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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1994, Az.: I ZR 136/92
„APISERUM“

Warenzeichenschutz; Firmenschlagwort; Gesamtkennzeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1994
Aktenzeichen
I ZR 136/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15399
Entscheidungsname
APISERUM
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1995, 1226 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1995, 505-506 (Volltext mit amtl. LS) "APISERUM"
  • MDR 1995, 1231-1232 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1995, 873-874 (Volltext mit amtl. LS) "Apiserum"
  • PharmaR 1995, 248-251
  • WRP 1995, 600-602 (Volltext mit amtl. LS) "APISERUM"

Amtlicher Leitsatz

Der Schutz eines langjährig benutzten Firmenschlagworts bleibt bei seiner bisherigen Priorität auch im Fall einer wesentlichen Veränderung der zugrundeliegenden Gesamtkennzeichnung bestehen, wenn das Firmenschlagwort auch in der neuen Gesamtkennzeichnung unverändert enthalten ist und weiterhin als solches benutzt wird.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft liechtensteinischen Rechts mit Sitz in V., meldete am 19. Januar 1979 die Wortzeichen "BI-APISERUM" und "APISERUM" für die Waren "Pharmazeutische und diätetische Erzeugnisse, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; injizierbare Lösungen; sämtlich auf der Grundlage des Gelee Royale von Bienen" beim Deutschen Patentamt zur Eintragung in die Zeichenrolle an. Die Zeichen wurden unter den Nummern 986 984 und 986 985 im Wege der beschleunigten Eintragung am 2. Juli 1979 eingetragen und am 31. Juli 1979 bekanntgemacht.

2

Die Beklagte, eine Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in A., Frankreich, ist eingetragene Inhaberin der am 19. Oktober 1953 international registrierten (Wort-)Marke R 172 164 "APISERUM", der für die Waren "Arzneimittel, nämlich alkoholhaltige Getränke mit stärkender und medizinischer Wirkung; Schönheitsmittel (Creme, Salben, Pomaden) auf der Grundlage von Bienenweiselgallerte" Schutz in Deutschland bewilligt ist. Sie ist ferner Inhaberin der am 29. Oktober 1958 international registrierten (Wort-/Bild-)Marke R 214 069 "BI-APISERUM", der für die Waren "Pharmazeutische und diätetische Produkte auf der Basis von Gelee Royale" seit 1956 Schutz in Deutschland bewilligt ist und der am 1. Februar 1956 international registrierten (Wort-)Marke R 190 405 "APISERUM", der für die Waren "Pharmazeutische Erzeugnisse und diätetische Nährmittel" seit 1956 Schutz in Deutschland bewilligt ist.

3

Diese IR-Marken waren im aufeinanderfolgenden Besitz mehrerer französischer Firmen, zuletzt der Firma S., die im Jahre 1962 hierüber einen Warenzeichenlizenzvertrag mit der Klägerin abschloß. Am 12. Dezember 1964 schloß die Klägerin mit einer Firma L. einen Unterlizenzvertrag zur Vermarktung der Produkte "APISERUM" und "BI-APISERUM" in Deutschland. Diese firmierte seit 1955 als "APISERUM G. L. & Co.", seit 1988 führt sie die Firma "APISERUM R. Dr. N. KG". Am 8. Dezember 1969 meldete die Firma S. Konkurs an. Im Konkursverfahren wurden am 30. Mai 1973 die IR-Marken versteigert und von der französischen Firma Etablissement P. erworben. Die Aktiva dieser Firma hat im Jahre 1976 die Beklagte übernommen.

4

Am 6. Juni 1979 kündigte die Firma L. den mit der Klägerin bestehenden Unterlizenzvertrag. Sie schloß am 29. April 1980 mit der Beklagten einen Lizenzvertrag über die Benutzung der IR-Marken, die sie auch seither weiterhin benutzt.

5

Die Beklagte hat aus ihren IR-Marken Widerspruch gegen die Eintragung der von der Klägerin angemeldeten Zeichen erhoben und zwar aus den Marken R 172 164 und R 190 405 gegen das Warenzeichen "APISERUM" und aus den Marken R 172 164 und R 214 069 gegen das Warenzeichen "BI-APISERUM". Hiermit hatte sie in der Beschwerdeinstanz Erfolg, das Bundespatentgericht hat am 21. Mai 1988 die zeichenrechtliche Übereinstimmung der beschleunigt eingetragenen Zeichen der Klägerin mit den jeweiligen IR-Marken festgestellt und die Löschung der Warenzeichen der Klägerin angeordnet.

6

Mit ihrer am 19. Mai 1989 erhobenen Eintragungsbewilligungsklage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Einwilligung in die Eintragung ihrer Warenzeichen 986 984 und 986 985 zu verurteilen. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte sei wegen fehlender Mitübertragung eines Geschäftsbetriebs nicht rechtswirksam Inhaberin der IR-Marken geworden, zudem sei diesen wegen fehlender Benutzung der Schutz in Deutschland zu entziehen. Eine Benutzung der IR-Marken durch die Firma L. könne der Beklagten nicht zugute kommen, da es vor dem Anmeldetag ihrer, der Klägerin, Warenzeichen zu keiner Einigung zwischen der Firma L. und der Beklagten bezüglich der Benutzung der IR-Marken gekommen sei. Die Firma L. habe bis Ende des Jahres 1979 an dem mit der Klägerin bestehenden (Unter-)Lizenzvertrag festgehalten. Die Beklagte könne auch nicht Rechte der Firma L. im Wege der Prozeßstandschaft geltend machen, weil sie hieran kein eigenes schutzwürdiges Interesse habe. Außerdem sei eine Berufung auf Rechte aus dem Firmenbestandteil der Firma L. wettbewerbswidrig, das Wortzeichen "APISERUM" weise eine Priorität von 1953 auf; der Firma L. sei schon vor Abschluß des (Unter-)Lizenzvertrages im Jahre 1964 klar gewesen, daß sie die Bezeichnung "APISERUM" sowohl zeichen- als auch firmenmäßig nur kraft abgeleiteten Rechts benutzen könne.

7

Die Beklagte hat geltend gemacht, bei der Klägerin handele es sich um eine reine Briefkastenfirma, die in Deutschland keinen Geschäftsbetrieb unterhalte. Bereits seit 1956 habe ihre Lizenznehmerin, die Firma L., die Bezeichnung "APISERUM" benutzt, erst 1977 sei dieser die Umschreibung der IR-Marken auf sie, die Beklagte, bekanntgeworden.

8

Bei einer Besprechung am 5. Oktober 1978 in Paris habe sie der Firma L. die Weiterbenutzung der IR-Marken erlaubt, am 1. Juni 1979 sei es zu einem sogenannten Interimsabkommen gekommen, nach dem die Benutzung der IR-Marken durch die Firma L. mit Genehmigung der Beklagten erfolge. Sie, die Beklagte, könne die älteren Firmenrechte, die der Firma L. an der Bezeichnung "APISERUM" zustünden, gegenüber der Klägerin einwendungsweise geltend machen. Durch die Eintragung der Warenzeichen der Klägerin seien ihre IR-Marken und die Firmenrechte der Firma L. gleichermaßen betroffen. Die Anmeldungen der Klägerin seien rechtsmißbräuchlich. Diese habe gewußt, daß alle Warenzeichen, so auch die deutschen Anteile der IR-Marken, auf die Beklagte übertragen worden seien. Die Anmeldungen seien allein zu dem Zweck erfolgt, die Beklagte bei der Ausübung ihrer Rechte in Deutschland zu behindern.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

10

Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

11

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Firmenrecht der Firma L. komme gegenüber den von der Klägerin angemeldeten Warenzeichen die bessere Priorität zu. Demgegenüber könne die Klägerin aus ihrem Unterlizenzvertrag mit der Firma L. keine Rechte herleiten, denn sie trage selbst vor, die von der Beklagten in Anspruch genommenen IR-Marken seien im Zeitpunkt ihrer Warenzeichenanmeldungen, am 19. Januar 1979, löschungsreif gewesen. Auf löschungsreife Zeichen könne aber die Klägerin gegenüber der Firma L. keine Ansprüche stützen, da mit der Löschungsreife die Geschäftsgrundlage für den Unterlizenzvertrag weggefallen sei.

13

Die danach der Firma L. gegen die Klägerin zustehenden Firmenrechte könne die Beklagte im Wege der Prozeßstandschaft gegenüber der Klägerin geltend machen mit der Folge, daß das ältere Firmenrecht dem Warenzeichenrecht der Klägerin vorgehe.

14

Mit ihren Zeichenanmeldungen habe die Klägerin auch gegen § 1 UWG verstoßen, weil diese in Behinderungsabsicht erfolgt seien.

15

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

16

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte die nach seiner Annahme der Firma L. zustehenden Firmenrechte (§ 16 Abs. 1 UWG) an der Bezeichnung "APISERUM" im Wege der gewillkürten passiven Prozeßstandschaft gegenüber dem Eintragungsanspruch der Klägerin geltend machen könne. Das kann im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

17

In diesem Zusammenhang kann die vom Berufungsgericht bejahte Frage offenbleiben, ob eine derartige Rechtsstandschaft (sog. passive Prozeßstandschaft) überhaupt, und gegebenenfalls unter welchen besonderen Bedingungen, zulässig ist. Denn die Beklagte ist nicht nur unstreitig zur Geltendmachung des Rechts der Firma L. ermächtigt, ihr steht auch das für die prozessuale Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen jedenfalls erforderliche eigene schutzwürdige Interesse an der Prozeßführung zu (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 362 - Kronenthaler; Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, WRP 1995, 13, 17 - Nicoline).

18

Es ist anerkannt, daß dieses eigene schutzwürdige Interesse auch mit einem in dem gegebenen Zusammenhang bestehenden wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann. So hat der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit einer Konzernmuttergesellschaft ein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung kennzeichenrechtlicher Ansprüche einer von ihr als Alleingesellschafterin zu 100 % beherrschten GmbH zuerkannt (BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92 aaO. - Nicoline) und ferner ein schutzwürdiges Interesse daraus hergeleitet, daß der Prozeßstandschafter berechtigt ist, die fragliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden (BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86 aaO. - Kronenthaler). Im Streitfall ist zwar keine dieser Fallgestaltungen gegeben, es liegen jedoch tatsächliche Gegebenheiten vor, die der vorliegenden vergleichbar sind und die Annahme eines schutzwürdigen Interesses rechtfertigen.

19

Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang meint, das schutzwürdige Interesse der Beklagten folge daraus, daß sich die Beklagte alsbald "Löschungsklagen der Klägerin gegen ihre IR-Marken" gegenübersehen werde, falls die Warenzeicheneintragungen zugunsten der Klägerin Bestand hätten, kann hierauf zwar nicht abgestellt werden. Denn die Erhebung und ein Erfolg derartiger Klagen auf Schutzentziehung (§ 10 VOintReg) hängt, wie die Revision zutreffend anführt, allein von dem Vorliegen des hier in Betracht kommenden Löschungsgrundes des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG (Nichtbenutzung), nicht jedoch davon ab, ob die in Rede stehenden Warenzeichen der Klägerin Bestand haben oder nicht. Jedoch hat die Beklagte als Inhaberin der IR-Marken ein Interesse daran, daß, selbst wenn die IR-Marken schutzentziehungsreif sein sollten - worauf sich im Streitfall die Klägerin bezogen hat -, möglichst keine Zwischenrechte entstehen, gegen die - im vorausgesetzten Fall - die Beklagte aus den IR-Marken auch nach Heilung von deren Schutzentziehungsreife nicht vorgehen könnte. Denn im Zeitraum der Schutzentziehungsreife entstandene Zwischenrechte - hier: die Warenzeichen der Klägerin - würden nämlich als prioritätsälter gelten, weil die IR-Marken gegenüber den (jüngeren) Warenzeichen der Klägerin nur ex tunc wirken würden (BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 289 = WRP 1994, 252 - Malibu).

20

2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Firma L. die älteren Firmenrechte an der Kennzeichnung "APISERUM" zustünden und daß zwischen dieser und den Warenzeichen der Klägerin Verwechslungsgefahr bestehe.

21

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die im Jahre 1988 erfolgte Änderung des Firmennamens der Firma L., die zum Verlust der ursprünglichen Priorität an der Firmenbezeichnung geführt habe, nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge greift nicht durch.

22

Angesichts der Übereinstimmung der angegriffenen Warenzeichen mit der in Frage stehenden Firmenbezeichnung lediglich in dem Bestandteil "APISERUM" kann es, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, auf die Gesamtkennzeichnungen "APISERUM G. L. KG" bzw. neuerdings "APISERUM R. Dr. N. KG", nicht entscheidend ankommen, weil insoweit von einer durch die Warenzeichen der Klägerin herbeigeführten Verwechslungsgefahr nicht ausgegangen werden kann.

23

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht in dem Bestandteil "APISERUM" der von der Firma L., jetzt Dr. N., geführten Unternehmenskennzeichen ein Firmenschlagwort gesehen, für das diese gemäß § 16 Abs. 1 UWG bereits seit Aufnahme der Benutzung im Jahre 1955 und ohne die Voraussetzung einer Verkehrsgeltung Schutz gegen verwechslungsfähige Kennzeichen genießt.

24

Daß dem in Rede stehenden Firmenbestandteil schon kraft eigener firmenmäßiger Unterscheidungskraft selbständiger Schutz zukommen kann, bedarf angesichts der Eintragung als Warenzeichen bzw. IR-Marke, die ohne zeichenmäßige Unterscheidungskraft nicht hätte erfolgen können, keiner besonderen Begründung. Auch die Geeignetheit des Bestandteils, seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen (vgl. BGHZ 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 476 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger), hat das Berufungsgericht angesichts von dessen Eigenart und Hervorhebung durch Voranstellung gegenüber dem namensmäßigen Bestandteil "G. L." rechtsfehlerfrei und insoweit auch ohne Beanstandung durch die Revision zutreffend angenommen.

25

Da es im Streitfall um den Schutz für einen Firmenbestandteil geht, der aus dem vollständigen Firmennamen abgeleitet ist und der am Schutz der vollen Firmenbezeichnung teilnimmt, kommt es nur auf den - hier im Jahre 1955 liegenden - Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des vollen Firmennamens, nicht aber darauf an, ob und gegebenenfalls wann die Firma L. den Firmenbestandteil "APISERUM" selbst in Alleinstellung verwendet hat (BGH, Urt. v. 28.2.1991 - I ZR 110/89 aaO. - Caren Pfleger).

26

An dieser Lage hat sich - entgegen der Annahme der Revision - auch durch die Änderung des vollständigen Firmennamens in "APISERUM R. Dr. N. KG" im Jahre 1988 nichts geändert. Denn auch in diesem Firmennamen ist der Bestandteil "APISERUM" seiner Art nach geeignet, im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen. Das kann angesichts der Eigenart und Hervorhebung des fraglichen Bestandteils im Vergleich zu dem namensmäßigen Bestandteil Dr. N. (einschließlich des gesellschaftsrechtlichen Zusatzes KG) - ebenso wie vorerwähnt im Vergleich zu dem Bestandteil "G. L. (KG) " - keinem Zweifel unterliegen.

27

Der Meinung der Revision, daß angesichts des in der neuen Firmenbezeichnung enthaltenen Doktortitels der namensmäßige Bestandteil "Dr. N." stärker in den Vordergrund trete, kann nicht beigepflichtet werden. Auch in der früheren Firmenbezeichnung war durch den Buchstaben "G." die Namenseigenschaft der Bezeichnung "L." besonders verdeutlicht worden, ohne daß hierdurch die Geeignetheit des Bestandteils "APISERUM", als Firmenschlagwort zu dienen, beeinträchtigt wurde. Darüber hinaus weist der Doktortitel vor dem Wort N., bei dem es sich um einen in Deutschland sehr wenig verbreiteten Namen handelt, lediglich allgemein auf die Namenseigenschaft hin. Hiervon abgesehen muß in diesem Zusammenhang aber auch berücksichtigt werden, daß der Bestandteil "APISERUM", wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil festgestellt hat, bereits seit dem Jahre 1955 von der Firma L. in Alleinstellung als Firmenschlagwort im Geschäftsverkehr benutzt worden ist, so daß schon hierdurch der Verkehr (allein) an "APISERUM" als Schlagwort für das Unternehmen gewöhnt worden ist.

28

Auch im Vergleich zu dem (neuen) Bestandteil "R." ist die Eignung des Bestandteils "APISERUM" zur schlagwortartigen Unternehmenskennzeichnung zu bejahen. Auch insoweit kommt es entscheidend auf die vorerwähnte Tatsache der Benutzung des Bestandteils "APISERUM" in Alleinstellung als Firmenschlagwort über lange Jahre seit 1955 an. Daß sich an dieser Übung im Zusammenhang mit der Umfirmierung im Jahre 1988 etwas geändert hat, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Ist demnach von der Benutzung des Schlagworts "APISERUM" in Alleinstellung über 1988 hinaus bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts auszugehen, kann nicht zweifelhaft sein, daß dieser Firmenbestandteil auch nach der Umfirmierung als nach § 16 Abs. 1 UWG geschütztes Firmenschlagwort erhalten geblieben ist.

29

Daß - worauf die Revision abhebt - in der Firmenänderung im Jahre 1988 eine Aufgabe der alten Firma "APISERUM G. L. KG" gelegen haben dürfte, steht der Annahme des Bestehenbleibens des Schutzes des Firmenschlagworts "APISERUM" mit der bisherigen Priorität nicht entgegen, da dieses Schlagwort selbst unverändert in die neue Firmenbezeichnung übernommen worden ist. Wird nämlich ein Unternehmen unter demselben prägenden Firmenbestandteil (hier: "API-SERUM"), der schon bisher als Firmenschlagwort benutzt worden ist, fortgeführt, so bleibt auch - anders als im Fall einer Veränderung des Firmenschlagworts (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 = WRP 1973, 576 - Metrix) - die Priorität des in Frage stehenden Firmenschlagworts erhalten.

30

III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.