Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1989, Az.: BVerwG 9 B 266.89
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 266.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 06.03.1989 - AZ: A 13 S 678/88
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. März 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
II.
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Mit den Darlegungen unter 1 c der Beschwerdeschrift ist ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits nicht in einer den Bezeichnungsanforderungen nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Die diesen Ausführungen allenfalls zu entnehmende, nach Ansicht der Beschwerde einer Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürftige Frage, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Einzelheiten zu den Lebensumständen der äthiopischen Flüchtlinge im Sudan dahin gewertet werden können, daß diese Flüchtlinge dort "sicher" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylVfG sind, stellt keine grundsätzliche abstrakte Rechtsfrage dar, sondern betrifft die Subsumtion des in diesem einzelnen Rechtsstreit festgestellten Sachverhalts unter die einschlägige Rechtsnorm. Insgesamt handelt es sich bei den Ausführungen des Klägers zu diesem Punkte der Sache nach um eine Kritik an der berufungsgerichtlichen Entscheidung nach Art einer Rechtsmittelschrift, nicht aber um die Darlegung einer im Interesse der einheitlichen Anwendung des Rechts oder seiner Fortbildung klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
Die Beschwerde erachtet als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig unter 1 a ferner die Frage, ob die Anwendung des § 2 AsylVfG in seiner seit dem 15. Januar 1987 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) auf Asylbewerber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung asylbegehrend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Sie macht dazu geltend, durch Anwendung der im Vergleich zu § 2 Abs. 1 AsylVfG a.F. weitergehenden Ausschlußregelung auf Asylbewerber, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts auf der Flucht vor politischer Verfolgung nach Deutschland gelangt sind, werde ein abgeschlossener Lebenssachverhalt nachträglich anders, und zwar belastender, geregelt. Der damitgeltend gemachte Zulassungsgrund besteht nicht, die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Unabhängig von der Frage, ob in der durch § 43 Nr. 2 AsylVfG angeordneten Anwendung des § 2 AsylVfG n.F. auf Asylverfahren solcher Asylbewerber, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts asylbegehrend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, eine echte Rückwirkung liegt, ist das Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt, weil auch belastende Gesetze mit echter Rückwirkung ausnahmsweise zulässig sind (BVerfGE 30, 367 <387>) und eine solche Ausnahme hier gegeben ist. Der unter der Geltung des § 2 AsylVfG a.F. in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Asylbewerber hat kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bis dahin erlangten Rechtsposition. Dies ergibt sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (BVerwGE 78, 332 <343 ff.>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) entschieden hat, aus der engen Verknüpfung des materiellen Asylrechts mit dem Verfahrensrecht. Das Asylrecht ist ein "verwaltetes Grundrecht" (Kimminich, Asyl- und Aufenthaltsrecht, in: Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts, S. 371). Es steht unter einem Verfahrensvorbehalt. Der politisch Verfolgte muß es erst in einem Anerkennungsverfahren zur Geltung bringen. Er kann es erst nach Erwirkung des Anerkennungsaktes geltend machen (vgl. BVerfGE 60, 253 <259>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]). Bis dahin hat er keine der materiellen Rechtslage entsprechende Rechtsposition. Er ist lediglich zur Antragstellung befugt und hat ein vorläufiges Bleiberecht. Wegen dieser Besonderheit istein Vertrauen darauf, daß die Rechtslage nach § 2 AsylVfG a.F. während des Asylverfahrens unverändert bleiben werde, sachlich nicht gerechtfertigt (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.; vgl. auch Bundesverfassungsgericht - Beschluß vom 14. Februar 1989 - 2 BvR 1737/88).
Den Ausführungen der Beschwerde unter 1 b läßt sich entnehmen, daß sie für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig ferner die Frage ansieht, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylVfG n.F. und zur Rechtsnatur dieser Vorschrift als deklaratorische Nachzeichnung der in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG getroffenen Regelung mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 1 AsylVfG a.F. vereinbar ist. Damit ist indessen eine im Interesse der Fortentwicklung des geltenden Rechts und seiner einheitlichen Anwendung klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dargetan. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß § 2 Abs. 1 AsylVfG n.F. bereits dann erfüllt ist, wenn der Flüchtling in einem Drittstaat "objektive" Sicherheit vor Verfolgung erlangt hatte, und daß es nicht mehr erforderlich ist, daß er diesen Schutz in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Drittstaat gefunden hat (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <152>[BVerwG 24.03.1987 - 9 C 47/85]; vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O. und vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347). Geklärt ist ebenfalls, daß es sich bei der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylVfG n.F. um eine Norm handelt, welche das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG konkretisierend und erläuternd nachzeichnet (Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O. und vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 44.87 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Die Beschwerde hat keine sich aus Wortlaut oder Sinn des § 2 AsylVfG n.F. oder aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Gesichtspunkte vorgetragen, welche das dargelegte Verständnis von Inhalt und Rechtsnatur der genannten Gesetzesvorschrift zweifelhaft erscheinen lassen. Die nach Ansicht der Beschwerde bestehende Unvereinbarkeit dieses in den zitierten Urteilen entwickelten Verständnisses von Inhalt und Rechtsnatur des § 2 Abs. 1 AsylVfG mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die zu inzwischen außer Kraft getretenem Recht ergangen sind, ist nicht geeignet, eine Klärungsbedürftigkeit in bezug auf § 2 Abs. 1 AsylVfG n.F. zu begründen.
Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde schließlich noch die Frage, "welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich des Sicher-Seins im Drittstaat und des dort gewährleisteten Existenzminimums zu gelten hat". Diese Frage läßt sich indessen anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten. Sowohl die Sicherheit des Flüchtlings vor einer Abschiebung in den Verfolgerstaat als auch seine Unterstützung durch den Drittstaat bei Bewältigung solcher Folgen der Flucht wie Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, Hunger oder Krankheit müssen gewährleistet gewesen sein, damit das Merkmal "sicher war" in § 2 Abs. 1 AsylVfG als erfüllt angesehen werden kann. Dabei müssen die Gewährung von Abschiebungsschutz und die Bereitschaft des Drittstaates, im Notfall Hilfestellung zu leisten, zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststehen. Ob wiederum eine solche Hilfestellung vorliegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, weil Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit eine "offene Norm" darstellt (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.; Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]). An einer Hilfestellung fehlt es, wenn der politisch Verfolgte schlechthin keine Lebensgrundlage nach Maßgabe der im Drittstaat bestehenden Verhältnisse zu finden vermag. Dies ist wiederum dann der Fall, wenn er im Drittstaat hilflos dem Tod durch Hunger oder Krankheit ausgesetzt sein wird oder nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.). Eine solche Situation besteht aber nicht, wenn der Eintritt dieser existentiellen Notlage lediglich im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr ist erforderlich, daß die genannte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ob es so ist, beurteilt sich mittels einer prognostischen Einschätzung der Entwicklung der Lebensverhältnisse eines im Drittland verbleibenden Flüchtlings aus dem Herkunftsland des jeweiligen Klägers. Dabei ist nicht allein auf die mehr oder weniger geschickten und erfolgreichen Bemühungen zur Schaffung einer Lebensgrundlage im konkreten Einzelfall des jeweiligen Klägers, sondern darauf abzustellen, ob allgemein im Drittstaat bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht (Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 -; Urteil vom 9. Februar 1988 - BVerwG 9 C 55.87 - Dok.Ber. A 1988, 138).
Die in diesem Zusammenhang weiterhin aufgeworfene Frage, ob die nach dem Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (a.a.O.) zur Sicherheit vor politischer Verfolgung im Drittstaat erforderliche Hilfestellung zur Beseitigung oder Verhinderung von Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, Hunger oder Krankheit nur dann angenommen werden könne, wenn sie durch den Drittstaat selbst in Form von staatlichen Hilfen gegeben wurde, ist - soweit sich ihre Beantwortung nicht schon aus dem angeführten Urteil ergibt - inzwischen durch das Urteil von 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - im verneindenden Sinne ebenfalls geklärt. Danach ist nicht erforderlich, daß die Hilfestellung gerade durch gezielte Maßnahmen des Drittstaats selbst erfolgt.
