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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1966, Az.: BVerwG III C 25.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 25.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 13.12.1963 - AZ: VII VGL 220/62

Fundstellen

  • WM 1966, 1072
  • ZLA 1966, 171

Amtlicher Leitsatz

Zur Schadensberechnung bei verlorenen Anteilsrechten an einer AG, die nach dem letzten Hauptveranlagung Zeitpunkt zur Vermögensteuer neu gegründet worden ist. Bestätigung von BVerwG III C 56.64.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Rösgen und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1905 geborene Kläger begehrt als Vertriebener die Feststellung eines Schadens an Anteilsrechten der ehemaligen "Zuckerfabriken O. AG" in K./Wartheland im Nennbetrage von 80.000 RM.

2

Die Aktiengesellschaft wurde Ende des Jahres 1941 von der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse und der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) gemeinsam mit einer Anzahl rübenanbauender Landwirte gegründet. Das voll eingezahlte Grundkapital betrug bis zum Zeitpunkt der Vertreibung unverändert 8 Millionen Reichsmark. Die ausschließlich als vinkulierte Namensaktien ausgegebenen Aktien zu 100 RM und 1.000 RM konnten ohne Genehmigung des Aufsichtsrates nicht veräußert werden.

3

Das Vermögen der Aktiengesellschaft setzte sich in wesentlichen aus den Anlagevermögen von fünf schon seit Jahrzehnten bestehenden Zuckerfabriken zusammen, die nach der Eingliederung der Ostgebiete zunächst von der Haupttreuhandstelle Ost verwaltet wurden. Die Aktien dieser Unternehmen standen deutschen und polnischen Aktionären zu. Der von der Haupttreuhandstelle Ost eingesetzte kommissarische Verwalter überführte mit Wirkung von 1. Oktober 1941 die vier Unternehmen "Janikowo AG", "Kruczwica AG", "Wierzchoslawice AG" und "Matwy GmbH" in die "Zuckerfabriken O. AG". Die Aktien der gleichfalls überführten "Tuczno AG" befanden sich zu 96,3 % in der Hand der "Janikowo AG". Aus den Verkaufserlös wurden die deutschen und die "eingedeutschten" Aktionäre von der Haupttreuhandstelle Ost in bar entschädigt.

4

Durch Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 10. Juli 1961 stellte das Ausgleichsamt Hamburg-Mitte den an Anteilsrechten der "Zuckerfabriken O. AG" entstandenen Vertreibungsschaden auf 100 RM für je 100 RM des Grundkapitals fest. Das Ausgleichsamt ging von einer Neugründung des Unternehmens nach dem für die eingegliederten Ostgebiete maßgebenden Hauptveranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer, dem 1. Januar 1941, aus und meinte, maßgebender Bewertungsstichtag sei deshalb der 1. Januar des auf den Zeitpunkt der Neugründung folgenden Jahres. Zu diesen Zeitpunkt sei die Aktiengesellschaft noch in Aufbau begriffen gewesen. Damit entfalle eine Bewertung der Anteilsrechte nach dem "Berliner Verfahren". Der Wert der Anteile sei vielmehr gemäß Abschnitt 11 Abs. 8 der Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien (VStER) von 1940 mit 100 v.H. für je 100 RM Nennwert festzustellen. Die Schadensfeststellung der Höhe nach sowie die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß §§ 11, 230 LAG und § 9 FG werde das für den Wohnsitz der einzelnen Antragsteller zuständige Ausgleichsamt ebenso vorzunehmen haben wie die Prüfung, ob die Antragsteller am 31. Dezember 1937 ihren Wohnsitz im engeren Vertreibungsgebiet gehabt hätten oder die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA erfüllten. Soweit dies nicht der Fall sei, gelte der Antrag insoweit als abgelehnt.

5

Die von dem Kläger erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht den Beschluß des Beschwerdeausschusses auf und den Bescheid von 10. Juli 1961 insoweit, als der an den Anteilsrechten entstandene Vertreibungsschaden nur mit 100 RM je 100 RM des Grundkapitals festgestellt worden ist. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Vertreibungsschadens an Anteilsrechten gemäß § 11 LAG, § 9 der 11. LeistungsDV-LA und § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e LAG seien in der Person des Klägers erfüllt. Die Bewertung von Anteilsrechten habe nach § 18 Abs. 1 FG auf den 1. Januar 1945 zu erfolgen. Daran ändere auch nichts, daß Hauptveranlagungszeitpunkt für die Vermögensteuer in den eingegliederten deutschen Ostgebieten der 1. Januar 1941 sei und Bewertungsstichtag für nach diesen Zeitpunkt neu gegründete Unternehmen der 31. Dezember 1941. Da in § 18 Abs. 2 FG auf den Bewertungsstichtag des § 18 Abs. 1 IG verwiesen werde, sei bei der Bewertung von Anteilsrechten gemäß § 18 Abs. 2 FG gleichfalls auf den Stichtag des 1. Januar 1945 abzustellen. Für die Schadensberechnung sei der Wert zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 2 und 3 BewG anzusetzen gewesen wäre. Das sei für Aktion, die in Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert, der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG in den Fällen, in denen er nicht aus Verkäufen abgeleitet werden könne, unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen sei. Die Schätzung habe nach ständiger Praxis in Wege des "Berliner Verfahrens" zu erfolgen. Der Vorort habe in seinen Gutachten von 29. Februar 1960 den Wert der Anteile durch Ermittlung der Werte der einzelnen Betriebsteile per 1. Januar 1940 und Berücksichtigung eines Wertzuwachses von 20 % auf den 1. Januar 1945 auf 155 RM je 100 RM Anteil geschätzt. Der von Vorort in seinen sorgfältigen Gutachten gewählte maßgebliche Zeitpunkt sowie das von ihn zugrunde gelegte Verfahren der Bewertung entspreche den Vorschriften des § 18 FG und der §§ 13, 10 BewG. Es sei der endgültigen Schadensfeststellung zugrunde zu legen. Ob von der Bewertungsmethode nach den "Berliner Verfahren" abgewichen werden könne, wenn es sich um ein neu gegründetes oder noch in Aufbau befindliches Unternehmen gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben. Die VStER 1940, die in derartigen Fällen in Abschn. 11 Abs. 8 die Bewertung der Anteilsrechte mit den Nennwert vorsähen, hätten nur verwaltungsinterne Bedeutung. In keinen Falle komme ihnen eine gesetzesändernde Bedeutung zu. In Ausnahmefällen - besonders bei, neu gegründeten Unternehmen - könne zwar der Wert der Anteilsrechte in Höhe des Nominalwertes liegen. Für einen Ausnahmefall seien hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zum Bewertungsstichtag des 1. Januar 1945 hätten die Fabriken, die bereits vor Jahrzehnten gegründet worden seien, seit langer Zeit mit bestem Ertrag produziert. Zu diesem Zeitpunkt habe auch das Unternehmen als Aktiengesellschaft bereits mehr als drei Jahre bestanden. Der Aufbau des Betriebes sei also zum Bewertungszeitpunkt längst abgeschlossen gewesen. Der Kläger habe auch überzeugend dargelegt, daß der gemeine Wert der Anteilsrechte zum 1. Januar 1945 erheblich über dem Nennwert gelegen habe; das hätten die Untersuchungen des Vorortes bestätigt; das entspreche im übrigen auch den allgemeinen Erfahrungen und der Überzeugung des Gerichts. Die ohne Berücksichtigung des gemeinen Wertes der Anteilsrechte erfolgte Schadensfeststellung sei daher aufzuheben und die Beklagte zur Neufestsetzung zu verpflichten gewesen.

6

Die Beteiligte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Mit der Revision wird die unrichtige Anwendung des § 18 Abs. 1 und 2 FG und des § 13 Abs. 2 und 3 BewG sowie die Nichtanwendung der §§ 1, 4, 12, 13 und 14 VStG, der §§ 69, 71 BewG und der §§ 64 bis 66, 70 und 72 BewDV gerügt. Die Beteiligte meint, bei richtiger Beurteilung der Rechtslage hätte der Schadensberechnung gemäß § 18 Abs. 2 FG der Wert zugrunde gelegt werden müssen, den das Finanzamt auf den 31. Dezember 1941 hätte festsetzen müssen. Das könne, weil es sich in vorliegenden Falle um vinkulierte Namensaktien gehandelt habe, die nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates hätten veräußert werden können, nicht der aus Veräußerungserlösen abzuleitende gemeine Wert sein; bei neu gegründeten Kapitalgesellschaften komme vielmehr gemäß Abschn. 11 Abs. 8 der VStER 1940 nur eine Bewertung der Aktien zum Nominalwert in Betracht. Die Anteile seien in vorliegenden Falle auch zum Nennbetrag ausgegeben worden, wie sich aus den Zentralhandelsregister, Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 22 von 27. Januar 1942 ergebe. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß es sich bei den "Zuckerfabriken Obernetze AG" nicht um eine Neugründung gehandelt habe. - Selbst wenn aber bei der Bewertung der Anteilsrechte das "Berliner Verfahren" anzuwenden sei, so sei jedenfalls die Art der Berechnung durch das Verwaltungsgericht zu beanstanden. Die Feststellung, die früheren fünf polnischen Unternehmen seien durch die Treuhandstelle Ost zunächst verwaltet und später durch den kommissarischen Verwalter an die deutsche Firma "Zuckerfabriken O. AG" überführt worden, sei in Widerspruch zu den Akteninhalt getroffen worden. Tatsächlich seien die früheren polnischen Firmen durch den Beauftragten für den Vier-Jahresplan, und zwar durch seine Haupttreuhandstelle Ost (HTO), aufgelöst und nur die Sachwerte übernommen worden. Von diesem Zeitpunkt an seien diese Unternehmen nicht mehr existent gewesen. Die HTO habe die Betriebe dann auf eigene Rechnung weitergeführt. Die "Zuckerfabriken O. AG" hätten von der HTO die Sachwerte erworben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gründung der Aktiengesellschaft in Jahre 1941 stelle keine Neugründung der, sei hiernach nicht haltbar. Die Voraussetzungen des § 233 Satz 2 Nr. 2 und des § 249 Aktiengesetz (Verschmelzung durch Neubildung) lägen gleichfalls nicht vor. Auch bei Anwendung des "Berliner Verfahrens" könne daher als Bewertungsgrundlage nicht von den Einheitswerten der früheren polnischen Betriebe ausgegangen werden, weil diese bereits 1939 durch die HTO aufgelöst worden seien.

9

Aus einer Mitteilung der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse, einer der Gründerfirmen, von 7. August 1956 gehe hervor, daß dort Unterlagen über die "Zuckerfabriken O. AG" bis Ende des Jahres 1944 vorhanden seien. Hieraus hätten sich Anhaltspunkte für die Ermittlung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft nach den "Berliner Verfahren" finden lassen. Außer den Kläger hätten weitere 312 Antragsteller die Feststellung des Verlustes von Anteilsrechten beantragt. In Interesse einer einheitlichen Behandlung aller Feststellungsanträge wäre es zweckmäßig gewesen, wenn das Verwaltungsgericht alle Fälle gemeinsam zur Entscheidung gebracht hätte. Aus einigen der diesbezüglichen Akten hätte sich ergeben, daß von der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse in Berlin in den Jahren 1942 und 1943 an einzelne der insgesamt 312 Antragsteller Aktien veräußert worden seien. Der gemeine Wert der Anteilsrechte hätte sich daher aus den Verkaufserlösen ableiten lassen. - Das Finanzamt Hohensalza, das gleichzeitig Betriebsfinanzamt gewesen sei, habe durch Vermögensteuerbescheid von 4. Mai 1944 für die Antragstellerin Anna von W.-M. den Wert der Aktien "nom." festgesetzt. Bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts hätte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt feststellen können. Hierdurch wäre die Anwendung des § 18 Abs. 2 FG ausgeschlossen worden.

10

Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht eine Prüfung unterlassen, ob für die Aktien ein Wert gemäß § 18 Abs. 1 FG festgestellt worden sei. Eine Aufklärung in dieser Richtung wäre durch Beiziehung der Akten der übrigen Anteilseigner und der Unterlagen der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse Frankfurt a.M. möglich gewesen. - Die Richtigkeit der Anwendung des "Berliner Verfahrens" unterstellt, wäre schließlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe des Grundkapitals und die Ertragsverhältnisse der "Zuckerfabriken O. AG" erforderlich gewesen.

11

Der Kläger ist den Ausführungen der Beteiligten entgegengetreten. Er hat in wesentlichen vorgetragen, daß es sich bei den von der Beteiligten angeführten Aktienverkäufen zum Nennwert um Erstzeichnungen im Rahmen der Gründungsvorgänge gehandelt habe. Er hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

13

1.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht, wenn es davon ausging, daß der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand von 1. Januar 1945 geltende Wert der Anteilsrechte der "Zuckerfabriken O. AG" nicht bekannt sei, § 18 Abs. 2 FG angewendet und dabei zur Ermittlung der Werte der Anteilsrechte den gleichen Zeitpunkt zugrunde gelegt, der nach § 18 Abs. 1 FG maßgebend wäre.

14

2.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht allerdings die Gründung der "Zuckerfabriken O. AG" nicht als eine Neugründung angesehen. Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt, sondern beruht auf einer insoweit unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Eine Neugründung einer wirtschaftlichen Einheit ist von Reichsfinanzhof insbesondere dann angenommen worden, wenn sich mehrere Aktiengesellschaften verschmelzen (RFH, Urteil vom 15. Februar 1940 in RStBl. 1941, 92) oder wenn eine Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft umgewandelt wird (RFH, Urteil vom 29. Oktober 1942 in RStBl. 1943, 69; vgl. auch Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl. zu § 23 Abs. 1 Ziff. 1, 2. Absatz). Wären im übrigen die "Zuckerfabriken Obernetze AG" nicht durch Verschmelzung der Gesellschaftsanteile entstanden, sondern durch Übertragung der Vermögen der einzelnen an der Gründung beteiligten Gesellschaften, wäre die Annahme einer Neugründung in gleicher weise geboten.

15

3.

Die Tatsache, daß die Gründung der "Zuckerfabriken O. AG" im Jahre 1941 bewertungsrechtlich als Neugründung anzusehen ist, zwingt jedoch nicht dazu, für die Bewertung der Anteilsrechte einen vor dem 31. Dezember 1944 liegenden Stichtag zugrunde zu legen. Wenn keine Neugründung vorgelegen hätte, so hätte der gemeine Wert der Anteile (§ 13 Abs. 2 BewG) auf den 31. Dezember 1940 ermittelt werden müssen. Der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltende Wert wäre im vorliegenden Fall, in dem es sich um die eingegliederten Ostgebiete handelt, der auf den 31. Dezember 1940 festgestellte gemeine wert (§ 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 BewG; § 4 der Neunten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in den eingegliederten Ostgebieten von 8. Dezember 1940 - RGBl. I S. 1607 -). Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 56.64 - ausgesprochen und im einzelnen begründet. Da die "Zuckerfabriken O. AG" jedoch im Jahre 1941 gegründet und diese Gründung bewertungsrechtlich als Neugründung anzusehen ist, war für die Gesellschaft gemäß § 23 Abs. 1 Ziff. 1 BewG Nachfeststellungszeitpunkt der 1. Januar 1942. Für die Bewertung von Anteilsrechten von nach den letzten Hauptveranlagungszeitpunkt zur Vermögensteuer neu gegründeten Aktiengesellschaften gilt aber nach § 69 Abs. 2 Satz 2 BewG als Stichtag für die Bewertung neu ausgegebener Anteile bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der 31. Dezember des Jahres, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht. Der für die Vermögen-Steuererklärung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltende Wert ist somit im vorliegenden Fall der Wert vom 31. Dezember 1944 (vgl. das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1965).

16

4.

Obwohl der Bewertung der Anteilsrechte durch das Verwaltungsgericht der 1. Januar 1945 zugrunde gelegt wurde, was im Ergebnis mit der Bewertung zum 31. Dezember 1944 übereinstimmt, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Liegt nämlich eine Neugründung vor, darf für die Bewertung der Anteilsrechte zum 31. Dezember 1944 bzw. 1. Januar 1945 nicht der für die polnischen Betriebe zum 1. Januar 1940 ermittelte Ersatzeinheitswert zum Ausgangspunkt der Berechnung gemacht werden, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das seiner Meinung nach zutreffende Gutachten des Vorortes angenommen hat. Andererseits kann auch nicht im Sinne der Revision durchentschieden und die Klage abgewiesen werden, weil die von der Beteiligten erstrebte Bewertung der Anteilsrechte in Höhe des Nominalwertes gemäß Abschn. 11 Abs. 8 der Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien 1940 (RStBl. 1940 S. 777) nur in Betracht zu ziehen ist, wenn der maßgebende Bewertungsstichtag kurz nach der Gründung der Kapitalgesellschaft liegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall, so daß der Wert zum Veranlagungszeitpunkt gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 BewG in der für den Bereich des Lastenausgleichsrechts maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 16. Oktober 1934 neu zu ermitteln war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1965 a.a.O.).

17

5.

Für die von Verwaltungsgericht vorzunehmende Bewertung der Anteilsrechte, die bei der neuen Entscheidung auch in Tenor des Urteils Ausdruck zu finden hat, ist gemäß § 18 Abs. 2 FG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BewG von dem gemeinen Wert im Sinne von § 10 BewG auszugehen, der durch den Preis bestimmt wird, der in gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nur wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkaufserlösen ableiten läßt, ist für seine Schätzung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft Raum, und zwar unter Anwendung des sogenannten "Berliner Verfahrens". Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall hätte lediglich eine Bewertung nach dem "Berliner Verfahren" vorgenommen werden können, weil Anteilsrechte der Kapitalgesellschaften in den Vertreibungsgebieten nicht im Handel sind, nicht notiert werden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr keinen Wert haben, verkennt, daß nicht die gegenwärtigen Verkaufserlöse maßgebend sind, sondern lediglich solche Umsätze, die bereits zum maßgebenden Bewertungsstichtag vorlagen und Rückschlüsse auf den hieraus abzuleitenden gemeinen Wert zuließen. In Betracht kommen dabei etwa im letzten Jahr vor dem Bewertungsstichtag, d.h. während des Jahres 1944 getätigte Verkäufe. Bei seinen weiteren Ermittlungen wird das Verwaltungsgericht daher - der Anregung der Beteiligten folgend - die Unterlagen der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse in Frankfurt a.M. beizuziehen haben, die den Zeitraum bis Ende des Jahres 1944 umfassen sollen.

18

Erst wenn die weiteren Ermittlungen eine Bewertung der Anteilsrechte gemäß § 10 Abs. 2 BewG nicht zulassen, wird das Verwaltungsgericht den gemeinen Wert nach dem "Berliner Verfahren" zu schätzen haben. Dabei wird von dem Vermögensstatus der Aktiengesellschaft auf den Stichtag des 31. Dezember 1944 und von den Ertragsaussichten der drei vor dem Stichtag liegenden Jahre auszugehen sein. Auch hierüber können möglicherweise die Unterlagen der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse Aufschluß geben.

19

6.

Da die Zurückverweisung auszusprechen war, um eine erneute Bewertung der Anteilsrechte zu ermöglichen, erübrigt es sich, auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision einzugehen, da diese sich damit weitgehend erledigt haben.

20

Wenn die Beteiligte noch vorbringt, es wäre im Interesse einer" einheitlichen Behandlung der gestellten Anträge zweckmäßig gewesen, alle Fälle gemeinsam zur Entscheidung zu bringen, so hätte diese Rüge allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können, da der Fall einer notwendigen Beiladung nicht vorliegt. Es muß dem Verwaltungsgericht überlassen bleiben, eine Beiladung auszusprechen, wenn das zweckmäßig erscheint. Das mag vor allem deswegen der Fall sein, weil sich aus den Akten der übrigen Anteilseigner möglicherweise Ergebnisse von Verkaufserlösen ermitteln lassen. Andererseits kann die Feststellung für eine andere Anteilsberechtigte nur dann für das vorliegende Verfahren beachtlich sein, wenn es sich um einen auf den 31. Dezember 1944 bzw. 1. Januar 1945 festgestellten Wert handeln sollte.

Streitwertbeschluss:

Der wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.350 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Rösgen
Dr. Pakuscher