Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1992, Az.: I ZR 250/90
„Volksbank“
Verletzung von Firmenrechten sowie Namensrechten als wettbewerbsrechtliche Irreführung; Rüge von gerichtlichen Verfahrensfehlern; Begriff für die Gattung der Kreditgenossenschaften und Genossenschaftsbanken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 250/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16349
- Entscheidungsname
- Volksbank
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 26.09.1990
- LG Saarbrücken - 24.11.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1992, 865-866 (Volltext mit amtl. LS) "Volksbank"
- MDR 1993, 37 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1454-1455 (Volltext mit amtl. LS) "Volksbank"
- WM 1992, 1693-1695 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1992, 776-778 (Volltext mit amtl. LS) "Volksbank"
- ZBB 1992, 316
- ZIP 1992, 1579-1580 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. bank H. eG,
vertreten durch den Vorstand Joachim L. und Heinrich H., K.-F.-Ring ..., S.,
Prozessgegner
V. bank H. eG.
vertreten durch den Vorstand Horst S. und Dieter R. als Vorstand, T. straße ..., H.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Bezeichnung "Volksbank" für ein in der Rechtsform der Genossenschaft betriebenes Kreditinstitut weist namensmäßige Unterscheidungskraft nicht auf.
- 2.
Die Tatsache allein, daß ein Kreditinstitut über Jahrzehnte hinweg als einzige "Volksbank" am Ort ansässig war, vermag einen (regionalen) Kennzeichnungsschutz kraft Verkehrsgeltung an der Bezeichnung "Volksbank" nicht zu begründen.
- 3.
Zwischen "Volksbank Homburg" und "Volksbank Saar-West" besteht keine Verwechslungsgefahr im firmenrechtlichen Sinne.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1992
durch
die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. September 1990 aufgehoben.
- 2.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Saarbrücken vom 24. November 1989 wird zurückgewiesen.
- 3.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit 1959 Bankgeschäfte unter der Firma "V. bank H. eG" in H./S., wo sie auch ihren Sitz hat. Die Beklagte mit Sitz in S. hat am 1. März 1990 unter ihrer Firma "V. bank S.-W. eG" eine Zweigstelle in H. eröffnet.
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihres Firmen- und Namensrechts. Ihr stehe im H. Raum Schutz an der Bezeichnung "Vfbank" kraft Verkehrsgeltung zu, da sie dort seit über 30 Jahren als einzige V. bank ansässig gewesen sei. Das Verhalten der Beklagten sei zudem wettbewerbsrechtlich als Irreführung und als unzulässige Rufausbeutung zu beanstanden.
Sie hat zuletzt beantragt,
der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,
zu Wettbewerbszwecken einen Filialbetrieb mit der Bezeichung "V. bank S.-W. eG" in H. zu errichten und zu führen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision begehrt, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es spreche einiges für die Annahme, daß die Bezeichnung "V. bank" als Kennzeichnung für einen bestimmten Typus genossenschaftlich organisierter Geschäftsbanken im allgemeinen Sprachgebrauch sich zu einem Gattungsbegriff entwickelt habe. Dieser Begriff habe seine kennzeichnungsrechtliche Schutzfähigkeit aber solange nicht eingebüßt, als ein rechtlich beachtlicher Teil in ihm einen Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin sehe. Hiervon sei angesichts der 30-jährigen Alleinstellung der Klägerin als "V. bank" im H. Raum auszugehen. Zwar sei die Bezeichnung "V. bank" in Alleinstellung für die Klägerin nicht geschützt. Der konkurrenzlose Betrieb einer V. bank im H. Raum begründe einen dahingehenden Schutz nicht. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, daß der Verkehr, der von der bisherigen Alleinstellung der Klägerin in H. ausgehe, trotz des Zusatzes "S.-W. eG" der irrtümlichen Vorstellung erliege, die von der Beklagten errichtete V. bank-Zweigstelle gehöre zur "V. bank H." oder sei mit diesem Unternehmen der Klägerin wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden. Zur Beurteilung einer dahingehenden Verwechslungsgefahr müsse eine (vom Landgericht zu erhebende) Verkehrsbefragung durchgeführt werden.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht weist die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts den angenommenen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO nicht auf.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen den Rechtsstreit materiell-rechtlich zutreffend beurteilt. Weiterer Feststellungen, in deren Unterlassen das Berufungsgericht den Verfahrensfehler gesehen hat, bedurfte es nicht, da bereits auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin einerseits die Schutzfähigkeit des Firmenbestandteils "V. bank" und andererseits die Verwechslungsgefahr der Bezeichnung der Beklagten mit der - allein schutzfähigen - Gesamtbezeichnung der Klägerin zu verneinen ist.