Die Beschwerde ist ferner der Sache nach der Auffassung, das Berufungsgericht sei dadurch vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 92.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 87, allerdings ohne den Abdruck der hier maßgeblichen Passage, vgl. dazu das insoweit wörtlich übereinstimmende Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O. abgewichen, daß es das Fehlen einer Vorstellung des politisch Verfolgten zu der Zeit, als er sich noch vor Fluchtantritt im Heimatland befand, die geplante Flucht solle über das Erstzufluchtsland hinaus bis nach Deutschland weiterführen, als einen Umstand gewertet hat, der die Flucht im Erstzufluchtsland enden läßt. Denn das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lasse zu der Frage, ob eine Flucht bereits im Erstzufluchtsland ihren Abschluß gefunden habe, ausschließlich objektive Kriterien als Prüfungsmaßstab zu, spreche mithin dem Vorhandensein oder Fehlen subjektiver Vorstellungen des Flüchtlings jegliche Bedeutung ab. Diese Frage rechtfertigt im vorliegenden Fall die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich ist und daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Flucht des Klägers sei im Sudan beendet gewesen, außer mit dem Fehlen einer bereits in Äthiopien gehegten Vorstellung, die Flucht solle bis nach Deutschland führen, mit einer weiteren Erwägung begründet. Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger länger als drei Monate, nämlich von etwa Mitte Dezember 1984 bis jedenfalls Ende März 1985, sich im Sudan aufgehalten hat. Das Berufungsgericht hat nicht geglaubt, daß der Aufenthalt im Sudan nur, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts behauptet, vom 23. Dezember 1984 bis zum 18. März 1985, gedauert hat. Auf der Grundlage dieser Überzeugung von der mehr als dreimonatigen Dauer des Aufenthalts des Klägers im Sudan hat das Berufungsgericht in Anwendung der - durch sonstige Umstände nicht widerlegten - Vermutung des § 2 Abs. 2 AsylVfG (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.), ein Ende der Flucht bereits im Sudan angenommen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts haben den Charakter einer die Anwendung des § 2 AsylVfG und damit den Ausschluß des mit der Klage geltend gemachten Anerkennungsanspruchs selbständig tragenden Begründung. Wenn aber eine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist, kommt eine Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn imHinblick auf jeden dieser Gründe ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Daran fehlt es aber hinsichtlich der genannten weiteren tragenden Erwägung des Berufungsgerichts.
Die schließlich noch geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bereits nicht schlüssig vorgetragen. Die Beschwerde bezeichnet das Verhalten, durch das ihrer Meinung nach die Gehörsverletzung begangen worden ist, dahin, daß "im Schriftsatz an den VGH vom 2. August 1988 auf S. 19 ein Beweisantrag gestellt wurde, dem der VGH nicht nähergetreten ist". Ein Tatsachengericht begeht indessen dadurch, daß es einen von einer Prozeßpartei in einem Schriftsatz angeregten Beweis nicht erhebt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 <367>[BVerfG 05.10.1976 - 2 BvR 558/75]; 54, 43 <45 [BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]/46>; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - Buchholz 237.8 § 53 LBG Rheinland-Pfalz Nr. 2). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte den ihnen unterbreiteten Parteivortrag auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 27, 248 <252>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 54, 43 <46>[BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]; BVerwGE, a.a.O.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nur anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen deutlich ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 <140>[BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]; 34, 344 <347>[BVerfG 13.03.1973 - 1 BvR 536/72]). Im übrigen läßt sich im vorliegenden Fall dem angefochtenen Urteil unzweifelhaft entnehmen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Anregung des Klägers im Schriftsatz vom 2. August 1988 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, denn er hat sich mit ihr auf S. 13 des Berufungsurteils ausführlich auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin