Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.2004, Az.: BVerwG 1 WB 29.03
Anforderungen an eine militärischen Sicherheitsüberprüfung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos; Anforderungen an das Vorliegen einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 29.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 36302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Oberstleutnant Gatz und Oberleutnant Drumm als ehrenamtliche Richter
am 12. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2016 enden wird. Er wurde als Angehöriger der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) aufgrund des Schreibens seiner personalbearbeitenden Stelle vom 14. November 1990 mit dem vorläufigen Dienstgrad Oberleutnant in die Bundeswehr übernommen und mit Wirkung vom 1. April 1991 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Leutnant ernannt. Am 23. Februar 1993 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen; seine Beförderung zum Oberleutnant erfolgte mit Wirkung vom 1. Oktober 1994.
Seit dem 28. Mai 2001 wurde der Antragsteller als Instandsetzungsoffizier Munition Fachdienst bei der Kampfmittelbeseitigungskompanie ... in M. verwendet. Er ist seit dem 7. November 2002 nicht mehr mit der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten betraut und seit dem 3. Februar 2003 zur Dienstleistung zur Truppenübungsplatzkommandantur B. kommandiert.
Im Rahmen einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2), in die seine Ehefrau einbezogen war, gab der Antragsteller am 26. Februar 1992 eine Sicherheitserklärung ab. Mit Schreiben vom 3. August 1993 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) teilte das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) mit, dass diese Sicherheitsüberprüfung keine Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko darstellten. Diese Feststellung ergehe jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Ergebnisses der abschließenden Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU). Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise wurden nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2001 teilte die BStU dem Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamtes (GB/SKA) mit, dass die Ehefrau des Antragstellers, Frau Marika Le. geborene L. geschiedene K. vom 15. November 1983 bis zum 27. November 1988 als Inoffizielle Mitarbeiterin für Sicherheit (IMS) unter dem Decknamen "Maria F." für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR erfasst gewesen sei. Sie habe am 15. November 1983 eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschrieben; ihre Tätigkeit für das MfS sei durch 34 Berichte umfangreich belegt. Dieser Auskunft der BStU waren insgesamt 15 Anlagen beigefügt.
Mit zwei Anhörungsschreiben vom 14. Januar und 10. Juni 2002 teilte der GB/SKA dem Antragsteller mit, dass sich im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung sicherheits- und entscheidungserhebliche Umstände herausgestellt hätten. Er gab dem Antragsteller den wesentlichen Inhalt der Auskunft der BStU vom 3. Juli 2001 bekannt und erklärte ergänzend, dass der Antragsteller in dem Zusatzfragebogen zu seinem Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vom 14. November 1990 sowohl die Frage Nr. 1 nach eigener oder nach der Beschäftigung seiner Ehefrau im Staatsdienst der DDR als auch die Frage Nr. 6 nach einem eigenen Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu (ehemaligen) Nachrichtendiensten der DDR bzw. einem solchen seiner Ehefrau verneint habe. Die Frage Nr. 7 nach eigenen Kontakten bzw. Kontakten seiner Ehefrau zu ehemaligen Nachrichtendiensten der DDR habe er hingegen bejaht und ergänzt, eigene Kontakte zum MfS im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben gehabt zu haben. In seinen Sicherheitserklärungen vom 26. Februar 1992 und vom 24. Juni 1999 habe der Antragsteller die Frage Nr. 7 nach eigenen Kontakten oder Kontakten seiner Ehefrau zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR nicht mit "Ja", "Nein" oder "Ich bitte um ein Gespräch", sondern mit dem Vermerk beantwortet: "Auf der Grundlage der DV (Dienstvorschriften) der ehemaligen NVA zur Zusammenarbeit verpflichtet". In seinem Beisein sei seine Ehefrau am 10. Oktober 2001 durch den MAD befragt worden. Sie habe ihre Zusammenarbeit mit dem MfS im Wesentlichen so geschildert, wie es in der Auskunft der BStU dargestellt sei, und angegeben, die gesamte Angelegenheit verdrängt zu haben. Dem Antragsteller gegenüber habe sie sich unmittelbar nach seiner Befragung in Mü. bezüglich der Sicherheitsüberprüfung vom 3. August 1993 offenbart. Er selbst habe in seiner Befragung am 10. Oktober 2001 erklärt, dass er die von seiner Ehefrau geäußerten Angaben nur bestätigen könne. Der Umfang ihrer IM-Tätigkeit sei ihm von seiner Ehefrau im Zuge eines Neuanfanges nach der Wende umfassend offenbart worden. Durch die vorliegende Auskunft der BStU und die sonstigen Erkenntnisse sei belegt dass seine Ehefrau als IM für das MfS tätig gewesen sei und er selbst Kenntnis von dieser Tätigkeit gehabt habe. Damit habe er unvollständige und unwahre Angaben in seiner Sicherheitserklärung vom 24. Juni 1999 gemacht und maßgebliche sicherheitserhebliche Sachverhalte verschwiegen. Durch sein Verhalten habe er den Kernbereich der für die militärische Sicherheit unabdingbaren Glaubwürdigkeit verletzt und Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er auch im Umgang mit sicherheitserheblichen Sachverhalten nicht immer die notwendige Sorgfalt und Genauigkeit an den Tag legen werde. Überdies bestehe die Befürchtung einer nachrichtendienstlichen Gefährdung seiner Person und der seiner Ehefrau, weil Daten über ihn und seine Ehefrau an einen fremden Nachrichtendienst gelangt sein könnten und diese Daten für die Bildung einer Kompromatslage genutzt werden könnten.
In seinen Stellungnahmen vom 1. Februar, vom 9. April und vom 25. Juni 2002 wies der Antragsteller u.a. darauf hin, dass er in einem Gespräch im September 1993 in Mü. und in seiner Sicherheitserklärung 1992 angegeben habe, seine Ehefrau sei durch das MfS angesprochen und dazu aufgefordert worden, ihren damaligen Kommandeur auszuspionieren; zu diesen Diensten sei sie durch Akt-Fotos gezwungen worden. Kenntnis von dem gesamten Sachverhalt, insbesondere auch von der Verpflichtungserklärung seiner Ehefrau, habe er erst unmittelbar vor dem Gespräch mit dem MAD am 10. Oktober 2001 erlangt. Seine Sicherheitserklärung im Jahr 1999 habe er analog zu seinen schriftlichen Angaben aus den Vorjahren ausgefüllt, weil er davon ausgegangen sei, dass alle seine Ehefrau betreffenden Aussagen bereits in den Unterlagen dokumentiert sein müssten. Das Kästchen "Ja" habe er offensichtlich aus Nachlässigkeit nicht extra angekreuzt. Die von ihm gewählte Beantwortung der Frage Nr. 7 nach Kontakten zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR stelle für ihn keinen Widerspruch dar, denn die Erklärung, dass er "auf der Grundlage der Dienstvorschriften der ehemaligen NVA zur Zusammenarbeit verpflichtet" war, habe nach seiner Meinung eine Verneinung ausgeschlossen. Es habe sich insoweit um einen Überlegungsfehler seinerseits gehandelt, weil der GB/SKA nicht wissen könne, dass diese Pflicht für seinen früheren Dienstposten bestanden habe.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 teilte der GB/SKA dem Sicherheitsbeauftragten des Logistikregiments ... als Ergebnis seiner Ermittlungen mit, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko im Sinne der Nr. 2414 Nrn. 1 und 2 ZDv 2/30 darstellten. Diese Entscheidung umfasse auch den Zu-/Umgang zu Verschlusssachen der Überprüfungsart nach Ü 1. Zur Begründung führte der GB/SKA aus, der Antragsteller habe zumindest seit dem Jahr 1992 Kenntnis davon gehabt, dass seine Ehefrau als Sachbearbeiterin im Bereich Kader eines MotSchtzRgt der ehemaligen NVA und als IM für das MfS tätig gewesen sei. Über diesen Sachverhalt habe der Antragsteller in seiner aktuellen Sicherheitserklärung vom 24. Juni 1999 unvollständige bzw. unwahre Angaben gemacht und dadurch einen maßgeblichen sicherheitserheblichen Sachverhalt verschwiegen. Darüber hinaus sei von einer besonderen nachrichtendienstlichen Gefährdung - wie in den Anlagen zu den Anhörungsschreiben vom 14. Januar und vom 10. Juni 2002 dargelegt - auszugehen.
Gegen diese ihm am 17. Dezember 2002 eröffnete Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2002 Beschwerde ein, die der BMVg - PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom 23. April 2003 zurückwies.
Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Mai 2003, den der BMVg - PSZ I 7 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2003 vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Aussagen der Hauptleute Ni. und Br., die im Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung eingeholt worden seien, hätten nicht gegen ihn verwendet werden dürfen. Diese Erklärungen seien vollkommen inhaltsleer. Er selbst und seine Ehefrau hätten eine sich anfänglich aufbauende freundschaftlich private Beziehung zu Hauptmann (Hptm) Ni. wieder eingestellt, weil dieser ihn und seine Ehefrau als "meine Ossis" bezeichnet habe. Der Abbruch dieser privaten Kontakte habe Hptm Ni. offenbar verärgert. Anstelle dieser Auskünfte hätte der GB/SKA sinnvollerweise die positive Beurteilung seines Bosnien-Einsatzes berücksichtigen müssen. Dem Beschwerdebescheid sei überdies zu entnehmen, dass die Befragungsunterlagen aus dem Jahr 1992 offenbar verschwunden seien. Angesichts dessen beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt. Von der IM-Tätigkeit seiner Ehefrau habe er erst im Oktober 2001 volle Kenntnis erhalten. Es sei unzutreffend, dass er vor seiner Heirat von einem Verbindungsoffizier des MfS darauf angesprochen worden sei, sich diese Eheschließung doch noch einmal zu überlegen. Diesen Hinweis habe er vielmehr von seinem militärischen Vorgesetzten erhalten.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des GB/SKA vom 10. Dezember 2002 und den Beschwerdebescheid des BMVg - PSZ I 7 - vom 23. April 2003 aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sei zu Recht erfolgt. Die vom Antragsteller der Frage Nr. 7 in seiner Sicherheitserklärung vom 24. Juni 1999 beigefügte Erklärung umfasse nicht die ihm zu diesem Zeitpunkt - nach seiner eigenen Darstellung seit 1992 - schon bekannten Verbindungen seiner Ehefrau zum MfS und die Aufforderung an sie, ihren damaligen Kommandeur zu observieren, sowie die ihm seit 1993 bekannte Begründung für die Zusammenarbeit seiner Ehefrau mit dem MfS. Diese Kontakte seiner Ehefrau zum MfS gingen eindeutig über die von ihm angeführte Verpflichtung der Angehörigen der NVA zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen der ehemaligen DDR hinaus; sie hätten zwingend zur Beantwortung der Frage Nr. 7 mit "Ja" führen müssen. Diese unvollständigen bzw. unwahren Angaben offenbarten sicherheitserhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit. Die Auskunft des Hptm Ni. sei im Übrigen aufgrund einer Anregung des Antragstellers eingeholt worden, der diesen Offizier als Auskunfts- bzw. Referenzperson benannt habe. Hptm Br. sei als Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers um eine Äußerung gebeten worden. Beide Auskunftspersonen seien hinsichtlich der sicherheitsempfindlichen Verwendbarkeit des Antragstellers zu einem weitgehend deckungsgleichen Ergebnis gekommen und hätten dabei zulässigerweise auch ihre subjektiven Eindrücke über die Person des Antragstellers dokumentiert. Zum Einsatz des Antragstellers in Bosnien sei ein Beurteilungsbeitrag erstellt worden, der in seiner dienstlichen Beurteilung vom 31. Mai 2001 berücksichtigt worden sei. Dieser Beurteilungsbeitrag sei für eine sicherheitsmäßige Bewertung nur bedingt verwertbar, weil der Vorgesetzte im Einsatz von den Gesamtumständen der Ermittlungen keine Kenntnis gehabt und gemäß § 21 SÜG aus datenschutzrechtlichen Gründen auch nicht habe erhalten dürfen. Eine positive fachliche Beurteilung stehe zudem der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht entgegen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 401/03 -, die Auskunft der BStU vom 3. Juli 2001 über Frau Marika Le. nebst den ihr beigefügten Anlagen sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig.
Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 = ZBR 2002, 287> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 = ZBR 2002, 292 [LS] m.w.N.>).
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>). Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als begründet erscheinen. Sie sind auch dann gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Soldat als potentielles Angriffsobjekt fremder Nachrichtendienste in Betracht kommt (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 24.02 - <DokBer B 2003, 8 = ZBR 2002, 406 [LS]> jeweils m.w.N.).
Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf; vielmehr hat er sie auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <a.a.O.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - <BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]>). Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] [f.]> sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <a.a.O.> und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB/SKA, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Person des Antragstellers die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Er ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (Beschlüsse vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 9.98-, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 15>). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Der GB/SKA ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller in seiner Sicherheitserklärung vom 24. Juni 1999 bewusst unzutreffende oder zumindest unvollständige Angaben über die Kontakte seiner Ehefrau zum MfS gemacht hat.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist eine Person - hier ein Soldat -, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG soll in die Sicherheitsüberprüfung nach §§ 9 und 10 SÜG u.a. der volljährige Ehegatte einbezogen werden. Wird der Ehegatte in die Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen einbezogen, sind die ihn betreffenden Angaben nach Maßgabe des § 13, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 SÜG in der Sicherheitserklärung darzulegen.
Nach der gesetzlichen Anordnung in § 13 Abs. 1 Nr. 14 SÜG hat der Betroffene in der Sicherheitserklärung "Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können", anzugeben. Zur näheren Ausgestaltung der Sicherheitserklärung und gegebenenfalls zu Erläuterungen in Gestalt von allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist der BMVg im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch § 35 Abs. 3 SÜG ermächtigt. Von dieser Ermächtigung hat er in der ZDv 2/30 in den Nrn. 2601 ff. Gebrauch gemacht. Für die hier streitbefangene Sicherheitserklärung innerhalb einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Sinne des § 9 SÜG (Stufe Ü 2 gemäß Nr. 2503 ZDv 2/30) hat er in Nr. 2601 Nr. 2 ZDv 2/30 bestimmt, dass die Erklärung nach Anlage C 3 abzugeben ist. Nach dem dieser Anlage vorangestellten Hinweis Nr. 1 ist die Sicherheitserklärung unter Beachtung der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweitere Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen" (Anlage C 3, Beilage 1) auszufüllen.
Korrespondierend zu § 13 Abs. 1 Nr. 14 SÜG betrifft Nr. 7 der Sicherheitserklärung nach Anlage C 3 "Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können" und enthält die Fragen: "Bestehen oder bestanden Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR? Sind Sie, Ihr Ehegatte/Lebenspartner in irgendeiner Form angesprochen oder angeschrieben worden, die vermuten lässt, dass durch einen solchen Nachrichtendienst eine nachrichtendienstliche Beziehung angeknüpft werden sollte?" Als Antwortalternativen bestehen die Möglichkeiten, "Ja", "Nein" oder "Ich bitte um ein Gespräch" anzukreuzen. In der zitierten Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung (Anlage C 3, Beilage 1) hat der BMVg unter Nr. 7 zur Erläuterung der Frage nach Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR ausgeführt:
"Falls Sie, Ihr Ehegatte/Lebenspartner Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR haben/hatten, teilen Sie dies bitte dem Sicherheitsbeauftragten und/oder dem MAD persönlich mit (Gesprächswunsch - auch im Zweifelsfalle - unter Nr. 7 und 14 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da fremde Nachrichtendienste nicht selten unter 'falscher Flagge' auftreten, d.h. ihre Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.
Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der 'Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen' ist beachtlich. Er reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht, gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiter fremder Nachrichtendienste treten meist unter falschem Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z.B. nach den Eltern), so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in Bezug auf Ihren Lebenspartner.
Vorrangiges Ziel fremder Nachrichtendienste ist es im Übrigen, 'Zielpersonen' in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen. Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfalle mit dem Sicherheitsbeauftragten und/oder dem MAD. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden."
In der Fußnote 1 zu dieser Erläuterung wird der Begriff der Nachrichtendienste der ehemaligen DDR dahin konkretisiert, dass er das MfS, die Hauptverwaltung Aufklärung des MfS, die Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung bzw. Bereich Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung und - nach der Umbenennung Ende 1989/Januar 1990 - das Amt für Nationale Sicherheit, Nachrichtendienst der DDR und das Informationszentrum im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung umfasst.
Die dem Antragsteller in dem ihm vom GB/SKA übermittelten Formular gestellte Frage Nr. 7 der Sicherheitserklärung stellte eine Äußerung des BMVg dar, für deren Auslegung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille in der Äußerung maßgeblich ist, wie er aus einem verobjektivierten Empfängerhorizont heraus verstanden werden muss (Beschlüsse vom 18. August 1992 - BVerwG 1 WB 2.92 - <DokBer B 1993, 200>, vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - <a.a.O.> und vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 3.03 - jeweils m.w.N.).
Danach ist die Formulierung "Kontakte" nach ihrem Wortlaut und unter Berücksichtigung der unter Nr. 7 gestellten zweiten Frage sowie der dazu vom BMVg gegebenen Erläuterung eindeutig und unmissverständlich so zu verstehen, dass damit in einem umfassenden Sinne alle schriftlichen, persönlichen oder fernmündlichen Kontakte des betroffenen Soldaten oder seines Ehegatten/Lebenspartners zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR bzw. zu deren Repräsentanten gemeint sind. Insbesondere der Text im zweiten Teil der Frage Nr. 7, der darauf abhebt, ob der Betroffene selbst oder sein Ehegatte/Lebenspartner "in irgendeiner Form angesprochen oder angeschrieben worden" ist, belegt unter Beachtung des gesetzlichen Wortlauts in § 13 Abs. 1 Nr. 14 SÜG ("Anbahnungs- und Werbungsversuch"), dass der Begriff "Kontakte" bei der erforderlichen objektiven Betrachtungsweise nicht nur einschränkend dahin verstanden werden kann, dass eigene Kontaktinitiativen des betroffenen Soldaten oder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners betroffen seien; vielmehr umfasst der Begriff "Kontakte" in gleicher Weise Situationen, in denen Repräsentanten oder Beauftragte fremder Nachrichtendienste Verbindung zum betroffenen Soldaten oder seinem Ehegatten/Lebenspartner aufnehmen. Darüber hinaus formuliert der erste Teil der Frage Nr. 7 der Sicherheitserklärung unmissverständlich die Forderung, dass der Betroffene auch in der Vergangenheit bestehende Kontakte dieser Art anzugeben hat.
Die Pflicht, auch Kontakte der vorbezeichneten Art seitens des Ehegatten oder Lebenspartners in der Sicherheitserklärung anzugeben, folgt unmittelbar aus § 13 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 14 SÜG. Die insoweit nach § 13 Abs. 2 Satz 3 SÜG i.V.m. Nr. 2601 Nr. 2 ZDv 2/30 erforderliche Zustimmung hat die Ehefrau des Antragstellers am 20. Juni 1999 im Rahmen der Sicherheitserklärung des Antragstellers vom 24. Juni 1999 erteilt.
Kontakte im vorbezeichneten Sinne, insbesondere in schriftlicher und persönlicher Form, bestanden zwischen der Ehefrau des Antragstellers und dem MfS der ehemaligen DDR. Nach der Auskunft der BStU vom 3. Juli 2001 war die Ehefrau des Antragstellers vom 15. November 1983 bis zum 27. November 1988 als IMS unter dem Decknamen "Maria F." für das MfS erfasst. Am 15. November 1983 hatte sie eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschrieben; ihre Tätigkeit für das MfS ist durch die Auskunft der BStU umfassend belegt. Der Antragsteller hat sie der Sache nach auch nicht in Zweifel gezogen oder bestritten.
Diese Kontakte seiner Ehefrau zum MfS hat der Antragsteller in seiner Sicherheitserklärung vom 24. Juni 1999 nicht angegeben. Die bei Frage Nr. 7 dieser Erklärung möglichen Antwortalternativen "nein", "ja" oder "Ich bitte um ein Gespräch" hat er nicht ausgefüllt, sondern - ebenso wie schon in seiner Sicherheitserklärung vom 26. Februar 1992 - lediglich eingefügt "Auf Grundlage der DV der Ehem. NVA zur Zusammenarbeit verpflichtet". Bei der hier gegebenen Sachlage hätte der Antragsteller hingegen nach der Erläuterung zur Frage Nr. 7 entweder "Ja" ankreuzen oder mindestens um ein Gespräch bitten müssen. Die Angabe, dass auf Grundlage der Dienstvorschriften der ehemaligen NVA eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit bestanden habe, entspricht hingegen nicht den Vorgaben der Sicherheitserklärung und ist im Übrigen inhaltlich völlig unbestimmt. Sie lässt - als abstrakt-generelle Formulierung - offen, ob der Antragsteller selbst oder sein Ehegatte/Lebenspartner konkret und individuell tatsächlich Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR wahrgenommen hat oder einer Kontaktanbahnung dieser Nachrichtendienste ausgesetzt war. Auch unter Berücksichtigung des Zusatzfragebogens vom 14. November 1990 ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Denn auch dort hatte der Antragsteller die Tätigkeit seiner Ehefrau für das MfS nicht angegeben und nicht dargelegt, sondern mit der Antwort "Ja" und dem Texteinschub ("MfS, im Rahmen meiner dienstlichen Aufgaben") den Eindruck erweckt, lediglich er selbst habe in seinem dienstlichen Aufgabenbereich mit dem MfS Verbindung gehabt.
Der Kontakt seiner Ehefrau zum MfS war dem Antragsteller im Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung vom 24. Juni 1999 bekannt. Schon in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2002 hat er dargelegt, dass er in einem Gespräch 1993 und in seiner Sicherheitserklärung von 1992 Aussagen so gemacht habe, wie sich der Sachverhalt damals für ihn dargestellt habe, dass nämlich seine Ehefrau "Verbindung zum MfS hatte" und "durch das MfS aufgefordert worden" sei, ihren damaligen Kommandeur, Oberstleutnant Pi. "auszuspionieren". Dass seine Ehefrau durch Akt-Fotos zu diesen Diensten gezwungen worden sei, habe er 1993 im September bei einem Gespräch in München den ihn befragenden Personen bekannt gegeben. In seiner dem GB/SKA übermittelten "chronologischen Auflistung" vom 9. April 2002 hat der Antragsteller erneut dargelegt, ihm sei in den Jahren 1992 und 1993 bekannt gewesen, dass seine Ehefrau "Verbindung zum MfS" gehabt habe und durch diese Stelle "aufgefordert" worden sei, über ihren damaligen Chef, Oberstleutnant Pi., "auf Nachfrage zu berichten". Zu dieser "Zusammenarbeit" seiner Ehefrau mit dem MfS sei es aufgrund sie kompromittierender Akt-Fotos gekommen. Damit steht fest, dass der Antragsteller nach eigner Darlegung schon in den Jahren 1992 und 1993 über eine vollzogene Anwerbung seiner Ehefrau für das MfS unterrichtet war. Der Umstand, dass er nach eigener Darstellung damals und auch im Jahr 1999 noch keine Kenntnis von ihrer Verpflichtungserklärung hatte, ändert nichts daran, dass ihm jedenfalls die "Verbindung zum MfS" und die erfolgte "Zusammenarbeit" seiner Ehefrau mit dem MfS schon in den Jahren 1992 und 1993 bekannt waren und unter Berücksichtigung des weiten Begriffs der "Kontakte" seiner Meldepflicht unterlagen. In der Sicherheitserklärung vom 24. Juni 1999 hat es der Antragsteller jedoch - ebenso wie in der Sicherheitserklärung vom 26. Februar 1992 - unterlassen, die ihm bekannten Verbindungen seiner Ehefrau zum MfS anzugeben und mitzuteilen.
Diesen Verstoß gegen seine Pflicht zu umfassender und vollständiger Abgabe der Sicherheitserklärung vom 24. Juni 1999 hat der Antragsteller auch bewusst begangen. Insoweit ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2002 gegenüber dem GB/SKA, dass er vor Beantwortung der Frage Nr. 7 Überlegungen darüber angestellt hat, wie der von ihm eingefügte Text mit dem Hinweis auf eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem MfS verstanden werden könnte. Angesichts dieser Überlegungen und der ihm nach eigenen Angaben bereits seit 1992/1993 bekannten Zusammenarbeit seiner Ehefrau mit Stellen des MfS hat sich der Antragsteller ersichtlich bewusst dazu entschlossen, die Zusammenarbeit seiner Ehefrau mit dem MfS in seiner Sicherheitserklärung vom 24. Juni 1999 dem GB/SKA nicht mitzuteilen, wobei er wahrheitswidrig erklärte, er habe "die vorstehenden Angaben unter Berücksichtigung der 'Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen' gemacht. Sie erfolgten nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig".
