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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1971, Az.: BVerwG III C 129.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 129.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 15.11.1968 - AZ: VII VG L 49/66

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 38 - 44
  • IFLA 1972, 93
  • WM 1971, 1033
  • ZLA 1971, 193

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Erwerb von Nationalitätenvermögen durch eine Kapitalgesellschaft erfüllt nicht den Tatbestand des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV für die Anteilseigner, die den Vertreibungsverlust ihrer Gesellschaftsanteile festgestellt haben wollen (Abgrenzung zu BVerwGE 22, 53[BVerwG 23.09.1965 - III C 68/64]).

  2. 2)

    Verkäufe von Aktien sogenannter "Interessentengesellschaften" sind für die Ermittlung des gemeinen Wertes nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BewG a.F. (Veräußerungen im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr") generell ungeeignet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 1968 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Anteilsrechten der "Zuckerfabriken Obernetze AG" in Kruschwitz, Wartheland, wo er selbst schon vor dem 31. Dezember 1937 ansässig war. Er besaß Aktien dieser Gesellschaft zum Nennwert von 80.000 RM.

2

Die "Zuckerfabriken Obernetze AG" wurde am 9. Dezember 1941 von einigen rübenanbauenden Landwirten aus der Umgebung von Hohensalza gemeinsam mit der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse und der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt gegründet. Das voll eingezahlte Grundkapital betrug 8.000.000 RM. Die Aktien wurden als vinkulierte Namensaktien zu je 1.000 RM bzw. je 100 RM ausgegeben. Nach der Satzung waren die Aktionäre mit Ausnahme der an der Gründung beteiligten Kreditinstitute verpflichtet, je Aktie eine bestimmte Fläche mit Rüben anzubauen und ihre gesamte Rübenernte der Gesellschaft zur Verarbeitung abzuliefern. Für die Weiterveräußerung der Aktien sah die Satzung keine Kaufpreisbeschränkungen vor. Das Vermögen der Gesellschaft setzte sich im wesentlichen aus dem Vermögen von fünf Zuckerfabriken zusammen, die schon seit Jahrzehnten bestanden hatten, nach der Eingliederung des Warthelandes zunächst von der Haupttreuhandstelle Ost - HTO - verwaltet und im Laufe des Jahres 1942 mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 an die "Zuckerfabriken Obernetze AG" verkauft wurden. Die Anteile dieser fünf Unternehmen gehörten teils Deutschen - unter ihnen der Kläger -, teils Polen, Die Anteile der Tuczno AG waren zu 96,3 % in der Hand der Janikowo AG. Nur im Falle der Matwy GmbH bestand eine deutsche Mehrheit; sonst waren die Aktionäre überwiegend Polen. Aus den Verkaufserlösen wurden die deutschen Anteilseigner jeweils entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital ausgezahlt. Der auf die polnischen Anteile entfallende Teil des Erlöses verblieb bei der HTO.

3

Auf Antrag des Klägers stellte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 10. Juli 1961 den Schaden an Anteilen der "Zuckerfabriken Obernetze AG" auf 100 RM je 100 RM des Grundkapitals fest und führte an: Zum Bewertungsstichtag, dem 1. Januar des auf die nach dem 1. Januar 1941 vorgenommene Neugründung folgenden Jahres, sei die Gesellschaft noch im Aufbau gewesen.

4

Die Beschwerde des Klägers wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 11. Oktober 1962 zurück.

5

Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 1963 die Bescheide aufgehoben: Bewertungsstichtag sei nach § 18 FG der 1. Januar 1945. Der Wert auf diesen Tag sei nicht festgestellt worden, so daß es auf den nach § 13 Abs. 2 und 3 BewG a.F. anzusetzenden Wert ankomme. Da Verkäufe nicht stattgefunden hätten und der Aufbau des Unternehmens zum Bewertungszeitpunkt abgeschlossen gewesen sei, sei der Wert im "Berliner Verfahren" zu ermitteln. Danach, seien die Anteilsrechte nach dem Bewertungsgutachten des Vororts mit 155 % des Nennwertes zu bewerten.

6

Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - hat der Senat mit Urteil vom 27. Januar 1966 - BVerwG III C 25.64 - dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen: Die Gründung der Aktiengesellschaft sei bewertungsrechtlich als Neugründung anzusehen. Bewertungsstichtag sei der 31. Dezember 1944. Da es sich um eine Neugründung handele, dürften der Bewertung nicht die Ersatzeinheitswerte für die polnischen Betriebe auf den 1. Januar 1940 zugrunde gelegt werden. Eine Bewertung mit dem Nennwert nach Abschnitt 11 Abs. 8 der VStER 1940 komme nicht in Betracht, da der Bewertungsstichtag nicht kurz nach der Gründung liege. Bei der erneut vorzunehmenden Bewertung sei von dem Preis auszugehen, den die Aktien im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehabt hätten. Nur wenn ein solcher nicht festzustellen sei, sei der Wert der Anteile im "Berliner Verfahren" zu ermitteln.

7

Der Kläger hat im erneuten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, daß es sich bei den bekanntgewordenen Verkäufen zum Nennwert um Erstzeichnungen gehandelt habe. Daneben hätten weitere Verkäufe nicht stattgefunden. Jedenfalls seien sie, da lediglich kostendeckend, nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vorgenommen worden. Die Bewertung sei daher im "Berliner Verfahren" durchzuführen. Er hat beantragt,

8

den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 10. Juli 1961 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 11. Oktober 1962 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Vertreibungsschaden an den Anteilsrechten der "Zuckerfabriken Obernetze AG" mit 115 % des Nennwertes festzustellen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat ihre Ansicht dargelegt, daß nach den Verkäufen der Wert der Anteilsrechte zum 31. Dezember 1944 mit dem Nennwert festgestellt werden müsse.

12

Der VIA beim Verwaltungsgericht Hamburg hat sich, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, auf den gleichen Standpunkt gestellt. Ferner müßten die Bestimmungen der 7. FeststellungsDV berücksichtigt werden, da die überführten Zuckerfabriken zum Teil Polen gehört hätten. Bei der Bewertung des Nationalitätenvermögens sei nur ein geldwerter Anspruch anzuerkennen. Eine Kapitalgesellschaft könne die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht erfüllen.

13

Über den Wert der Anteilsrechte unter Anwendung des "Berliner Verfahrens" hat das Verwaltungsgericht Beweis durch Einholung eines Gutachtens von der Oberfinanzdirektion Hamburg erhoben, in dem der Sachverständige den gemeinen Wert der Anteile zunächst auf 108 % geschätzt hat. Bei seiner Anhörung hat er sein Gutachten dahin ergänzt, daß bei Berücksichtigung der stillen Reserven der gemeine Wert mit 112,5 % anzunehmen und wegen der Unsicherheit der Berechnungsunterlagen ein Zuschlag von 2,5 bis 3,5 % angemessen und vertretbar sei.

14

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der im "Berliner Verfahren" zu ermittelnde Wert der Anteile habe am 1. Januar 1945 115 % des Nennwertes betragen.

15

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 1968 hat der VIA die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er stützt sie auf die Verletzung sachlichen Rechts und auf Verfahrensmängel. Das angefochtene Urteil verletze § 359 Abs. 1 LAG, § 9 Abs. 1 und 2 und § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV. Nach den Grundsätzen des Urteils vom 23. September 1965 - BVerwG III C 68.64 - (BVerwGE 22, 53[BVerwG 23.09.1965 - III C 68/64]) könnten die Anteilsrechte nur auf der Grundlage des von der Gesellschaft für die Übernahme der Einzelfirmen gezahlten Kaufpreises bewertet werden. Nach dem Sinn des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV komme eine Ausnahme allenfalls zugunsten solcher Aktionäre in Betracht, die schon am 31. Dezember 1937 ihren Wohnsitz im engeren Vertreibungsgebiet gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob eine einheitliche Wertfeststellung durch das Betriebsfinanzamt der Gesellschaft stattgefunden habe. Daß eine einheitliche Wertfeststellung vorgenommen worden sei, gehe schon aus der Beiakte von Wilamowitz-Möllendorf hervor. Aus den Akten dieser Antragstellerin beim Ausgleichsamt Biberach/Riß ergebe sich dies ebenfalls. Auch das ehemalige Vorstandsmitglied der Gesellschaft Otto Scholz könne hierüber mit Sicherheit etwas aussagen. Er sei als Zeuge benannt gewesen, jedoch nicht vernommen worden.

16

Weiter seien § 18 FG, §§ 10 und 13 Abs. 2 BewG verletzt. Die festgestellten Verkäufe seien im Sinne dieser Vorschriften im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt. Dem vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Urteil des Reichsfinanzhofs vom 25. November 1937 (RStBl. 1938, 59 ff.) lasse sich insoweit nichts entnehmen, da es einen anders gelagerten Fall betreffe. Das Verwaltungsgericht habe jedoch das RFH Urteil vom 28. Januar 1938 - III 202.37 - (RStBl. 1938, 363) übersehen, das für die Annahme eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs im vorliegenden Falle spreche.

