Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1985, Az.: BVerwG 9 C 58/84
Asylrecht; Politische Verfolgung; Ausreisegründe; Nachweiserleichterung; Drittstaat; Fluchtalternative; Asylverfahren; Verfolgungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 58/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe 05.07.1983 - A 11 K 79/80
- VGH Mannheim 02.02.1984 - A 13 S 956/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1986, 99-101 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 485- 487 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Asylrecht ist nicht davon abhängig, daß die von dem Asylsuchenden befürchtete politische Verfolgung den Anstoß für die Ausreise aus dem Heimatstaat gegeben hat. Asylfremde Ausreisegründe können aber die dem Vorverfolgten grundsätzlich zu gewährende Nachweiserleichterung entfallen lassen, wenn die Vorverfolgung ohne jeden Einfluß auf den Ausreiseentschluß gewesen ist.
2. Ein Asylsuchender darf auch dann nicht auf einen Drittstaat als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er - z. B. wegen eines langjährigen Aufenthalts - dorthin stärkere persönliche Bindungen hat als zu seinem Heimatstaat.
3. Für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative genügt es, daß der Asylsuchende Schutz vor politischer Verfolgung in anderen Regionen des eigenen Landes finden kann; anderweitiger Verfolgungsschutz im Ausland ist demgegenüber erst dann erreicht, wenn der Asylsuchende in einem anderen Staat Schutz vor politischer Verfolgung in der Tat gefunden hat.
4. § 2 AsylVfG setzt für die Annahme anderweitigen Verfolgungsschutzes keine zeitliche Reihenfolge in dem Sinne voraus, daß die Einreise in den Drittstaat erst nach einer einsetzenden Verfolgung stattfindet.