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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1995, Az.: I ZR 24/93
„Altenburger Spielkartenfabrik“

Wiedervereinigung; Unternehmenskennzeichnung; Gleichnamigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1995
Aktenzeichen
I ZR 24/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15762
Entscheidungsname
Altenburger Spielkartenfabrik
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 130, 134 - 150
  • DB 1995, 2105-2107 (Volltext mit amtl. LS)
  • DZWIR 1996, 23-31 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GRUR 1995, 754-760 (Volltext mit amtl. LS) "Altenburger Spielkartenfabrik"
  • GRUR 1996, 897-899 (amtl. Leitsatz) "Altenburger Spielkartenfabrik"
  • GmbHR 1995, 823 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1996, 709 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 615 (amtl. Leitsatz)
  • WRP 1995, 910-918 (Volltext mit amtl. LS) "Altenburger Spielkarten"
  • ZIP 1995, 1620-1628 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach den in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätzen trifft die Pflicht zur Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze denjenigen, der eine besondere Geschäftsbezeichnung für einen unselbständigen Unternehmensteil zum Bestandteil der Firma seines diesen Geschäftsteil übernehmenden Unternehmens macht.

2. Der Kollisionsfall durch Wiedervereinigung erstreckter Unternehmenskennzeichen ist nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu lösen.

3. Der räumliche Schutzbereich eines Kennzeichens von originärer Unterscheidungskraft für ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb seiner Art nach keinen örtlichen oder regionalen Beschränkungen unterliegt, erweiterte sich mit der Herstellung der Einheit Deutschlands von Rechts wegen auf das gesamte Bundesgebiet.

4. Ein zum 3.10.1990 bestehendes Unternehmenskennzeichen ist von diesem Zeitpunkt an hinsichtlich seiner räumlichen Trennung so anzusehen, als habe niemals eine Trennung Deutschlands bestanden.

5. Zur Lösung von Konfliktfällen firmenrechtlichen Schutzes, die sich aus der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergeben, ist nicht auf die Priorität einer Kennzeichnung abzustellen, die nur für jeweils einen Teil Deutschlands rechtliche Bedeutung hatte.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihre Firmenbezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik GmbH" verwenden darf.

2

Die Klägerin, welche auf eine lange Tradition in der Fabrikation von Spielkarten verweist, hatte ihren Firmensitz seit 1931 in Altenburg/Thüringen und führte seitdem den Firmennamen "Vereinigte Altenburger und Stralsunder Spielkarten-Fabriken Aktiengesellschaft".

3

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Unternehmen der Klägerin in Altenburg/Thüringen auf der Grundlage des Befehls 124/126 der Sowjet-Militär-Administration Thüringen und der Enteignungsgesetze des Landes Thüringen mit Wirkung zum 1. November 1946 enteignet. Der Klägerin gelang es, mit einem Teil des Betriebsvermögens ihre geschäftlichen Aktivitäten im Westen Deutschlands wiederaufzunehmen. 1949 verlegte sie ihren Firmensitz von Altenburg/Thüringen nach Mannheim. Seit 1950 betreibt sie ihr Unternehmen mit Sitz in Stuttgart-Leinfelden unter ihrer früheren Firma. Im Laufe des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz hat sie ihre Firma in "Altenburger und Stralsunder Spielkarten-Fabriken Aktiengesellschaft, ASS" geändert.

4

Das in Thüringen nach der Demontage durch die sowjetische Besatzungsmacht noch verbliebene Vermögen wurde zunächst staatlicher Treuhandverwaltung unterstellt. Nach der Wiederherstellung der Gebäude wurde die Produktion von Spielkarten wieder aufgenommen, die im wesentlichen im Bereich des ehemaligen Ostblocks vertrieben wurden. Der Betrieb führte, jedenfalls seit Oktober 1952, als VEB die Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik". Mit Wirkung zum 1. Juli 1970 wurde auf staatliche Weisung der "VEB Altenburger Spielkartenfabrik" mit dem "VEB Druckwerke Reichenbach" vereinigt. Er verlor damit seine rechtliche Selbständigkeit. Die - rechtlich unselbständige - Fabrikationsstätte in Altenburg hieß "Altenburger Spielkartenfabrik - Werk II der VEB Druckwerke Reichenbach".

5

Noch vor September 1990 wurde von dem gemäß § 11 TreuhandG vom 17. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR I S. 300) in eine GmbH umgewandelten "VEB Druckwerke Reichenbach" die "Altenburger Spielkartenfabrik" als Zweigwerk im Einvernehmen mit der Treuhand abgespalten und zur Eintragung einer "Spielkartenfabrik Altenburg GmbH im Aufbau" ins Handelsregister des Bezirks Leipzig angemeldet, ohne indessen schon deren rechtliche Selbständigkeit zu begründen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Januar 1991 gründete die Treuhandanstalt die Beklagte und brachte dabei das Vermögen des Altenburger Betriebs als Sacheinlage ein. Die Beklagte wurde mit ihrer Firma "Altenburger Spielkartenfabrik GmbH" am 18. Februar 1991 in das Handelsregister des Kreisgerichts Gera-Stadt eingetragen.

6

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei alleine berechtigt, in ihrem Namen den Hinweis auf Altenburg zu führen. Die 1946 vom Land Thüringen ausgesprochene Enteignung sei Unrecht gewesen. Deshalb seien weder der volkseigene Betrieb in Altenburg noch die Beklagte berechtigt gewesen, den Namen "Altenburger Spielkartenfabrik" zu benutzen. Ihr Name genieße Priorität gegenüber der Firmenbezeichnung der Beklagten. Der Beklagten komme lediglich die Priorität ihrer Gründung im Jahre 1991 zu. Vor diesem Zeitpunkt habe die Beklagte rechtlich noch nicht existiert. Seit dem 30. Juni 1970 habe es nur noch einen rechtlich unselbständigen Unterbetrieb mit der Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik Werk II der VEB Druckwerke Reichenbach" gegeben. Die Beklagte sei auch nicht Rechtsnachfolgerin des volkseigenen Betriebs "VEB Druckwerke Reichenbach". Die Produktionsstätte in Altenburg sei nur eine Sachgesamtheit, kein Rechtssubjekt gewesen. Diese habe deshalb in das Unternehmen der Beklagten auch nur als Sacheinlage eingebracht werden können. Eine Rechtsnachfolge liege demnach nicht vor. Die Firmenbezeichnung der Beklagten sei im hohen Maße geeignet, zu Verwechslungen mit der Klägerin zu führen. Dies sei von der Beklagten auch beabsichtigt. Da sie, die Klägerin, eine starke Verkehrsgeltung genieße, müsse sie gegen jede Beeinträchtigung ihrer Alleinstellung geschützt werden.

7

Ihr Unterlassungsanspruch sei auch unter zeichenrechtlichen Gesichtspunkten begründet. Sie sei Inhaberin der Warenzeichen "Echte Altenburg-Stralsunder" und "Altenburg-Stralsunder".

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, die Firma "Altenburger Spielkartenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu führen oder im Geschäftsverkehr zu gebrauchen.

10

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die "Altenburger Spielkartenfabrik", deren Rechtsnachfolgerin sie infolge Umwandlung sei, sei nach den kriegsbedingten Aufräum- und Wiederherstellungsarbeiten, spätestens seit der Löschung der Firma der Klägerin im Handelsregister 1947 und danach ununterbrochen unter dem Namen "Altenburger Spielkartenfabrik" aufgetreten. Diese Priorität komme ihr zu. Eine Namenspriorität der Klägerin bestehe nicht. Diese könne sich allenfalls auf eine Priorität des Jahres 1949 berufen, als sie in das Handelsregister Mannheim eingetragen worden sei. Zudem scheide eine Verwechslung der beiden gegenüberstehenden Firmenbezeichnungen aus. Vor allem die Zusätze der Firmierung der Klägerin "Vereinigte" und "Stralsunder" wirkten Verwechslungen entgegen. Aus der während des Verfahrens vorgenommenen Änderung der Firma (Wegfall des Firmenbestandteils "Vereinigte") könne die Klägerin keine Verstärkung ihrer Rechtsposition in diesem Verfahren ableiten. Sollte man aber von einer Verwechslungsfähigkeit der Firmennamen der Klägerin und der Beklagten ausgehen, so sei es nicht nur Sache der Beklagten, ihren Namen durch Veränderungen stärker von dem der Klägerin zu unterscheiden, sondern es sei in gleicher Weise auch Sache der Klägerin, ihren Namen im Sinne einer stärkeren Unterscheidbarkeit abzuändern. Etwaige Rechte der Klägerin seien auch verwirkt, da diese in der Vergangenheit niemals habe erkennen lassen, die Existenz des Unternehmens mit dem Namen "Altenburger Spielkartenfabrik" in der DDR zu mißbilligen.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart DtZ 1992, 59). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart GRUR 1993, 494 [OLG Stuttgart 20.11.1992 - 2 U 224/91] = WRP 1993, 269).

12

Die Revision verfolgt den Antrag der Klägerin weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des firmenrechtlichen Anspruchs der Klägerin von einer entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 3 ErstreckungsG ausgegangen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kennzeichenrechte der Parteien mit dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung sich auf den jeweils anderen Teil Deutschlands erstreckten, ohne daß einer der Parteien Verbotsansprüche zuzubilligen seien. Die Interessen der Allgemeinheit seien nicht spürbar beeinträchtigt, wenn die Firmenbezeichnungen der Parteien nebeneinander benutzt würden. Es hat hierzu ausgeführt:

14

Es könne dahinstehen, ob der Firma der Klägerin eine originäre Unterscheidungskraft zukomme. Dies erscheine zweifelhaft, da sich die Firmenbezeichnung der Klägerin aus dem allgemeinen Wort der Umgangssprache "Spielkartenfabrik" und den geographischen Begriffen "Altenburger" und "Stralsunder" mit dem Hinweis auf die juristische Form des Unternehmens zusammensetze. Jedenfalls komme der Klägerin für ihre frühere Firma "Vereinigte Altenburger und Stralsunder Spielkarten-Fabriken AG" Verkehrsgeltung zu, die auch für die heutige Firma weitergelte. Die Klägerin habe die Bekanntheit ihres Namens im Bereich der alten Länder der Bundesrepublik durch ein GFK-Gutachten belegt. Das vorgelegte Gutachten stütze allerdings nicht die Behauptung der Klägerin, ihren Namen in besonderem Maße im Verkehr durchgesetzt zu haben, sondern weise lediglich eine normale Verkehrsbekanntheit aus, welche für den kennzeichnungsrechtlichen Schutz ihrer Firma ausreiche.

15

Die beiden gegenüberstehenden Firmenbezeichnungen seien auch verwechslungsfähig. Der Bezeichnung "Altenburger" komme in der Firma der Klägerin eine besondere Bedeutung deshalb schon zu, weil sie vor der Bezeichnung "Stralsunder" erscheine und "Altenburger" im Bereich der Spielkarten größere Bedeutung habe als Stralsund. Für das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im engeren Sinne spreche zudem, daß Verwechslungen schon wiederholt vorgekommen seien. Eine andere Beurteilung der Verwechslungsgefahr ergebe sich auch nicht daraus, daß die Klägerin in ihrer Firma den Begriff "Vereinigte" habe fallen lassen.

16

Den sich aus der Firma der Klägerin ergebenden kennzeichnungsrechtlichen Abwehrrechten stünden jedoch gleichrangige eigene Kennzeichnungsrechte der Beklagten entgegen. Auch der Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" komme zwar keine originäre Kennzeichnungskraft zu. Diese Bezeichnung habe aber im Gebiet der früheren DDR als eine Geschäftsbezeichnung für den Teilbetrieb der "VEB Druckwerke Reichenbach", der sich mit der Spielkartenfabrikation in Altenburg beschäftigt habe, Verkehrsgeltung erlangt. Der Hinweis auf die "Altenburger Spielkartenfabrik" habe seit der Vereinigung des VEB Altenburger Spielkartenfabrik mit dem VEB Druckwerke Reichenbach zum 1. Juli 1970 nicht mehr als firmenmäßiger Hinweis benutzt werden können, da mit der Eingliederung als Teilbetrieb der Druckwerke Reichenbach der vormalige "VEB Altenburger Spielkartenfabrik" seine rechtliche Selbständigkeit verloren habe. Der unselbständige Teilbetrieb sei nurmehr berechtigt gewesen, im Geschäftsverkehr die Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik - Werk II des VEB Druckwerke Reichenbach" zu führen. Aus den allerdings nur in Fotokopie vorgelegten Unterlagen lasse sich schließen, daß die Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" durchgängig als Geschäftsbezeichnung geführt worden sei. Das Altenburger Unternehmen habe so maßgebliche Aktivitäten im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Spielkarten entfaltet, daß der Begriff "Altenburger Spielkartenfabrik" in der DDR als Geschäftsbezeichnung normale Verkehrsgeltung erreicht habe. Da aber auch Geschäftsbezeichnungen gemäß § 16 UWG, der in der früheren DDR gegolten habe, geschützt seien, habe das Altenburger Unternehmen durch ständige Benutzung der Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" für diese Geschäftsbezeichnung eine geschützte Rechtsposition erwerben können.

17

Die vom Altenburger Unternehmen erlangte geschützte Rechtsposition an der Geschäftsbezeichnung "Spielkartenfabrik Altenburg" sei von der Treuhandanstalt im Jahre 1991 auf die jetzige Beklagte übertragen worden. Die Treuhandanstalt habe das Vermögen des Altenburger Unternehmens, welches noch im Jahre 1990 von der VEB Druckwerke Reichenbach abgespalten worden sei, als Sacheinlage in die neu gegründete Beklagte eingebracht. Zu diesem Vermögensbestand habe auch die Geschäftsbezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" gehört. Unschädlich sei, daß diese Vermögensübertragung zunächst deshalb nicht rechtswirksam gewesen sei, weil es dabei der erforderlichen Einzelrechtsübertragung ermangelt habe. Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) sei dieser Mangel der Rechtsübertragung mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Entgegen dem Einwand der Klägerin sei die Treuhand auch berechtigt gewesen, Vermögenswerte der Druckwerke Reichenbach, nämlich die Vermögenswerte am Altenburger Unternehmen, auszugliedern und auf die Beklagte zu übertragen. Zwar sei der "VEB Druckwerke Reichenbach" zwischenzeitlich als Teil der VOB Zentrag Berlin Parteivermögen der SED geworden. Daraus ergäben sich aber keine Probleme, da aufgrund der vorgelegten Unterlagen überzeugend dargelegt worden sei, daß mit Wirkung vom 28.2./1.3.1990 der "VEB Druckwerke Reichenbach" in Volkseigentum zurückübertragen worden sei.

18

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands stünden die Kennzeichnungsrechte der Parteien gleichberechtigt nebeneinander. Auf die jeweils bessere Priorität in dem ursprünglichen Schutzgebiet des Kennzeichnungsrechts komme es nicht an.

19

Die Klägerin könne sich insbesondere nicht darauf berufen, ihre Enteignung im Jahre 1946 sei rechtswidrig gewesen. Der Einigungsvertrag gehe davon aus, daß die Enteignungen aus der Zeit von 1945 bis 1949 nicht rückgängig zu machen seien. Die Klägerin könne daher von der Beklagten weder ihr früheres Vermögen zurückverlangen, noch könne sie dieser gegenüber sich auf eine Illegitimität der Verwendung der Geschäftsbezeichnung "Altenburger Spielkarten" in der DDR berufen. Die Kennzeichenrechte der Parteien, die kraft Verkehrsgeltung entstanden seien, seien Warenkennzeichen vergleichbar und unterlägen deshalb einer entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 3 ErstreckungsG. Danach dürften die Parteien ihre Kennzeichnung auch ohne Zustimmung des Inhabers des anderen Zeichens in dem Gebiet, auf das es erstreckt werde, benützen, soweit sich der Ausschluß von der Benutzung des Zeichens in diesem Gebiet unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls unter Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit als unbillig erweisen sollte. Der Ausschluß der Beklagten von der Benutzung ihres Zeichens in den alten Bundesländern erweise sich als unbillig, weil die Klägerin ihr Zeichen im Beitrittsgebiet benutze, wo die Beklagte mit ihrem Zeichen die Priorität habe. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen ihr Zeichen im Beitrittsgebiet benutze, sei es nur recht und billig, daß die Beklagte ihr Zeichen in dem Gebiet der alten Bundesländer benutze, wo an sich die Klägerin die Priorität habe. Auf diese Weise würden die Interessen der Parteien in gleicher Weise berücksichtigt. Bei der Interessenabwägung müsse außer Betracht bleiben, daß die Beklagte Rechte an der Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" nur habe erwerben können, weil die Klägerin im Jahre 1946 im Land Thüringen enteignet worden sei. Diese Enteignung müsse nämlich nach dem Einigungsvertrag anerkannt werden. Da die Verwechslungsgefahr der Zeichen der Parteien relativ gering sei, seien Interessen der Allgemeinheit nicht spürbar beeinträchtigt. Mit erheblichen Qualitätsunterschieden sei bei Spielkarten und Spielen kaum zu rechnen. Selbst wenn solche vorkämen, sei deren wirtschaftliche Bedeutung relativ gering. Der Anwendung des § 30 ErstreckungsG stehe nicht entgegen, daß die Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" in der DDR zuletzt nur eine Geschäftsbezeichnung gewesen und erst am 18. Februar 1991 wieder zu einer Firmenbezeichnung geworden sei. Im Recht der Gleichnamigen sei zwar anerkannt, daß ein Namensträger die ohnehin vorhandene Verwechslungsgefahr nicht durch Änderungen der Firmenbezeichnung oder dadurch steigern dürfe, daß er vom Firmengebrauch noch zum warenzeichenmäßigen Gebrauch übergehe. Ein vergleichbarer Vorgang liege hier nicht vor. Die Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" habe schon immer das Altenburger Unternehmen gekennzeichnet. Auch wirtschaftliche Gründe ließen eine andere Beurteilung nicht zu. Es gäbe nämlich wenig Sinn, der Beklagten die Firmierung "Altenburger Spielkartenfabrik" zu untersagen, wenn sie gleichzeitig aber das Recht behalten sollte, eben diese Kennzeichnung als Geschäftsbezeichnung fortzuführen.

20

Das Klagebegehren werde auch nicht von den Warenzeichen der Klägerin getragen. Hier fehle es schon an der Verwechslungsfähigkeit der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen. Weder das Wortzeichen "Echte Altenburg-Stralsunder" noch das Wort-Bild-Zeichen "Altenburg-Stralsunder" wiesen als prägenden Bestandteil "Altenburger" auf, um eine Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" annehmen zu können.

21

II. Gegen die firmenrechtliche Beurteilung des Streitfalls wendet sich die Revision mit Erfolg.

22

1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sich gegenüberstehenden Firmenbezeichnungen "Altenburger und Stralsunder Spielkarten-Fabriken Aktiengesellschaft, ASS" und "Altenburger Spielkartenfabrik GmbH" abgestellt und bejaht. Diese, auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 UWG, welche durch die nunmehr maßgeblichen Vorschriften der §§ 5, 15 MarkenG keine Einschränkung erfahren hat, vorgenommene Beurteilung der firmenrechtlichen Verwechslungsgefahr läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie wird von der Revisionserwiderung auch nicht angegriffen.

23

a) Das Berufungsgericht hat im Einklang mit den zur kennzeichnungsrechtlichen Verwechslungsgefahr geltenden Rechtsgrundsätzen darauf abgestellt, daß die Firma der Beklagten mit der Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" nahezu identisch in der Firma der Klägerin enthalten ist, welche ihre Prägung durch die vorangestellte Bezeichnung "Altenburger" erfährt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne gegeben ist; jedenfalls läßt sich eine solche im weiteren Sinne, welche bedeutet, daß der Verkehr aus den beiden gegenüberstehenden Firmenbezeichnungen schließt, zwischen beiden Unternehmen bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge, nicht verneinen.

24

b) Rechtlich fehlerfrei ist das Berufungsgericht des weiteren davon ausgegangen, daß der von der Klägerin geltend gemachte firmenrechtliche Schutz nicht darunter leidet, daß sie ihre Firma im Laufe des Rechtsstreits durch Weglassen des vorangestellten Wortes "Vereinigte" und durch das Hinzufügen der Bezeichnung "ASS" am Ende ihres Namens geändert hat. Da es sich hierbei um eine für die Gesamtbezeichnung und für deren kennzeichnenden Bestandteil "Altenburger und Stralsunder Spielkarten-Fabriken" unwesentliche Abweichung handelte, konnte dadurch ein Verlust der Priorität der früheren Firma nicht eintreten. Ein solcher kann erst angenommen werden, wenn durch die Änderungen die Unterscheidungskraft und die Identität der Gesamtbezeichnung berührt wird (BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 = WRP 1973, 576 - Metrix; Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 136/92, WRP 1995, 600, 602 - APISERUM).

25

c) Da die Klägerin die Priorität ihrer früheren, vor der Wiedervereinigung schon bestehenden Firma beanspruchen kann, kann ihr firmenrechtlicher Schutz gegenüber der Beklagten, die ihre Kennzeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" von einem in der ehemaligen DDR ansässigen Unternehmen ableitet, nur versagt oder auf die alten Bundesländer beschränkt sein, wenn der Beklagten ein besseres oder, wie das Berufungsgericht es angenommen hat, ein nach der Wiedervereinigung gleichrangiges eigenes Kennzeichnungsrecht zukommt, welches die Klägerin unverändert hinzunehmen habe. Letzteres ist indessen nicht der Fall.

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2. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Beurteilung des firmenrechtlichen Schutzes bei Kollisionen von im Zeitpunkt der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands bestehenden firmenrechtlichen Bezeichnungen von Unternehmen der alten und der neuen Bundesländer nicht danach beurteilt werden kann, welcher der beiden Firmen der frühere Prioritätszeitpunkt zukommt. Es bleibt deshalb unerheblich, ob - wie von der Beklagten geltend gemacht, in der Revisionserwiderung aber nicht mehr aufgegriffen - der Klägerin nur die Priorität ihrer Handelsregistereintragung 1949 in Mannheim zuerkannt werden könnte, der Beklagten aber die Priorität des Enteignungszeitpunkts 1947 zugesprochen werden müßte.

27

a) Vor der Wiedervereinigung Deutschlands beschränkte sich nämlich der Schutz der Firma der in jeweils nur einem Teil Deutschlands tätigen Unternehmen auf das jeweilige Hoheitsgebiet des Staates, in dem es seinen Sitz hatte. Nur für namensrechtliche Auseinandersetzungen im jeweiligen Hoheitsgebiet kam es auf den Prioritätszeitpunkt des Wettbewerbers an. Weitete ein Unternehmen seine geschäftlichen Aktivitäten in den anderen deutschen Staat in einem firmenrechtlichen Schutz begründenden Umfang aus, konnte ihm namensrechtlicher Schutz nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung (Art. 1 Abs. 2, Art. 2, 8 PVÜ) nur ab dem Zeitpunkt des Beginns seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im Inland zuerkannt werden. Auf die Priorität der (identischen) Firma des Unternehmens mit Sitz im anderen deutschen Staat konnte es sich nicht berufen.

28

Die Regeln der firmenrechtlichen Priorität bleiben nur für das Hoheitsgebiet anwendbar, für welches sie wirksam in Anspruch genommen werden können. Hieraus folgt zugleich, daß nach der Herstellung der Einheit Deutschlands mit seinem neuen Hoheitsgebiet Konfliktfälle firmenrechtlichen Schutzes, soweit er sich auf das Hoheitsgebiet des vereinigten Deutschlands erstrecken soll, nicht mit einer Priorität zu lösen ist, die nur für jeweils einen Teil Deutschlands rechtliche Bedeutung hat. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber des Erstreckungsgesetzes demnach auch die Konfliktfälle von identischen oder ähnlichen eingetragenen Marken aus beiden deutschen Staaten nicht über die Priorität der jeweiligen Marke gelöst (§ 30 ErstreckungsG; vgl. hierzu auch Amtl. Begr. Allg. Erwägungen I C 8 b und zu § 30, BlPMZ 1992, 216, 239).

29

b) Als verfehlt angesehen werden müßte auch die Erwägung, die in den unterschiedlichen Rechtsordnungen begründeten Prioritäten der Firmenbezeichnungen der Unternehmen aus beiden ehemaligen Teilen Deutschlands seien zum Anlaß zu nehmen, deren Schutz auch nach der Vereinigung auf den Bereich der alten oder der neuen Bundesländer zu beschränken. Dies führte zu einer Aufrechterhaltung innerdeutscher "Schutzrechts"-Grenzen, die mit der Herstellung der Rechtseinheit nicht in Einklang zu bringen sind (Knaak, GRUR 1991, 891, 898).

30

c) Für die Lösung des streitigen Konfliktfalls ist vielmehr folgendes zu beachten:

31

aa) Die im Einigungsvertrag (Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 1 § 3 Abs. 1) ausgesprochene (vorläufige) Beschränkung der Altrechte auf ihr bisheriges Schutzgebiet gilt nicht für Handelsnamen. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags hat bewußt davon abgesehen, den firmenrechtlichen Schutz einer Regelung im Erstreckungsgesetz vorzubehalten (BGHZ 127, 262, 274 = GRUR 1995, 117, 121 = WRP 1995, 96 - NEUTREX; v. Mühlendahl, GRUR 1990, 719, 736 f.). Aus der vorbehaltlosen Freigabe des Handelsnamens von einer gesetzlichen Erstreckungsregelung ergibt sich, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die für die eingetragenen Marken vorgesehenen Regelungen der §§ 30, 31 ErstreckungsG einer analogen Betrachtung für die durch Benutzung entstandenen Namensrechte nicht zugänglich sind. Auch das vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Knaak (GRUR 1991, 891, 895) herangezogene Argument, die Anwendung der Regeln des Erstreckungsgesetzes vermeide die Entstehung von unerwünschten Zwischenrechten, trifft nicht zu. Die Erstreckungswirkung der im Erstreckungsgesetz genannten Schutzrechte trat erst mit Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes ein; dieses entfaltete keine Rückwirkung und wirkte deshalb auch nicht der Entstehung von Zwischenrechten entgegen (BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 289 f. = WRP 1994, 252 - Malibu; BGHZ aaO. - NEUTREX).

32

bb) Da sonach der firmenrechtliche Schutz mit der Herstellung der Rechtseinheit zum 3. Oktober 1990 keinen räumlichen Erstreckungsbeschränkungen ausgesetzt war, konnte sich ein im jeweiligen ehemaligen Teil Deutschlands bestehender firmenrechtlicher Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG auf das Hoheitsgebiet des vereinigten Deutschlands jedenfalls ab dem 3. Oktober 1990 erstrecken, ungeachtet einer hier nicht zur Erörterung stehenden Möglichkeit, bereits mit der Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 einen die beiden Teile Deutschlands übergreifenden firmenrechtlichen Schutz zu erlangen (vgl. BGHZ aaO. - NEUTREX; v. Mühlendahl aaO.; Knaak, GRUR 1991, 891, 893).

33

cc) Das bedeutet, ein zum 3. Oktober 1990 bestehendes Firmen(alt) recht ist hinsichtlich seiner räumlichen Schutzwirkung so anzusehen, als habe niemals eine Trennung Deutschlands bestanden.

34

(1) Das schließt zugleich die Erkenntnis ein, daß das Firmenrecht in seinen räumlichen Schutzwirkungen zunächst nur so anzuerkennen ist, wie es bestand. Handelt es sich um ein Kennzeichen von originärer Unterscheidungskraft für ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb seiner Art nach keinen örtlichen oder regionalen Beschränkungen unterliegt, so erweiterte sich dessen räumlicher Schutzbereich mit der Herstellung der Einheit Deutschlands von Rechts wegen auf das gesamte (neue) Bundesgebiet. Dies folgt aus dem für § 16 Abs. 1 UWG wie für § 5 MarkenG gleichermaßen geltenden Grundsatz, daß der räumliche Schutzbereich des Namens eines Unternehmens sich auf den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes bezieht (BGHZ 11, 214, 219[BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 25.4.1961 - I ZR 31/60, GRUR 1961, 535, 537 - arko; GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 453, 455).

35

(2) Lediglich wenn der räumliche Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens seiner Natur nach beschränkt ist, sei es, daß der Geschäftsbetrieb seiner Natur nach orts- oder regiongebunden ist (BGHZ 24, 238, 241, 243 - tabu I; BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 8/89, GRUR 1991, 155, 156 = WRP 1991, 162 - Rialto; Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923, 924 - Pic Nic), sei es, daß die Kennzeichnung des Unternehmens nur auf einer auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkten Verkehrsgeltung beruht (BGHZ 74, 1, 7[BGH 07.03.1979 - I ZR 45/77] - RBB/RBT; BGH, Urt. v. 2.7.1992 - I ZR 250/90, GRUR 1992, 865 [BGH 02.07.1992 - I ZR 250/90] - Volksbank), ist es ausgeschlossen, eine mit der Herstellung der Einheit Deutschlands automatisch eintretende Erstreckung des bisher beschränkten räumlichen Schutzes auf das gesamte Hoheitsgebiet anzunehmen. Der mit der Herstellung der Einheit Deutschlands geschaffene einheitliche Rechtsraum brachte für die bisher auf das Territorium eines der beiden Staaten Deutschlands beschränkte Namensrecht einen neuen, räumlich erweiterten Wirkungsbereich. Die Herstellung der Einheit Deutschlands verschaffte demgegenüber aber keine erweiterte Rechtsstellung aus örtlich oder regional beschränkten Firmenrechten.

36

Ein auf dem bisherigen Gebiet räumlich beschränkter firmenrechtlicher Kennzeichnungsschutz kann über seine bisherigen Grenzen - in weitere Bereiche des ehemaligen Schutzlandes und - in das neue Bundesgebiet nur hinausreichen, wenn entsprechende geschäftliche Entwicklungen diesen Schluß zulassen.

37

(3) Hinsichtlich der vom Berufungsgericht für den Streitfall erörterten und in der Literatur vielfach diskutierten Frage (vgl. Knaak, GRUR 1991, 891, 894; ders. GRUR Int. 1993, 18, 27 f.; Stögmüller im Tagungsbericht über ein Ringberg-Symposium, GRUR Int. 1993, 32, 45 f.; Berg, WRP 1993, 279 f. [OLG Stuttgart 20.11.1992 - 2 U 224/91]; vgl. auch Fingerhut/Witzmann, BB 1993, 1382, 1385 f.), ob ein kraft Verkehrsgeltung im gesamten Hoheitsgebiet eines der ehemaligen beiden Staaten Deutschlands bestehender Kennzeichenschutz auf das bisherige Gebiet beschränkt bleiben soll oder ob dieser sich automatisch erstreckt oder erst bei entsprechenden, möglicherweise schon geringen geschäftlichen Aktivitäten im gesamten Bundesgebiet Geltung beanspruchen kann, neigt der Senat zu der Auffassung, eine kraft Verkehrsgeltung gewonnene firmenrechtliche Kennzeichnungskraft in ihren (Erstreckungs-)Wirkungen dem Unternehmenskennzeichen mit originärer Kennzeichnungskraft gleichzustellen.

38

Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten dann gerechtfertigt sein, wenn Besonderheiten in einem der ehemaligen Staaten Deutschlands auch bei Hinwegdenken der Grenzen ein weiteres Ausdehnen der geschäftlichen Aktivitäten nicht hätten erwarten lassen; zum anderen dann, wenn nach dem derzeitigen Stand der wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens mit einer weiteren Expansion und Verkehrsbekanntheit nicht gerechnet werden könnte. Eine differenzierte Stellungnahme könnte auch dann angebracht sein, wenn die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Einzelfall vom Grad der Kennzeichnungskraft kraft Verkehrsgeltung abhängig ist.

39

Doch bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung, da - entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts - die Firma der Klägerin Kennzeichenschutz gemäß § 5 MarkenG nicht erst kraft Verkehrsgeltung, sondern wegen originärer Unterscheidungskraft genießt und hinsichtlich der Firma der Beklagten für die Entscheidung des Rechtsstreits als jedenfalls weitestgehender Schutz eine entsprechende originäre Kennzeichnungskraft angenommen werden kann.

40

dd) Bei der Beurteilung einer Kollision der Bezeichnungen von Handelsunternehmen aus den ehemaligen beiden Teilen Deutschlands ist sonach danach zu fragen, ob im Zeitpunkt der Herstellung der Einheit Deutschlands firmenrechtliche (Alt-)Rechte bestanden. Unterlagen diese ihrer Natur nach keiner Erstreckungsbeschränkung, so ist ein nicht nach den Prioritätsregeln zu beurteilender Kollisionsfall gegeben. Dessen Lösung ist dann nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen herbeizuführen (OLG Hamburg NJW-RR 1993, 687, 688 [OLG Hamburg 17.12.1992 - 3 U 33/92]) [OLG Hamburg 17.12.1992 - 3 U 33/92].