17

Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Verkäufe von Aktien den Sachverhalt auch nicht hinreichend aufgeklärt. Es habe die vorhandenen Akten nicht genügend ausgewertet, die bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse vorhandenen Unterlagen nicht vollständig beigezogen und den Zeugen Scholz nicht vernommen, der hätte bestätigen können, daß Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr laufend vorgekommen seien.

18

Schließlich sei auch das eingeholte Gutachten für die Bewertung der Anteile unbrauchbar, da es auf freien Schätzungen beruhe. Der Einheitswert der Gesellschaft hätte unter Einschaltung des Vorortes Zuckerfabriken ermittelt werden müssen.

19

Der VIA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

20

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

21

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beteiligten zurückzuweisen.

22

Er verteidigt das angefochtene Urteil

23

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist richtig:

24

1.

Die einheitliche Feststellung eines Schadens an Anteilsrechten der "Zuckerfabriken Obernetze AG" nach §§ 18, 31 Abs. 2 FG ist nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt durch die §§ 359 Abs. 1 LAG, 11 a Abs. 1 FG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 9 der 7. FeststellungsDV (im folgenden Verordnung genannt). Die "Zuckerfabriken Obernetze AG" war im Zeitpunkt der Vertreibung eine deutsche Gesellschaft. Polnische. Anteilseigner gab es nicht. Unerheblich ist es für die Anwendung des § 18 FG, daß das Gesellschaftsvermögen der "Zuckerfabriken Obernetze AG" sich überwiegend aus dem Vermögen von Betrieben zusammensetzte, deren Anteile vormals überwiegend Polen gehörten. Denn ein unmittelbarer Übergriff der Anteilseigner auf polnisches Vermögen hat insoweit nicht stattgefunden. Der Erwerb von Nationalitätenvermögen durch die "Zuckerfabriken Obernetze AG" erfüllt nicht den Tatbestand des § 9 Abs. 1 der Verordnung für die Anteilseigner, die den Vertreibungsverlust ihrer Gesellschaftsanteile festgestellt haben wollen. Dieser Betrachtungsweise steht das Urteil des Senats vom 23. September 1965 - BVerwG III C 68.64 - (BVerwGE 22, 53[BVerwG 23.09.1965 - III C 68/64]) nicht entgegen. Die dortigen Erkenntnisse betreffen die Zurechnungsvorschrift des § 8 der Verordnung. Das Urteil beschäftigt sich mit dem Erwerb von nach § 5 der Verordnung entzogenen Wirtschaftsgütern und berücksichtigt, daß die Entschädigung gemäß §§ 6 und 8 der Verordnung zwischen dem als vertrieben geltenden Verfolgten und dem vertriebenen Erwerber des Wirtschaftsgutes aufzuteilen ist. § 8 der Verordnung bestimmt deshalb Art und Umfang des zurechnungsfähigen "Objektes" und stellt mit der Fiktion, daß der Erwerber im bestimmten Umfang als unmittelbar Geschädigter "gilt", die Verbindung her zum Subjekt der Zurechnung (vgl. a.a.O. S. 55). § 9 der Verordnung hat eine solche Zurechnungsfunktion nicht, da im Falle des Erwerbs von Nationalitätenvermögen die Entschädigung nicht zwischen dem deutschen Erwerber und dem früheren nationalen Eigentümer aufzuteilen ist. § 9 regelt also nicht einen zweiseitigen Entschädigungsvorgang wie § 8; in Betracht steht nach § 9 nur der Antrag des Erwerbers (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, 11. LeistungsDV-LA § 9 Anm. 1). § 9 bestimmt daher nicht wie § 8 den Umfang des zurechnungsfähigen "Objektes", sondern beschränkt in Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 359 Abs. 1 LAG, 11 a Abs. 1 FG die Entschädigung im Falle des Erwerbs von Nationalitätenvermögen auf den tatsächlich entrichteten Kaufpreis und macht hiervon wiederum in seinem Absatz 2 privilegierende Ausnahmen. Die in § 9 enthaltenen Verweisungen auf Regelungen des § 8 betreffen nur Einzelheiten und ändern an dem zuvor geschilderten Charakter der Vorschrift nichts.

25

Zu einer Beschränkung der Entschädigung auf den Kaufpreis nach § 9 Abs. 1 der Verordnung oder zu einem Ausschluß jeglicher Entschädigung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung kann es bezüglich der umstrittenen Anteilsrechte nur kommen, wenn von einem Antragsteller Anteilsrechte unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der Verordnung unmittelbar aus polnischer Hand erworben sein sollten. Dies aber ist nicht in dem vorliegenden Verfahren zu klären, in dem es um die Rechtmäßigkeit des "Bescheides über die einheitliche Schadensfeststellung" von Verlusten an Anteilsrechten der "Zuckerfabriken Obernetze AG" geht (§ 31 Abs. 2 FG), sondern im Feststellungsverfahren über den dem jeweiligen Antragsteller durch den Verlust seiner Anteilsrechte entstandenen Schaden. Gleiches gilt für die persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers nach §§ 11, 230 LAG und § 9 FG, gegebenenfalls auch für die nach § 9 Abs. 2 der Verordnung. Auf dieser Auffassung beruht auch das Urteil des Senats vom 27. Januar 1966.

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Wegen der Anwendung des § 9 der Verordnung stellt sich mithin nicht die Frage einer Bindung des Verwaltungsgerichts an das zurückverweisende Urteil des Senats vom 27. Januar 1966 gemäß § 144 Abs. 6 VwGO.

27

2.

Den Wert der durch Vertreibung verlorengegangenen Anteilsrechte der "Zuckerfabriken Obernetze AG" hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit 115 % des Nennwertes angenommen. Es hat zu Recht § 18 Abs. 2 FG angewendet und gemäß der rechtlichen Beurteilung im zurückverweisenden Urteil den Wert der Anteilsrechte nach dem Stand vom 31. Dezember 1944 ermittelt. Nach erneuten tatsächlichen Erhebungen hat es festgestellt, daß ein Steuerkurswert nicht festgestellt worden ist (§ 13 Abs. 1 u. 2 Bewertungsgesetz in der nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG maßgebenden Fassung - BewG a.F. -) und auch für eine einheitliche Feststellung des gemeinen Wertes im Sinne der §§ 64 ff. BewDV durch das für die "Zuckerfabriken Obernetze AG" zuständig gewesene Finanzamt Hohensalza keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Die zu der letzteren Feststellung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Daß eine einheitliche Wertfeststellung durch das damals zuständige Betriebsfinanzamt sich aus der Beiakte v. Wilanowitz-Möllendorf nicht ergibt, hat das Verwaltungsgericht ohne denkgesetzlichen Fehler angenommen. Die in der Beiakte befindliche Aufstellung ist, wie sich schon aus der darin enthaltenen Anführung eines Schreibens vom 26. Januar 1955 ergibt, offensichtlich frühestens in. Jahre 1955 angewendet worden und konnte daher nicht Teil einer Steuererklärung aus dem Jahre 1943 oder gar eines Steuerbescheides aus dem Jahre 1944 sein. Da sich aus der Akte auch sonst keine Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß eine einheitliche Wertfeststellung durchgeführt worden war, durfte das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) davon ausgehen, daß sich eine einheitliche Wortfeststellung nicht ermitteln lasse. Es brauchte sich dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen, daß die Hauptakte in Biberach/Riß weitere Aufschlüsse zulassen würde, ebensowenig, daß der Zeuge Scholz, den der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds für eine andere Beweisfrage benannt hatte, hierzu etwas aussagen könnte. Die insoweit von der Revision erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung ist auch unvollständig, weil sie nicht darlegt, welche beweiskräftigen Dokumente die Akte in Biberach/Riß noch enthalten und über welche rechtserheblichen Tatsachen der Zeuge Scholz etwas aussagen soll.

28

3.

Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend den gemeinen Wert der Anteile nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BewG a.F. ermittelt. Nicht zu beanstanden ist, daß es den gemeinen Wert nicht aus den festgestellten Verkäufen abgeleitet, sondern ihn unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft geschätzt hat (sogenanntes Berliner Verfahren; § 10 Abs. 2 Satz 2 BewG a.F.). Im zurückverweisenden Urteil ist zwar ausgeführt, daß für das Berliner Verfahren nur Raum sei, wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten lasse. Eine der Anwendung des Berliner Verfahrens durch das Verwaltungsgericht entgegenstehende Bindungswirkung dieses Urteils scheidet jedoch schon deshalb aus, weil dem Verwaltungsgericht erst nach der Zurückverweisung der Sache im neuerlichen Verfahren die Satzung der Gesellschaft bekanntgeworden ist, die neue tatsächliche Aufschlüsse darüber gibt, ob die Verkäufe im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BewG a.F.) stattgefunden haben. Daß dies bei den festgestellten Verkäufen der Zentralgenossenschaftskasse an rübenbauende Landwirte und Verkäufen verschiedener Landwirte nicht der Fall gewesen ist, führt das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes mit zutreffender Begründung aus. Die Satzung macht deutlich, daß ein Verkauf der Aktien im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" nicht in Frage kam, weil infolge der mit dem Aktienverkauf verbundenen Übernahme der Rübenanbau- und Rübenablieferungspflicht nur ein enger Interessentenkreis vorhanden wer, der durch den Besitz eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Rübenanbaumöglichkeiten im Einzugsgebiet der Zuckerfabriken individualisiert war und derartige Pflichten übernehmen konnte. Der reale Wert der Aktien lag nicht nur im Anteil am Vermögen der Zuckerfabriken, sondern vor allem auch in der mit der Aktie verbundenen Rübenabnahmegarantie und dem Interesse an der Erzielung eines möglichst günstigen Preises für die angelieferten Rüben. Es ist deshalb richtig, wenn das Verwaltungsgericht darlegt, daß für die Aktionäre nicht die kapitalmäßige Beteiligung an der Aktiengesellschaft im Vordergrund gestanden habe, sondern der Absatz für die von ihnen erzeugten Rüben und daß dies bei den festgestellten Aktienankäufen der wesentliche Gesichtspunkt gewesen sei, während der "innere Wert" der Aktie regelmäßig unbeachtet geblieben sei. Es kommt hinzu, daß die Aktien als vinkulierte Namensaktien ausgegeben wurden und nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden konnten (§ 61 Abs. 3 AktG a.F.). Infolgedessen vermochte die Geschäftsführung der Gesellschaft mittelbar Einfluß auf den Kaufpreis zu nehmen und ihn auf dem Nennwert zu halten. Für solche Fälle von "Interessentengesellschaften" sind daher auch nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes und des Bundesfinanzhofes Aktienverkäufe generell für die Wertermittlung als ungeeignet angesehen werden (RFH Urteil vom 25. November 1937 - III 309.37 - [RStBl. 1938, 59]; RFH Urteil vom 17. Juli 1941 - III 12.40 - [RStBl. 1941, 869 [870]]; BFH Urteil vom 14. Oktober 1966 - III 281.63 - [BStBl. 1967 III. 82 [83]]).

29

Der "Zuckerfabriken Obernetze AG" wurde der Charakter einer "Interessentengesellschaft" auch nicht dadurch genommen, daß eine erhebliche Bankenbeteiligung bestand. Denn diese war offenbar nur als Zwischenstadium gedacht. Das ergibt sich daraus, daß für sämtliche Aktien die Rübenanbaupflicht bestand und nur vorübergehend die in den Portefeuilles der Gründungsbanken befindlichen Aktien von der Anbaupflicht befreit waren. Sie waren also von vornherein nur an Rübenlandwirte im Einzugsbereich der Fabriken verkäuflich und damit einer Nutzung entzogen, wie sie üblicherweise mit Erwerb, Besitz und Veräußerung von Aktien verbunden ist. Auch als Zinsanlage für die Banken waren die Papiere ungeeignet, da ein wesentlicher Teil der Gewinnausschüttung über den Rübenpreis vorgenommen zu werden pflegte (vgl. RFH Urteil vom 25. November 1937 a.a.O.).

30

Inwiefern das von der Revision benannte Urteil des Reichsfinanzhofes vom 28. Januar 1938 - III 202.37 - (RStBl. 1938 S. 363) demgegenüber für die Annahme eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs im vorliegenden Fall sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Das Urteil beschäftigt sich mit dem ganz anders gelagerten Problem der Bewertung von Anteilen an einer GmbH, die beim Tode des Anteilseigners zum Nennwert von der GmbH zurückverlangt werden konnten, und gelangt im übrigen zu einer Bewertung weit über dem Nennwert.

31

Die Verfahrensrüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht sämtliche Akten, in denen Schäden an Aktien der "Zuckerfabriken Obernetze AG" angemeldet worden seien, herbeigezogen und auf Unterlagen über stattgefundene Verkäufe überprüft habe, ist nicht schlüssig, weil nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Verkäufe von Aktien der "Zuckerfabriken Obernetze AG" wegen ihres Charakters als "Interessentengesellschaft" generell für eine Wertermittlung aus "gewöhnlichem Geschäftsverkehr" ungeeignet waren.

32

4.

Auch die Rügen der Revision zur Wertermittlung im "Berliner Verfahren" greifen nicht durch. Daß im Rahmen dieses Verfahrens eine Bewertung nach Abschnitt 11 Abs. 8 der Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien 1940 mit dem Nennwert nicht in Betracht kommt, hat der Senat bereits in seinem zurückverweisenden Urteil mit bindender Wirkung ausgesprochen (§ 144 Abs. 6 VwGO). Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Verwaltungsgericht bei der Schätzung des gemeinen Wertes unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BewG a.F.) dem von der Oberfinanzdirektion Hamburg eingeholten und in der mündlichen Verhandlung ergänzten Sachverständigengutachten gefolgt ist. Wenn das Gutachten sich hinsichtlich des Vermögensstandes der Aktiengesellschaft und ihres Ertragswertes zum 1. Januar 1945 teilweise auf geschätzte Zahlen gründet, so ist das, weil insoweit exakte Werte nicht bekannt sind, unvermeidlich. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im "Berliner Verfahren" damit auch den vom Gutachten der Oberfinanzdirektion geschätzten Einheitswert übernommen. Das ist jedoch im vorliegenden Fall, unschädlich. Wenn der Einheitswert nicht bekannt ist, so muß auch bei der Schadensberechnung in den Fällen des § 18 FG der Ersatzeinheitswert in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach der 6. FeststellungsDV ermittelt werden (vgl. § 12 der 6. FeststellungsDV). Fehlen - wie hier - beweiskräftige Unterlagen, so ist der Ersatzeinheitswert nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Scheidet - wie hier - das Kennzahlverfahren aus, und ist ein kennzahlähnliches Verfahren für einen betriebswirtschaftlichen Vergleich - wie hier - nicht durchführbar (vgl. § 4, § 7 Abs. 1 bis 3 der 2. BAA-FeststellungeDV), so ist der Ersatzeinheitswert nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu schätzen. Dazu muß das Bewertungsgutachten des Vorortes eingeholt werden (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - [BVerwGE 32.292 [299] = Buchholz 427.206 § 9 der 6. FeststellungsDV Nr. 9 = ZLA 1969, 328]). Nur auf Grund der besonderen Verfahrensumstände konnte dies im vorliegenden Fall unterbleiben. Der Vorort (Der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig als Außenstelle des Landesausgleichsamtes - Vorortgruppe -) hatte den Ersatzeinheitswert bereits in seinem während des Verwaltungsverfahrens erstatteten Gutachten vom 29. Februar 1960 geschätzt und den gemeinen Wert der. Anteile an der "Zuckerfabriken Obernetze AG" mit 155 % des Nennwertes ermittelt. Die Berechnung ist in dem zurückverweisenden Urteil des Senats vom 27. Januar 1966 beanstandet worden. Nachdem das Verwaltungsgericht im neuerlichen Verfahren den Vorort erneut um Gutachtenerstattung ersucht hatte, lehnte der Vorort dies durch sein Schreiben vom 6. Juli 1967 mit der Begründung ab, daß er nicht in der Lage sei, eine andere Berechnung des gemeinen Wertes der Anteile vorzunehmen, solange ihm nicht Ertragsunterlagen der Zuckerfabrik für die Kalenderjahre 1942 bis 1944 zur Verfügung ständen. Gleichzeitig schlug der Vorort dem Verwaltungsgericht vor, ein Ergänzungsgutachten von dem für das "Berliner Verfahren" zuständigen Sonderfinanzamt anzufordern, das von der Oberfinanzdirektion Berlin zu benennen sei. Die Oberfinanzdirektion Berlin verwies das Verwaltungsgericht an die Oberfinanzdirektion Hamburg, die das Gutachten schließlich erstattete. Weil also der zuständige Vorort sich außerstande sah, eine von seinem früheren Gutachten abweichende Schätzung des Einheitswertes vorzunehmen und selbst empfahl, ein Gutachten von anderer mit Fragen dieser Art vertrauter Stelle einzuholen, ist der vom Verwaltungsgericht eingeschlagene Weg nicht rechtswidrig. Im übrigen sind Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze bei der Wertermittlung im "Berliner Verfahren" durch das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich.

33

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.350 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt