Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1969, Az.: I ZR 47/68
„Europharma“
Streit zwischen den Herstellern pharmazeutischer Erzeugnisse über die Verwendung von Warenzeichen; Vorliegen einer Verwechselungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1969
- Aktenzeichen
- I ZR 47/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11506
- Entscheidungsname
- Europharma
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 21.03.1968
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 605-608 (Volltext mit amtl. LS) "Europharma"
Verfahrensgegenstand
Europharma
Prozessführer
Firma "E." Gesellschaft für pharmazeutische Produkte mbH, H., D.straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer D.
Prozessgegner
Firma E. C. V. für M. und N. KG,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Rolf H., A.
Amtlicher Leitsatz
Der Inhaber eines Warenzeichens, dessen Bestimmung als Titel für eine pharmazeutische Fachzeitschrift aus der Eintragung erkennbar ist, handelt bei der späteren Ingebrauchnahme eines entsprechenden Titels auch dann nicht rechtswidrig, wenn er dadurch zwischenzeitlich begründete Rechte Dritter an einem Firmennamen für ein pharmazeutisches Unternehmen beeinträchtigt.
Arzneimittel und Fachzeitschriften für Pharmazeutika sind nicht gleichartig im Sinne des Warenzeichenrechts.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1969
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Alff, Dr. Simon und Dr. Gririsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. März 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die pharmazeutische Erzeugnisse herstellt, ist im November 1964 unter der Firmenbezeichnung "E. Gesellschaft für pharmazeutische Produkte mbH" in das Handelsregister eingetragen worden. Im März 1965 wurde auf sie das Warenzeichen Nr. 701 784 "E." umgeschrieben, das aufgrund einer Anmeldung vom 4. Juni 1955 für die Waren Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege und pharmazeutische Drogen eingetragen worden war. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Klägerin dieses Warenzeichen wirksam erworben hat.
Die Beklagte ist Inhaberin der am 5. September 1962 angemeldeten, auch international registrierten Marke Nr. 768 212 "e.", die Ende 1962 für die Waren Lichtbild- und Druckereierzeugnisse eingetragen wurde. Als Geschäftsbetrieb ist in der Zeichenrolle angegeben:
"Verlag für Medizin und Naturwissenschaften". In diesem Verlag erscheint die Fachzeitschrift "Die pharmazeutische Industrie", die seit Januar 1965 unter anderem die Rubrik "e." enthält, unter der im wesentlichen über internationale Ereignisse und Probleme der chemischen und pharmazeutischen Industrie berichtet wird. In einer Fußnote wird in einzelnen Nummern darauf hingewiesen, daß es sich bei "europharm" um ein international registriertes Warenzeichen handele.
Mit ihrer Unterlassungsklage erstrebt die Klägerin das Verbot, den Namen "e." als Titel in der medizinischen Fachzeitschrift der Beklagten zu benutzen.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, gegenüber ihrem im Jahre 1964 begründeten Recht am Firmennamen sei der Titelschutz der Beklagten, der erst Anfang 1965 durch Ingebrauchnahme entstanden sei, prioritätsjünger. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf ihr älteres Warenzeichenrecht berufen, da dieses im Rahmen der Eintragung nur zur Herkunftskennzeichnung von Druckereierzeugnissen, nicht hingegen zum Titelgebrauch bestimmt sei. Zudem benutze die Beklagte den strittigen Ausdruck in einer Art und Weise, daß der Leser darin einen Hinweis auf den Inhalt der Rubrik und nicht auf die Herkunft der Zeitschrift erblicke. Im übrigen sei das von ihr, der Klägerin, wirksam erworbene Warenzeichen noch älter und werde von der Beklagten verletzt, weil Firmen der pharmazeutischen Industrie über ihre Forschungsergebnisse häufig in eigenen Veröffentlichungen zu berichten pflegten und daher Pharmazeutika und Veröffentlichungen pharmazeutischen Inhalts, die sich weitgehend an den gleichen Personenkreis richteten, als gleichartig im Sinne des Warenzeichengesetzes angesehen werden müßten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren in erster Linie auf ihr Recht am Firmennamen "E." gestützt. Dieses Recht ist unstreitig bereits im Jahre 1964 entstanden, während die Beklagte die angegriffene Bezeichnung "e." erst Anfang 1965 in ihrer Zeitschrift in Benutzung genommen hat, so daß ein durch Ingebrauchnahme begründeter Titelschutz der Beklagten prioritätsjünger als das Firmenrecht der Klägerin wäre. Würde daher die Beklagte lediglich über Titelrechte verfügen, dann stünde der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, vorausgesetzt, daß der Gebrauch der angegriffenen Bezeichnung geeignet ist, Verwechslungen mit dem Firmennamen der Klägerin hervorzurufen (§ 16 UWG), oder in sonstiger Weise schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt (§ 12 BGB). Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß diese Voraussetzung gegeben ist. Denn da die beiderseitigen Bezeichnungen weitgehend übereinstimmen, könnte wie die Vorinstanzen darlegen und die Revision als ihr günstig nicht angreift - zu befürchten sein, daß zwischen der Klägerin, einem pharmazeutischen Unternehmen, und der Beklagten, die in ihrer Zeitschrift Fragen der Herstellung und des Vertriebs pharmazeutischer Erzeugnisse behandelt, fälschlich rechtliche oder organisatorische Beziehungen vermutet werden.
2.
Gegenüber den firmen- und namensrechtlichen Ansprüchen beruft sich die Beklagte zur Rechtfertigung des beanstandeten Titelgebrauchs auf ihr prioritätsälteres Warenzeichen, das für Lichtbild- und Druckereierzeugnisse registriert worden ist.
a)
Dieser Rückgriff auf ihr älteres Warenzeichen wäre der Beklagten dann verwehrt, wenn der Auffassung des Reichsgerichts gefolgt werden könnte, daß zwischen Druckschriftentiteln und Warenzeichen ein wesentlicher Unterschied bestehe (RGZ 44, 99, 101). Denn alsdann könnte der Übergang vom Warenzeichenschutz zum Titelgebrauch ähnlich zu beurteilen sein wie die Verwendung eines Warenzeichens als Firmenname, die dann unzulässig ist, wenn dadurch zwischenzeitlich begründete Rechte Dritter verletzt werden (vgl. BGHZ 19, 23, 29[BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; 45, 246, 250 - Merck).
Die Vorinstanzen sind indessen zu Recht der älteren reichsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt. Diese beruhte auf der Erwägung, daß ein Druckschriftentitel namentlich bei einzelnen Büchern vielfach als Hinweis auf den schriftstellerischen Inhalt der Druckschrift wirkt und insoweit einen wesentlichen Bestandteil des Buches bildet. Diese an sich zutreffende Erwägung (vgl. BGH GRUR 1958, 500, 502 - Mecki; BGHZ 26, 52, 61[BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] - Sherlock Holms) schließt aber bei Zeitschriften, bei denen unter einem identisch wiederkehrenden Titel ein wechselnder Inhalt veröffentlicht wird, nicht aus, daß dieser Titel zumindest auch eine herkunftskennzeichnende Funktion ausübt, indem er die Herkunft dieser Zeitschrift aus einem bestimmten Verlag zur Unterscheidung gleichartiger Zeitschriften anderer Herkunft kennzeichnet und damit einefür ein Warenzeichen typische Aufgabe erfüllt (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 10. Aufl., Anm. 53 zu § 1; Reimer/Trüstedt, WZG, 4. Aufl., S. 28 f; von Gramm, Urhebergesetz, Einf. 44; h. M.). Dementsprechend sind Zeitschriftentitel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stets als eintragungsfähig und im Falle ihrer Eintragung als warenzeichenrechtlich geschützt behandelt worden (vgl. GRUR 1956, 376 - Berliner Illustrierte; BGHZ 21, 85 - Spiegel; GRUR 1958, 141 - Spiegel der Woche; 1960, 126 - Sternbild). Die Hobby-Entscheidung rückt ausdrücklich von der Auffassung des Reichsgerichts ab, das gemeint hatte, Zeitschriftentitel könnten nicht den Schutz des Warenzeichengesetzes genießen und aus der Eintragung eines Warenzeichens sei kein Recht zur Benutzung der eingetragenen Bezeichnung als Titel herzuleiten (GRUR 1961, 232).
Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, diese neuere, im Schrifttum gebilligte Rechtsprechung aufzugeben, zumal für den Verleger durchaus ein berechtigtes Interesse daran bestehen kann, sich einen Schutz für einen Zeitschriftentitel bereits vor dem Erscheinen der Zeitschrift, das zumeist langwierige Vorbereitungen voraussetzt, zu sichern, ein Bedürfnis, dem man auf dem Gebiet der Film- und Buchtitel durch private Register Rechnung zu tragen sucht. Der Revision kann insbesondere nicht darin beigepflichtet werden, der Titelschutz müsse sich ausschließlich nach § 16 UWG richten, weil dieser als Sondernorm die Regelung des Warenzeichengesetzes verdränge und einen Schutz erst vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme an begründe. § 16 UWG kann allenfalls in dem Sinne als Sondernorm angesehen werden, daß er auch dann eingreift, wenn warenzeichenrechtlicher Schutz wegen fehlender Eintragung oder wegen fehlender Eintragungsfähigkeit der jeweiligenBezeichnung nicht in Betracht kommt. Soweit die Revision sich darauf beruft, daß ein warenzeichenrechtlicher Schutz nach der Rechtsprechung nicht weiter reichen könne als der Titelschutz, verkennt sie, daß sich dieser Grundsatz nur auf den durch die Verwechslungsgefahr bestimmten Schutzbereich bezieht, nicht hingegen auf die Frage der Priorität, die bei Warenzeichen und Titeln nach der gesetzlichen Regelung an verschiedene Zeitpunkte anknüpft.
Der Senat verkennt nicht, daß aus der Eintragung eines Zeitschriftentitels als Warenzeichen dann Schwierigkeiten entstehen können, wenn sich aus dieser Eintragung nicht ersehen läßt, für welche Art von Zeitschrift der Titel bestimmt ist und wenn erst durch die spätere Ingebrauchnahme der Bezeichnung für eine spezielle Zeitschrift Kollissionen mit zwischenzeitlich begründeten Bezeichnungsrechten Dritter entstehen. Ob es in einem solchen Falle als unlauter angesehen werden müßte, wenn sich der Zeicheninhaber auf die Priorität seiner formellen Eintragung beruft, kann indessen dahinstehen. Denn im Streitfall hatte die Beklagte die Bezeichnung "e." für Lichtbild- und Druckereierzeugnisse eintragen lassen, zu denen bei einem Verlag auch Zeitschriften gehören. Daß es sich um einen Verlag speziell für Medizin und Naturwissenschaften handelte, war in der Eintragung ausdrücklich vermerkt. Es kommt hinzu, daß die internationale Registrierung des Zeichens die Waren der Klasse 16 umfaßt, zu denen ausdrücklich auch Zeitschriften gehören. Im übrigen lag es nahe, daß die Bezeichnung "e." nicht für irgendwelche Veröffentlichungen, sondern für solche mit pharmazeutischem Inhalt verwendet wurde. Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß die Beklagte kraft ihrer prioritätsälterenWarenzeicheneintragung befugt ist, diese Bezeichnung ungehindert durch später entstandene Kennzeichenrechte der Klägerin als Titel für eine pharmazeutische Zeitschrift zu benutzen.
b)
Die Beurteilung der Vorinstanzen ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte die strittige Bezeichnung nicht in der üblichen Art als Haupt- oder Untertitel ihrer Zeitschrift, sondern als Überschrift über eine bestimmte Rubrik innerhalb dieser Zeitschrift verwendet. Wenn nämlich die Beklagte sogar zum Titelgebrauch für die ganze Zeitschrift befugt ist, dann kann es erst recht keine Verletzung der Klageschutzrechte bedeuten, wenn die Beklagte diese Bezeichnung in einer die Klägerin weniger beeinträchtigenden Weise als Untertitel oder sogar nur als beschreibende Überschrift benutzt. Soweit die Klägerin dies zu bezweifeln scheint, verkennt sie folgendes: Eine Verwechslungsgefahr oder eine Interessenverletzung, die Voraussetzung für die geltend gemachten firmen- und namensrechtlichen Ansprüche sind, käme vor allem dann in Betracht, wenn die Beklagte ihre Bezeichnung als herkunftskennzeichnenden Titel verwendet, da erst dann die Annahme der Vorinstanzen gerechtfertigt erscheint, der Verkehr könnte irrig rechtliche oder organisatorische Zusammenhänge vermuten. Faßt hingegen der Verkehr die beanstandete Bezeichnung ausschließlich als beschreibenden Hinweis darauf auf, daß unter der so bezeichneten Rubrik über europäische Probleme der pharmazeutischen Industrie berichtet wird, dann fehlt für Verwechslungsgefahr und Interessenverletzung die Grundlage. Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, ist insbesondere nicht ernsthaft zu befürchten, daß die Leser die unter der Rubrik "e."erwähnten Pharmazeutika für Erzeugnisse der Klägerin halten könnten.
Nach alledem haben die Vorinstanzen die geltend gemachten firmen- und namensrechtlichen Ansprüche zu Recht verneint.
II.
Die Klägerin hat das Klage begehren vorsorglich auch auf das im Jahre 1955 eingetragene Warenzeichen "E." gestützt, das seinerseits gegenüber dem zuvor erörterten, im Jahre 1962 angemeldeten Warenzeichen der Beklagten prioritätsälter ist. Das Berufungsgericht hat dabei zugunsten der Klägerin unterstellt, daß diese das Zeichen rechtswirksam erworben habe. Es meint aber in Übereinstimmung mit dem Landgericht, daß warenzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin deshalb scheitern müßten, weil die für das Klagezeichen eingetragenen Arzneimittel u. dgl. nicht gleichartig mit Zeitschriften seien, für welche die Beklagte die beanstandete Bezeichnung benutze. Die erforderliche Warengleichartigkeit werde insbesondere nicht dadurch begründet, daß die Beklagte in ihrer Zeitschrift speziell Fragen aus dem Gebiet der Pharmazie behandele; denn dadurch werde der Warencharakter der Zeitschrift als Druckereierzeugnis nicht beeinflußt.
Die Revision räumt ein, daß Arzneimittel und Druckereierzeugnisse bei generalisierender Betrachtungsweise als ungleichartig angesehen werden könnten. Sie meint aber, bei der Beurteilung der zeichenrechtlichen Gleichartigkeit müsse auf den für die Verkehrsauffassung wesentlichen konkreten Sachverhalt abgestellt werden, daß sich Arzneimittel und eine Fachzeitschrift für Pharmazeutika gegenüberstünden, die sich beide an gleiche Verkehrskreise,nämlich die Angehörigen und Abnehmer der pharmazeutischen Industrie, richteten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß zahlreiche Unternehmen in den verschiedensten Branchen die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit in eigenen Zeitschriften informierten, deren Titel sich naturgemäß an die jeweiligen Unternehmenskennzeichen anlehnten. Baß bei der Beurteilung der Gleichartigkeit nicht schematisch nach starren, die wirtschaftliche Entwicklung außer acht lassenden Prinzipien verfahren werden dürfe, sei bei dem ähnlich gelagerten Problem der begleitenden Marke anerkannt.
Auch diese Angriffe der Revision sind nicht begründet. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizutreten, daß das geltende Recht dem Inhaber eines Warenzeichens nicht schlechthin Schutz gegen jede denkbare Beeinträchtigung seines Zeichens gewährt (vgl. BGHZ 25, 369 - mit dem feinen Whipp; GRUR 1968, 425, 427 - feuerfest II). Das Warenzeichenrecht trägt den Belangen des Zeicheninhabers dadurch Rechnung, daß es den Zeichenschutz über die identische Benutzung des Zeichens für gleiche Ware hinaus auch auf solche fälle erstreckt, in denen infolge Verwechslungsfähigkeit der Zeichen und Gleichartigkeit der Waren irrige Herkunftsvorstellungen zu befürchten sind. Durch diese Erfordernisse der Verwechslungsgefahr und der Gleichartigkeit wird aber der zeichenrechtliche Schutz begrenzt. Gleichartigkeit im Sinne des Zeichenrechts ist nach gefestigter Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn sich die beiderseitigen Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- oder Verkaufsstätte, so nahestehen, daß bei den beteiligten Verkehrskreisen die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmendeKennzeichen verwendet werden. Da die Verkehrsvorstellungen wesentlich dadurch beeinflußt werden, ob die Waren tatsächlich regelmäßig in gleichen Unternehmen hergestellt werden, und da hierfür bei Arzneimitteln einerseits und Zeitschriften andererseits nach dem Parteivortrag keine Anhaltspunkte bestehen, scheidet eine Warengleichartigkeit nach der üblichen Begriffsbestimmung eindeutig aus.
Nun ist zwar anerkannt, daß die genannte Begriffsbestimmung lediglich eine aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen für typische Fälle entwickelte Hilfe für die Gesetzesanwendung darstellt und daß es daher nicht ausgeschlossen ist, Fälle anderer Art ohne diese Umschreibung unmittelbar aus Sinn und Zweck des Gesetzes zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 1958, 441 - Tricoline). Demgemäß ist beispielsweise der Grundsatz, daß Vor- und Fertigprodukte wegen ihrer unterschiedlichen Fertigungsstätten und ihrer verschiedenen Abnehmerkreise regelmäßig nicht gleichartig sind, wiederholt durchbrochen worden, zuletzt auf dem Gebiet synthetischer Textilwaren unter dem von der Revision genannten Gesichtspunkt der begleitenden Marke (vgl. dazu den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß I ZB 7/68 vom 14. Mai 1969).
Derartige Durchbrechungen setzen aber nach Sinn und Zweck des Warenzeichenrechts zumindest voraus, daß der Zeicheninhaber in dem Bemühen beeinträchtigt wird, die betriebliche Herkunft seiner Waren im Wettbewerb mit Waren anderer Herkunft zu kennzeichnen. Eine solche zeichenrechtliche Beeinträchtigung folgt im Streitfall nicht schon daraus, daß Arzneimittel und pharmazeutische Fachzeitschriften teilweise die gleichen Verkehrskreise erreichen; denn der Verkehr ist daran gewöhnt, daß für ungleichartigeErzeugnisse sogar identische bekannte Bezeichnungen verwendet werden, ohne daß dies Rückschlüsse auf die Herkunft zuläßt. Daß insoweit im Verhältnis zwischen Arzneimitteln und pharmazeutischen Fachzeitschriften etwas besonderes zu gelten hätte, läßt sich aus dem Parteivortrag nicht entnehmen. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, der Verkehr rechne damit, daß sich ein Unternehmen gleichzeitig in der Produktion von Arzneimitteln und als Verleger einer Fachzeitschrift betätige. Gewisse Berührungspunkte ergeben sich nach Meinung der Klägerin lediglich daraus, daß verschiedentlich unternehmen Hauszeitschriften mit Berichten über ihre geschäftliche Betätigung oder ähnliche Veröffentlichungen über ihre Produkte herausbringen. Dieser Umstand gibt aber keinen Anlaß, den zeichenrechtlich geschützten Bereich der Warengleichartigkeit zu erweitern. Im allgemeinen dürfte der Titel einer Haus Zeitschrift an den Namen der Firma oder allenfalls an ein bekanntes, zum Geschäftsabzeichen gewordenes Warenzeichen angelehnt sein, nicht aber an ein Zeichen für ein Einzelprodukt, so daß dieser Umstand die bereits erörterte Gefahr von Beeinträchtigungen zwischen Firma und Titel, nicht hingegen zwischen Warenzeichen und Titel begründen könnte. Doch kann dies dahinstehen. Denn maßgeblich ist die Erwägung, daß das Zeichenrecht den Zeicheninhaber gegen Beeinträchtigungen auf dem Gebiet schützen will, auf dem er sich mit den für sein Zeichen eingetragenen handelbaren Waren wettbewerblich betätigt. Die genannten Veröffentlichungen sind aber gerade keine Waren, mit denen das Unternehmen in Wettbewerb zu anderen Unternehmen tritt und bei deren Vertrieb es gegen den Gebrauch verwechslungsfähiger Herkunftskennzeichnungen geschützt werden soll, sondern lediglich Hilfsmittel zum Vertrieb gänzlich andersartiger Waren. Wollte man auf demWege über solche Hilfsmittel den Bereich der Warengleichartigkeit ausweiten, dann würde der Schutz des Zeichenrechtes in einem untragbaren Maße überdehnt.
Nach alledem haben die Vorinstanzen die geltend gemachten warenzeichenrechtlichen Ansprüche rechtsirrtumsfrei abgelehnt.
III.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß keine Anhaltspunkte für ein unlauteres Verhalten der Beklagten ersichtlich sind. Da die Beklagte - wie ausgeführt - weder in die Firmen- noch in die Warenzeichenrechte der Klägerin widerrechtlich eingreift, könnte gegen sie der Vorwurf einer Wettbewerbswidrigkeit oder eines rechtswidrigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin (§§ 1 UWG, 823 BGB) nur unter besonderen Umständen erhoben werden. Derartige Umstände sind aber weder festgestellt noch ausreichend dargetan. Nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts ist insbesondere nicht dargetan, daß die Klägerin vor Ingebrauchnahme des Zeichens "europharm" durch die Beklagte an der Bezeichnung "E." bereits einen wertvollen Besitzstand erworben hätte, in den die Beklagte durch die Ingebrauchnahme ihres Zeichens als Überschrift für eine bestimmte Rubrik ihrer Zeitschrift mißbräuchlich eingreife. Ihrer Natur nach ist die Klagekennzeichnung eher als schwaches Zeichen anzusprechen. Daher besteht entgegen der Ansicht der Revision auch kein Anlaß zur ergänzenden Anwendung des § 823 BGB, aus dem die Rechtsprechung bislang nur einen Schutz gegen die Verwässerung berühmter Kennzeichen hergeleitet hat.
Nach alledem war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pehle
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