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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1989, Az.: BVerwG 9 C 44.87

Asylverfahren; Rechtsschutzinteresse; Leistungsklage; Verpflichtungsklage; Rechtsstreit; Ausreise in einen Drittstaat; Revision; Textübermittlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 44.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 10.05.1984 - AZ: 4 OS VG A 183/82
OVG Niedersachsen - 02.12.1986 - AZ: 11 OVG A 22/85

Fundstellen

  • BVerwGE 81, 164 - 170
  • DVBl 1989, 718-720 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2641 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 443 (amtl. Leitsatz)
  • ZAR 1989, 80

Amtlicher Leitsatz

Die Einlegung und Begründung der Revision durch Benutzung der modernen Textübermittlungssysteme wie Telebrief und Telekopie sind zulässig.

Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage, mit welcher der Kläger Verurteilung zur Leistung an sich selbst begehrt, folgt regelmäßig bereits daraus, daß in der Person des Klägers der vermeintliche Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht.

Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter entfällt nicht allein deshalb, weil der klagende Ausländer während des Rechtsstreits aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist.

Eine Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Asylbewerber nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und nach seiner Asylantragstellung in einem anderen Staat Sicherheit vor Verfolgung erlangt hat.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1958 geborene Kläger, Tamile und srilankischer Staatsangehöriger, reiste im November 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit der Begründung Asyl, als aktives Mitglied der TULF habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung zu befürchten. Der Klage, die er nach der Ablehnung dieses Antrags durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhoben hat, gab das Verwaltungsgericht statt. Im anschließenden Berufungsverfahren wurde bekannt, daß der Kläger Anfang Januar 1985 Deutschland verlassen, sich in die USA begeben, dort eine Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika geheiratet sowie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat und in dem von der Familie seiner Ehefrau betriebenen Hotel mitarbeitet. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe weiterhin ein Interesse an seiner Anerkennung als Asylberechtigter, weil seine Berechtigung zum Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika einmal enden könne und er dann in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren wolle.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Es hat ausgeführt: Angesichts der eindeutigen Erklärung des Klägers, den Rechtsstreit wegen seiner Anerkennung als Asylberechtigter fortführen zu wollen, könne seine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nicht als schlüssige Rücknahme des Asylantrags gewertet werden. Das Interesse des Klägers an der Fortführung des Rechtsstreits sei jedoch entfallen. Die erstrebte gerichtliche Entscheidung sei für seine gegenwärtige Rechtsposition ohne jede Bedeutung und bringe ihm keinerlei aktuelle Vorteile. Er lebe seit fast zwei Jahren in den USA, habe dort eine gesicherte soziale und wirtschaftliche Existenz und sei in die Familie seiner Ehefrau aufgenommen, so daß nach den derzeitigen Verhältnissen eine gerichtliche Entscheidung über sein Asylbegehren überflüssig sei.

3

Die vom erkennenden Senat zugelassene und am 6. Mai 1987 eingelegte Revision hat der Kläger mittels eines am 9. Juni 1987 beim Revisionsgericht eingegangenen Telebriefs wie folgt begründet: Sein Interesse an einer Anerkennung als Asylberechtigter bestehe fort. Nur als anerkannter Asylberechtigter erhalte er den internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 der Genfer Konvention; besitze er einen solchen Ausweis nicht, müsse er weiterhin seine Personalpapiere durch die Botschaft seines Heimatlandes ausstellen lassen und könne auch bei Reisen in andere Länder nicht belegen, daß ihm nach Art. 32, 33 der Genfer Konvention Schutz vor Ausweisung und Abschiebung zustehe. Schließlich würde auch der Schutz, den er in den USA als nach deutschem Recht anerkannter Asylberechtigter genießen würde, stärker sein als derjenige aufgrund seiner gegenwärtigen Rechtsposition als Ehemann einer Amerikanerin. Müßte er in Zukunft, etwa bei einem Scheitern seiner Ehe, aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren, so wäre der dann erneut zu stellende Asylantrag ein Folgeantrag, mit dem er die im jetzigen Asylverfahren vorgetragenen Gründe nicht mehr geltend machen könnte.

4

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert; der Beteiligte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

5

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben zwar eine Verletzung bestehenden Rechts, die Entscheidung selbst erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

6

Die Revision ist zulässig. Die am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist durch Telebrief vorgelegte Revisionsbegründung genügt dem Erfordernis der Schriftform nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar ist das Schriftstück nicht vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers eigenhändig unterzeichnet, denn es handelt sich um eine auf fernmeldetechnischem Wege übermittelte Fotokopie des am Absendeort verbliebenen, eigenhändig unterschriebenen Originals der Revisionsbegründung. Da jedoch auch durch die Vorlage einer als Telebrief oder Telekopie dem Gericht übermittelten Fotokopie des eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatzes die verläßliche Zuordnung dieser Eingabe an eine bestimmte Person als verantwortlicher Urheber und ihr Charakter als gewollte Prozeßerklärung und nicht bloßer Entwurf hinreichend gesichert sind, so daß damit der Zweck des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterschrift erreicht ist, sieht die Rechtsprechung die Einlegung und die Begründung eines Rechtsmittels durch Benutzung der modernen Textübermittlungssysteme wie Telebrief und Telekopie als zulässig an (vgl. im einzelnen Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, sowie Urteil vom 13. Februar 1987 - BVerwG 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38).

7

Die Revision ist jedoch unbegründet.

8

Die Klage ist allerdings - anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - zulässig. Sie ist auf Verurteilung zum Erlaß eines zuvor - wirksam - beantragten Verwaltungsaktes gerichtet. Der Senat hat bereits entschieden, daß Voraussetzung für einen wirksamen Asylantrag der Aufenthalt des Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt der Antragstellung ist; nicht erforderlich hingegen ist ein ständiger Aufenthalt des Asylbewerbers bis zur endgültigen Entscheidung über den Asylantrag (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 - BVerwGE 69, 323 <328>[BVerwG 26.06.1984 - 9 C 196/83]).

9

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt der Klage auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes folgt bei Leistungsklagen (einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage) in aller Regel bereits aus dem Umstand, daß der Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht. Bereits dadurch, daß sich der Kläger wegen der ausstehenden Leistung - überhaupt - an das Gericht wendet, wird offenbar, daß er an der gerichtlichen Entscheidung "subjektiv" interessiert ist. Daraus, daß der Kläger auf Leistung an sich klagt und somit jedenfalls niemand anderes als der - vermeintliche - Inhaber des eingeklagten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich auch das "objektive" Interesse der Rechtsordnung an der Inanspruchnahme des Gerichts. Denn es gilt der Grundsatz, daß die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schütze dieses Rechtes anerkennt. Diese objektiven und subjektiven Elemente zusammen bilden das für das Rechtsschutzinteresse erforderliche "berechtigte Interesse", das in § 43 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck gebracht ist und nicht nur für Feststellungsklagen gilt. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt deshalb nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen.

10

Das normalerweise bereits in der Tatsache der Klageerhebung zum Ausdruck kommende subjektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits fehlt im vorliegenden Fall nicht deshalb, weil der Kläger die beantragte gerichtliche Entscheidung in Wahrheit ernsthaft nicht mehr will. Zwar sind Verhaltensweisen eines Asylklägers denkbar, die, wie etwa die Rücknahme des Anerkennungsantrags gegenüber dem Bundesamt, grundsätzlich nur dahin gedeutet werden können, daß die beantragte gerichtliche Entscheidung ernsthaft nicht mehr gewollt ist. Indessen kann in der Ausreise eines Asylklägers aus der Bundesrepublik Deutschland nach wirksamer Asylantragstellung in ein anderes Land, der Eheschließung mit einer Staatsangehörigen dieses Landes und der Mitarbeit im Gewerbebetrieb der Ehefrau jedenfalls dann nicht die Aufgabe des ernsthaften subjektiven Interesses an einer gerichtlichen Entscheidung über die begehrte Anerkennung gesehen werden, wenn der ausgereiste Asylbewerber so, wie der Kläger dieses Verfahrens, den Asylrechtsstreit ordnungsgemäß weiterbetreibt, unter Nennung nachvollziehbarer Gründe ausdrücklich sein fortbestehendes Interesse an der Erlangung eines die Beklagte zur Anerkennung verpflichtenden Urteils bekundet und jederzeit in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren könnte.

11

Die angestrebte Entscheidung würde ferner nicht der einem gerichtlichen Urteil eigentümlichen Wirkungen ermangeln, die den Richterspruch zu einer Maßnahme effektiver Rechtsschutzgewährung machen und damit letztlich das objektive Interesse daran, daß der Richterspruch ergeht, begründen. Würde ein Urteil auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ergehen, so wären der Anerkennungsanspruch des Klägers festgestellt und ihm ein Titel zur Durchsetzung dieses Anspruchs in die Hand gegeben. Solange aber die dem gerichtlichen Urteil eigenen Wirkungen rechtlich möglich und auch nur mit Hilfe des Gerichts, eben durch richterliche Entscheidung, erreichbar sind, kann ein objektives Interesse am Ergehen dieser Entscheidung grundsätzlich nicht verneint werden (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 73.73 - BVerwGE MM, 120 <121>). Da das Rechtsschutzinteresse sich aus der rechtlichen und nicht aus der faktischen Wirkung des angestrebten Urteils herleitet, hat es keine Bedeutung, wie groß oder gering die Wahrscheinlichkeit ist, daß der Kläger künftig von einer erstrittenen Anerkennung als Asylberechtigter tatsächlich Nutzen haben wird (Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 - a.a.O.).

12

Die Klage ist jedoch unbegründet; dem Kläger steht mangels Asylberechtigung kein Anspruch auf Anerkennung zu.

13

Das Grundrecht auf Asyl soll politisch Verfolgten Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen gewähren. Damit setzt die Asylgewährung voraus, daß der Asylbewerber schutzlos ist. Ein politisch Verfolgter ist schutzlos, solange er keinen wirksamen Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen seines Heimatstaates genießt (BVerfGE 74, 51 <64>[BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - DVBl. 1988, 1028, InfAuslR 1988, 297, zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt; Randelzhofer in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Rdnr. 89). Dieses Fehlen anderweitigen Verfolgungsschutzes ist Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs auf Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Deshalb besteht der Anspruch aus dieser Verfassungsbestimmung nicht, wenn der Asylbewerber anderweitigen Verfolgungsschutz genießt. Dies ergibt sich aus der Funktion des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, der eine durch Verfolgung und Flucht entstandene ausweglose Lage des politisch Verfolgten beseitigen will und demzufolge nicht eingreift, wenn diese Situation bereits durch anderweitige Schutzerlangung behoben worden ist (Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.).

14

Diese durch Tatbestand und Regelungszweck des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG bewirkte Beschränkung des Kreises der nach dieser Verfassungsnorm Anspruchsberechtigten auf die politisch Verfolgten, die nicht bereits anderweitig Schutz erlangt haben, ist auch Grundlage der einfach gesetzlichen Regelung in § 2 AsylVfG. In dieser Bestimmung hat der einfache Gesetzgeber tatbestandliche Voraussetzungen des Grundrechts nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und damit Grenzen seines Schutzbereiches im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachgezeichnet. Zwar könnte die dabei gewählte Formulierung "vor politischer Verfolgung sicher war" auf den ersten Blick dafür sprechen, daß der Gesetzgeber nur die Teilgruppe politisch Verfolgter erfassen wollte, die bereits vor der Stellung des Asylantrags in Deutschland und damit vor der Einreise in das Bundesgebiet Sicherheit vor Verfolgung erlangt haben und daß er demgemäß nur für diese Personen mangels Schutzbedürftigkeit einen Anspruch auf Anerkennung verneinen wollte. Als Bestätigung hierfür könnte wiederum angesehen werden, daß auch § 2 Abs. 2 AsylVfG bei der Umschreibung der tatsächlichen Grundlage für die Vermutung, daß Sicherheit erlangt worden ist, darauf abstellt, ob sich der Asylbewerber vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate im Drittstaat aufgehalten hat. Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß in § 2 Abs. 1 AsylVfG a.F. der Ausschluß aller derjenigen politisch Verfolgten von der Anerkennung als Asylberechtigte ausgesprochen war, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Sicherheit vor Verfolgung genießen, also auch derjenigen, die anderweitige Sicherheit erst nach der Asylantragstellung in Deutschland und damit auch erst nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erlangt haben (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181 <183 [BVerwG 02.12.1986 - 9 C 105/85]/184>). Hieran sollte aber durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylVfG durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) nichts geändert werden. Es war nicht Absicht des Änderungsgesetzgebers, den Kreis der wegen anderweitiger Verfolgungssicherheit von der Anerkennung ausgeschlossenen Asylbewerber um die Gruppe derjenigen, die nach Beantragung von Asyl Sicherheit erlangt haben und diese auch im Zeitpunkt der behördlichen oder letzten tatrichterlichen Entscheidung über das Asylgesuch genießen, zu vermindern und diesen im Drittstaat in Sicherheit lebenden Asylbewerbern nunmehr ein Recht auf Anerkennung zuzuerkennen. Dem Änderungsgesetzgeber ging es, wie die Gesetzesmaterialien erkennen lassen (vgl. Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <152>[BVerwG 24.03.1987 - 9 C 47/85]), vielmehr allein darum, der durch den Begriff "finden" im Tatbestand des § 2 Abs. 1 AsylVfG a.F. eröffneten und vom Bundesverwaltungsgericht auch praktizierten Auslegung die Grundlage zu entziehen, wonach der politisch Verfolgte den Schutz in dem Drittstaat auch gesucht haben mußte (Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - BVerwGE 69, 289 <293>[BVerwG 05.06.1984 - 9 C 88/83]).

15

Wegen des generellen Charakters des § 2 AsylVfG als einer Norm, welche die in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG getroffene Regelung konkretisierend und erläuternd nachzeichnet, verbietet sich auch die Annahme, die Vorschrift enthalte hinsichtlich der Asylbewerber, die nach der Antragstellung in Deutschland in einem Drittstaat Sicherheit vor Verfolgung erlangt haben, eine eigenständige und von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unabhängige Regelung. Vielmehr folgt der Ausschluß auch dieser Asylbewerber aus dem Kreis der Asylberechtigten unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, weil diese Verfassungsbestimmung, wie erwähnt, Schutzlosigkeit vor drohender Verfolgung als Voraussetzung hat.

16

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die der Kläger Revisionsrügen nicht erhoben hat und an die das Bundesverwaltungsgericht deshalb gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), lebt der Kläger seit Januar 1985 in den Vereinigten Staaten von Amerika. Er ist im Besitze einer Aufenthaltserlaubnis für dieses Land, ist mit einer Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten verheiratet, in die Familie seiner Ehefrau integriert und arbeitet als weiteres Familienmitglied in dem von der Familie betriebenen Hotel mit. Insgesamt, so hat das Berufungsgericht zusammenfassend festgestellt, hat der Kläger in den USA eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position erlangt und sich eine gesicherte soziale und wirtschaftliche Existenz geschaffen. Hieraus ergibt sich, daß der Kläger in den USA im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylVfG vor Verfolgung sicher ist. Eine Abschiebung nach Sri Lanka droht ihm wegen des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis und wegen seiner Ehe mit einer amerikanischen Staatsbürgerin nicht. Da er in die Familie seiner Ehefrau aufgenommen ist und in dem als Familienbetrieb geführten Hotel mitarbeitet, verfügt er auch über eine wirtschaftliche Lebensgrundlage. Darauf, ob diese tatsächlichen Verhältnisse inzwischen eine Änderung erfahren haben, wie der Kläger in der Revisionsinstanz vorträgt, kann mangels im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO beachtlicher Rügen für die Revisionsentscheidung nicht eingegangen werden.

17

Da der Verwaltungsgerichtshof die Sicherheit des Klägers vor Verfolgung in den USA unmittelbar festgestellt hat, braucht der Senat auch nicht auf die Frage einzugehen, ob - wofür einiges spricht - aufgrund des möglicherweise entsprechend anzuwendenden § 2 Abs. 2 AsylVfG wegen des nunmehr vier Jahre währenden Aufenthalts des Klägers in den USA die Vermutung gilt, daß er dort Sicherheit vor politischer Verfolgung genießt, so daß ihm der freiwillige Verzicht hierauf im Falle einer Rückkehr in die Bundesrepublik asylrechtlich entgegenzuhalten wäre (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - a.a.O.).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin