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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1988, Az.: BVerwG 9 C 55.87

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 55.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 20.02.1984 - AZ: 9 K 130/83
OVG Rheinland-Pfalz - 06.05.1987 - AZ: 13 A 151/87

Fundstellen

  • DVBl 1988, 653 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1988, 138-140

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Prognose der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (hier für syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Hien, Dr. Bonk und Dawin
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und syrisch-orthodoxe Christen aus dem Dorf Mizizah im Südosten der Türkei. Der Kläger zu 1 ist der 1936 geborene Vater der Kläger zu 2 bis 4, die in den Jahren 1963, 1966 bzw. 1968 geboren sind. Er besaß mit seiner Familie in seiner Heimat einen landwirtschaftlichen Betrieb. Am 18. Dezember 1978 reiste er mit einem gültigen Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er zuvor bereits etwa drei Jahre in Istanbul gelebt hatte. Unter dem 20. Februar 1979 stellte er einen Asylantrag, den er im wesentlichen mit einer Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Südosten der Türkei durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit begründete. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er an: Er sei bis 1976 als selbständiger Landwirt tätig gewesen; die Erträge hätten für die Familie an sich ausgereicht. Man sei allerdings den Drangsalierungen durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit schutzlos ausgesetzt gewesen. Die Felder seien zum Teil zerstört, Früchte und Tiere gestohlen worden. Um körperlichen Angriffen zu entgehen, habe man sich kaum noch aus dem Haus gewagt. Die Behörden seien zu ihrem Schutz nicht eingeschritten. Um diesen Lebensumständen zu entfliehen, sei er - der Kläger zu 1 - Anfang 1976 nach Istanbul gegangen, dort jedoch einem Kampf um das nackte wirtschaftliche überleben ausgesetzt gewesen, denn wegen seiner Religionszugehörigkeit habe er allenfalls vorübergehende Beschäftigungen finden können.

2

Der Asylantrag des Klägers zu 1 wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Januar 1980 abgelehnt. Am 7. August 1980 stellte der Kläger zu 1 einen als Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Asylantrag, den das Bundesamt als Neuantrag behandelte. Zur Begründung gab er an, er habe zu seiner Familie zurückkehren wollen, inzwischen seien aber am 28. Juli 1980 seine Ehefrau und drei seiner Kinder wegen des Eskalierens der Verfolgung in der Heimat ebenfalls nach Deutschland geflüchtet. Die Kläger zu 2 bis 4 sowie die zum gleichen Zeitpunkt eingereiste Ehefrau des Klägers stellten einen ebenso begründeten Asylantrag. Bei der erneuten Anhörung gaben die Eheleute an, sie seien in ihrer Heimat verprügelt und Hab und Gut sei ihnen von den Moslems weggenommen worden. Die Ehefrau des Klägers zu 1 gab ferner an, sie selbst habe bis etwa Februar 1980 mit den Kindern im Heimatdorf gelebt und sei dann zur Vorbereitung der Ausreise zu ihrem Bruder nach Istanbul übergesiedelt. Nach dem Weggang ihres Ehemannes hätten Moslems noch dreimal Überfälle begangen und dabei Hausrat und Vieh gestohlen. Bei anderen Vorfällen sei man wegen der Furcht vor der Rache der Moslems nicht mehr zur Polizei gegangen. Die Klägerin zu 2 habe man bereits vor dem Weggang der übrigen Familie wegen befürchteter Entführungsversuche nach Istanbul geschickt. Sie selbst sei während dieser Zeit einmal bei einem Überfall von einem Stein an der Brust verletzt worden.

