Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1972, Az.: BVerwG III C 12.70
Ausgeschlossenheit von Schadensfeststellungen bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes von staatlicher oder staatlich beauftragter Stelle und Unangemessenheit der Gegenleistung bei Erwerb von Nationalitätenvermögen ; Voraussetzungen für die Feststellung eines Vertreibungsschadens; Buchdruckerei und Buchbinderei als Nationalitätenvermögen im Sinne der Feststellungsdurchführungsverordnung; Frage der Verletzung von Bundesrecht bei der Annahme der Nichtanwendbarkeit von Vorschriften nach der Durchführungsverordnung zur Feststellung von Schäden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 12.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 27.11.1969 - AZ: II A 187/69 S
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 S. 17. FeststellungsDV
- § 137 Abs. 1 VwGO
Fundstelle
- ZLA 1972, 150
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Sigulla, Dr. Messerschmidt und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - II. Kammer Stade - vom 27. November 1969 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin ihres 1956 in Stuttgart gestorbenen Ehemannes Erich K.. Dieser hatte den Verlust einer Buchdruckerei und Buchbinderei (Ostdeutsche Industrie-Druckerei) in L. geltend gemacht und u.a. vorgetragen: Er sei bis 1920 Verlagsdirektor in D./Westpreußen gewesen, von wo er aber infolge der Besetzung dieses Gebietes durch die Polen habe weggehen müssen. Bis 1940 habe er in demselben Beruf in Ko. gearbeitet. Infolge der Entwicklung des Krieges sei er 1940 nach Polen zurückgekehrt und Treuhänder einer Druckerei in L. geworden. Dieses Geschäft habe er im Jahre 1942 gekauft.
Den Antrag der Klägerin, den Vertreibungsschaden festzustellen, lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 28. November 1968 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 10. April 1969 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat Klage erhoben und sinngemäß beantragt, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Schadensfeststellung zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 27. November 1969 unter Änderung der Behördenentscheidungen den Beklagten verpflichtet, einen Vertreibungsschaden des unmittelbar Geschädigten Erich Kallien hinsichtlich des Verlustes eines tatsächlich entrichteten Kaufpreises in Höhe von 20.000 RM festzustellen. Es hat angenommen, der Betrieb sei sogenanntes Nationalitätenvermögen gewesen. Da glaubhaft sei, daß Erich K. den Betrieb von der Haupttreuhandstelle Ost erworben habe, komme hier die Ausschlußvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht in Betracht, nach der von der Feststellung Schäden und Verluste an solchen Vermögensgegenständen ausgenommen sind, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind. Weder die Höhe des Kaufpreises noch die Höhe der darauf geleisteten Anzahlung oder die Höhe der Zahlungen, die nicht aus dem Erlöse des Betriebes stammten, seien etwa durch Urkunden oder Zeugenaussagen bewiesen worden. Es könne jedoch durch die Angaben der Klägerin und des Erich K. selbst als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß Erich K. für den Erwerb des Betriebes eine Zahlung von 20.000 RM aus eigenen, nicht aus dem Betriebe gezogenen Mitteln geleistet habe. Die Schadensfeststellung hinsichtlich dieses Kaufpreises von 20.000 RM sei deshalb nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV zulässig.
Der Beteiligte hat gegen das Urteil zunächst die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt und begründet und, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hat, diese erneut eingelegt und begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechtes und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt er,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Mit dem Verwaltungsgericht ist zwar davon auszugehen, daß die Buchdruckerei und die Buchbinderei Nationalitätenvermögen ins Sinns des § 9 der 7. FeststellungsDV gewesen sind, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der frühere polnische Eigentümer deutscher Staats- oder deutscher Volks zugehöriger gewesen ist. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch anzunehmen, daß als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch § 9 Abs. 1 a.a.O. in Betracht kommen kann; denn daß eine der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a.a.O. vorliegt, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht aber deshalb auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV sei nicht anwendbar. Die Vorschrift bestimmt, daß in den Fällen der §§ 8 und 9 a.a.O. von der Feststellung Schäden und Verluste an solchen Vermögensgegenständen ausgenommen sind, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind, und daß in diesen Fällen auch nicht der Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises festgestellt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 a.a.O. von der Haupttreuhandstelle Ost erworben worden ist (siehe hierzu auch Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -). Wegen dieses Fehlers muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es zwar für die Angemessenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 a.a.O. grundsätzlich auf die tatsächlich erbrachte Leistung an; diese soll hier in der Anzahlung von 20.000 RM und monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 800 RM bestanden haben, die wegen der Kürze der Zeit zwischen dem Erwerb und dem Kriegsende nicht den von der Klägerin behaupteten Kaufpreis von 70.000 RM erbringen konnten. Gleichwohl kann in den Fällen, in denen tatsächlich nur ein unangemessener Teil des Verkehrswertes entrichtet worden ist, § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. unanwendbar sein, wenn nämlich der vereinbarte Kaufpreis angemessen war und - ohne daß ein Ausnutzungstatbestand vorlag - Ratenzahlungen vereinbart worden sind, die der Käufer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises erbringen konnte. Im vorliegenden Falle läßt sich die Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. anzuwenden ist, deshalb nicht beantworten, weil das Verwaltungsgericht weder den vereinbarten Kaufpreis noch die Zahlungsbedingungen noch den Verkehrswert festgestellt hat, so daß nicht beurteilt werden kann, ob der Kaufpreis 90 v.H. des Verkehrswertes erreicht hat (BVerwGE 37, 271 mit Nachweisen).
Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, in denen es u.a. heißt, "ein Kaufpreis von 70.000 RM würde deshalb noch angemessen ... sein", läßt sich nicht entnehmen, daß der Kaufpreis von 70.000 RM vereinbart worden ist. Eindeutige Feststellungen insoweit wären insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Erklärungen des unmittelbar Geschädigten vom 10. Januar 1946 und 21. August 1952 voneinander abweichen und der Beteiligte geltend macht, es sei nicht widerlegt, daß die ersten Angaben vom 10. Januar glaubhafter seien als die späteren Angaben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Wert des Betriebes, insbesondere über die Anzahl der Arbeitskräfte und den Jahresumsatz, beziehen sich auf den Zeitpunkt der Vertreibung; darauf kommt es aber bei Prüfung der Frage, ob § 2 Abs. 2 a.a.O. anzuwenden ist, nicht an, sondern auf den Zeitpunkt des Erwerbes.
Da es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß zu prüfen war, ob die Verfahrensrügen der Revision begründet sind.
Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die vorstehenden Ausführungen zu beachten und ferner folgendes zu berücksichtigen haben: Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - (BVerwGE 37, 271) ausgesprochen, daß die Herkunft der Kaufpreismittel - auch aus Erträgnissen von Nationalitätenvermögen - für die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises grundsätzlich bedeutungslos ist (s. auch Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -). Die Frage der Herkunft der Mittel spielt in Fällen vorliegender Art eine Rolle nur im Rahmen des § 9 a.a.O., weil der Erwerber dann, wenn er nicht schon durch § 2 Abs. 2 a.a.O. wegen Unangemessenheit der Gegenleistung ausgeschlossen ist, eine Entschädigung nur insoweit erhalten kann, als er eigene - das heißt, nicht aus dem erworbenen Wirtschaftsgut erwirtschaftete - Mittel zum Erwerbe eingesetzt hat (Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein