Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1958, Az.: I ZR 33/57
„Buchgemeinschaft II“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 33/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14356
- Entscheidungsname
- Buchgemeinschaft II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 13.12.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 28, 1 - 13
- MDR 1958, 834-836 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1819-1824 (Volltext mit amtl. LS) "Wettbewerbsverstoß eines Zwischenhändlers"
Prozessführer
der D. Buchgemeinschaft C.A.K.'s Nachfolger, offene Handelsgesellschaft, vertreten durch ihre Gesellschafter Erna und Ernst Le., in Da., Ge. Allee ...,
Prozessgegner
die Firma C.B.-Verlag, Alleininhaber Reinhard M., in G., E.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Beim Angebot einer Leistung mit einem Begriff (hier: Buchgemeinschaft) zu werben, über dessen wesentliche Merkmale im Verkehr keine klare oder keine einheitliche Vorstellung besteht, ist nicht schon dann unzulässig, wenn bei der angebotenen Leistung Merkmale fehlen, die ein Teil des Publikums als wesentlich für den Begriff ansieht. Es kommt wettbewerbsrechtlich vielmehr darauf an, ob gerade solche Merkmale fehlen, in denen das interessierte Publikum den Vorteil eines besonders günstigen Angebots erblickt. Bietet die unter dem Begriff angebotene Leistung tatsächlich die davon erwarteten Vorteile, so besteht kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit, die Verwendung des Begriffs nur deshalb zu verbieten, weil ein Teil des Publikums sich die wirtschaftliche Ursache der Vorteile zu Unrecht aus Umständen erklärt, die er als für den Begriff notwendig erachtet, die aber in Wirklichkeit nicht vorliegen.
- 2.
Wird für die Leistungen eines Unternehmens geworben, das zwar unmittelbare Rechtsbeziehungen nicht zwischen sich und den Abnehmern, sondern nur zwischen sich und den Zwischenhändlern einerseits und zwischen diesen und den Abnehmern andererseits entstehen läßt, das sich aber nach der durch die Werbung geförderten Vorstellung des Publikums als eine auch die Zwischenhändler umfassende einheitlich gelenkte Vertriebsorganisation darstellt, so kann bei Wettbewerbsverstößen der Zwischenhändler und der von ihnen angestellten Werber ein Unterlassungsanspruch auch gegen das Unternehmen begründet sein.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Christoph, Dr. Spreng und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision beider Parteien wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. Dezember 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
- a)
als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (Nr. 1 und 2 der Urteilsformel) und
- b)
als durch Zurückweisung der Berufung der Klägerin ihr Antrag auf Unterlassung der im Klageantrag zu II aufgeführten Werbebehauptungen und der darauf bezügliche Teil des Klageantrages zu III abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien vertreiben Bücher in der Weise, daß sie an einen festen Leserkreis in regelmäßigen Zeitabständen liefern. Der von der Klägerin belieferte Kreis steht zu ihr in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis. Die Beklagte hat für ihren Vertrieb den Buchhandel eingeschaltet; der von ihr belieferte Leserkreis steht nicht zu ihr, sondern zu den einzelnen Buchhändlern, den sog. Betreuungsfirmen, in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis, während diese Buchhändler ihrerseits vertragliche Beziehungen zur Beklagten haben. Die Beklagte bezeichnet ihre Lesergemeinde als "B. L.". Sie spricht in ihren Werbeschriften sowie in ihrer "L.-I." aber auch von einer "Buchgemeinschaft", so z.B. in den Zusammensetzungen "B. L., Europas größte Buchgemeinschaft" oder "B. L., Die Buchgemeinschaft der großen Auswahl". Die Werbung für den "B. L." wird teils von der Beklagten selbst, teils von den einzelnen Buchhändlern durchgeführt, die sich ihrerseits zum Teil besonderer Werbekolonnen mit einem Kolonnenführer und einer Anzahl Werber bedienen, wobei die letzteren nicht immer in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu dem Buchhändler stehen, der die Werbung veranlaßt. Seit Anfang 1956 werden die Angelegenheiten des "L." in der von der Beklagten gegründeten "B. GmbH" bearbeitet, während sie vordem in einer besonderen Abteilung ihres Verlages selbst bearbeitet wurden.
Die Klägerin bestreitet der Beklagten das Recht, sich als "Buchgemeinschaft" auszugeben. Sie meint, als Buchgemeinschaften konnten nur solche Arten des Buchvertriebs angesehen werden, bei denen zwischen der Buchgemeinschaft und dem Leserkreis unmittelbare Rechtsbeziehungen bestünden, der Zwischenhandel durch die Sortimentsbuchhandlungen also ausgeschaltet sei. Diese Voraussetzung sei bei der Beklagten nicht gegeben. Sie dürfe sich daher nicht als "Buchgemeinschaft" bezeichnen und dürfe auch nicht von ihren "Mitgliedern" sprechen. Tue sie das, so verstoße sie gegen §3 UWG.
Die Klägerin hat weiter die für den "B. L." durchgeführte Werbung in einer Reihe von Fällen, die in der Klageschrift und in den Klageanträgen im einzelnen aufgeführt sind, als unlauter beanstandet. Sie hat diese Verstöße vorwiegend den Werbern der Betreuungsfirmen zur Last gelegt und will nach ihrer Erklärung im zweiten Rechtszug vorerst auch nur die Verstöße solcher Werber verfolgen. Sie ist der Meinung, daß die Beklagte nach §13 Abs. 3 UWG für das Verhalten auch dieser Werber einzustehen habe.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, sich als "Buchgemeinschaft" zu bezeichnen, von ihren "Mitgliedern" zu sprechen und die als unlauter beanstandeten Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, daß sie sich jedenfalls nach der neueren Entwicklung des Begriffs "Buchgemeinschaft" als eine solche bezeichnen und daher auch von ihren "Mitgliedern" sprechen dürfe. Die Behauptungen der Klägerin über Wettbewerbsverstöße von Werbern der Betreuungsfirmen hat sie bestritten; sie hält sich für etwaige solche Verstöße auch nicht für verantwortlich, da die einzelnen Buchhändler selbständige Gewerbetreibende und nicht Beauftragte ihres Unternehmens im Sinne des §13 Abs. 3 UWG seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat das Wesen der Buchgemeinschaft in der auch von der Beklagten benutzten Auswertung der Abonnementsidee, nicht in der Ausschaltung des Buchhandels und in der Herstellung unmittelbarer Beziehungen zwischen Verlag und Abonnenten erblickt und hat eine Haftung der Beklagten für etwaige Vorstöße der Werber der Betreuungsfirmen nicht als gegeben erachtet.
Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt. Sie hat im zweiten Rechtszug ihre Klaganträge neu dahin gefaßt:
- I.
der Beklagten bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, im Geschäftsverkehr, in ihrem Werbematerial, insbesondere der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "L.-I."
- 1.
die Behauptung aufzustellen, sie habe 1,5 bzw. 1,6 Mill. Mitglieder,
- 2.
sich als Buchgemeinschaft zu bezeichnen und von ihren Mitgliedern zu sprechen;
- II.
der Beklagten bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, bei ihrer Werbung für ihren Lesering:
- 1.
solche Handlungen vorzunehmen, durch die der Anschein erweckt wird, als sei sie mit der D. Buchgemeinschaft identisch oder irgenwie verbunden, insbesondere
hierbei Behauptungen aufzustellen oder aufstellen zu lassen:
- a)
man käme von der "D. Buchgemeinschaft",
- b)
der "L. Das B.-Buch" habe die "D. Buchgemeinschaft" übernommen,
- c)
die "D. Buchgemeinschaft" habe sich mit anderen Buchgemeinschaften zu einem Zirkel, der sich "L." nenne, zusammengeschlossen,
- d)
der "B. L." sei die "D. Buchgemeinschaft";
- 2.
Behauptungen dahin aufzustellen oder aufstellen zu lassen:
- a)
alle anderen Buchgemeinschaften, so auch die "D. Buchgemeinschaft" hätten Zwangsbände, die Mitglieder könnten nicht frei wählen, sie müßten die Bücher nehmen, die ihnen zugeschickt würden,
- b)
der "L. Das B.-Buch" sei die leistungsfähigste Buchgemeinschaft, die allen ihren Mitgliedern eine freie Auswahl zur Verfügung stelle,
- c)
die "D. Buchgemeinschaft" sei aus wirtschaftlichen Gründen und Schwierigkeiten nicht im Stande, Standardwerke zu liefern,
- d)
die "D. Buchgemeinschaft - Zweigniederlassung W." sei der Auflösung nahe und habe sich wahrscheinlich in der Zwischenzeit schon aufgelöst oder sei verboten worden,
- e)
die "D. Buchgemeinschaft" sei ein ostzonales Unternehmen.
Ferner hat die Klägerin eine näher umrissene Bekanntmachungsbefugnis hinsichtlich des erkennenden Teils des Urteils beantragt (Nr. III).
Den Klageantrag zu I 2 hat sie dahin erläutert, daß die Verwendung des Ausdrucks "Mitglieder" der Beklagten in diesem Rechtsstreit lediglich im Zusammenhang mit der Benutzung des Ausdrucks "Buchgemeinschaft" verwehrt werden solle. Im übrigen hat sie noch vorgetragen: Die Abonnementsidee sei nicht das wesentliche Merkmal der Buchgemeinschaft; Buchabonnements habe es - ebenso wie Zeitschriftenabonnements - schon vor der Gründung der Buchgemeinschaften gegeben. Die Grundidee der Buchgemeinschaften sei vielmehr die Ausschaltung des Buchhandels und der sehr erheblichen Zwischenhandelsspanne von 40-50 % durch die direkte vertragliche Verbindung mit den Mitgliedern und die unmittelbare Lieferung an sie. Soweit sich die Buchgemeinschaften des Sortimentsbuchhandels bedienten, sei dieser für sie nur Werbe- und eventuell Auslieferungsstelle mit einer entsprechend niedrigeren Handelsspanne von 5-20 %. Wie ein Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach zeige, verbänden auch die Buchinteressenten mit dem Begriff der Buchgemeinschaft die beherrschende Vorstellung, daß ihnen durch die unmittelbare Beziehung zur Buchgemeinschaft der Sortimenternutzen zugute komme. Gegenüber den Wettbewerbsverstößen der Werber, die wesentlich zum Aufstieg des Leserings der Beklagten beigetragen hätten, dürfe diese sich nicht hinter den heute nur noch als "Betreuungsfirmen" bezeichneten Buchhändlern verschanzen. Die Beklagte habe, wenn sie nur wolle, hinreichende Möglichkeiten zur Einwirkung auf die Betreuungsfirmen, wie die von ihr vorgeschriebenen sonstigen Bestimmungen der Verträge mit diesen Firmen zeigten.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und hat entgegnet: Das Wesentliche einer Buchgemeinschaft sei der Vertrieb von Büchern im Abonnement. Die Sicherheit des Absatzes ermögliche einen niedrigen Preis. Wenn sie die Buchhandlungen einschalte, so erspare ihr das die kostspielige Unterhaltung eigener Filialen, wie sie die Klägerin habe. Auch der Buchinteressent stelle sich unter einer Buchgemeinschaft ein Abonnementsverhältnis mit Wahlmöglichkeit und Mehrbezugsrecht vor und verbinde mit der Vorstellung eines Abonnements die Vorstellung eines billigen Bucherwerbes. Ob die Verbilligung durch die Ausschaltung des Sortiments mit seiner Zwischenhandelsspanne oder durch einen besonders großen Umsatz unter Einschaltung des Sortiments erreicht werde, sei dem Kunden gleichgültig. Sie, die Beklagte, dürfe auch von "Mitgliedern" sprechen, da die Abonnenten ihres Leserings ebenso dessen Mitglieder seien wie die Abonnenten der Klägerin. - Wenn auch die Mehrzahl der Buchinteressenten unter ihrem "Lesering" eine große zusammenhängende Vertriebsorgsnisation verstehe, so hafte sie doch nicht für Wettbewerbsverstöße der Berber der Betreuungsfirmen, da diese Firmen als Eigenhändler selbständig zwischen ihr und den einzelnen Abonnenten stünden. Allein die Betreuungsfirmen seien Geschäftsherren der von ihnen eingesetzten Angestellten und sonstigen Beauftragten und seien ihrerseits nicht von ihr - der Beklagten - abhängig, so daß sie die Betreuungsfirmen nicht einmal zu einem zuverlässigen Bericht über etwaige Wettbewerbsverstöße veranlassen könne.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen
- 1.
der Beklagten untersagt, im Geschäftsverkehr, in ihrem Werbematerial, insbesondere in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "L.-I." sich als
"Buchgemeinschaft"
zu bezeichnen;
- 2.
der Klägerin die Befugnis zugesprochen, auf Kosten der Beklagten den erkennenden Teil dieser Entscheidung zu Nr. 1 in der Zeit vom Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zum Ablauf des vierten Kalendermonats danach einmal
- a)
im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel,
- b)
in der L.-I. der Beklagten zu veröffentlichen, und zwar in der Gesamtgröße einer 1/4 Seite des jeweiligen Publikationsorgans.
Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt den von beiden Vorinstanzen abgewiesenen Klagantrag zu II (einschließlich der dazugehörigen Veröffentlichungsbefugnis) mit der Maßgabe weiter, daß auch Nr. 1 des Klagantrags zu II unter Wegfall der voranstehenden Worte wie folgt beginnt: "Behauptungen dahin aufzustellen oder aufstellen zu lassen". Die Beklagte verfolgt den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Beide Parteien bitten wechselseitig um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe:
A.
Revision der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Buchgemeinschaft" zu verbieten, nur die Bestimmung des §3 UWG sein kann. Zwar hat die Klägerin diesen von ihr geschaffenen und bekanntgemachten Ausdruck für eine neue Form des Büchervertriebes, wie ihn in ähnlicher Weise z.B. auch der Volksverband der Bücherfreunde, die Deutsche Hausbücherei und die Büchergilde Gutenberg durchführten, bei ihrer Konstituierung im Jahre 1924 in ihre Firma aufgenommen, seitdem ihre Werbung weitgehend unter dieser Bezeichnung betrieben und sich im Jahre 1927 auch ein Warenzeichen dafür eintragen lassen. Der Ausdruck war aber, wie das Reichsgericht bereits in einem Urteil vom 11. Dezember 1931 (JW 1932, 1847 Nr. 21) festgestellt hat, schon sehr bald zu einer Gattungsbezeichnung für Buchunternehmen geworden, die nach Art der Klägerin betrieben wurden, und steht deshalb seither solchen Unternehmen jedenfalls dann zur Benutzung offen, wenn er - wie von der Beklagten - weder warenzeichenmäßig noch namensmäßig (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft), sondern als Gattungsbegriff bei der Werbung verwendet wird. Die Klägerin kann jedoch auf Grund des §3 UWG der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung Buchgemeinschaft dann verbieten lassen, wenn die Beklagte in Wirklichkeit nicht dem entspricht, was der Verkehr unter einer Buchgemeinschaft versteht, und wenn diese unrichtige Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Die Sachbefugnis der Klägerin für dieses Begehren ergibt sich aus §13 Abs. 1 UWG.
II.
Das Berufungsgericht sieht die Beklagte nicht als eine Buchgemeinschaft an. Es erblickt das wesentliche Merkmal einer Buchgemeinschaft in der Ausschaltung des Sortimentsbuchhandels als Landelsstufe beim Buchvertrieb und in der Herstellung unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen der Buchgemeinschaft und den Mitgliedern ihres Leserkreises. Es findet diese Auffassung bestätigt durch Urteile des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, durch die Vereinbarung zwischen dem Sortimentsbuchhandel und den Buchgemeinschaften vom 15. August 1952, durch einige Literaturstellen, durch das Verhalten anderer Unternehmen, die ähnlich wie die Beklagte arbeiten, und insbesondere auch durch ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach vom 12. April 1956. In jedem Fall sieht es diese Auffassung noch bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums als gegeben an. Zumindest dieser Teil des Publikums wird nach Auffassung des Berufungsgerichts irregeführt, wenn die Beklagte sich als Buchgemeinschaft bezeichnet, obwohl sie bei ihrem Vertrieb den Sortimentsbuchhandel gerade nicht ausschalte, sondern in seiner vollen Funktion als Mittler zwischen Verlag und Leser und mit der dafür üblichen Handelsspanne belasse. Die Vortäuschung eines besonders günstigen Angebots erblickt das Berufungsgericht darin, daß das Publikum aus der Bezeichnung der Beklagten als Buchgemeinschaft entnehme, sie arbeite auf die gleiche Art wie die als preisgünstig bekannten Buchgemeineschaften und könne deshalb ebenso günstig liefern wie diese, während die Leistungskraft der Beklagten in Wahrheit auf ganz anderen wirtschaftlichen Faktoren beruhe.
III.
Gemäß dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils ist auch in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Beklagte für ihren Vertrieb den Buchhandel einschaltet und daß ihr Leserkreis nicht zu ihr, sondern nur zu den einzelnen Buchhändlern in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis steht. Dabei sind gemäß dem Gesamtinhalt des Vorbringens beider Parteien und insbesondere der Beklagten selbst in den Vorinstanzen auch für die Revisionsinstanz unter den Buchhändlern in erster Linie die Sortimentsbuchhändler zu verstehen. Das Vorbringen der Revision, daß auch die Beklagte nur zu etwa 10 % den Sortimentsbuchhandel einschalte und daß ihr Lesering zu einem erheblichen Teil durch die Verlagsgemeinschaft B. GmbH betreut werde, die lediglich eine in die Form einer selbständigen juristischen Person gekleidete Vertriebsstelle der Beklagten sei und keine Sortimentsgeschäfte betreibe, kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei zumindest zum Teil um einen neuen Tatsachenvortrag handelt und weil darüber hinaus dieser Vortrag dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils widerspricht, dessen Berichtigung die Beklagte nicht beantragt hatte.
Im übrigen aber kann den von der Revision der Beklagten erhobenen sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen der Erfolg nicht versagt werden.
1.
Ob die Beklagte sich bei ihrer Werbung als Buchgemeinschaft bezeichnen darf, hängt ausschließlich davon ab, was die Verkehrskreise, an die sie sich mit ihrer Werbung wendet, unter einer Buchgemeinschaft verstehen und in welchen tatsächlichen Gegebenheiten sie den Vorteil eines besondere günstigen Angebots erblicken. Die Bestimmung des Begriffs Buchgemeinschaft aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, aus dem Sprachgebrauch höchstrichterlicher Entscheidungen oder aus sonstigen Literaturstellen, aus der Betrachtung der historischen Entwicklung, insbesondere auch der Versuche der Beteiligten zur Abgrenzung der Tätigkeit zwischen Sortiment und Buchgemeinschaften, aus der Erforschung der wirtschaftlichen Faktoren ihrer Preisgestaltung, aus der Vergleichung des Geschäftsgebarens ähnlicher Unternehmungen oder aus alledem zusammen ist für die rechtliche Beurteilung der Werbung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des §3 UWG unerheblich, wenn sich die so gefundene Begriffsbestimmung nicht mit der Auffassung der durch die Werbung der Beklagten angesprochenen Kreise deckt. Das hat ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat allerdings zunächst in objektiver Weise das Wesen einer Buchgemeinschaft zu erfassen gesucht und hat erst dann verhältnismäßig kurz das Gutachten des Institute für Demoskopie über die Auffassung des von den Buchvertriebsunternehmen angesprochenen breiten Publikums und gewissermaßen nur als eine Bestätigung des bereits auf andere weise gefundenen Ergebnisses behandelt. Dieses Vorgehen ist jedoch nach Lage der Sache nicht zu beanstanden. Zu einem so abstrakten und komplexen Begriff wie dem der Buchgemeinschaft wird die Auffassung des Verkehrs in der Tat nur denn zutreffend ermittelt werden können, wenn zuvor geklärt ist, welche Merkmale für den Begriff der Buchgemeinschaft überhaupt in Betracht kommen und deshalb für die Auffassung des Verkehrs eine Rolle spielen könnten. Zudem könnten die vom Berufungsgericht zunächst behandelten anderen Umstände bereits Anhaltspunkte für die Auffassung des Verkehrs erbringen oder sogar auf die Bildung der Verkehrsauffassung eingewirkt haben.
Ist demnach zwar das Vorgehen des Berufungsgerichts bei seinen Erörterungen als solches nicht zu beanstanden, so sind doch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts im einzelnen Bedenken zu erheben.
2.
Daß Berufungsgericht erblickt - objektiv gesehen - in der Ausschaltung des Sortiments als Handelsstufe und in der Herstellung unmittelbarer Beziehungen zu den "Mitgliedern" nicht nur eines der Merkmale einer Buchgemeinschaft, sondern das wesentliche Merkmal und, wie es scheint, sogar das allein wesentliche Merkmal. Diese Auffassung findet jedoch in den vom Berufungsgericht dafür herangezogenen Belegstellen keine Stütze. Diese Belegstellen sowie einige weitere, dem Revisionsgericht zur Verfügung stehende Literaturstellen ergeben vielmehr, daß zumindest daneben noch einige andere Merkmale für den Begriff der Buchgemeinschaft als wesentlich in Betracht kommen.
a)
Das Reichsgericht hat in der vom Berufungsgericht angeführten, die jetzige Klägerin betreffenden Entscheidung vom 11. Dezember 1931 (JW 1932, 1847 Nr. 21) lediglich ausgeführt, daß es sich bei der Bezeichnung "Buchgemeinschaft" um einen Sammelnamen für eine bestimmte Art des Büchervertriebes handele und daß die Buchgemeinschaft als ein besonderer Typ dem hergebrachten System des Verlages und des Sortimentsbuchhandels gegenübergestellt werde. Aus dieser Entscheidung läßt sich ersichtlich nichts Positives für den Begriff und die Wesensmerkmale einer Buchgemeinschaft gewinnen. Es läßt sich daraus aber auch nicht negativ entnehmen, daß es mit dem Wesen einer Buchgemeinschaft unvereinbar wäre, den Sortimentsbuchhandel beim Vertrieb einzuschalten. Es werden nicht die Buchgemeinschaften und die Unternehmen des Sortimentsbuchhandels gegenübergestellt, sondern die Vertriebsart der Buchgemeinschaften und das hergebrachte System des Verlage und des Sortimentsbuchhandels. Versteht man unter dem, "Sortimentsbuchhandel" mit dem "Großen Brockhaus" 16. Aufl. (1957) den in Ladengeschäften an jedermann erfolgenden Verkauf von Büchern aus den verschiedensten Verlagen zu den Orginalpreisen der Verlage bei Unterhaltung eines entsprechenden Sortiments am Lager, so liegt es auf der Hand, daß der Buchvertrieb der Buchgemeinschaften dem System des Verlages und Sortimentsbuchhandels deutlich entgegengesetzt ist, gleichgültig, worin man im einzelnen die wesentlichen Merkmale der Buchgemeinschaften erblickt.
Dagegen hat das Reichsgericht bereits in der zuvor ergangenen, vom Berufungsgericht nicht erwähnten Entscheidung vom 12. Juni 1931 (GRUR 1931, 993), die ebenfalls die jetzige Klägerin betraf, sowohl im Tatbestand als auch in den Gründen einige positive Merkmale hervorgehoben, die es ersichtlich zumindest zum Teil als wesentlich für eine Buchgemeinschaft nach Art der Klägerin betrachtet hat, so z.B. den Vertrieb in der Form von Abonnementsverträgen, den Erwerb einer "Mitgliedschaft" durch die Erklärung eines "Beitritts", die Zahlung eines bestimmten "Beitrages" im voraus mit dem Anspruch auf den Erwerb einer dem Beitrag entsprechenden Anzahl von Büchern, das ausschließlich den "Mitgliedern" zustehende Recht, weitere Bücher aus dem Bestand der Buchgemeinschaft zu erwerben, die Herausgabe einer besonderen Zeitschrift für die Mitglieder und weitere organisatorische Maßnahmen, durch die diese Dauerbezieher der Buchgemeinschaft in ein viel engeres Verhältnis zu dieser selbst gebracht werden, als es beim einfachen Ankauf eines Buches zwischen Käufer und Verkäufer entstehen kann.
Auch der erkennende Senat hat im Tatbestand der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen vom 18. Juni 1954 (GRUR 1955, 95), die wiederum die Klägerin betraf, nicht nur in Anlehnung an RG JW 1932, 1847 Nr. 21 die Buchgemeinschaft nach Art der Klägerin negativ als eine sich von dem hergebrachten System des Verlages und Sortimentsbuchhandels unterscheidende Organisationsform des Buchvertriebs bezeichnet, sondern im selben Satz die Eigenart dieses Vertriebes positiv dahin gekennzeichnet, daß die Buchgemeinschaft sich nach dem Vorbild der Abonnementsidee einen bestimmten Kreis von Abnehmern sichert, an die sie gegen Zahlung eines jährlichen Beitrages von ihr ausgewählte Bücher zu verbilligten Preisen liefert.
Inwiefern sich auch aus der vom Berufungsgericht weiter angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Juni 1956 (BGHZ 21, 66 - Hausbücherei) etwas für den Begriff der Buchgemeinschaft ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.
b)
Nach dem Bericht in den Mitteilungen des Börsenvereins Deutscher Verleger- und Buchhändler-Verbände e.V. vom 15. August 1952 ist in einer Besprechung zwischen Vertretern der Arbeitsgemeinschaften schöngeistiger Verleger, schöngeistiger Sortimenter und der Buchgemeinschaften am 14. Juni 1952 in Hamburg eins Verpflichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der Buchgemeinschaften zusammengeschlossenen Buchgemeinschaften bekanntgegeben worden, gewisse Grundsätze einzuhalten, deren erster mit dem vom Berufungsgericht angeführten Satz beginnt, daß eine Buchgemeinschaft feste Mitglieder haben müsse, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu ihr stehen. Bereits dieser Satz enthält aber nicht nur das Merkmal eines "unmittelbaren Vertragsverhältnisses" zwischen der Buchgemeinschaft und ihren Mitgliedern, sondern auch das insbesondere auf die Abonnementsidee sowie auf weitere bedanken hindeutende Merkmal, daß die Buchgemeinschaft "feste Mitglieder" haben müsse. Es werden dann noch einige Mindestverpflichtungen der "Mitglieder" sowie einige weitere Grundsatze genannt, die jedenfalls zum Teil nicht nur im Sinne einer wettbewerblichen Selbstbeschränkung der Buchgemeinschaften, sondern als wesentliche Merkmale einer Buchgemeinschaft überhaupt aufgeführt worden zu sein scheinen.
c)
Bei Bappert/Maunz, Verlagsrecht 1952 §14 Rdz. 44 wird zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend anführt, einleitend gesagt, daß die Buchgemeinschaften Bücher ausschließlich und unmittelbar an ihre Mitglieder vertreiben. Auch hier finden sich aber bereits in diesem Satz neben dem Merkmal des "unmittelbaren" Vertriebs die Merkmale des Vertriebs an "Mitglieder" und des "ausschließlichen" Vertriebes an Mitglieder. Im weiteren werden dann noch andere Merkmale, z.B. eine Mindestdauer der Mitgliedschaft, die Leistung eines bestimmten Beitrags, das Recht zur Auswahl und zum Bezug von Büchern auch über die für den Beitrag ausgewählten Bücher hinaus und der günstige Preis genannt, wobei die Niedrigkeit des Preises durch die Garantie des Absatzes der Bücher, den nahezu risikolosen Druck hoher Auflagen und die häufige Vervielfältigung urheberrechtlich nicht mehr geschützter Werke erklärt wird.
Auch einige weitere, vom Berufungsgericht nicht angeführte, aber allgemein zugängliche und deshalb auch vom Revisionsgericht verwertbare Literaturstellen nennen andere Merkmale als Charakteristisch für die Buchgemeinschaften. So sagt Runge, Urheber- und Verlagsrecht 1948/1953 §13 B I (S. 197/198), daß die Buchgemeinschaften sich einen Kreis von Stammkunden unter Benützung eines bestimmten Vertriebssystems in Form von Mitgliedern einer Lesergemeinde geschaffen haben, welche sich zur jährlichen Abnahme einer bestimmten Anzahl von Büchern verpflichten, wobei zwischen abzunehmenden Pflichtbänden und zur Auswahl stehenden Auswahlbänden unterschieden zu werden pflege. Die günstige Preisgestaltung der Buchgemeinschaften erklärt Runge allerdings nicht nur durch den vornehmlich bei den Pflichtbänden garantierten Absatz großer Auflagen, sondern auch durch die Ausschaltung des Buchhandels infolge des Direktvertriebes an die Mitglieder. Im "Großen Brockhaus" 16. Aufl. (1953) werden die "Buchgemeinschaften" als Unternehmen bezeichnet, die durch Übertragung der Abonnementsidee von der Zeitschrift auf Buchveröffentlichungen eine starke Verbilligung der Bücher erstreben, wobei jedes Mitglied einen Beitrag zahle und sich verpflichte, eine bestimmte Zahl von Bänden die zur Auswahl gestellt werden, abzunehmen. Ähnlich werden im "Großen Herder" 5. Aufl. (1953) die "Buchgemeinschaften" als Buchverbände mit festem Abnehmerkreis bezeichnet, deren Mitglieder (Abonnenten) jährlich bestimmte oder aus einer Auslese selbst ausgewählte Bücher erhalten; der Anreiz zum Beitritt wird in einer durch hohe Auflagen ermöglichten billigen Abgabe gesehen; unter den bekanntesten Buchgemeinschaften wird alphabetisch an erster Stelle der Lesering der Beklagten genannt.
d)
Es kann demnach keine Rede davon sein, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der Auffassung der Buchgemeinschaften selbst und nach der allgemein zugänglichen Literatur die Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern unter Ausschaltung des Sortimentsbuchhandels als Mandelsstufe etwa das allein wesentliche Merkmal einer Buchgemeinschaft wäre. Als zumindest ebenfalls wesentlich werden vielmehr ersichtlich noch eine Anzahl anderer Merkmale betrachtet, von denen insbesondere die Verwendung der Abonnementsidee, die Sicherung eines festen Abnehmerkreises in der Art eines Kreises von auf eins gewisse Dauer beitretenden Mitgliedern, die Zahlung von Beiträgen statt der Zahlung von Kaufpreisen sowie die Beschränkung des Bezugs auf die Mitglieder fast überall mehr oder weniger deutlich hervorgehoben werden. Zu Unrecht spricht das Berufungsgericht solchen anderen Merkmalen und insbesondere der Verwendung der Abonnementsidee jede Bedeutung für den Begriff der Buchgemeinschaft ab. Gewiß kehren das Bestreben, dem Buch eine Massenverbreitung zu verschaffen, und die dafür eingesetzten kalkulatorischen und absatzfördernden Mittel der hohen Auflage, der möglichst niedrigen Preise und der Sicherung eines großen Absatzes durch Ausnutzung der Abonnementsidee auch bei anderen Unternehmen wieder, die den hergebrachten Weg vom Verlag über den Sortimenter zum Leser einhalten, so daß diese Merkmale nicht als typisch für die Buchgemeinschaften, sondern allenfalls als ihnen mit anderen Vertriebsarten gemeinsam angesehen werden können. Es ist aber nicht die Ausnutzung der Abonnementsidee schlechthin, sondern die Ausgestaltung einer ganz besonderen Form des Abonnements, die den Buchgemeinschaften eigentümlich ist. Wenn bei den Bändchen von "Rowohlt's Deutscher Encyklopädie" oder bei den von der Zeitschrift "Kosmos" herausgebrachten Buchschriften, obwohl sie der Leser ebenfalls abonnieren kann, nicht von einer Buchgemeinschaft gesprochen wird, so liegt das entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht daran, daß sich der Vertrieb in der gewohnten Form über den Buchhandel abwickelt und daß die Abonnementsbestellung beim Buchhandel aufgegeben werden kann, sondern daß es hier an einigen anderen typischen Merkmalen einer Buchgemeinschaft fehlt, z.B. der Zahlung fester Beiträge zwecks Erwerbs eines Anrechtes auf eine ebenso regelmäßige Belieferung mit Büchern, der Möglichkeit der Auswahl unter mehreren Büchern oder der Beschränkung des Bezugs auf die Mitglieder.
3.
Es kann sich demnach nur um die Frage handeln, ob das Merkmal unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Beziehern neben anderem Merkmalen als so wesentlich angesehen wird, daß bei Zwischenschaltung der Buchhändler in die Vertragsbeziehungen nicht mehr von einer Buchgemeinschaft gesprochen werden kann.
a)
Den unter III 2 erörterten Belegstellen kann zu dieser Frage nichts Abschließendes entnommen werden. In den zu 2 a) genannten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie in den zu 2 c) genannten Stellen im "Großen Brockhaus" und im "Großen Herder" ist von einem solchen Merkmal nicht die Rede, jedenfalls nicht ausdrücklich, es sei denn, daß dieses Merkmal dort etwa in dem Merkmal "Mitglieder" mit einbegriffen sein sollte. In den zu 2 c) genannten Stellen bei Bappert/Maunz und bei Runge wird allerdings der "unmittelbare" Vertrieb an die Mitglieder und "die Ausschaltung des Buchhandels infolge des Direktvertriebs an die Mitglieder" ausdrücklich hervor gehoben; es bleibt jedoch zweifelhaft, ob das hier als die Nennung eines wesensnotwendigen Merkmals einer Buchgemeinschaft oder nur als die Beschreibung einer der regelmäßigen Vertriebsformen der Buchgemeinschaften zu verstehen ist.
b)
Nach dem unter 2 b) erwähnten Bericht haben sich bei der Besprechung in Hamburg am 14. Juni 1952 auch die in der Arbeitsgemeinschaft der Buchgemeinschaften zusammengeschlossenen Buchgemeinschaften bereiterklärt, mit den Sortimentern als Ausgabestellen zur Mitgliedswerbung und Belieferung von Buchgemeinschaftsmitgliedern zusammenzuarbeiten. Auch diese Buchgemeinschaften sehen daher die völlige Ausschaltung des Sortimentsbuchhandels und den ausschließlich unmittelbaren Weg von der Buchgemeinschaft zum Mitglied nicht mehr als wesensnotwendig an. Streitig bleibt danach nur noch, in welcher Weise der Sortimentsbuchhandel eingeschaltet werden darf, damit noch von einer Buchgemeinschaft gesprochen werden kann.
aa)
Die Einschaltung des Sortimentsbuchhandels in seiner typischen Sortimentertätigkeit würde allerdings unzweifelhaft mit dem Wesen einer Buchgemeinschaft unvereinbar sein. Die Bereitstellung von Werken einer Vielzahl von Verlagen und deren Verkauf an jedermann zu den Originalpreisen der Verlage, wie sie der Sortimentsbuchhandel als solcher durchführt, ist ein ganz anderes Vertriebssystem als das der Buchgemeinschaften und mit ihm ersichtlich nicht zu verbinden. Es wird aber der Sortimentsbuchhandel auch von der Beklagten nicht in dieser seiner typischen Funktion eingeschaltet. Es wird vielmehr auch von ihr zwar der Sortimentsbuchhändler, aber in einer anderen, ihrem Vertriebssystem entsprechenden Funktion eingeschaltet. Die Tätigkeit für die Beklagte ist für den Sortimentsbuchhändler, wie in dem von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten von Professor Eugen Ulmer vom 23. November 1956 zutreffend hervorgehoben wird, "ein besonderer Zweig seiner Geschäftstätigkeit" und hat, wie hinzuzufügen ist, mit seiner typischen Tätigkeit als Sortimenter nichts zu tun.
bb)
Nach der unter 2 b) genannten, am 14. Juni 1952 bekanntgegebenen Verpflichtung halten die in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Buchgemeinschaften aber offenbar eine solche Einschaltung des Sortimentsbuchhandels weiterhin für wesensfremd, die anstelle vertraglicher Beziehungen zwischen Buchgemeinschaft und Mitgliedern zu vertraglichen Beziehungen nur zwischen Mitglied und Buchhändler einerseits und Buchhändler und Buchgemeinschaft andererseits führen würde. Indessen soll es auch nach dem von der Klägerin selbst eingereichten und zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Gutachten von Professor U. entscheidend darauf ankommen, ob es sich wirtschaftlich gesehen um einen einheitlichen Organismus, um eine große zusammenhängende Vertriebsorganisation handelt, bei der die einzelnen zwischengeschalteten Händler nur Glieder des Organismus sind. Wenngleich dieses Gutachten nur zu der Frage der Haftung der Beklagten für die Werber ihrer Betreuungsfirmen nach §13 Abs. 3 UWG erstattet ist, so sprechen doch die darin für die Bejahung der Haftung verwendeten Erwägungen zugleich dafür, daß es auch bei der Frage nach dem Wesen einer Buchgemeinschaft weniger darauf ankommen könnte, wie die rechtlichen Beziehungen zu den Mitgliedern gestaltet sind, als darauf, ob wirtschaftlich gesehen ein einheitlicher Organismus vorliegt.
cc)
Das Berufungsgericht sieht einen wesentlichen Unterschied in der Einschaltung des Sortimentsbuchhandels durch die Buchgemeinschaften und in seiner Einschaltung durch die Beklagte weiter darin, daß die ersteren dem Buchhandel nur untergeordnete, sich auch in der geringen Rabatthöhe auswirkende Funktion wie Werbetätigkeit, Auslieferung und Inkasso überlassen, die jede Buchgemeinschaft ohnehin durch Hilfskräfte erledigen lassen müsse, die kaufmännische Funktion des Buchhandels als selbständigen und eigenverantwortlichen Gewerbezweiges dagegen nicht in Anspruch nehmen, während die Beklagte betont den Buchhändler in seiner vollen Handelsfunktion einsetze, ihm alle damit zusammenhängenden Fragen überlasse und ihm dafür auch den vollen, sonst üblichen Verdienst gewähre. Diesem Unterschied mißt das Berufungsgericht jedoch ein zu großes Gewicht bei. Es handelt sich dabei weniger um einen funktionellen als um ein graduellen Unterschied. Im einen wie im anderen Fall sind die Buchhändler nicht in ihrer Eigenschaft als Sortimenter tätig, sondern als Glieder in der Werbe- und Vertriebsorganisation der Buchgemeinschaft oder des Leserings. Der Unterschied liegt im Grad der Selbständigkeit und im Umfang der übertragenen Aufgaben, die sich naturgemäß auch in der Höhe der zugebilligten Vergütung auswirken.
4.
Wie jedoch bereits betont, kommt es in diesem Rechtsstreit gar nicht entscheidend darauf an, objektiv fest zustellen, was unter einer Buchgemeinschaft zu verstehen ist. Es könnte auch sein, daß sich eine Begriffsbestimmung, die alle wesentlichen Merkmale und nur diese enthält, gar nicht finden läßt, sondern daß es eine größere Anzahl von Merkmalen für die Buchgemeinschaften gibt, von denen jeweils nur ein gewisser Teil vorliegen muß, um von einer Buchgemeinschaft sprechen zu können. Es könnte daher insbesondere auch sein, daß an sich das Bestehen unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen der Buchgemeinschaft und ihren Mitgliedern zu den regelmäßgen Merkmalen einer Buchgemeinschaft gehört, daß dieses Merkmal aber bei einem gleichwohl als Buchgemeinschaft zu bezeichnenden Unternehmen auch entfallen kann, wenn bei diesem Unternehmen genügend andere Merkmale vorliegen, die es eindeutig als eine Buchgemeinschaft ausweisen.
5.
Was die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Publikumskreise, auf deren Meinung es in diesem Rechtsstreit allein ankommt, unter einer Buchgemeinschaft verstehen, hätte möglicherweise mittels Befragung durch ein Meinungsforschungsinstitut ermittelt werden können.
a)
Hierfür war jedoch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach vom 12. April 1956 angesichts der dabei gewählten Fragestellung nicht geeignet. Es war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht geeignet, die in diesem Rechtsstreit aufgeworfene Teilfrage zu klären, ob die Masse der Leser die Ausschaltung des Buchhandels beim Vertrieb der Bücher als wesensnotwendig oder jedenfalls als charakteristisch für die Buchgemeinschaften ansieht. Das Berufungsgericht erkennt selbst an, daß die Ergebnisse der Frage II, ob Bücher, wenn man sie durch eine Buchgemeinschaft bekomme, billiger seien als in der Buchhandlung oder nicht, nur mit Vorsicht verwertet werden können, da die Frage den Unterschied zwischen Buchgemeinschaft und Vertrieb durch den Buchhandel schon voraussetzte. Mit Recht bemerkt die Revision hierzu, daß dann das Ergebnis nicht nur mit Vorsicht, sondern überhaupt nicht verwertet werden konnte. Das gilt aber, wie die Revision ebenfalls zu Recht hervorhebt, zumindest im selben, wenn nicht sogar in noch stärkerem Maße von den Ergebnissen der Frage III, die das Berufungsgericht gleichwohl als die Verkehrsauffassung wiedergebend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß die Frage III nur denjenigen Personen vorgelegt wurde, die die Frage II bejahend beantwortet hatten und denen daher, wie das Berufungsgericht selbst anerkennt, bereits bei der Frage II der Unterschied zwischen Buchgemeinschaft und Vertrieb durch den Buchhandel nahegelegt war. Die Frage III hob diesen Unterschied sogar nochmals besonders stark hervor. Denn die allen zu III befragten Personen, wenn auch in verschiedener Reihenfolge, gestellte Alternativfrage, ob die Bücher bei der Buchgemeinschaft billiger seien, weil diese den Zwischenhandel ausschalte und direkt an die Käufer liefere, oder ob die Bücher deshalb billiger seien, weil die Buchgemeinschaft so viele Bestellungen habe, ging in der einen Alternative wiederum von der Ausschaltung des Zwischenhandels bei den Buchgemeinschaften aus. Die Frage war zudem nur eine Frage nach dem vermuteten Grund für die Billigkeit des Bezugs durch die Buchgemeinschaft und konnte dahin verstanden werden, daß die alternativ mitgeteilten zwei Voraussetzungen an sich beide bei einer Buchgemeinschaft vorlägen und daß nur beurteilt werden solle, welche von ihnen der maßgebliche Grund für die Verbilligung sei; daß die Frage offenbar weitgehend so verstanden worden ist, kann daraus geschlossen worden, daß beide Gründe zusammen von einer grösseren Anzahl der Befragten als maßgeblich bezeichnet worden sind als nur einer der Gründe allein.
b)
Mit Recht rügt die Revision weiter unter Bezugnahme auf §286 ZPO, daß das Berufungsgericht sich mit dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der DIVO Gesellschaft für Markt-, Meinungs- und Sozialforschung m.b.H. in Frankfurt a.M. nicht auseinandergesetzt hat. Obwohl in der mündlichen Berufungsverhandlung die Ergebnisse dieser Meinungsbefragung nur in einem verhältnismäßig kurzen Fernschreiben der DIVO an die Beklagte vorlagen, so zeigte doch bereits das Fernschreiben, daß von der DIVO zwei Fragen gestellt worden waren, deren Beantwortung durch die Befragten für die Entscheidung des Rechtsstreits von einer jedenfalls nicht geringeren Bedeutung sein konnte als die Beantwortung der Fragen des Instituts für Demoskopie, nämlich die ganz allgemein gehaltene Frage, was man unter einer Buchgemeinschaft verstehe, und die weitere in die Form einer Frage gekleidete Aufforderung, die bekanntesten Buchgemeinschaften der Bundesrepublik zu nennen. Die Antworten auf die erste Frage zeigen allerdings, daß ein großer Teil der Befragten durch eine so allgemein gehaltene Frage offenbar überfordert worden ist. Es wäre zweckmäßig gewesen und wird bei einer etwaigen Wiederholung einer solchen Befragung zweckmäßig sein, den Befragten eine Hilfe für die Beantwortung zu geben, indem ihnen eine größere Anzahl von möglicherweise in Betracht kommenden Merkmalen - gegebenenfalls nach dem Prinzip der "Falsch-Richtig-Befragung" gemischt mit vernünftigerweise nicht in Betracht kommenden Merkmalen - genannt werden, aus denen sie dann die ihnen wesentlich erscheinenden Merkmale auszuwählen hätten. Gerade zu den hier im Vordergrund stehenden streitigen Merkmal der unmittelbaren Beziehung zwischen Buchgemeinschaft und Mitgliedern haben die Befragten, soweit ersichtlich, ohne eine solche Hilfe nicht Stellung nehmen können. Zumindest zur Ergänzung der ersten Frage konnte sich sodann die von der DIVO gestellte zweite Frage eignen, da sie nicht das abstrakte Denken, sondern die konkrete Vorstellung ansprach und gegebenenfalls wenigstens mittelbar Rückschlüsse darauf zuließ, worin der Verkehr das Wesen einer Buchgemeinschaft erblickt.
Die Würdigung der Ergebnisse der DIVO-Befragung gehört in das Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist daher dem Revisionsgericht verwehrt.
6.
Selbst wenn der Verkehr zunächst die Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern als wesentlich für eine Buchgemeinschaft angesehen hat, so könnte es doch sein, daß nunmehr auch andere Unternehmen, die den Buchhandel zwischenschalten, vom Verkehr als Buchgemeinschaften angesehen werden. Das könnte insbesondere für die Beklagte gelten, wenn sie sich mit ihrem besonderen Vertriebssystem unter der Bezeichnung Buchgemeinschaft durchgesetzt hat.
Nun ist es zwar richtig, daß es im Rahmen des §3 UWG auf eine etwaige solche Änderung der Auffassung vom Wesen der Buchgemeinschaft bei einem Teil des Publikums nicht ankommt nicht ankommt, wenn ein nicht unerheblicher anderer Teil des Publikums noch an der früheren Auffassung festhält. Wie unter 5 ausgeführt, ist aber zunächst einmal noch gar nicht einwandfrei festgestellt, ob überhaupt ein Teil und ein wie großer Teil des Publikums die Herstellung unmittelbarer Beziehungen zu den Mitgliedern noch als wesensnotwendig für eine Buchgemeinschaft ansieht. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwertete Bemerkung der Beklagten auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 10. Dezember 1956 konnte schon ihrem Wortlaut nach nicht als Zugeständnis der Beklagten aufgefaßt werden, daß auch heute noch weite Kreise von dieser Vorstellung beherrscht seien.
Es ist aber überhaupt zu eng, lediglich danach zu fragen, was der Verkehr unter einer Buchgemeinschaft versteht und worin er ihre wesentlichen Merkmale erblickt. Die Frage ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §3 UWG anders zu stellen. Wird die Frage richtig gestellt, so gewinnt auch der vom Berufungsgericht letztlich als entscheidend angesehene Umstand, daß jedenfalls noch ein nicht unerheblicher Teil des Publikums unmittelbare Vertragsbeziehungen der Mitglieder zur Buchgemeinschaft für wesensnotwendig hält und darin den Grund für die Verbilligung der Bücher erblickt, rechtlich eine andere Bedeutung.
a)
§3 UWG verbietet nicht schlechthin unrichtige Angaben bei der Werbung, sondern unrichtige Angaben, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Dabei wird zwar nach allgemeiner Meinung eine Angabe nicht nur dann als unrichtig angesehen, wenn sie objektiv unrichtig ist, sondern schon dann, wenn zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil des Publikums ihr etwas Unrichtiges entnimmt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. Rdz. 5 und 10 zu §3 UWG m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen §3 UWG liegt jedoch nur dann vor, wenn das Unrichtige, das in einer Werbeangabe enthalten ist oder aus ihr zumindest von einem Teil des Publikums entnommen wird, zugleich dasjenige ist, was im Publikum den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorruft. Besteht daher in den beteiligten Geschäftskreisen Streit und im breiten Publikum keine klare oder keine einheitliche oder eine in der Entwicklung befindliche Auffassung darüber, welches die wesensnotwendigen Merkmale einer Buchgemeinschaft sind, so ist die Werbung der Beklagten mit diesem Begriff nicht schon dann unzulässig, wenn ihrer Art des Buchvertriebs ein Merkmal fehlt, das ein Teil des Publikums alswesentlich für den Begriff Buchgemeinschaft ansieht. Es kommt unter dem Gesichtspunkt des §3 UWG vielmehr darauf an, ob der Art ihres Buchvertriebs gerade solche Merkmale fehlen, in denen das am Bucherwerb interessierte Publikum die Vorteile und das besonders günstige Angebot der Buchgemeinschaft erblickt.
Demgemäß muß auch bei der Frage nach der Verkehrsauffassung nicht nur auf die Vorstellung des Publikums über den Begriff Buchgemeinschaft und seine wesentlichen Merkmale, sondern auch auf die vom Publikum bei einer Buchgemeinschaft erwarteten Vorteile abgestellt werden. Ob sich ein Unternehmen bei seiner Werbung als Buchgemeinschaft ausgeben darf, hängt zwar auch davon ab, ob sein Buchvertrieb überhaupt von der Art ist, daß im Verkehr von einer Buchgemeinschaft gesprochen werden kann und gesprochen wird. Es ist aber andererseits unschädlich, wenn seinem Buchvertrieb einzelne Merkmale fehlen, die nur ein Teil des Publikums für begriffsnotwendig hält, die aber für die auch von diesem Teil des Publikums erwarteten Vorteile der Buchgemeinschaften ohne Bedeutung sind.
b)
Es wird daher bei der erforderlich werdenden neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zunächst zu erörtern sein, welche Vorstellungen sich das Publikum von einer Buchgemeinschaft und ihren Verteilen machte. Dabei könnte sich im Einklang mit den Ausführungen unter 2 d etwa ergeben, daß man bei der Buchgemeinschaft mittels eines Beitritts zu einer Organisation gewissen Umfanges billig und regelmäßig von der Organisation ausgewählte und nur an die Mitglieder abgegebene Bücher unter Inkaufnahme einer gewissen zeitlichen Bindung und einer Beschränkung auf die von der Organisation ausgewählten Werke erhält. Angesichts des Streites der Parteien wird das Schwergewicht auf der Frage liegen, ob das Publikum auch in der Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen Mitglied und Buchgemeinschaft ein Wesensmerkmal und einen besonderen Vorteil der Buchgemeinschaften erblickt und ob es sich daher, wenn das bei der Beklagten anders ist, in seinen Erwartungen getäuscht sehen muß. Dabei wird zwischen zwei Gesichtspunkten zu unterscheiden sein, unter denen das Bestehen oder das Fehlen unmittelbarer Vertragsbeziehungen dem Publikum von Bedeutung erscheinen könnte.
aa)
Die dem Buchvertrieb der Beklagten eigentümliche Aufspaltung der Vertriebsorganisation in eine Vielzahl von nur zu ihrer Betreuungsfirma in vertraglichen Beziehungen stehenden Mitgliedergruppen könnte - anders als bei den Buchgemeinschaften, die unmittelbare Vertragsbeziehungen zu ihren Mitgliedern unterhalten - für das einzelne Mitglied (z.B. bei einem Ortswechsel oder beim Konkurs der Betreuungsfirma oder deren Ausscheiden aus der Leseringorganisation) zum Wegfall erwarteter Vorteile oder sogar zur Entstehung von Nachteilen führen. Auf diesen Gesichtspunkt, den die Klägerin in der Revisionsverhandlung hervorgehoben hat, ist das Berufungsgericht bisher nicht eingegangen. Wäre eine solche nachteilige Auswirkung des Vertriebssystems der Beklagten auf das einzelne Mitglied in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, so könnte die Verwendung des Begriffs Buchgemeinschaft für den Buchvertrieb der Beklagten in der Tat als Vortäuschung eines in Wahrheit nicht bestehenden Vorteils wirken und deshalb nach §3 UWG unzulässig sein.
bb)
Anders dagegen ist es, soweit es sich lediglich um den Gesichtspunkt handelt, daß ein Teil des Publikums in der Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern den wirtschaftlichen Grund für die Verbilligung der Bücher bei den Buchgemeinschaften erblicken könnte. Zwar ist es im allgemeinen schon nach dem Gesetzeswortlaut als ein Verstoß gegen §3 UWG anzusehen, wenn eine Werbung im Publikum den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, daß es unmittelbar beim Hersteller und deshalb nicht nur besser, sondern auch billiger kaufe (BGH GRUR 1955, 409 - Vampyrette). Auch dabei ist jedoch, wie überall im Wettbewerbsrecht, auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. So hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil I ZR 129/56 vom 28. Februar 1958 - Emaillelack - die im Grundsatz aufrechterhaltene Auslegung des §3 UWG, daß schon die Erweckung unrichtiger Vorstellungen bei einem Teil des Publikums die Verwendung eines Ausdrucks bei der Werbung unzulässig machen kann, für den Fall eingeschränkt, daß es sich um einen in Fachkreisen seit langem eingebürgerten Ausdruck handelt, dessen Auslegung durch die Fachkreise auch der Nichtfachmann, der sich auf diesem Gebiet betätigen will, gegen sich gelten lassen muß. Dabei hat es der Senat zur Abgrenzung von den Entscheidungen, die sich mit der Verwendung des Wortes "Seide" für Kunstseide befassen, für wesentlich erachtet, daß es sich in dem von ihm entschiedenen Fall um einen Ausdruck mit einem ursprünglich und nach dem Wortsinn mehrdeutigen Begriffsinhalt gehandelt hat. In einer ähnlichen Weise hat auch der Streitfall Besonderheiten, die zu einer Einschränkung der im Grundsatz aufrechterhaltenen Auslegung des §3 für diesen Fall führen müssen. Selbst wenn die Buchgemeinschaften früher allgemein und auch heute noch zum Teil tatsächlich und nach der Vorstellung eines Teiles des Publikums deshalb billiger liefern können, weil sie in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu ihren Mitgliedern stehen, wenn sich aber unter dieser Bezeichnung im Verkehr auch eine andere Form des Buchvertriebs durchgesetzt hat, die trotz Verzichte auf unmittelbare Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern von einem nicht unbeachtlichen Kreis Beteiligter als Buchgemeinschaft angesehen wird und dieselben Vorteile, insbesondere auch - obzwar aus anderen wirtschaftlichen Gründen - dieselben preislichen Vorteile bietet, so liegt kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit vor, diese Entwicklung durch eine Rücksichtnahme auf diejenigen zu hindern oder rückgängig zu machen, die sich die Verbilligung der Bücher bei der Buchgemeinschaft weiterhin nur aus der Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den Mitgliedern erklären wollen. Es kommt daher insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichte in diesem Rechtsstreit nicht darauf an, wie sich ein Teil des Publikums die Verbilligung der Bücher bei der Buchgemeinschaft erklärt, sondern ob die Beklagte ihren Mitgliedern tatsächlich die preislichen Vorteile bietet, die der Verkehr von einer Buchgemeinschaft erwartet.
IV.
Entgegen der in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung der Klägerin kann ihr Begehren, der Beklagten die Verwendung des Ausdrucks Buchgemeinschaft bei der Werbung zu verbieten, in der Bestimmung des §1 UWG keine weitere Stütze finden, die es nicht schon in der Bestimmung des §3 UWG hätte. Wenn die Beklagte, wie die Klägerin hierzu vorgetragen hat, bei ihrer Werbung und in ihren Beitrittsformularen unter Verschleierung der wahren Rechtsbeziehungen den irrigen Eindruck erweckt, daß unmittelbare Vertragsbeziehungen zu ihr entstünden, so wäre hierauf nur dann einzugehen, wenn ein weiterer - hier nicht gestellten - Klagantrag vorläge, der Beklagten bestimmte Werbemethoden und die Verwendung bestimmter Formulare zu verbieten, durch die dieser irrige Eindruck hervorgerufen wird. Soweit der irrige Eindruck aber lediglich durch die - allein zum Gegenstand des Klagantrags gemachte - Verwendung des Begriffs Buchgemeinschaft hervorgerufen werden soll, würde die Verwendung dieses Begriffs, wenn sie nicht gegen §3 UWG verstößt, nach Lage des Falles auch nicht gegen §1 UWG verstoßen können.
V.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem, soweit es zu Lasten der Beklagten ergangen ist, keinen Bestand haben. Da es zur abschließenden Entscheidung hierüber, wie unter III erörtert, zunächst weiterer tatrichterlicher Festellungen bedarf, muß sich der Senat darauf beschränken, insoweit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Auf die von der Revision der Beklagten sonst noch erhobenen Rügen kommt es danach nicht mehr an. Es sei dazu jedoch folgendes bemerkt:
1.
Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Verwendung der Bezeichnung Buchgemeinschaft bei der Werbung der Beklagten gegen §3 UWG verstößt, so würde sich die Beklagte demgegenüber nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen können. Die Rügen der Revision gegenüber den insoweit zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sind nicht begründet. Wird der Verkehr durch die Verwendung der Bezeichnung Buchgemeinschaft für einen Buchvertrieb nach der Art der Beklagten in einer gegen §3 UWG verstoßenden Weise getäuscht, so besteht auch ein dem Verwirkungseinwand vorgehendes Interesse der Allgemeinheit an der Unterlassung einer solchen Irreführung dessen Geltendmachung der Klägerin als der Buchgemeinschaft, die diesen Ausdruck geprägt hat, nicht verwehrt werden kann, auch wenn sie damit zugleich eigene Interessen verfolgt.
2.
Das gleiche gilt von der Rüge, die die Revision hinsichtlich der der Klägerin zugesprochenen Veröffentlichungsbefugnis erhebt. Unter der Voraussetzung, daß der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung Buchgemeinschaft zu verbieten ist, entsprechen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis begründet hat, den in BGHZ 13, 244, 259 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa - hierfür genannten Grundsätzen. Die Revision hält die Veröffentlichungsbefugnis im Grunde genommen nur deshalb nicht für gerechtfertigt, weil sie das ihr zugrunde liegende Verbot, die beanstandete Bezeichnung zu verwenden, nicht für gerechtfertigt hält.
B.
Revision der Klägerin.
I.
Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - dahingestellt sein lassen, ob die von der Klägerin behaupteten, im Klagantrag zu II bezeichneten Wettbewerbsverstöße bei der Werbung für den Lesering der Beklagten begangen worden sind, weil es eine Haftung der Beklagten für solche etwaigen Wettbewerbsverstöße von Werbern ihrer Betreuungsfirmen - auf deren Tätigkeit die Klägerin den streit beschränkt hatte - weder unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft oder einer sonstigen eigenen Beteiligung der Beklagten noch unter dem Gesichtspunkt des §13 Abs. 3 UWG für gegeben erachtet hat.
II.
Den von der Revision der Klägerin hiergegen erhobenen Rügen kann der Erfolg ebenfalls nicht versagt werden.
1.
Nicht begründet ist allerdings die Revision, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft wendet. Entgegen der Meinung der Revision ist die Ablehnung der Haftung der Beklagten aus diesem Gesichtspunkt in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils behandelt und damit auf jeden Fall der Vorschrift des §313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO genügt, so daß nicht näher erörtert zu werden braucht, ob es überhaupt eine Verletzung des §313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Sinne des §551 Nr. 7 ZPO sein kann, wenn bei Abweisung eines Klagantrags nicht alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen dieses Antrags in den Gründen erörtert sind. Das Berufungsgericht hat die von ihm ausdrücklich erwähnte mittelbare Täterschaft mit anderen Arten der Täterschaft und Teilnahme unter dem Begriff der Beteiligung zusammengefaßt und dazu ausgeführt, die Klägerin habe Behauptungen, die auf eine derartige Beteiligung schließen lassen könnten, nicht auf gestellt. Daß die Klägerin gleichwohl solche Behauptungen aufgestellt und daß das Berufungsgericht sie unter Verletzung des §286 ZPO nicht beachtet hätte, wird von der Revision nicht geltend gemacht. Die Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der mettelbaren Täterschaft ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der Sachlage. Denn diese Haftung würde zumindest voraussetzen, daß die Beklagte von den beanstandeten Wettbewerbsverstößen der Werber der Betreuungsfirmen gewußt und diese Verstöße ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hat, und dazu hätte es der Aufstellung dahingehender Behauptungen bedurft.
2.
Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des §13 Abs. 3 UWG richtet. Nach dieser Bestimmung ist, wenn in einem geschäftlichen Betrieb wettbewerbswidrige Handlungen - zu denen auch die hier beanstandeten Handlungen gehören würden - von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen werden, der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet. Der Zweck der Bestimmung, nach der also die Handlungen von Beauftragten oder Angestellten dem Betriebsinhaber als eigene Handlungen zugerechnet werden, ist es, zu verhindern, daß dieser, dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Dritte verstecken kann (RGZ 151, 287, 292 - Alpina). Nach allgemeiner Meinung sind daher in der Vorschrift sowohl der Begriff "geschäftlicher Betrieb" als auch der Begriff "Angestellter oder Beauftragter" weit auszulegen. Einige gerade auch für den Streitfall zutreffende Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift sind insbesondere in dem eben genannten Urteil des Reichsgerichts RGZ 151, 287 enthalten, dem sich der erkennende Senat anschließt. Das Berufungsgericht führt diese Entscheidung zwar an, mißt den darin enthaltenen Grundsätzen aber nicht die volle, ihnen für den Streitfall zukommende Bedeutung bei.
a)
In dem Urteil RGZ 151, 287 hat das Reichsgericht die Haftung einer Uhren-Einkaufsgenossenschaft für wettbewerbswidrige Handlungen ihrer Genossen (Uhrmacher) nach §13 Abs. 3 UWG gebilligt. Es versteht unter "Geschäftsbetrieb" im Sinne des §13 Abs. 3 UWG nicht eine räumliche Einheit [S. 295], sondern den "gesamten Betriebsorganismus" [S. 292], die gesamte "Vertriebsorganisation" [S. 295], so daß zu den "Beauftragten" im Sinne der Bestimmung auch solche Personen gehören, "deren Arbeitsergebnis - jedenfalls auch - dem Betriebsorganismus zugute kommt und auf deren Gebaren die Leitung desselben kraft eines die Zugehörigkeit des einzelnen Gliedes zu dem Organismus begründenden Vertrags einen bestimmenden Einfluß hat" [S. 292/293]. In Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof Wien (GRUR 1928, 766) erachtet es das Reichsgericht daher als wesentlich, ob der Täter ein "Glied der Vertriebsorganisation" ist und als solches dem Einfluß ihrer Leitung untersteht [S. 293]. Auch wenn die Uhrmacher selbständige Kaufleute waren und auch andere als von der Genossenschaft bezogene Uhren verkauften, so sieht das Reichsgericht den notwendigen und durchsetzbaren Einfluß der Genossenschaft auf ihre Genossen doch schon darin, daß sie durch die Belieferung der Genossen mit Werbestoff, durch ihre Beratung in geschäftlichen Angelegenheiten und die Erteilung von Richtlinien ein so enges Verhältnis zu ihnen geschaffen hatte, daß ihr ohne weiteres die Möglichkeit gegeben war, gegen ungehorsame Genossen auf Grund bestehender oder noch aufzunehmender Satzungsbestimmungen, durch Verhängung von Vertragsstrafen sowie notfalls durch Ausschließung vorzugehen [S. 294]. Bei der Erörterung der Wiederholungsgefahr weist das Reichsgericht schließlich noch darauf hin, daß die Genossenschaft die ihr gegebenen Möglichkeiten zu kraftvollen Maßregeln gegen die Geschäfte und geschäftlichen Ankündigungen ihrer Genossen auch hätte ausschöpfen müssen [S. 295].
b)
ob die sog. Betreuungsfirmen und ihre Werbekolonnen als Beauftragte der Beklagten im Sinne dieser Grundsätze anzusehen sind, ist zwar im wesentlichen Tatfrage. Der unstreitige Sachverhalt und die Bestellungen des Berufungsgerichts gestatten jedoch eine abschließende eigene Beurteilung durch das Revisionsgericht, die der Beurteilung durch das Berufungsgericht entgegengesetzt ist.
Daß die Betreuungsfirmen an sich völlig selbständige Unternehmen sind, kann für sich allein, wie wohl auch das Berufungsgericht meint, ihrer Bewertung als Beauftragte der Beklagten im Sinne des §13 Abs. 3 UWG nicht entgegenstehen. Es ist jedoch bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände in ihrem richtigen Gewicht nicht gerechtfertigt, die Beziehungen zwischen der Beklagten und diesen Betreuungsfirmen so, wie es das Berufungsgericht tut, nur als die üblichen Beziehungen zwischen Lieferant und Zwischenhändler anzusehen. Wie bereits zur Revision der Beklagten unter A III 3 b) aa) ausgeführt, handelt es sich bei der Tätigkeit der Betreuungsfirmen - unter denen auch hier in erster Linie die Sortimentsbuchhändler zu verstehen sind (vgl. oben A III vor 1) - in Bezug auf den Lesering der Beklagten nicht um ihre übliche Tätigkeit als Sortimentsbuchhändler, sondern um einen besonderen Geschäftszweig, der sein Gepräge naturgemäß durch die besondere Art des von der Beklagten gepflegten Buchvertriebs enthält. Wie bei der Bestimmung des Begriffs der Buchgemeinschaft, so hat auch bei der Frage der Haftung aus §13 Abs. 3 UWG das Berufungsgericht ersichtlich der vertragsrechtlichen Gestaltung des Leserings der Beklagten ein zu großes Gewicht beigelegt und die sonstigen Eigenheiten ihres Buchvertriebes, mit denen sie sich deutlich vom System des Verlags und Sortimentsbuchhandels abhebt und dem Typ der Buchgemeinschaft zumindest stark nähert, außer acht gelassen. Es hat insbesondere nicht erwogen, daß es sich um eine zumindest in einer Beine von Merkmalen den Buchgemeinschaften gleichende Art des Büchervertriebes an eine feste Lesergemeinde handelt und daß dabei, selbst wenn es sich nach der Gestaltung der Vertragsbeziehungen um eine Vielzahl kleinerer, nur zu ihren Betreuungsfirmen in rechtlichen Beziehungen stehenden Leserkreise handelt, diese einzelnen Kreise ihre Funktionsfähigkeit doch erst durch ihre Zugehörigkeit zu der sie alle umfassenden Organisation des "B. L." erhalten. Es ist weiter zu berücksichtigen, daß es sich beim Klagantrag zu II nicht um das Verhältnis zwischen der Beklagten und den Betreuungsfirmen im Hinblick auf bereits beigetretene Mitglieder handelt, sondern um die Werbung von Personen, die erst Mitglieder werden sollen. Diese Personen sollen und wollen ersichtlich nicht nur "Mitglieder" eines von einem Buchhändler organiserten Leserkreises werden, sondern eben "Mitglieder" der umfassenden Organisation der Beklagten, da sowohl in ihrer Vorstellung als auch in Wirklichkeit nur die umfassende Organisation das bietet und zu bieten vermag, was man erwartet. Daraus folgt, daß die Werbung von "Mitgliedern" eines solchen Leseringes, bei dem die Mitgliedschaft von vornherein auf eine gewisse Dauer berechnet ist und ihre Bedeutung erst von der irgendwie gearteten Eingliederung in die Gesamtorganisation erhält, sich eben doch in hier wesentlichen Punkten von der sonstigen Werbung eines Händlers für die von einem anderen hergestellten Waren, insbesondere von der im Landgerichtsurteil erwähnten Werbung eines Kaufmanns für Zeitschriftenabonnements oder Markenartikel unterscheidet und - zumindest auch - eine für die Beklagte selbst erfolgende und ihr zugutekommende Werbung im Sinne des §13 Abs. 3 UWG ist. Werden in dieser Weise die in der Natur der Sache liegenden Eigenarten des von der Beklagten geführten Leserings und der Werbung für diesen Lesering berücksichtigt, so ist das auch für die Frage nach der möglichen Einflußnahme der Beklagten auf die Werbung der Betreuungsfirmen für den Lesering bedeutsam. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluß sich die Beklagte bereits gesichert hat, sondern welchen Einfluß sie sich sichern könnte und daher auch sichern müßte. Wenn sie in ihrem Rundschreiben vom 26. Mai 1954 beispielsweise einen Werbekostenzuschuß festsetzt und von der Einhaltung gewisser Bedingungen abhängig macht, die Abgabe ihrer Bücher nur an Leseringmitglieder zuläßt und die Umwerbung von Mitgliedern des Leserings auf andere Buchgemeinschaften oder innerhalb der Betreuungsfirmen des Leserings verbietet, oder wenn sie in ihren Zahlungs- und Lieferungsbedingungen eine Reihe teils auch sonst üblicher, teils auf die Art ihres Vertriebes zugeschnittener, zumeist recht einschneidender Bedingungen aufstellt, so ist nicht ersichtlich, warum sie nicht auch andere, die Werbung für den Lesering betreffende Bedingungen festlegen und die Einhaltung dieser Bedingungen bei den Buchhändlern, die auf eine weitere Tätigkeit für sie Wert legen, durchsetzen könnte, ohne auf das äußerste Mittel der Liefersperre beschränkt zu sein.
c)
Sind demnach die Betreuungsfirmen selbst als "Beauftragte" der Beklagten im Sinne des §13 Abs. 3 UWG anzusehen, so sind darüber hinaus aber auch die von den Betreuungsfirmen als Werber eingesetzten Personen als Beauftragte der Beklagten im Sinne des §13 Abs. 3 UWG anzusehen, und zwar auch dann, wenn es sich um gegenüber den Betreuungsfirmen ihrerseits selbständige Kaufleute oder deren Angestellte handelt. Die Mehrstufigkeit des Beauftragungsverhältnisses stellt für sich allein kein zusätzliches Hindernis dar, den letzten Werber als den Beauftragten des Unternehmens im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Die vom Berufungsgericht für die Annahme eines Beauftragungsverhältnisses zwischen der Beklagten und den Betreuungsfirmen geäußerten Bedenken erheben sich für das Verhältnis zwischen den Betreuungsfirmen und ihren Werbern oder Werbekolonnen ersichtlich nicht. Schließlich ist, wenn die notwendige Einflußmöglichkeit der Beklagten auf die Betreuungsfirmen gegeben ist, damit auch ihre Einflußmöglichkeit über die Betreuungsfirmen auf deren Werber und Werbekolonnen als gegeben anzusehen.
III.
Nach alledem war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als der Klagantrag zu II und der darauf bezügliche Klagantrag zu III abgewiesen worden sind. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu erörtern haben, ob die von der Klägerin behaupteten Werbeverstöße von den Werbern der Betreuungsfirmen begangen worden sind und ob die Gefahr der Wiederholung dieser Verstöße besteht (vgl. zu letzterem auch RGZ 116, 28, 33 und RGZ 151, 287, 295). Ob die Beklagte die beanstandeten Verstöße gekannt hat oder hätte kennen müssen, ist für die Anwendung des §15 Abs. 3 UWG unerheblich (vgl. BGH GRUR 1957, 606, 608 - Heiltee).