Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1968, Az.: BVerwG V C 40.67
Angemessenheit der Gegenleistung für einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand; Bewertung einer Ausgleichsabgabe als Gegenleistung ; Auferlegung einer Ausgleichsabgabe auf Erwerber von zu billig erworbenen Vermögensgegenständen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 40.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 23.11.1966 - AZ: 5 K 1580/65
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AKG
- § 3 Richtlinie der Bundesregierung über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte vom 4. Juni 1960
Fundstellen
- BVerwGE 30, 319 - 323
- MDR 1969, 336-337 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Angemessenheit der Gegenleistung im Falle eines Rückerstattungsschadens.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und die Bundesrichter Dr. Wolf,
Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. November 1966 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt ein Darlehen auf Grund der Richtlinien der Bundesregierung über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte.
Sie hatte im Januar 1939 von einem rassisch verfolgten Ehepaar ein Grundstück mit Einfamilienhaus in Köln-Marienburg für 26.000 RM gekauft. Das Grundstück hatte zu diesem Zeitpunkt einen Einheitswert von 29.000 RM und einen Verkehrswert von 33.000 RM. Wegen des Unterschiedes zwischen Kaufpreis und Verkehrswert erhob der Regierungspräsident auf Grund der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 von der Klägerin eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 3.700 RM.
1951 mußte die Klägerin das Grundstück an die Veräußerer zurückerstatten. Sie büßte dabei den Kaufpreis ein, weil dieser nach Ansicht des Rückerstattungsgerichts nicht in die freie Verfügung der Veräußerer gelangt war.
Die Klägerin bemüht sich nunmehr wegen der Rückerstattungsschäden um ein Darlehen. Im Behördenverfahren blieb ihr Antrag erfolglos. Beide Instanzen waren der Ansicht, die Klägerin sei gemäß § 3 der Richtlinien der Bundesregierung in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 4 der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen von der Darlehensgewährung ausgeschlossen, weil der Kaufpreis um mehr als 10 v. H. unter dem Verkehrswert des Grundstücks gelegen habe und deshalb keine angemessene Gegenleistung darstelle.
Im Verwaltungsstreitverfahren obsiegte die Klägerin. Das Verwaltungsgericht Köln schloß sich ihrer Auffassung an, der Kaufpreis umfasse auch die Ausgleichsabgabe und liege folglich um weniger als 10 v. H. unter dem Verkehrswert. Er sei deshalb angemessen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht - VIA - beantragt mit der vorn Verwaltungsgericht zugelassenen Revision,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. November 1966 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin ersucht um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision führt zur Klagabweisung.
Die Rechtsgrundlage für die Darlehensgewährung ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - AKG - in Verbindung mit §§ 1 und 3 der Richtlinien der Bundesregierung über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte vom 4. Juni 1960 in der Fassung vom 30. April 1962 (Mtbl.BAA 1960, 328; 1962, 435)- Richtlinien -. Danach können an Personen, denen in Durchführung der Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände Schäden entstanden sind, Darlehen gewährt werden. Von dieser Vergünstigung ist u.a. ausgeschlossen, wer den rückerstatteten Gegenstand seinerzeit ohne angemessene Gegenleistung erworben hatte.
Die Gegenleistung für einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand ist nach allgemeinen Grundsätzen angemessen, wenn sie dem Verkehrswert entspricht, den dieser Gegenstand im Veräußerungszeitpunkt hatte. Abweichungen bis zu 10 v. H. nach unten sind dabei hinzunehmen (vgl. Nr. 3 Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 der Richtlinien vom 26. September 1960 in der Fassung vom 31. August 1962 und 28. August 1963 [Mtbl.BAA 1960, 331; 1962, 436; 1963, 513]). Über die Höhe des Verkehrswertes besteht im Revisionsverfahren kein Streit mehr. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf das im Rückerstattungsverfahren erstattete Gutachten und anhand eines neuen Gutachtens festgestellt, daß die Preisbehörde im Jahre 1939 den Verkehrswert des Grundstücks mit 33.000 RM angemessen errechnet hat. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden.
Der Kaufpreis in Höhe von 26.000 RM liegt erheblich unter dem Verkehrswert und sogar unter dem Einheitswert. Die Gegenleistung für das Grundstück wäre deshalb - unter Berücksichtigung eines 10%igen Abschlags - nur dann gerade noch angemessen, wenn die Ausgleichsabgabe als Teil der Gegenleistung anzusehen wäre.
Nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 der Richtlinien ist als Gegenleistung jede geldwerte Leistung anzusehen, die der Erwerber im Zusammenhang mit dem Erwerb erbracht hat. Eine geldwerte Leistung in diesem Sinne ist die Ausgleichsabgabe nicht. Dieser Satz 2 dient nur der Erläuterung des vorhergehenden Satzes, wonach eine Gegenleistung angemessen ist, wenn sie dem damaligen Verkehrswert des der Rückerstattung unterliegenden Gegenstandes entspricht. Die Begrenzung des ursächlichen Zusammenhangs, der zwischen der geldwerten Leistung und dem Erwerb bestehen muß, ergibt sich aus dem in Satz 1 genannten Begriff der Gegenleistung. Eine Gegenleistung ist die auf Grund eines gegenseitigen Vertrages geschuldete Leistung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner der anderen Leistung. Die Ausgleichsabgabe schuldete die Klägerin nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt indessen nicht auf Grund des Kaufvertrages den Verkäufern, sondern kraft öffentlichen Rechts dem Reich. Satz 2 ändert also nicht den bekannten Begriff der Gegenleistung nach dem BGB ab, sondern stellt lediglich klar, daß den Verkäufern zusätzlich zum etwa protokollierten Kaufpreis gewährte, mit dem Erwerb in ursächlichem Zusammenhang stehende Leistungen - insbesondere also Hilfen jeglicher Art - zu berücksichtigen sind, sofern sie geldwerter Art waren.
Die Richtigkeit der wörtlichen Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Richtlinien bestätigt, der sich aus § 3 der Richtlinien ergibt. Gerade die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe spricht gegen den Rückerstattungsgeschädigten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wurde diese Abgabe nur solchen Erwerbern auferlegt, die Vermögensgegenstände zu billig von Verfolgten erworben hatten (vgl. OLG Stuttgart in NJW/RzW 1949/50, 174).
Die Ausgleichsabgabe ist im vorliegenden Fall auf Grund § 15 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709) in Verbindung mit dem Durchführungserlaß des Reichswirtschaftsministers vom 6. Februar 1939 (RMBliV S. 266) erhoben worden. Nach dem Zweck dieser Bestimmungen sollte zwar einerseits kein Preis gezahlt werden, der über dem Wert lag, den die Gegenstände im Veräußerungszeitpunkt hatten (vgl. Abschnitt IV Nr. 1 Abs. 1 des Ministerialerlasses vom 6. Februar 1939). Erzielte der Erwerber dabei einen Gewinn, so sollte dieser andererseits nicht ihm, sondern dem Reich zugute kommen; in dem Durchführungserlaß heißt es dazu: "Darüber hinaus soll jedoch ein sich ergebender Gewinn ... grundsätzlich dem Reiche zufließen" (vgl. auch Abschnitt III Nr. 7 des Durchführungserlasses).
Bei Grundstücksgeschäften war eine Ausgleichsabgabe zu erheben, wenn "zwischen dem Kaufpreis und einem mäßigen Verkehrswert ein erheblicher Unterschied" bestand. Dieser Unterschiedsbetrag sollte gegebenenfalls voll erfaßt werden (vgl. Durchführungserlaß vom 6. Februar 1939 Abschnitt IV Nr. 2).
Aus dem Durchführungserlaß ergibt sich somit deutlich, daß die Ausgleichsabgabe erhoben wurde, um Gewinne der Erwerber abzuschöpfen. Sie war - wenn sie wie hier erhoben wurde - somit nicht Teil der Gegenleistung im Sinne von § 3 der Richtlinien; sie ist vielmehr gerade ein Beweis dafür, daß die vereinbarte Gegenleistung dem Käufer unangemessene Vorteile verschafft hätte.
Schließlich hätte die Anerkennung der Ausgleichsabgabe als Teil der Gegenleistung zur Folge, daß im Ergebnis nahezu alle Gegenleistungen als angemessen zu gelten hätten. Da der "mäßige" Verkehrswert etwa 10 v. H. unter dem eigentlichen Verkehrswert lag und der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem mäßigen Verkehrswert nach den erwähnten früheren Vorschriften als Ausgleichsabgabe zu entrichten war, dürfte der Kaufpreis einschließlich der Abgabe selten einmal um mehr als 10 v. H. unter dem Verkehrswert eines veräußerten Gegenstandes gelegen haben.
Die Tatsache, daß das Finanzamt seinerzeit die Grunderwerbsteuer von dem Kaufpreis einschließlich der Ausgleichsabgabe berechnet hat, spricht nicht gegen dieses Ergebnis. Sie unterstreicht nur die Absicht der damals getroffenen Regelung, die Vorteile aus dem Zwang zur Veräußerung dem Reich zugute kommen zu lassen. Allerdings ist in Nr. 7 Buchst. c Abs. 3 am Ende der Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA vom 27. April 1960 (Mtbl.BAA S. 114) in der Fassung vom 6. Oktober 1964 (Mtbl.BAA S. 379) ausdrücklich bestimmt, daß die Ausgleichsabgabe einen Teil des Gegenwerts im Sinne des § 2 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA darstellt. Indessen ist zweifelhaft, ob die Durchführungsbestimmung sich insoweit überhaupt im Rahmen der LeistungsDV-LA hält, zumal sich die Begriffe Gegenleistung und Gegenwert schon nicht decken dürften. Jedenfalls ist diese im Rahmen des Lastenausgleichsrechts (§ 359 LAG) ergangene Vorschrift aber nicht geeignet, die hier in Rede stehenden Überbrückungsrichtlinien abweichend von ihrem Wortlaut und Sinn auszulegen. Auch kann nicht eine ungleiche Behandlung insoweit gerügt werden, weil es sich bei den Überbrückungsrichtlinien nur um eine vorläufige Regelung handelt, die endgültige Regelung aber noch mit den Vorschriften des LAG abgestimmt werden kann.
Der Kaufpreis für das Grundstück lag nach alledem ohne Ausgleichsabgabe um über 20 % unter dem Verkehrswert. Er war daher nicht mehr angemessen. Die Klägerin ist gemäß § 3 der Richtlinien von der Darlehensgewährung ausgeschlossen und deshalb ihre Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400,00 DM festgesetzt.
Prof. Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Dodenhoff