2.
Selbständigen zeichenrechtlichen Schutz an dem Begriff "V. bank" hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint. Ein Schutz als Firmenbestandteil gemäß § 16 Abs. 1 UWG setzte voraus, daß der Begriff "V. bank" eine namensmäßige Unterscheidungskraft aufweist. Daran fehlt es unter beiden in Betracht kommenden Gesichtspunkten.
a)
Eine Kennzeichnungskraft von Hause aus ist zu verneinen. Der Begriff "V. bank" ist eine Bezeichnung zur Benennung einer in bestimmter Weise strukturierten Bank. Als Gattungsbezeichnung kommt ihm eine ursprüngliche namensmäßige Unterscheidungskraft nicht zu. Daran hat § 39 Abs. 2 KWG in der Fassung vom 11. Juli 1985, wonach die Verwendung des Begriffs "V. bank" im geschäftlichen Verkehr nurmehr solche Kreditinstituten vorbehalten ist, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören, nichts geändert. Das Gesetz hat lediglich die Voraussetzungen, unter welchen sich ein Kreditinstitut "V. bank" nennen darf, in § 39 Abs. 2 KWG ein gegrenzt, weil der Begriff für die Gattung der Kreditgenossenschaften und Genossenschaftsbanken bezeichnend geworden war (Szagunn/Wohlschieß, Gesetz über das Kreditwesen [1990]§ 39 Rdn. 13; Reisbauer/Kleinhans, KWG-Kommentar § 39 Rdn. 5). Das Gesetz hat damit den Begriff "V. bank" als Sachangabe ohne namensmäßige Unterscheidungskraft übernommen.
Dementsprechend ist auch der Senat in seiner einschlägigen Rechtsprechung nicht von einer namensmäßigen Unterscheidungskraft des Begriffs "V. bank" ausgegangen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1968 - I ZR 111/66, GRUR 1968, 702, 704 - Hamburger Volksbank; Urt. v. 24.01.1975 - I ZR 88/73, GRUR 1975, 380, 381 - Die Oberhessische).
b)
Der Klagevortrag rechtfertigt es auch nicht, eine Kennzeichnungskraft des Begriffs "V. bank" für das Bankunternehmen der Klägerin aufgrund regionaler Verkehrsgeltung anzunehmen.
Einem Firmenbestandteil ohne namensmäßige Unterscheidungskraft von Haus aus kann firmenrechtlicher Kennzeichnungsschutz zwar bei einer - auch auf einen hinreichend abgrenzbaren örtlichen Bereich beschränkten - Verkehrsgeltung zuerkannt werden (BGHZ 11, 214, 217, 218 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]- KfA; BGH, Urt. v. 18.06.1954 - I ZR 158/52, GRUR 1955, 95, 96 - Deutsche Buchgemeinschaft; BGHZ 26, 238, 242 [BGH 13.01.1958 - II ZR 212/56] - TABU; BGHZ 74, 1, 6 [BGH 07.03.1979 - I ZR 45/77] - RBB/RBT). Eine solche ist zwar nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an der Verwendung des Gattungsbegriffs besteht (BGHZ 30, 357, 370 f. - Nährbier; Teplitzky, Festschrift für v. Gamm, S. 303, 304 m.w.N.). Doch ist in den Fällen, wie dem vorliegenden, in welchem es um eine Beschaffenheitsangabe ohne jegliche Eigenart geht, an deren Freihaltung ein besonderes Bedürfnis, hier der Bankwirtschaft, besteht, eine außerordentlich hohe, unter Umständen nahezu einhellige Durchsetzung der Angabe als Begriff zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderlich (BGHZ 30, 357, 372 - Nährbier; vgl. auch BGH, Urt. v. 31.01.1991 - I ZR 71/89, GRUR 1992, 48, 49 f. - "frei öl"). Dahingehend hat die Klägerin substantiiert nicht vorgetragen. Ihr Hinweis, daß sie über 30 Jahre die einzige V. bank in H./S. gewesen sei, wird den Anforderungen zur Darlegung einer durch Verkehrsgeltung gewonnenen Unterscheidungskraft des Begriffs "V. bank" nicht gerecht. Denn allein die Tatsache, daß ein bestimmter Geschäftsbetrieb unter seiner gattungsmäßigen Beschreibung von einem einzigen Unternehmen am Ort geführt wird, vermag wettbewerbsrechtlichen Schutz für die hierfür verwendete Gattungsbezeichnung nicht zu begründen (vgl. BGHZ 30, 357, 365, 366 - Nährbier; BGH, Urt. v. 25.01.1990 - I ZR 83/88, GRUR 1990, 453, 455 f. - L-Thyroxin; Urt. v. 28.11.1991 - I ZR 297/89, GRUR 1992, 203, 207 - Roter mit Genever). Vorstellungen des Verkehrs über die Zuordnung des Geschäftsbetriebs, die allein aus der tatsächlichen Marktlage ohne weitere zusätzlichen Elemente herrühren, welche diese Zuordnung zu kennzeichnen vermögen, sind nicht geeignet, einen Kennzeichnungsschutz zu begründen. Würde ein aus der Art des Geschäftsbetriebs und der bisherigen tatsächlichen Marktlage gefolgerter Herkunftshinweis genügen, ein Kennzeichnungsrecht an dem die Gattung des Geschäftsbetriebs in üblicher Weise beschreibenden Begriff zu begründen, so wäre damit den Mitbewerbern, die erlaubterweise dazu übergehen wollen, ein Geschäft gleicher Art zu betreiben, die Benutzung des Gattungsbegriffs verschlossen, ein Ergebnis, das dem Zweck des Schutzes von Kennzeichnungsmonopolen und dem freien Wettbewerb zuwiderliefe (vgl. BGHZ 30, 357, 365, 366 - Nährbier). An dem Begriff "V. bank" besteht, wie dessen ordnende Bestimmung in § 39 Abs. 2 KWG erweist, ein hohes Interesse der Bankwirtschaft zur Kennzeichnung genossenschaftlich strukturierter Kreditinstitute an jedem beliebigen Ort. Aus dem von der Klägerin herangezogenen sogenannten Ortsprinzip, wonach aufgrund einer mehr als 125-jährigen Tradition bei V.- und R. banken gelte, daß in einem Ort bzw. Ortsteil nur jeweils eine V. bank ihren Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Zweigstelle habe, kann eine Beschränkung des Freihaltebedürfnisses nicht hergeleitet werden. Ein solches, den Wettbewerb einschränkendes "Ortsprinzip" ist nicht Bestandteil der Rechtsordnung und vermag deshalb die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Streitfalls nicht zu beeinflussen. Andere Anhaltspunkte, aus denen sich ein hier zur Überwindung des großen Freihaltebedürfnisses erforderlicher, sehr hoher Grad an Verkehrsdurchsetzung ergeben könnte, sind dem Sachvortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
2.
Eine Verwechslungsgefahr der beiden einander gegenüberstehenden Bezeichnungen in ihrer Gesamtheit "V. bank H. eG" und "V. bank S.-W. eG" scheidet aus Rechtsgründen aus. Es ist zwar davon auszugehen, daß die Verbindung des Gattungsbegriffs "V. bank" und der Ortsangabe "H." ihrerseits kennzeichnend wirkt. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen ist aber eine Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne zu verneinen.
In Fällen, in denen - wie hier - die beiden einander gegenüberstehenden Bezeichnungen allein in der den Geschäftsbereich kennzeichnenden Gattungsbezeichnung übereinstimmen, reichen schon geringfügige Abweichungen bei den übrigen Firmenbestandteilen aus, um die kennzeichnungsrechtliche Verwechslungsgefahr zu verneinen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 28.11.1991 - I ZR 297/89, GRUR 1992, 203, 205 f. - Roter mit Genever). Solche eine Verwechslungsgefahr ausschließende Elemente weisen die Firmen der Parteien in ihren unterschiedlichen geographischen Zusätzen "H." einerseits und "S.-W." andererseits auf. Weiterer tatrichterlicher Feststellungen, wie sie das Berufungsgericht mit der Anordnung einer Verkehrsbefragung für erforderlich sieht, bedarf es in einem solchen Falle für die Beurteilung der Erfolglosigkeit des Klagebegehrens nicht.
III.
Mangels schützenswerter sonstiger Rechte der Klägerin an der Bezeichnung "V. bank" ist auf die Revision die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Mees,
v. Ungern-Sternberg,
Ullmann,
Starck