3

Diese Asylanträge wurden durch Bescheide des Bundesamts vom 17. Januar 1983 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Februar 1984 abgewiesen, das gegenüber der Ehefrau des Klägers zu 1 rechtskräftig geworden ist.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der übrigen Kläger durch Urteil vom 6. Mai 1987 stattgegeben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Übergriffe der moslemischen Bevölkerung im Tur Abdin seien politische Verfolgung, da sie zumindest auch auf das religiöse Bekenntnis und die ethnischen Eigenarten der Betroffenen abzielten. Diese Übergriffe seien dem türkischen Staat zuzurechnen, weil er die Taten hingenommen und nicht die erforderlichen Anstrengungen unternommen habe, die betroffene Bevölkerungsgruppe zu schützen; dies gelte jedenfalls für den bei der Frage der Vorverfolgung maßgeblichen Zeitraum vor dem Militärputsch vom 12. September 1980. Die Kläger seien von diesen Verfolgungshandlungen von asylerheblichem Gewicht selbst betroffen worden, wie sich aus der teilweisen Zerstörung ihrer Felder, dem Diebstahl von Erträgen und von Vieh, weiteren Überfällen auf das Anwesen der Familie sowie Verletzungen der Ehefrau des Klägers zu 1 durch Steinwurf sowie des Klägers zu 3 durch einen Messerstich ergebe. Auf die Feststellung einer Gruppenverfolgung komme es daher nicht an. Der Zusammenhang mit der Vorverfolgung sei auch wegen des Versuchs einer Übersiedlung der Familie nach Istanbul nicht unterbrochen worden. Der Kläger zu 1 und sein ältester Sohn Kerim hätten zwar in Istanbul Gelegenheit zu Aushilfstätigkeiten in einem Krankenhaus bzw. in einem Hotel gehabt; der weitere Versuch, zu einem insgesamt ausreichenden Familieneinkommen und einem ausreichenden Wohnraum zu kommen, sei jedoch gescheitert. Den Klägern könne als Vorverfolgten die Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden, da sie im Tur Abdin, wie sich bereits aus der Nichtfeststellbarkeit der Beendigung der Verfolgung ergebe, vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wären. Ob die Kläger in Istanbul vor politischer Verfolgung sicher wären, könne offenbleiben. Denn für eine inländische Fluchtalternative in Istanbul sei es nicht ausreichend, daß die vorher andernorts erlittene politische Verfolgung dort nicht drohe; vielmehr komme es auch auf ein Mindestmaß an Sicherung der Lebensbedingungen dort an. Wer am Ort der Fluchtalternative nichts anderes zu erwarten habe als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums auf nicht absehbare Zeit, könne auf eine solche Fluchtalternative nicht verwiesen werden. Es bestehe die erhebliche Gefahr, daß der Kläger zu 1 als ehemals selbständiger Landwirt aufgrund der für Zuzügler aus Ostanatolien schwierigen Situation mit seiner Familie in Istanbul unter das Existenzminimum gerate. Es könne bei zusammenfassender Würdigung davon ausgegangen werden, daß, wenn Unterkommen nicht mit nacktem überleben gleichzusetzen sei, die Voraussetzungen für eine ausreichende Existenzsicherung in Istanbul ohne eigenes Kapital oder Unterstützung durch wohlhabende Verwandte für Zuzügler aus dem Südosten nicht gewährleistet seien. Jedenfalls die Familie des Klägers hätte nach dem bereits einmal erfolglos unternommenen Versuch einer Existenzgründung in Istanbul dort nicht mehr zu erwarten als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Türkei sei deshalb für sie nicht vorhanden.

5

Der Beteiligte hat gegen dieses Urteil die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe den Begriff der inländischen Fluchtalternative verkannt.

6

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

9

Das Berufungsgericht hat die Kläger als im Tür Abdin Vorverfolgte angesehen, die Frage der Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr der Kläger nach Istanbul ausdrücklich offengelassen, jedoch entscheidungserheblich die Existenz einer dort zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative verneint und daraus die Asylberechtigung der Kläger hergeleitet. Die hiergegen gerichtete Revision ist im Ergebnis schon deshalb begründet, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Annahme, es fehle an einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht rechtfertigen und die Entscheidung die am jeweiligen Prognosemaßstab auszurichtende Überzeugungsgewißheit vermissen läßt.