41

Im Streitfall führt die dabei gebotene Abwägung der Interessen der Parteien und des Verkehrs - ohne daß es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf - zu einer Verpflichtung der Beklagten, ihrer Firma unterscheidungskräftige Zusätze zu geben (nachfolgend unter 6.).

42

3. Der Revision ist darin beizutreten, daß der Firma der Klägerin kennzeichenrechtlicher Schutz schon kraft ihrer Unterscheidungskraft von Haus aus zukommt, ohne daß auf die zudem gegebene Verkehrsgeltung dieser Firma in den alten Bundesländern zurückgegriffen zu werden brauchte.

43

Ein unterscheidungskräftiger Firmennamen kann auch durch Zusammenstellung von an sich schutzunfähigen Beschaffenheitsangaben gebildet werden, wenn er hinreichende individuelle Eigenart aufweist, die den Verkehr den gewählten Namen als einen Hinweis auf das Unternehmen verstehen lassen (BGHZ 24, 238, 241 - tabu I; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923 - Pic Nic). Das ist bei der Kombination der Ortsnamen "Altenburger und Stralsunder" mit dem Hinweis "Spielkarten-Fabriken" der Fall. Eine eigenartige Zusammenstellung von geographischen Angaben und Tätigkeitsbereich des Unternehmens kann die individuelle Unterscheidungskraft begründen (BGH, Urt. v. 31.5.1957 - I ZR 93/56, GRUR 1957, 561 = WRP 1957, 269 - REI-Chemie/Rhein-Chemie; Urt. v. 26.1.1960 - I ZR 5/59, GRUR 1960, 296 - Reiherstieg/Holzlager).

44

Ob auch der Firma der Beklagten - im wesentlichen im Blick darauf, daß es sich bei dem zur Firma gehörenden Unternehmensgegenstand "Spielkartenfabrik" um eine sehr spezielle Produktionsstätte handelt, die schon durch die Verbindung mit dem Namen des Ortes der Produktionsstätte namensmäßige Unterscheidungskraft haben kann - eine Kennzeichnungskraft von Haus aus zukommt, bedarf für die revisionsrechtliche Beurteilung keiner abschließenden Entscheidung. Eine solche Unterscheidungskraft von Haus aus kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, da der Erfolg der Revision nicht davon abhängt, ob der Kennzeichnung der Beklagten zum Zeitpunkt der Herstellung der Einheit Deutschlands firmenrechtlicher Schutz kraft Unterscheidungskraft von Haus aus oder nur kraft Verkehrsgeltung zukommt.

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4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte das Bezeichnungsrecht "Altenburger Spielkartenfabrik" als ein in der ehemaligen DDR begründetes Recht nach Abspaltung des so bezeichneten Unternehmensteils des "VEB Druckwerke Reichenbach" rechtswirksam hat erwerben können. Ihren Standpunkt, die Beklagte sei aus Rechtsgründen daran gehindert gewesen, ein DDR-Altrecht an der Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" zu erwerben, und könne sich deshalb hinsichtlich der Berechtigung an ihrer Firma nur auf ihr Gründungsdatum (25. Januar 1991) berufen, kann nicht beigetreten werden.

46

a) Die Revision wendet gegen einen abgeleiteten Rechtserwerb des streitigen Kennzeichens durch die Beklagte ein, eine Geschäftsbezeichnung - als welche nach den, auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen, Feststellungen des Berufungsgerichts die Bezeichnung des unselbständigen Teils des "VEB Druckwerke Reichenbach" in Altenburg nur angesehen werden kann - könne nicht in ein Firmenrecht übergehen. Da die firmenmäßige Verwendung der Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" von ihrer ursprünglichen Verwendung als Geschäftsbezeichnung abweiche, so führt die Revision aus, sei es ausgeschlossen, der jetzigen Firma das ältere DDR-Kennzeichenrecht zuzurechnen. Dem kann nicht beigetreten werden.

47

Zutreffend allerdings weist die Revision darauf hin, daß mit der Übernahme einer Geschäftsbezeichnung, die der Benennung einer Fabrikationsstätte eines unter einer anderen Firma auftretenden Unternehmens diente, die namensmäßige Bedeutung dieser Kennzeichnung erst begründet wird. Dies wird maßgeblich bei der Beurteilung der Interessenabwägung im Zusammenhang mit den Grundsätzen des Rechts von Gleichnamigen von Bedeutung sein (vgl. u. 6.). Während der solcherart benutzten Geschäftsbezeichnung nur die Bedeutung einer objektbezogenen Benennung eines in anderer Weise firmierenden Unternehmens zukommt, weist sie als Firmenbestandteil auf den Träger des Unternehmens namentlich hin. Gleichwohl erfährt die Verwendung der Bezeichnung mit ihrer Übernahme als Firmenbestandteil keine wesentliche Änderung, die ihren prioritätserhaltenden Rechtserwerb ausschlösse (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1969 - I ZR 47/68, GRUR 1970, 141, 142 = WRP 1970, 140 - Europharma; Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix). Da sich die rein objektbezogene Geschäftsbezeichnung schon durch die tatsächliche Entwicklung des Auftretens des Unternehmens im geschäftlichen Verkehr prioritätswahrend zu einer (auch) inhaberbezogenen Unternehmenskennzeichnung entwickeln kann (GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 50), begegnet es grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, in einer firmenmäßigen Benennung des abgespaltenen und verselbständigten Unternehmensteils eine prioritätswahrende Übernahme von dessen bisheriger Geschäftsbezeichnung zu sehen.

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b) Ohne Erfolg bringt die Revision vor, mangels eines Marktes mit Wettbewerb in der ehemaligen DDR könne ungeachtet der Fortgeltung des § 16 UWG in diesem Teil Deutschlands eine schutzfähige Geschäftsbezeichnung nicht entstanden sein. Die Revision verkennt dabei, daß (kraft Verkehrsgeltung) schutzfähige Geschäftsbezeichnungen auch in Wirtschaftsbereichen entstehen können, in denen - beispielsweise wegen einer rechtlichen oder faktischen Monopolstellung - ein Wettbewerb nicht stattfindet. Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, daß in der DDR ein Markt im Sinne des Austauschens von Wirtschaftsgütern vorhanden war, mag dieser auch weitgehend von volkseigenen Betrieben versorgt worden sein. Aber schon die Vielzahl der Betriebe belegt die Notwendigkeit, diese namentlich zu bezeichnen und dem Verkehr auch zur Benennung von Produktionsstätten Geschäftsbezeichnungen an die Hand zu geben. Dahin ging auch die Gesetzgebung. Nach § 38 Abs. 1 Stabstrich 1 KombinatsVO war der Name eines Kombinats so zu gestalten, daß er "unverwechselbar und zutreffend" war, außerdem mußte sich der Name des Staatsbetriebs des Kombinats zumindest in einem Bestandteil vom Namen des Kombinats abheben. Dementsprechend war auch das Rechtsverständnis in der DDR (vgl. Woltz, Der Namen der Wirtschaftseinheiten, Berlin 1982, S. 38 f.; Göldner/Woltz, NJ 1980, 300, 301; Berg, WRP 1993, 279, 280 [OLG Stuttgart 20.11.1992 - 2 U 224/91]).

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c) Ohne Erfolg hält die Revision dem Kennzeichenrecht der Beklagten entgegen, dieses habe als Geschäftsbezeichnung für den DDR-Betrieb nur auf Kosten der enteigneten Klägerin erworben werden können, weshalb ihm jeglicher Schutz zu versagen sei. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Partner des Einigungsvertrags sich darauf geeinigt haben, Enteignungen aus der Zeit von 1945 bis 1949 nicht rückgängig zu machen (Einigungsvertrag Kap. IX Art. 41 i.V. mit Anlage III Nr. 1), eine Regelung, welche in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23.4.1991 (BVerfGE 84, 90 = NJW 1991, 1597 [BVerfG 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90]) ihre verfassungsrechtliche Billigung gefunden hat. Mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung des Einigungsvertrags ist es nicht zu vereinbaren, den Erwerb der Geschäftsbezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" durch ein DDR-Unternehmen als illegitim zu bezeichnen, zumal dieses selbst durch eigene wirtschaftliche Aktivitäten zum Rechtsschutz der Unternehmensbezeichnung beigetragen hat.

50

d) Der Revision kann auch nicht in ihrer Ansicht beigetreten werden, es fehle an einem rechtswirksamen Übergang des Betriebs des Altenburger Unternehmens auf die Beklagte, da als abgespaltener Betrieb sich allenfalls der Betrieb habe verselbständigen können, der im September 1990 als "Spielkartenfabrik Altenburg GmbH i.A." ins Handelsregister eingetragen worden sei.

51

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der damals geltenden Rechtslage des § 11 TreuhandG von der gesetzlichen Umwandlung nur selbständige Wirtschaftseinheiten erfaßt wurden, wozu das Altenburger Unternehmen als Zweigwerk des "VEB Druckwerke Reichenbach" nicht gehörte. Hieraus folgt, daß die Eintragung einer "Spielkartenfabrik Altenburg GmbH im Aufbau" in das Handelsregister ein fehlgeschlagener Versuch zur Unternehmensgründung war. Es begegnet sonach keinen rechtlichen Bedenken, daß die erst im Januar 1991, aber im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der vorgenommenen Abspaltung von der Treuhand gegründete Beklagte das Vermögen des Altenburger Unternehmens als Sacheinlage, und wie schon die Firmenbezeichnung selbst ausweist, auch deren Geschäftsbezeichnung übernahm. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Mangel der Übertragung einzelner Vermögensgegenstände als durch das Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 - BGBl. I 854 - gemäß dessen § 12 Abs. 1 als geheilt angesehen (vgl. auch Ganske, DB 1991, 791, 797). Soweit die Revision demgegenüber meint, § 12 Abs. 1 SpTrUG sei nicht einschlägig, da die Beklagte nicht durch Spaltung, sondern durch Neugründung entstanden sei, verkennt sie den zeitlich und wirtschaftlich engen Zusammenhang der Gründung der Beklagten mit der Trennung des Unternehmensteils aus dem "VEB Druckwerke Reichenbach" im August 1990.

52

5. Auf die Verfahrensrügen der Revision zu den tatsächlichen Vorgängen des Rechtserwerbs, insbesondere zur Vollständigkeit und Echtheit der vorgelegten Urkunden, zu der Verwendung der Bezeichnung "Altenburger Spielkartenfabrik" in DDR-Zeiten und zur Rückführung des Vermögens des "VEB Druckwerke Reichenbach" aus dem Parteivermögen der SED, welche erst eine Spaltung des VEB-Betriebs möglich machte und den Teilbetrieb "Altenburg" mit der Geschäftsbezeichnung verkehrsfähig werden ließ, braucht nicht eingegangen zu werden. Eine erneute tatsächliche Überprüfung dieser Vorgänge erübrigt sich, da die Revision bereits auf der Grundlage eines rechtswirksamen Erwerbs des Kennzeichens durch die Beklagte begründet ist und die Sache sich zur Endentscheidung reif erweist. Das Revisionsgericht hat deshalb selbst zur Sache abschließend zu befinden (§ 565 Abs.