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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1968, Az.: I ZR 111/66
„Hamburger Volksbank“

Eintragung der Firma einer Volksbank in das Genossenschaftsregister; Unterwerfung des Firmengebrauchs als Wettbewerbshandlung gemäß dem Gebot der Lauterkeit; Untersagung eines bestimmten Firmengebrauchs bei Irreführung; Eignung geographischer Firmenbestandteile zur Irreführung; Beurteilung einer Irreführung ausgehend von der Vorstellung eines flüchtigen Durchschnittsbetrachters oder Durchschnittshörers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1968
Aktenzeichen
I ZR 111/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11795
Entscheidungsname
Hamburger Volksbank
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 30.06.1966

Fundstelle

  • DB 1968, 1530 (Volltext)

Prozessführer

H. Volksbank eGmbH,
vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Alfred A. und Günther P., H., L.

Prozessgegner

H. Bank von 1861 V. eGmbH.
vertreten durch ihren Vorstand,
dieser vertreten durch die Herren Dr. Rolf L., Heinrich H., Bernhardt V., Otto B., H., A.

Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Merkel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Juni 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte war zunächst unter der Firma "S. Volksbank eGmbH" im Genossenschaftsregister eingetragen. Am 20. September 1963 beschloß ihre Generalversammlung, die Firma in "H. Volksbank eGmbH" umzuändern. Am 23. September 1963 wurde diese Firma zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet.

2

Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück; auf die Beschwerde hob das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts auf und wies dieses an, dem Eintragungsantrag stattzugeben; die weitere Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Daraufhin wurde die neue Firma der Beklagten in das Genossenschaftsregister eingetragen.

3

Neben den Parteien gibt es in H. als größere Kreditgenossenschaften noch die A. Volksbank eGmbH, die W. Volksbank eGmbH und die Volksbank B. eGmbH.

4

Aus dem Parteivortrag und aus der Statistik der Kreditgenossenschaften ergibt sich für das Jahr 1964, daß von diesen Volksbanken die Klägerin nach Filialzahl, Mitgliederzahl, Umsatz, Debitoren und langfristigen Ausleihungen, Spareinlagen, Sicht- und Termineinlagen an erster Stelle, die Beklagte mit weitem Abstand gegenüber der Klägerin an vierter Stelle steht.

5

Die Klägerin hat mit der Klage Einwilligung in die Löschung der Firma "H. Volksbank eGmbH" und Unterlassung des Gebrauchs dieser Firma verlangt. Sie hat vorgetragen, die Beklagte führe mit ihrer neuen Firma den Verkehr irre. Sie erwecke fälschlich den Anschein, daß sie unter den Volksbanken in H. eine führende Stellung habe. Die Firmen der Parteien seien auch verwechslungsfähig.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1)

    beim Genossenschaftsregister des Amtsgerichts H. in die Löschung ihrer Firma "H. Volksbank eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" einzuwilligen;

  2. 2)

    es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Firma "H. Volksbank eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat vorgetragen, ihre neue Firma enthalte keine Irreführung und sei mit der Firma der Klägerin nicht verwechslungsfähig. Jedenfalls habe die Klägerin auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch verzichtet.

9

Das Landgericht hat der Klage nach §§ 3, 13 Abs. 1 UWG stattgegeben.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

11

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß auch der Firmengebrauch als Wettbewerbshandlung dem Gebot der Lauterkeit unterliegt (BGHZ 10, 196 - Dun-Europa). Insbesondere kann die Untersagung eines bestimmten Firmengebrauchs nach § 3 UWG gerechtfertigt sein, wenn sich die benutzte Firma als irreführend erweist. Dabei kommt für die Frage einer täuschenden Firmenbenutzung auch der Verwendung geographischer Begriffe eine nicht unerhebliche Bedeutung zu (BGH GRUR 1964, 314 - Kiesbaggerei). Ganz allgemein läßt sich sagen, daß geographische Firmenbestandteile zur Irreführung geeignet sind, wenn sie auf eine größere Bedeutung oder auf eine Sonderstellung des Unternehmens in dem fraglichen Gebiet schließen lassen, die ihm in Wirklichkeit nicht zukommt.

13

II.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Firmenführung der Beklagten einen täuschenden Eindruck erwecke, ihre Führung daher nach § 3 UWG unzulässig sei.

14

1)

Das Berufungsgericht führt aus, einer Volksbank, die in ihrer Firma vor der Kennzeichnung des Unternehmensgegenstandes das Adjektiv "H." führe, pflege ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine überragende Bedeutung im H. Raum beizulegen, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer regionalen Verbreitung, als auch hinsichtlich ihres an dem Umsatz und an der Kundenzahl zu messenden Geschäftsbetriebes. Das gehe einwandfrei aus der vom Landgericht durchgeführten Verkehrsbefragung hervor, nach der 57 % der Befragten die Auffassung vertreten haben, daß eine Volksbank, die sich "H. Volksbank" nenne, hinsichtlich ihres Zweigstellennetzes über das ganze Stadtgebiet verbreitet sei, 22 % der Befragten auf eine größere Kundenzahl und 23 % auf einen größeren Umsatz als bei den übrigen Volksbanken geschlossen haben. Die Beklagte habe aber keine Verbreitung über das gesamte Stadtgebiet, sondern sei filialmäßig auf ein begrenztes Stadtgebiet beschränkt und nach Umsatz und Mitgliederzahl nehme sie die vierte Stelle unter den H. Volksbanken ein, während die Klägerin die Spitze halte.

15

2)

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

16

a)

Die Revision greift zunächst den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts an, wonach für die Frage, ob die angegriffene Firmenführung bei einem nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen erwecke, maßgeblich die Vorstellung sei, die sich bei einer näheren Überlegung ergebe; denn nähere Überlegungen hinsichtlich der Firma einer Bank pflege derjenige anzustellen, der eine ihm günstige Bankverbindung suche.

17

Die Revision hält diese Erwägungen für rechtsirrig; denn das Berufungsgericht habe nicht den die Beurteilung von Werbeangaben beherrschenden Grundsatz angewendet, daß ein Durchschnittsmaßstab anzulegen und von dem Eindruck des flüchtigen Durchschnittsbetrachters oder -hörers auszugehen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts widerspreche auch jeder Lebenserfahrung; denn wer mit einem Kreditinstitut in geschäftliche Verbindung treten wolle, lasse sich nicht durch ein auf die geographische Belegenheit hinweisendes Adjektiv beeinflussen, sondern orientiere sich an Hand der Bankprospekte und Geschäftsberichte über den Geschäftsumfang und die Bedeutung der Bank.

18

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Regel, daß von der Vorstellung des flüchtigen Durchschnittsbetrachters oder -hörers auszugehen ist, entspricht dem Bedürfnis, den Verkehr weitergehend zu schützen, schließt aber den Schutz des sorgfältigen Verkehrsteilnehmers nicht aus (BGH GRUR 1962, 310, 312 - Gründerbildnis). Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht hier seine Entscheidung auf den Eindruck derjenigen Verkehrskreise stützen, die sich näher mit der Firma der Beklagten befassen, weil sie eine Bankverbindung einrichten wollen; denn dieser Teil der Verkehrskreise ist nicht als unerheblich anzusehen.

19

Entgegen der Auffassung der Revision gibt es keinen Erfahrungssatz, daß derjenige, der eine Geschäftsverbindung mit einer Volksbank aufnehmen will, sich vorher auf jeden Fall durch Prospekte über den Geschäftsumfang und die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens unterrichtet. Ob und inwieweit ein Interessent das tut, hängt weitgehend von seiner persönlichen Einstellung ab. Es entspricht vielmehr eher der Lebenserfahrung, daß die Sparkassen- und Bankkunden, die in erster Linie nur kleinere und mittlere Guthaben anlegen sowie entsprechende Kredite erhalten wollen, sich weitgehend mit der aus einem allgemeinen Eindruck oder aus wenigen tatsächlichen Angaben und Erfahrungen gewonnenen Überzeugung begnügen. Deshalb ist davon auszugehen, daß jedenfalls für einen nicht unerheblichen Teil von Interessenten auch eine sich schon allein aus der Firmenbezeichnung ergebende Vorstellung von Bedeutung ist.

20

Es mag der Revision zugegeben werden, daß Banken in ihrer Firma häufig auf eine geographische Belegenheit Bezug nehmen. Das schließt aber nicht aus, daß ein solcher Hinweis gerade bei einem Vergleich mit der Firmierung gleichartiger Banken - d.h. hier Volksbanken - einen unrichtigen Eindruck erweckt. Unstreitig gibt es in H. neben den Parteien noch drei größere Kreditgenossenschaften. Wer geschäftliche Verbindungen mit einer Genossenschaftsbank aufnehmen will, wird beim Lesen der Volksbank-Firmen, wie sie z.B. in der Anzeige der Bausparkasse S. aufgeführt sind, zwanglos zu der Auffassung kommen, daß die Parteien eine regionale Bedeutung für ganz H. haben, während die übrigen dort aufgeführten, unter Vorausstellung von Ortsteilen gebildeten Firmen sich auf Volksbanken beziehen, die nur in einzelnen Bezirken Hamburgs Bedeutung besitzen. Das ist nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beklagten unrichtig, denn der Filialbetrieb der Beklagten ist auf den in einem Teil des Westens H. belegenen Bezirk des Bezirksamtes E. beschränkt. Die Firmenführung der Beklagten ist daher objektiv geeignet, eine unrichtige Vorstellung zu erwecken.

21

b)

Rechtliche Bedenken bestehen aber auch nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, etwa 57 % der Befragten entnähmen der angegriffenen Firma einen über die tatsächlichen Verhältnisse hinausgehenden Filialbetrieb des Unternehmens der Beklagten.

22

Die Revision greift insoweit schon die Fragestellung der Meinungsumfrage - die in diesem Zusammenhang maßgebliche Frage lautet (unter Vorlage einer Karte "H. Volksbank"): "Hat diese Bank in allen oder doch in den meisten H. Stadtteilen Filialen? Auch wenn Sie es nicht wissen, raten Sie ruhig." - als ungeeignet an, weil sie suggestiv sei und weil die geratenen, also willkürlichen, Antworten unbrauchbar seien. Die Revision begründet ihre Auffassung damit, daß auf die Frage 3 a) ["Sie wissen sicher, daß es in Hamburg mehrere Banken und Volksbanken gibt. Wenn sich jetzt eine dieser Volksbanken H. VOLKSBANK nennt a) unterscheidet sie sich dann von anderen Volksbanken?"] 42 % der Befragten mit "nein" und nur 23 % mit "ja" geantwortet hätten, und daß auf die weitere Frage b) ["wie unterscheidet sie sich?"] nur 1 bis 2 % sich im Sinne des Berufungsgerichts geäußert hätten. Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Aufforderung an die Befragten zu raten, sei zur Erreichung des Zwecks sachdienlich gewesen, diejenigen zu einer Stellungnahme zu ermuntern, die keine Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen gehabt hätten. Es sei vor allem von Bedeutung gewesen, die Vorstellungen derjenigen zu erfahren, welche die tatsächlichen Verhältnisse nicht gekannt hätten, sondern darauf angewiesen gewesen seien, sich aufgrund der Firmenbezeichnung zu unterrichten. Nur wer die tatsächlichen Verhältnisse nicht kenne, werde irregeführt. Die Fragen 1 bis 3 seien allgemeiner Art, erst bei den Fragen 4 a bis c hätten die Befragten nähere Überlegungen angestellt. Auf diese komme es aber maßgeblich an.

23

Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Wie bereits dargelegt, ist maßgeblich die Vorstellung derer, die eine Bankverbindung aufnehmen wollen und deshalb nähere Überlegungen anstellen. Die vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene und von der Revision besonders hervorgehobene Frage 3 fragt nach dem Unterschied zwischen einer "H. Volksbank" und den übrigen Volksbanken. Wer nicht unmittelbar eine seine Erwartung erfüllende Bank sucht, wird in der Tat häufig auf diese Frage nicht viel zu sagen wissen, weil ihm nicht bewußt ist, auf welche Unterschiede es ankommen kann oder soll. Dieser Erwägung entspricht, daß bei dieser Frage 35 % der Befragten mit "weiß nicht" antworteten, 42 % einen Unterschied verneinten und nur 23 % einen solchen Unterschied bejahten, daß ferner von diesen 23 % die unterschiedlichsten, bisweilen kaum verständlichen Begründungen gegeben wurden.

24

Es war daher sachgemäß, die Befragten wenigstens annähernd in die Lage zu versetzen, in der sie sich befinden würden, wenn sie eine Geschäftsverbindung mit einer Volksbank aufnehmen wollten, d.h. ihnen die in einer solchen Lage regelmäßig maßgeblichen Überlegungen nahezubringen, nämlich die Fragen nach dem Umsatz, nach der Zahl der Kunden und nach dem Filialnetz. Der Revision ist zuzugeben, daß bei einer solchen Fragestellung den Befragten, soweit sie auf diesem Gebiet wenig erfahren sind und nicht ohne weitere Unterstützung die maßgeblichen Gesichtspunkte erkennen, durch die konkretisierten Fragen 4 a bis c eine Erleichterung geboten wird, die unter Umständen zu einer gewissen Vergrößerung des irregeführten Anteils der beteiligten Verkehrskreise führen kann. Es kann damit aber nicht gesagt werden, das vom Berufungsgericht gewonnene Beweisergebnis sei schon wegen der Art der Fragestellung aus Rechtsgründen zu beanstanden. Das Berufungsgericht wollte ersichtlich nur folgern, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil über den Umfang des Filialnetzes getäuscht werde, Ersichtlich hat es das Ergebnis der Umfrage in diesem Punkte auch nur als Bestätigung einer schon durch die allgemeine Lebenserfahrung nahe gelegten Auffassung bewertet. Die von der Revision im Anschluß an die Entscheidung des früheren ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1958 - I ZR 33/57 Seite 24 - (insoweit in BGHZ 28, 1 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] nicht abgedruckt) erhobenen Bedenken greifen deshalb nicht durch.

25

Auch gegen die Aufforderung "ruhig zu raten" bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Die Aufforderung war geeignet, die Befragten zu veranlassen, die beim Lesen der Firma "H. Volksbank" nach näherer Überlegung sich aufdrängenden Gedanken zu äußern. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, werden diejenigen, die die tatsächlichen Verhältnisse kennen, einerseits nicht getäuscht, andererseits ist ihre Äußerung wertlos, weil eine sich aus der Firmierung ergebende Erwägung durch die Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse überlagert wird. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieses "Raten" die spontane oder aufgrund näherer Überlegung gefallene Kundgabe der nur aus der Firmenbezeichnung gewonnenen Vorstellung. Positive Vorstellungen im Sinne der Revision sind nur in den Fällen möglich, in denen sich der Befragte bereits vor der Befragung mit der Firma befaßt hat; diese "positiven Vorstellungen" wären jedoch nach dem Zweck der Befragung nur dann verwertbar, wenn, sie ausschließlich auf der Firmenbezeichnung beruhen. Der Streitfall liegt insoweit anders, als der von der Revision erwähnte, von dem früheren ersten Zivilsenat entschiedene Fall (Urteil vom 25. März 1958 - I ZR 80/57), in dem durch Verkehrsbefragung festgestellt werden sollte, ob der Verkehr durch eine Flasche hinsichtlich ihres Rauminhalts im Vergleich zu entsprechenden Vorkriegsflaschen irregeführt werde. In diesem Fall kam es in der Tat auf die Feststellung echten Wissens durch Erinnerung an (vgl. auch Urteil vom 25. März 1958 - I ZR 26/55).

26

Da gegen die Art und Durchführung der Verkehrsbefragung somit aus Rechtsgründen keine Bedenken bestehen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise durch die angegriffene Firmenführung unrichtige Vorstellungen über das Filialnetz der Beklagten erhält.

27

c)

Aus den gleichen Überlegungen sind auch die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Vorstellungen der in Betracht kommenden Verkehrskreise über Umsatz und Kundenzahl aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

28

3)

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht schließlich dargelegt, die Beklagte erwecke durch die unrichtige Angabe auch den Anschein eines besonders günstigen Angebots. Im Verkehr werde der Umfang des Geschäftsstellennetzes einer Bank als bedeutsam angesehen. Die Verbreitung der Geschäftsstellen gelte als ein Zeichen für Größe und Vertrauenswürdigkeit der Bank. Der Verkehr pflege ferner im Interesse einer bequemeren Abwicklung seines Bank- und Sparverkehrs bei der Auswahl einer Bankverbindung einem Institut den Vorzug zu geben, das an möglichst vielen Stellen der Stadt vertreten sei. Aus der Größe der Bank schließe der Verkehr auch auf ihre besondere Leistungsfähigkeit und damit auf ein besonders günstiges Angebot.

29

4)

Die Revision vertritt ferner die Auffassung, das Berufungsgericht habe es unterlassen (§ 286 ZPO), sich mit dem Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts auseinanderzusetzen, in dem die Frage erörtert und verneint sei, ob der Firmenname "H. Volksbank" gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoße und geeignet sei, das Publikum zu täuschen. Der bloße Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Eintragung der Firma der Beklagten im Genossenschaftsregister keine materielle Rechtskraft besitze, reiche dazu nicht aus.

30

Das Berufungsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, die Eintragungsvoraussetzungen seien nur durch die Vorschriften des förmlichen Firmenrechts bestimmt. Die Eintragung verschaffe dagegen demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt sei, kein materielles Recht. Die eingetragene Firma müsse vielmehr dem materiellen Recht weichen, wenn sie gegen dieses verstoße. Der Registerrichter könne demgemäß durch die Eintragung nicht den Bestand von Firmen sichern, die namens- oder wettbewerbsrechtlich unzulässig seien.

31

Das ist richtig. In der bereits erwähnten Dun-Europa-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ausgeführt, jedes Firmenführungsrecht - wie immer es erworben und wie lange es ausgeübt worden sein möge - ende, sobald die geschäftlichen Verhältnisse des Firmenträgers in Widerspruch zu dem Inhalt des Firmennamens träten und die Allgemeinheit aus der Beibehaltung der Firma unzutreffende Schlüsse auf die geschäftlichen Verhältnisse des Firmenträgers ziehen könne.

32

Da das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Unzulässigkeit der angegriffenen Firmenführung festgestellt hat, kann aus dem Umstand, daß die Firma unter Billigung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist, nichts zu Gunsten der Beklagten hergeleitet werden.

33

Der Revision kann aber auch nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht hätte sich nicht in dem erforderlichen Umfang mit den Gründen des registerrechtlichen Beschlusses des Oberlandesgerichts auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verstoßes nach § 3 UWG ohne Rechtsirrtum bejaht; es hat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und die Frage des örtlichen Umfangs der Beklagten und dessen Bedeutung für die Firmenführung viel weitergehend behandelt, als dies in dem registerrechtlichen Beschluß des Oberlandesgerichts geschehen war. Es hatte daher keinen Anlaß, sich mit Erwägungen dieses Beschlusses weiter als geschehen auseinanderzusetzen.

34

III.

Dem Hilfsantrag auf Zubilligung einer Aufbrauchs- und Umstellungsfrist bis zum 31. März 1969, den die Beklagte erstmals in der Revisionsinstanz gestellt hat, konnte nicht entsprochen werden. Die für die Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH GRUR 1966, 495, 498 - Uniplast) maßgebenden tatsächlichen Umstände sind weder unstreitig noch in den Tatsacheninstanzen festgestellt worden. Hinzu kommt, daß die Beklagte in den beiden Vorinstanzen verurteilt worden ist. Sie mußte daher seit langem mit der Möglichkeit auch eines endgültigen Unterliegens im Rechtsstreit rechnen. Da das zweitinstanzliche Urteil im Juni 1966 ergangen ist, stand der Beklagten ferner hinreichende Zeit zur Verfügung, um sich darüber schlüssig zu werden, welche andere Bezeichnung sie wählen wollte, wenn das Berufungsurteil in der Revisionsinstanz bestätigt wurde. Bei dieser Sachlage ist es auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich um die Firmenführung einer Bank handelt, nicht unbillig, die Beklagte auf den Vollstreckungsschutz zu verweisen.

35

IV.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff
Merkel