10

Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann (Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts). Das ist dann der Fall, wenn dem Asylbewerber zwar in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung erstmalig oder wiederholt droht, er aber in anderen Teilen ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. inländische Fluchtalternative, vgl. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 <316>[BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]; Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 58.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 35; BVerfGE 54, 341 <359 ff.>). Die Prognose, ob eine solche Gefahr politischer Verfolgung droht, ist landesweit, d.h. für den gesamten Heimatstaat des Asylbewerbers aufzustellen, und nicht etwa auf die ursprüngliche Heimatregion begrenzt. Daher kann einem Asylsuchenden auch zugemutet werden, aus der Bundesrepublik Deutschland in solche Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er - anders als in seiner Heimatregion - vor Verfolgung hinreichend geschützt ist (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 <234>[BVerwG 30.10.1984 - 9 C 24/84]; Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42).

11

Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG will die Schutzlosigkeit des von politischer Verfolgung Betroffenen beseitigen und dem Schutzlosgewordenen wieder zu staatlichem Schutz in Form politischen Asyls, d.h. zu einer neuen Heimat verhelfen. Wer den Schutz des Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, befindet sich in keiner die Asylgewährung rechtfertigenden Notlage. Der Senat hat weiter in der Erwägung, daß unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen und Schwierigkeiten grundsätzlich asylirrelevant sind, für den Fall einer Bürgerkriegssituation bereits ausgesprochen (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - a.a.O.), daß im Fall einer inländischen Fluchtalternative die Möglichkeit, in verfolgungsfreie Gebiete des Heimatstaates auszuweichen, selbst dann die Asylanerkennung hindert, wenn dem Betroffenen dort andere - vom Verfolger nicht beabsichtigte - Gefahren drohen. Ob diese Grundsätze auch auf den Fall zu übertragen sind, daß der Ausländer am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage gerät, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist, und der Anspruch des Betroffenen dann auf den Schutz vor Abschiebung in das drohende Verderben reduziert wäre, bedarf hier keiner näheren Erörterung (vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 -).

12

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen läßt sich nämlich seine Auffassung nicht bestätigen, daß Istanbul für die Kläger in wirtschaftlich-existentieller Beziehung eine unzumutbare Fluchtalternative darstelle. Es ist zwar zu der Annahme gelangt, es bestehe "eine erhebliche Gefahr, daß die Kläger aufgrund der für Zuzügler aus Ostanatolien ... schwierigen Situationen in Istanbul unter das Existenzminimum geraten". Die dazu vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen aber nicht seine Schlußfolgerung, daß den Klägern in Istanbul auf nicht absehbare Zeit ein solches Schicksal droht. Das Berufungsgericht hat einerseits festgestellt, daß die syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul nach längerem Aufenthalt in dieser Stadt charakteristischerweise "zu einem erheblichen Teil" dem Mittelstand der Handwerker und Geschäftsleute oder ihrem Umfeld angehören und "zu 15 % in Wohnungen mit hohem oder verhältnismäßig gutem Standard", "zu 70 % in Wohnungen mit niedrigem bzw. sehr niedrigem Standard leben". Es hat ferner festgestellt, bei Zuwanderern aus dem Südosten werde ein zur reinen Existenzerhaltung ausreichendes Einkommen "oft" nur durch Kinderschwarzarbeit erwirkt. Das Berufungsurteil enthält ferner die Feststellung, daß für "in jüngerer Zeit aus dem Südosten ohne Kapital zugezogene syrischorthodoxe Christen ein existentielles Auskommen schwerlich zu finden sein wird". Andererseits ist auf die Möglichkeit einer "Hilfe durch Familienangehörige in Einzelfällen" hingewiesen sowie darauf, daß die 15.000 Seelen umfassende syrisch-orthodoxe Gemeinde in Istanbul "sich bemühe, bei der Arbeitsbeschaffung behilflich zu sein, was aber bei der derzeitigen Arbeitslage außerordentlich schwierig" sei. Schließlich enthält das Berufungsurteil die Erwägung, daß der Verkauf des eigenen Landes im Tur Abdin zwar nicht ausgeschlossen, aber "nicht mehr zu einem nennenswerten Preis" möglich sei.

13

Diese nicht gewichteten unterschiedlichen tatsächlichen Feststellungen tragen nicht die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, es fehle an einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative. Angesichts der großen Zahl in Istanbul in verhältnismäßig gesicherten Verhältnissen lebender Christen ermangelt es an konkreten Erkenntnissen wie z.B. Bezugsfällen, aus denen sich herleiten ließe; inwiefern gerade die Kläger das Existenzminimum nicht würden erhalten können. Immerhin hat der Kläger zu 1 nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) etwa drei Jahre selbst in Istanbul gelebt und in einem Krankenhaus gearbeitet. Auch einer seiner Söhne war in Istanbul in einem Hotel beschäftigt. Es fehlt bei dieser Sachlage an tatsächlichen Feststellungen für die Annahme, daß den Klägern auf Dauer gleichwohl ein Leben unter dem Existenzminimum gedroht hätte.

14

Die Schlußfolgerung der Vorinstanz hält auch aus einem weiteren Grunde einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand: Bei der Frage, ob die Gefahr eines Lebens unter dem Existenzminimum droht, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr nur im Bereich des Möglichen liegt, nämlich in gleichem Maße wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Wie der Senat für die Einschätzung drohender Verfolgungsgefahr ausgesprochen hat, muß eine derartige Prognose vielmehr dergestalt getroffen werden, daß nach der Überzeugung des Gerichts die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. im Falle der befürchteten Verfolgungswiederholung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Die bisher im Urteil des Berufungsgerichts hierzu enthaltenen Feststellungen lassen eine derartige Wahrscheinlichkeit eines solchen Lebens der Kläger unter dem Existenzminimum nicht hervortreten. Die im Urteil in mehrfacher Hinsicht betonten Ungewißheiten enthalten zwar einige Anhaltspunkte für Schwierigkeiten, einen langfristig sicheren Arbeitsplatz und eine als angemessen empfundene Wohnung zu finden; aus ihnen ist aber nicht der bezeichnete erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen, daß die Kläger ein dauerhaftes Leben unter Existenzminimum zu gewärtigen haben. Die bloße Möglichkeit, daß es sich in ihrem Falle so verhalten könnte, genügt hierfür nicht. In Wahrheit sehen sie sich - wie andere Zuwanderer - nur den allgemein möglicherweise nicht leichten Startbedingungen am Ort der inländischen Fluchtalternative nach Maßgabe der dort bestehenden Verhältnisse ausgesetzt. Insofern kommt es aber nicht allein auf die mehr oder weniger geschickten und erfolgreichen Bemühungen einer Existenzgründung im konkreten Einzelfall an, sondern darauf, ob allgemein am Ort einer möglichen inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt. Da die bisherigen tatsächlichen Feststellungen hierzu eine abschließende Entscheidung weder zugunsten noch zuungunsten der Kläger ermöglichen und die Frage des Vorhandenseins einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative entscheidungserheblich ist, ist schon aus diesem Grunde eine Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) geboten.

15

Sofern sich erweisen sollte, daß die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Istanbul dort existieren können, kommt es entscheidungserheblich auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage an, ob die Stadt ihnen Sicherheit vor Übergriffen moslemischer Eiferer bietet. Hierzu enthält das Berufungsurteil keine abschließenden Feststellungen. Vorsorglich weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach eventuelle politisch motivierte Übergriffe Dritter vom türkischen Staat dann nicht zu verantworten wären, wenn er der Gefahr solcher Übergriffe im großen und ganzen erfolgreich begegnet, selbst wenn ihm eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle mißlingt und die Kläger vor Diskriminierungen und Straftaten auch künftig nicht völlig sicher sein können (vgl. hierzu zuletzt Urteile vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - BVerwGE 74, 160 <162, 163>[BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85]und vom 2. Juli 1986 - BVerwG 9 C 2.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 49 - dort nur teilweise abgedruckt -).

16

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt (Kläger zu 1 6.000 DM. Kläger zu 2 und 3 je 1.500 DM, Kläger zu 4 1.000 DM, vgl. Beschluß vom 9. Februar 1987 - BVerwG 9 B 18.87 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 12).

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Hien
Dr. Bonk
Dawin