Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1957, Az.: I ZR 93/56
„REI-Chemie“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 93/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14541
- Entscheidungsname
- REI-Chemie
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim
- OLG Karlsruhe - 18.05.1956
Rechtsgrundlagen
- § 16 UWG
- § 23 Abs. 4 UWG
Fundstelle
- DB 1957, 796 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma R.-C. GmbH, B., vertreten durch den Geschäftsführer Willi M., daselbst,
Prozessgegner
die Firma R.-C. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. T. M.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Firmenbezeichnungen "Rhein-Chemie" und "REI-Chemie" sind verwechslungsfähig.
- 2.
Bei der Interessenabwägung im Rahmen des §23 Abs. 4 UWG kann auch von Bedeutung sein, ob die Veröffentlichung vom breiten Publikum nach Lage des Falles mißverstanden werden und Irrtümern Raum geben könnte, die für die verurteilte Partei mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden wären.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 1956 teilweise aufgehoben und, wie folgt, gefaßt:
1. Der Beklagten wird unter Androhung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung in unbeschränkter Höhe festzusetzenden Geldstrafe untersagt, die Firma "R.-C. GmbH" oder die Wortverbindung "R.-C." als Firmenschlagwort oder warenzeichenmäßig zu benutzen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung des Firmenbestandteils "R.-C." in ihrer Firma im Handelsregister des Amtsgerichts Boppard zu bewilligen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung des Warenzeichens "R.-C.", das auf die Anmeldung der Firma Willi M. K.G. , M 4413/34, eingetragen wurde, beim Deutschen Patentamt zu bewilligen.
4. Der Beklagten wird für die in ihrem Besitz befindlichen, mit der Kennzeichnung "R.-C. GmbH" oder "R.-C." versehenen Drucksachen und Verpackungen eine Aufbrauchsfrist bis zum 31. Dezember 1957 gewährt.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten der ersten beiden Rechtszüge werden der Klägerin zu zwei Fünfteln und der Beklagten zu drei Fünfteln auferlegt. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Klägerin ein Zehntel und die Beklagte neun Zehntel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin besteht unter ihrer derzeitigen Firma "R.-C. GmbH" seit 1941. Ihr Stammkapital beträgt 900.000 DM. Sie besitzt seit 1942 eine Zweigniederlassung in Berlin und seit 1951 Verkaufskontore in S., M. und H.. Sie stellt Arzneimittel, kosmetische Präparate, chemische Hilfsstoffe für die Gummi- und Textil-Industrie, Lichtschutzmittel, Klebstoffe und Desinfektionsmittel (Laudamonium) her. Für sie sind u.a. eingetragen seit dem 29. Mai 1953 das kombinierte Wort-Bildzeichen Nr. 638 923 (Warenklasse 2) mit der Inschrift "Rh.-C. Arzneimittel" und seit dem 20. März 1954 das kombinierte Wort-Bildzeichen Nr. 655 185 (Warenklassen 2, 6, 7, 13, 18, 20 b, 26 e, 34 und 37) mit der Inschrift "Rh.-C.".
Die Beklagte besteht unter ihrer derzeitigen Firma "R.-C. GmbH" seit dem 18. Februar 1952. Ihr Stammkapital beträgt 100.000 DM. Sie ist hervorgegangen aus der Firma "R.-Fabrikation Willi M.", eingetragen am 22. April 1950, später "R.-C. Willi M.", eingetragen am 22. September 1950, und "R.-C. Willi M. K.G.", eingetragen am 29. September 1951. Die Beklagte verfügt über das Warenzeichen "R.", eingetragen auf die Anmeldung vom 8. August 1949 am 3. September 1953 unter Nr. 643 543 für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse für Wäschestücke und dgl. (Warenklasse 34). Sie vertreibt jetzt die von der Firma Willi M. K.G. in B. hergestellten Waschmittel "R.", "R.-blau", "Spül-R." und das Desinfektionsmittel "A.-R.".
Die Klägerin hat erstmals durch Schreiben vom 12. Februar 1952 unter Hinweis auf die Verwechslungsgefahr zwischen "Rh.-C." und "R.-C." die firmenmäßige Verwendung der Wortverbindung "R.-C." beanstandet. Der darauf zwischen den Parteien eingeleitete Schriftwechsel wurde im September 1952 ergebnislos abgebrochen. Am 19. April 1952 meldete die Beklagte beim Deutschen Patentamt das Warenzeichen "R.-C." zur Eintragung an (Aktenzeichen: M 4413/34 WZ). Im Januar 1953 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die im Dezember 1952 bekanntgemachte Warenzeichenanmeldung von "R.-C.". Der Widerspruch wurde dem Vertreter der Beklagten, Patentanwalt S., im Juni 1953 zugeleitet.
Mit der im Oktober 1953 erhobenen Klage hat die Klägerin Unterlassung der firmenmäßigen, schlagwortartigen und ausstattungsmäßigen Benutzung der Wortverbindung "R.-C.", Löschung der Firma "R.-C. GmbH" im Handelsregister sowie die Zurücknahme der Warenzeichenanmeldung "R.-C." gefordert. Sie hat weiter Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten seit dem 1. April 1952, Verurteilung zur Auskunfterteilung über die abgesetzten Waren sowie Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis beantragt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, die Firma der Klägerin setze sich aus einer Herkunfts- und einer Gattungsbezeichnung zusammen, die an sich gar nicht schutzfähig seien und denen jede Unterscheidungskraft fehle. Die Bezeichnung habe sich im Verkehr auch nicht durchgesetzt. Dagegen habe sich infolge der intensiven Reklame und der weiten Verbreitung ihrer Waschmittel das Kennwort "R." in stärkstem Maße durchgesetzt. Diese erhöhte Verkehrsgeltung des Zeichens "R." habe zwangsläufig auch die Verkehrsgeltung der seit 1950 gebrauchten Wortverbindung "R.-C." zur Folge gehabte. Eine Verwechslungsgefahr sei dadurch ausgeschlossen, daß sich die Beklagte an ganz andere Verbraucherkreise wende und eine Gleichartigkeit der Waren nicht vorliege. Im übrigen habe die Klägerin etwaige Rechte verwirkt. Die Beklagte habe sich seit 1950 für die Bezeichnung "R.-C." einen wertvollen Besitzstand geschaffen. Die Klägerin habe sich vom September 1952 bis zur Klageerhebung, also über ein Jahr, untätig verhalten und dadurch bei der Beklagten die Meinung aufkommen lassen, daß sie in Zukunft gegen die Firmierung der Beklagten keine Einwendungen mehr erheben wolle.
Die Klägerin ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Beklagten die firmen- und schlagwortartige Benutzung der Worte "R.-C." ohne einen diesen Worten unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden, in gleicher Schrift, Größe und Farbe wie das Wort "Chemie" gehaltenen Zusatz verboten und von diesem Verbot die nur durch Schriftform wirkende Schlagwortbenutzung ausgenommen. Es hat der Beklagten weiterhin aufgegeben, die Änderung ihres Firmennamens im zuständigen Handelsregister eintragen zu lassen und die Anmeldung des Warenzeichens "R.-C." zurückzunehmen. Dagegen hat es die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin das Verbot der firmenmäßigen Benutzung von "R.-C. GmbH" schlechthin und der ausstattungsmäßigen Benutzung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunfterteilung und Veröffentlichung begehrt hat.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt.
Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde das Warenzeichen "R.-C." auf Grund der Anmeldung M 4413/34 Wz eingetragen. Die Klägerin meldete unter R 7721/2 Wz das Wortzeichen "Rh.-C." zur Eintragung an. Gegen diese Anmeldung legte die Beklagte auf Grund des prioritätsälteren Zeichens "R.-C." Widerspruch ein.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht
- 1.
die Beklagte verurteilt, die firmenmäßige, schlagwortartige und ausstattungsmäßige Benutzung der Wortverbindung "R.-C." zu unterlassen und die Löschung dieser Wortverbindung ihrer Firma im Handelsregister von B. zu bewilligen,
- 2.
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der Beklagten eine Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht,
- 3.
die Beklagte verurteilt,
- a)
die Eintragung der Anmeldung "Rh.-C.", Aktenzeichen R 7 771/2 Wz in die Warenzeichenrolle zu bewilligen,
- b)
die Löschung des Warenzeichens "R.-C.", das auf die Anmeldung Willi M. M 4 413/34 eingetragen wurde, beim Deutschen Patentamt zu bewilligen,
- 4.
die Klägerin befugt, Ziffer 1-3 des Urteils auf Kosten der Beklagten durch einmaliges Einrücken in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung in der Größe 200 × 200 mm binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu veröffentlichen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten sind zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Der Firmenname der Klägerin setzt sich zusammen aus der den Firmenkern bildenden Wortverbindung "Rh.-C." und dem gesetzlich vorgeschriebenen, die Rechtsform kennzeichnenden Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung".
Eine Firma als Name einer Kapitalgesellschaft (hier GmbH) ist nach §12 BGB und §16 UnlWG schutzfähig, wenn sie geeignet ist, die Kapitalgesellschaft im Rechtsverkehr von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Besitzt die Firma eine solche - von vornherein vorhandene - Unterscheidungskraft, so ist Namensschutz gegeben, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob sich die Firma im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat.
Im vorliegenden Fall stellt sich mithin die Frage, ob die Wortverbindung "Rh.-C." die Unterscheidungskraft besitzt, die notwendig ist, um über den sich aus §§37, 30 HGB ergebenden, örtlich begrenzten Schutz hinaus den Schutz des §16 UnlWG und §12 BGB zu begründen. Nicht entscheidungserheblich ist dabei, ob die Wortbestandteile "Rhein" und "Chemie" für sich allein von Natur aus namensmäßige Unterscheidungskraft haben. Die Wortverbindung "Rh.-C." gehört Jedenfalls nicht der Umgangssprache an. Sie bezeichnet weder als Gattungsbegriff die einzelnen im Stromgebiet des Rheins oder im Rheinland gelegenen chemischen Herstellungs- und Vertriebsunternehmen noch diese Unternehmen in ihrer Gesamtheit. Bei der Kombination handelt es sich vielmehr um eine vielleicht naheliegende, aber immerhin eigenartige, sprachliche Neubildung, wie sie in ähnlicher Form bei zahlreichen, darunter auch bekannten Firmen verwendet wird (z.B. Ru.-C., M.-C., I.-C., N.-C., S.-C. usw.). Mögen auch die einzelnen Wortbestandteile, der geographische Begriff "Rh." und der der Wissenschaft entnommene Begriff "Chemie", für sich allein namensrechtlich nicht unterscheidungskräftig sein, so besitzt doch die Verbindung dieser "an sich farblosen" Bezeichnungen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, eine "gewisse Kennzeichnungskraft". Diese Kennzeichnungskraft, mag sie auch verhältnismäßig gering sein, reicht in jedem Fall zur Begründung der Schutzfähigkeit nach §12 BGB und §16 UnlWG aus.
Es kommt also nicht darauf an, ob die Klägerin für den Firmenbestandteil "Rh.-C." Verkehrsgeltung erlangt hat. Soweit das Landgericht und das Berufungsgericht die Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Rh.-C." geprüft und sie nach Einholung eines Gutachtens des Deutschen Industrie- und Handelstags gleichfalls bejaht hatten, kann dies nur als eine zusätzliche, für die Frage der Schutzfähigkeit an sich nicht entscheidungserhebliche Erwägung gewertet werden.
Auch die Revision räumt immerhin ein, daß die Wortverbindung "Rh.-C.", deren einzelne Bestandteile für sich ungeeignet seien, als Kennzeichnungsmittel zu wirken, "von vornherein nur mit geringer Kennzeichnungskraft ausgestattet sei". Da diese - wenn auch "nur geringe" - Unterscheidungskraft zur Feststellung der Schutzfähigkeit des Firmennamens nach §12 BGB und §16 UnlWG genügt, kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie weiter meint, für die Anwendung dieser Vorschriften habe das Berufungsgericht "daher mit Recht Verkehrsgeltung erfordert". Auf die gegen die Feststellung der Verkehrsgeltung gerichteten Angriffe der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
2.
Die Revision macht weiter geltend, die Bezeichnung "Rhein-Chemie" sei wegen Verstoßes gegen §3 UnlWG nicht schutzfähig. Das Rheingebiet und insbesondere die Ufer des Rheins seien der Sitz der bedeutendsten Werke der chemischen Großindustrie Westdeutschlands. Der anspruchsvolle Name "Rhein-Chemie" müsse daher notwendig in einer erheblichen Zahl der in Betracht kommenden Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, der Träger dieses Namens gehöre zu der chemischen Großindustrie des Rheins oder stehe mit ihr in Verbindung. Begründe der Name der Klägerin aber die Gefahr, daß die Klägerin von einem erheblichen Teil der Verbraucher einem der großen Chemieunternehmungen am Rhein zugeordnet werde, deren Erzeugnisse allgemein einen hohen Ruf genössen, so müsse der anspruchsvolle, irreführende Name "Rh.-C." hiernach den Anschein eines besonders günstigen Angebots im geschäftlichen Verkehr erwecken.
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben.
In den Vorinstanzen hat die Beklagte niemals geltend gemacht, daß die Firmierung der Klägerin mehrdeutig sei und daß eine Irreführung im Sinne des §3 UnlWG vorliege. Ein Fall, in dem der irreführende Charakter der Firmenbezeichnung in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt ohne weiteres erkennbar und daher von Amts wegen zu beachten wäre, liegt ersichtlich nicht vor. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Emnid-Bericht "Vorstellungen der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Firma Rh.-C. GmbH" (Anlage C S. 5) hat zwar ein Teil der Befragten unrichtigerweise als Sitz der Klägerin andere rheinische Städte mit chemischer Großindustrie (u.a. Düsseldorf, Leverkusen, Krefeld, Uerdingen und Ludwigshafen) genannt. Hieraus folgt aber noch nicht, daß die Befragten die Klägerin schon allein wegen der Bezeichnung "Rh.-C." mit Unternehmungen der chemischen Großindustrie verwechselt haben. Das hat die Beklagte in den Vorinstanzen auch niemals behauptet. Für das Berufungsgericht bestand deshalb nach dem Parteivorbringen kein begründeter Anlaß, in dieser Hinsicht an die Beklagte zum Zwecke der weiteren Aufklärung Fragen zu stellen. Die auf Verletzung des §139 ZPO gestützte Rüge ist daher nicht gerechtfertigt. Was die Revision vorträgt, ist vielmehr neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden kann.
Hieran ändert auch nichts, daß die Beklagte im Laufe des Revisionsverfahrens - am 26. November 1956 - gegen die Klägerin eine auf §3 UnlWG gestützte Klage vor dem Landgericht in Düsseldorf erhoben und u.a. beantragt hat, der Klägerin die firmenmäßige, schlagwortartige oder ausstattungsmäßige Benutzung der Wortverbindung "Rh.-C." zu verbieten und die Löschung dieser Firma zu bewirken. Das Landgericht Düsseldorf (4 O 271/56) hat diese Klage durch Urteil vom 9. April 1957 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hat das Urteil mit der Berufung angefochten und beantragt, das vorliegende Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des obigen Rechtsstreits auszusetzen. Diesem Antrag konnte jedoch nicht stattgegeben werden, weil die Aussetzung des Verfahrens auf eine im Revisionsrechtszug unzulässige Berücksichtigung neuer Tatsachen hinauslaufen würde. Nach §148 ZPO ist eine Aussetzung nur zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Da die Behauptung einer Irreführung im Sinne des §3 UnlWG als neues Tatsachenvorbringen im Revisionsrechtszug aus den dargelegten Gründen keine Beachtung finden kann, ist auch der Ausgang des von der Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf eingeleiteten neuen Rechtsstreits für das vorliegende Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und das Schweben dieses Prozesses daher auch nicht geeignet, einen Aussetzungsantrag zu rechtfertigen.
Für dieses Verfahren ist mithin davon auszugehen, daß sich die Klägerin der Wortverbindung "Rh.-C." befugterweise in ihrer Firma bedient.
3.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Firmenbezeichnungen der Parteien wegen der außerordentlich ähnlichen Klangwirkung verwechslungsfähig sind. Der Buchstabe "h" in "Rh." wird nicht ausgesprochen; der Endbuchstabe "n" wird häufig undeutlich ausgesprochen. Diese klangliche Verwechslungsgefahr genügt zur Rechtfertigung der Unterlassungsansprüche. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Bildbetrachtung oder der Sinn der Zeichen eine Verwechslungsgefahr begründen könnten (BGH GRUR 1954, 331 [332, rechte Spalte] Altpa/Alpah).
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei Bezeichnungen mit geringer Unterscheidungskraft schon geringfügige Abweichungen ausreichen können, um eine Verwechslungsfähigkeit auszuschalten. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Kennzeichnungskraft der Wortverbindung "Rh.-C." von Natur aus schwach ist und daß der Bezeichnung deshalb auch nur ein enger Schutzbereich zukommt. Die jüngere Firmenbezeichnung der Beklagten weicht von der Firma der Klägerin aber klanglich nur so geringfügig ab, daß rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, wenn das Berufungsgericht die Bezeichnung der Beklagten als vom Schutzumfang der Bezeichnung der Klägerin umfaßt betrachtet. Die Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen ist also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ohne Rücksicht auf eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens der Klägerin bedenkenfrei zu bejahen. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des §16 UnlWG könnte daher nach Lage des Falles nur dann entfallen, wenn die Betätigungsgebiete der Parteien branchenmäßig soweit voneinander entfernt lägen, daß im Verkehr Verwechslungen der beiden Unternehmen nicht zu besorgen wären. So liegt es hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit darauf hingewiesen, daß es sich bei den Parteien um Unternehmen der gleichen Branche handelt und daß die von ihnen hergestellten und vertriebenen Waren zumindest zum Teil gleichartig sind. Die Klägerin stellt chemische Erzeugnisse, u.a. Desinfektionsmittel (Laudamonium), her. Die Beklagte vertreibt ebenfalls chemische Erzeugnisse, u.a. das als Desinfektionsmittel geeignete "A.-R." und Waschmittel. Soweit es sich um Desinfektionsmittel handelt, sind die Parteien Wettbewerber. Hinzu kommt, daß das beiderseitige Arbeitsprogramm jederzeit auf andere chemische Erzeugnisse, z.B. Seifen usw., ausgedehnt werden kann. Auch die Möglichkeit einer solchen künftigen Ausdehnung der Arbeitsbereiche der Parteien ist bei Anwendung des §12 BGB und §16 UnlWG zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 8, 387 [392] - Fernsprechnummer; 11, 214 [219] - KfA; GRUR 1957, 29 [30] - Spiegel). Die Branchengleichheit, die teilweise Gleichartigkeit der Waren und der Wettbewerb der Parteien sind daher im vorliegenden Fall bei der starken klanglichen Ähnlichkeit geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne des §16 UnlWG zu begründen. Das gilt insbesondere auch insoweit, als sich der Geschäftsverkehr beider Parteien - beim Vertrieb von Desinfektionsmitteln - auf dieselben Abnehmerkreise, wie Warenhäuser, Krankenhäuser und Behörden, bezieht. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch eine klangliche Verwechslung der Bezeichnungen der Parteien bei Ärzten, vor allem im Fernsprechverkehr, möglich. Aus einer im übrigen anzuerkennenden Verschiedenheit der Verkehrskreise, die für den Geschäftsverkehr der Parteien in Frage kommen, kann die Revision für die Frage der Verwechslungsgefahr nichts herleiten, was rechtliche Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung begründen könnte.
Für die Anwendung des §12 BGB genügt jedes schutzwürdige Interesse des prioritätsälteren Benutzers an der Unterlassung der Benutzung durch den jüngeren Benutzer (BGHZ 15, 107 [110] - Koma). Besteht - wie hier - Verwechslungsgefahr, so kann das Vorliegen eines solchen schutzwürdigen geschäftlichen Interesses für die Anwendung des §12 BGB nicht zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht hat danach auch die Voraussetzungen für die Anwendung des §12 BGB rechtsfehlerfrei festgestellt.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die geringe Kennzeichnungskraft der farblosen Wortverbindung "Rh.-C." nicht genügend berücksichtigt. Sie meint unter Hinweis auf die Arctuvan-Entscheidung des Senats (LM WZG §24 Nr. 10 = NJW 1955, 543 [BGH 18.01.1955 - I ZR 142/53]), der gleiche geringe Abstand, den die Klägerin bei der Wahl ihrer Firmenbezeichnung von anderen ähnlich zusammengesetzten Bezeichnungen gewählt habe, genüge auch zur Verneinung einer Kennzeichenverletzung durch eine ähnliche Bezeichnung. Indessen weisen die von der Beklagten angegebenen Wortverbindungen mit den Bestandteilen "Rh." und "Chemie" gegenüber der Firmenbezeichnung der Klägerin in jedem Fall nach Klang- und Schriftbild einen erheblich größeren Abstand auf als die Firmenbezeichneten der Parteien untereinander.
4.
Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung nicht für begründet erachtet. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin haben unstreitig für das Schlagwort "R." Verkehrsgeltung erlangt. Für die mit dem Wort R. verbundenen farbloseren, nicht besonders herausgestellten Firmenzusätze, die in der Zeit von April 1950 bis Februar 1952 mehrfach gewechselt haben und zu denen auch die Wortverbindung "R.-C." gehört, hat das Berufungsgericht jedoch das Vorliegen einer Verkehrsgeltung rechtsfehlerfrei verneint. Ob die Beklagte immerhin an ihrer Firma einen wertvollen Besitzstand erworben hat (BGHZ 21, 66 [82] - Hausbücherei), kann dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt: Aus dem Verhalten der Klägerin, die ihre erste Verwarnung im Februar 1952 ausgesprochen hat, könne nicht entnommen werden, daß sie auf die Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche habe verzichten wollen; es habe sich seit dem erstmaligen Auftreten der Wortverbindung "R.-C." - im September 1950 - um einen Entwicklungszeitraum von etwa einem Jahr und vier Monaten gehandelt. Die Klägerin habe zunächst diese Entwicklung abwarten dürfen, zumal da die Beklagte den Firmenzusatz gegenüber dem Kenntwort "R." nicht besonders herausgestellt und ihn mehrfach gewechselt habe. Erst im Februar 1952 sei der unterscheidende Zusatz "Willi M." gefallen; zu dieser Zeit habe die Klägerin aber auch bereits ihre Beanstandungen vorgebracht und, nachdem sie von der Anmeldung des Zeichens "R.-C." Kenntnis erhalten hätte, im Januar 1953 auch gegen diese Warenzeichenanmeldung Widerspruch erhoben und schließlich im Oktober 1953 Klage eingereicht. Unter diesen Umständen habe die Klägerin die Beklagte binnen angemessener Frist verwarnt und auch binnen angemessener Frist Klage erhoben, so daß der Verwirkungseinwand unbegründet sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum zutage treten. Angesichts der Umstände des Falles ist der Zeitraum von etwa 1 1/4 Jahren bis zur ersten Verwarnung im Februar 1952 zu kurz, um den Verwirkungseinwand begründen zu können. Das gleiche gilt für die Zeit von der Verwarnung bis zur Erhebung der Klage im Oktober 1953, zumal da die Beklagte nichts dafür dargetan hat, daß sie den Besitzstand für ihre Firmenbezeichnung "R.-C. GmbH" gerade in dieser Zeit im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin aufgebaut oder wesentlich verstärkt hätte.
5.
a)
Das Landgericht hat die Unterlassungsansprüche der Klägerin insoweit beschränkt, als es der Beklagten lediglich die Führung eines unterscheidungskräftigen Zusatzes zu "R.-C." zur Auflage gemacht und im übrigen die schlagwortartige Benutzung ohne diesen Zusatz auch nur bei der klanglichen Werbung untersagt hat. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Verwendung der Wortverbindung "R.-C." schlechthin untersagt und ausgeführt, die Verwendung des Bestandteils "R." und der Gesellschaftsform "GmbH" könne der Beklagten nicht untersagt werden. Die Verwechslungsgefahr werde erst durch die Verbindung des Wortes "R." mit "Chemie" begründet. Die Beklagte möge sich R.-Fabrikations-GmbH, R.-Werke GmbH, R.-Vertriebs-GmbH, R.-GmbH Willi M. usw. nennen, sie dürfe aber, um eine Verwechslung mit der Klägerin zu vermeiden, die Wortverbindung "R.-C." weder in der Firma noch schlagwortartig noch ausstattungsmäßig führen. Würde der Beklagten gestattet werden, die Wortverbindung "R.-C." mit einem Zusatz zu benutzen, so könnte sich im Verkehr trotzdem die schlagwortartige Bezeichnung "R.-C." auch dann herausbilden, wenn die Beklagte dieses Schlagwort selbst nicht benutzen würde. Abgesehen davon sei eine Verurteilung zur Benutzung der Wortverbindung mit einem vorangehenden oder folgenden "unterscheidungskräftigen" Zusatz zu unbestimmt und würde möglicherweise zu einem neuen Verletzungsprozeß führen.
Nach der ständigen, auch vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts muß sich die Verurteilung an die mit der Unterlassungsklage angegriffene Verletzungsform anschliessen (RGZ 147, 27 [30]; BGHZ 5, 189 [191] - Zwilling; GRUR 1954, 70 [72] - Rohrbogen; 1954, 123 [126] - Auto-Fox; 1954, 331 [333] - Alpah). Bei Verletzung von Firmenbezeichnungen darf der Verurteilung grundsätzlich nur der volle Firmenname zugrunde gelegt werden. Ist die Verwechslungsfähigkeit nur durch einen Firmenbestandteil begründet, so hat der ältere Firmeninhaber keinen Anspruch darauf, daß jede Benutzung des streitigen Firmenbestandteils unterlassen wird; denn es ist in der Regel die Möglichkeit nicht auszuschliessen, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Worten zusammengesetzte Firmenbezeichnung einzufügen, ohne damit Verwechselungen mit der älteren Firma herbeizuführen. Der Klagantrag zu 1, der schlechthin auf das Verbot der Benutzung der Wortverbindung "REI-Chemie" - ohne Rücksicht auf die Benutzung irgendwelcher unterscheidenden Zusätze - gerichtet ist und dem das Berufungsgericht stattgegeben hat, geht also zu weit. Entsprechend dem Hilfsantrag zu 1 a kann sich die Verurteilung nur gegen die konkret benutzte Firma "R.-C. GmbH" richten.
Nach den vom erkennenden Senat in der Entscheidung BGHZ 4, 96 [102] - Farina/"Urkölsch" - dargelegten Rechtsgrundsätzen kann die Benutzung eines Firmenbestandteils allerdings dann schlechthin untersagt werden, wenn der Verletzer ihn offenbar mißbräuchlich unter bewußter Anlehnung an die Firma des Verletzten gewählt hat und wenn hieraus auf eine innere Einstellung des Verletzers geschlossen werden kann, die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten läßt. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nach dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Benutzung der Wortverbindung "R.-C." nicht gegeben. Es muß deshalb der Beklagten die Möglichkeit offen bleiben, die Firmenbestandteile "R.-C." mit geeigneten, unterscheidungskräftigen Zusätzen zu benutzen. Da das Gericht nur über die ihm vorgelegte Verletzungshandlung zu entscheiden hat, kann es nicht seine Aufgabe sein, darüber hinaus Möglichkeiten der Vermeidung künftiger Verletzungen durch Verwendung anderer Bezeichnungen zu erörtern und zu entscheiden (vgl. BGH GRUR 1956, 187 [188] - English Lavender; RGZ 143, 175 [188]). Deshalb war auch die vom Landgericht gewählte Form einer Verurteilung zur Unterlassung der firmenmässigen Benutzung der Worte "R.-C." "ohne einen diesen Worten unmittelbar voraufgehenden oder nachfolgenden, in gleicher Schrift, Größe und Farbe wie das Wort "Chemie" gehaltenen Zusatz" nicht gerechtfertigt. Auf den in dieser Form gestellten Hilfsantrag zu 1 b konnte es schon deshalb nicht mehr ankommen, weil dem Hilfsantrag zu 1 a stattzugeben war.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf die der Beklagten grundsätzlich offenstehende Möglichkeit, die Wortverbindung "R.-C." mit unterscheidungskräftigen Zusätzen weiter zu benutzen, nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil beim Streit über die hinreichende Unterscheidungskraft eines solchen Zusatzes möglicherweise ein neuer Verletzungsprozeß eingeleitet werden muß. Das muß auch dann gelten, wenn die Wahl eines hinreichend unterscheidungskräftigen Zusatzes nach den besonderen Umständen des Falles z.B. deshalb auf Schwierigkeiten stossen kann, weil der beanstandete Firmenbestandteil (hier "R.-C.") in starkem Umfang schlagwortartig benutzt wird und möglicherweise bereits Verkehrsgeltung erlangt hat, sodaß der Verkehr geneigt sein kann, diesen bereits bekannten, charakteristischen Teil der Firma auch dann als abgekürzte Unternehmensbezeichnung zu verwenden, wenn die Beklagte dieses Schlagwort selbst nicht benutzen würde. Die Rechtskraftwirkung eines auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Unterlassungsurteils erfaßt in jedem Fall auch solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils halten. Daher wird im vorliegenden Fall von der Rechtskraftwirkung des Urteils nur eine solche Änderung der Firmenbezeichnung der Beklagten nicht betroffen werden, die außerhalb dieser Grenzen liegt (BGHZ 5, 189 [193 f] - Zwilling; GRUR 1954, 70 [72] - Rohrbogen I; Urt. v. 22. Februar 1957, I ZR 203/55 - Rohrbogen II).
b)
Die Benutzung der Wortverbindung "R.-C." als Firmenschlagwort ist aus den dargelegten Gründen in jedem Fall unzulässig. Das gleiche gilt für jede warenzeichenmässige Benutzung dieser Wortverbindung. Demgemäß war unter Ziff 1 des erkennenden Teils die Verurteilung zur Unterlassung neu zu fassen. Diese Fassung umschließt die "schlagwortartige und ausstattungsmäßige" Benutzung der Wortverbindung "R.-C." gemäß Ziff 1 des angefochtenen Urteils.
c)
Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ausgesprochene Strafandrohung war nur auf diesen Unterlassungsanspruch zu beziehen, nicht aber auf die Verurteilung der Beklagten, die Löschung des Firmenbestandteils "R.-C." in ihrer Firma im Handelsregister zu bewilligen. Die Fassung des Berufungsurteils läßt insoweit außer acht, daß nur der Unterlassungsanspruch nach §890 ZPO durch Straffestsetzungen zu erzwingen ist, während die rechtskräftige Verurteilung zur Bewilligung der Löschung nach §894 ZPO die Willenserklärung der Beklagten ersetzt.
d)
Die Verpflichtung der Beklagten zur Löschung des Firmenbestandteils "R.-C." in ihrer Firma und zur Löschung des inzwischen eingetragenen Warenzeichens "R.-C." ergibt sich ohne weiteres aus §16 UnlWG und §12 BGB; es handelt sich insoweit um die Beseitigung der Wirkungen bereits eingetretener Verletzungen.
e)
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin von der Beklagten die " Bewilligung" der Eintragung des Warenzeichens "Rh.-C." oder Rücknahme des von der Beklagten gegen diese Anmeldung eingelegten Widerspruchs verlangen kann, braucht in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht geprüft zu werden. Soweit die Beklagte auf Grund ihres an sich prioritätsälteren Zeichenrechts "R.-C." der Eintragung des von der Klägerin angemeldeten Zeichens "Rh.-C." widersprochen hat, entfällt unter den gegebenen Umständen bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Bewilligungsklage dadurch, daß die Beklagte zur Löschung ihres Widerspruchszeichens "R.-C." verurteilt ist. Die Frage, ob über ein sich aus dem prioritätsälteren Zeichen ergebendes relatives Eintragungshindernis hinaus noch absolute Eintragungshindernisse (§4 WZG) gegeben sein könnten, kann ohnehin nicht zum Gegenstand einer Eintragungseinwilligungsklage gemacht werden.
6.
Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß §23 Abs. 4 UnlWG die Befugnis zugesprochen, den verfügenden Teil des Urteils durch einmaliges Einrücken in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" zu veröffentlichen. Dieser Ausspruch wird von der Revision mit Recht beanstandet.
Das Berufungsgericht geht an sich zutreffend davon aus, daß es entscheidend darauf ankommt, ob eine Bekanntmachung zur Aufklärung des Publikums angebracht ist und ob der mit ihr für den Verletzer verbundene Nachteil im angemessenen Verhältnis zur Verletzung steht. Eine Veröffentlichung wird danach z.B. regelmäßig dann gerechtfertigt sein, wenn eine den Kläger schädigende, erhebliche Marktverwirrung eingetreten ist. Obwohl die Beklagte im vorliegenden Fall die Verletzungshandlungen mehrere Jahre hindurch vorgenommen hat, ist aber, wie auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht annimmt, eine Marktverwirrung bisher nicht festzustellen. Insoweit ist also auch eine Klarstellung in der Öffentlichkeit nicht geboten. Trotzdem hat das Berufungsgericht die Veröffentlichung des Urteils für gerechtfertigt gehalten und zur Begründung ausgeführt, daß, wenn auch in geringerem Umfange, Verwechselungen stattgefunden hätten und daß die Beklagte in neuerer Zeit dazu übergegangen sei, ihre Werbung für das Desinfektionsmittel "ALKA-REI" auch in Krankenhäusern, Großbetrieben, bei Behörden und dergleichen durchzuführen. Diese Erwägungen sind jedoch nicht rechtsfehlerfrei, weil sie einseitig auf das Interesse der Klägerin abstellen und nicht berücksichtigen, welche Nachteile der Beklagten unter den besonderen Umständen des Falles durch eine Veröffentlichung des Urteils entstehen können. Das Berufungsgericht hat bei der Interessenabwägung nicht beachtet, daß die Bezeichnung "R." von der Beklagten vertriebenen Waschmittel unstreitig allgemein bekannt ist. Der große Kreis des Verbraucherpublikums wird aber, wenn er die Urteilsveröffentlichung liest, möglicherweise nicht ohne weiteres zwischen dem stark durchgesetzten Warenzeichen "R." und der Wortverbindung "R.-C." unterscheiden, sodaß die Gefahr besteht, das Publikum werde aus einer Urteilsbekanntmachung falsche, für die Beklagte nachteilige Schlüsse in der Richtung ziehen, daß auch die Bezeichnung "R." von dem gerichtlichen Verbot erfaßt wird. Derartige der Beklagten drohende Nachteile müssen aber als unverhältnismässig angesehen werden, und zwar um so mehr, als sich die für den Wettbewerb der Parteien in Betracht kommenden Verkehrskreise nur in vergleichsweise geringem Umfang, nämlich nur auf dem Gebiet der als Nebenartikel zu wertenden Desinfektionsmittel überschneiden. Die festgestellten tatsächlichen Verwechselungen können demgegenüber nach Art und Umfang für sich allein nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Unter Anwendung der von der Rechtsprechung für die beiderseitige Interessenabwägung entwickelten Rechtsgrundsätze läßt sich daher die beantragte Urteilsveröffentlichung nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 13, 244[BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [259] - Cupresa; GRUR 1954, 337 [342] - Radschutz; 1956, 558 [563] - Karmelitergeist; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 108. Kapitel Anm. 8 und 9 Seite 829 f; Baumbach-Hefermehl 7. Aufl. UnlWG §23 Anm. 9).
7.
Die Revision hat hilfsweise um die Gewährung einer Aufbrauchsfrist für Drucksachen und Verpackungen bis zum 31. Dezember 1957 gebeten. Dieser Antrag ist, wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 19. Februar 1957 (I ZR 13/55 - MHZ) und 10. Mai 1957 (I ZR 33/56 - Wipp) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1932, 1052 [1055]) ausgesprochen hat, auch im Revisionsrechtszug noch zulässig. Die von der Beklagten erbetene Frist erschien aus Billigkeitsgründen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin angemessen.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§92, 97 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten für die beiden ersten Rechtszüge war zu berücksichtigen, daß die Klägerin, die keine Revision eingelegt hat, wegen der Abweisung ihrer Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunfterteilung mit einem Drittel der Kosten rechtskräftig belastet worden ist. Wegen der Abweisung des Antrages auf Veröffentlichungsbefugnis war die Klägerin für den Revisionsrechtszug mit einem Zehntel und demgemäß für die beiden ersten Rechtszüge weiter mit einem Fünfzehntel der Kosten zu belasten.