Von diesem vom Antragsteller selbst eingeräumten Sachverhalt ist der GB/SKA im Rahmen seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2002 ausgegangen.
Zu Unrecht rügt der Antragsteller die Heranziehung von Äußerungen der Hauptleute Ni. und Br.. Dabei kann hier dahinstehen, ob diese Stellungnahmen - wie der Antragsteller meint - "vollkommen inhaltsleer" sind und "ausschließlich Allgemeinplätze" wiedergeben. Denn diese dienstlichen Erklärungen sind ohnehin nicht in die Entscheidung des GB/SKA vom 10. Dezember 2002 eingeflossen und in dem angefochtenen Beschwerdebescheid des BMVg vom 23. April 2003 lediglich in der Sachverhaltsdarstellung mitgeteilt worden. Sie gehören damit nicht zu den - tragenden - Gründen für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos und können schon deshalb keine relevanten Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben.
Aus den unzutreffenden oder zumindest unvollständigen Angaben des Antragstellers in Nr. 7 der Sicherheitserklärung vom 24. Juni 1999 durfte der GB/SKA erhebliche Zweifel an dessen Zuverlässigkeit ableiten, weil dieses Verhalten die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lässt. Bei dieser Feststellung hat der GB/SKA den Begriff des Sicherheitsrisikos und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, nicht verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe eingehalten, keine sachfremden Erwägungen angestellt und auch nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die Einschätzung des GB/SKA, dass der Antragsteller um eines vermeintlichen dienstlichen Vorteils willen Schwächen im Kernbereich der Zuverlässigkeit und damit zugleich im Kernbereich der militärischen Sicherheit offenbart hat, ist danach im Hinblick auf den gesetzlichen Schutzzweck (§ 14 Abs. 3, § 5 Abs. 1 SÜG) nicht zu beanstanden. Der GB/SKA hat zudem die von ihm getroffene Entscheidung verfahrensfehlerfrei nicht nur formelhaft begründet, sondern sich konkret mit den Verhaltensweisen und den Erklärungen des Antragstellers auseinandergesetzt.
Dabei ist der GB/SKA ferner ohne Rechtsfehler zu der Schlussfolgerung gelangt, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30 in der Weise ein Sicherheitsrisiko begründen, dass der Antragsteller einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste ausgesetzt sein könnte. Derartige Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung durch Erpressbarkeit durfte der GB/SKA aus dem Umstand ableiten, dass die Ehefrau des Antragstellers zu einem Nachrichtendienst der ehemaligen DDR langjährigen Kontakt hatte und der Antragsteller im Rahmen einer Sicherheitsklärung darüber unvollständige bzw. unzutreffende Angaben gemacht hatte. Insoweit hat der GB/SKA in nachvollziehbarer Weise letztlich unwidersprochen dargelegt, dass eine Gefährdung des Antragstellers und seiner Ehefrau darin zu sehen sei, dass die Staaten des ehemaligen Warschauer Paktes einen intensiven Informationsaustausch betrieben hätten und anzunehmen sei, dass auch personenbezogene Informationen an diese Nachrichtendienste abgeflossen seien. Daher bestehe die Besorgnis, dass Daten seiner Ehefrau und auch von ihm selbst an einen fremden Nachrichtendienst gelangt sein könnten und er auf dieser Grundlage einer nachrichtendienstlichen Ansprache unterliegen könnte. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei deshalb nicht zuletzt zum Schutz seiner Ehefrau und zu seinem eigenen Schutz erforderlich.
Die vom GB/SKA festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte für Sicherheitsrisiken in der Person des Antragstellers und seiner Ehefrau werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem Akteninhalt in den letzten Jahren seit 1999 gegenüber dem Antragsteller oder seiner Ehefrau keine konkreten Anbahnungs- oder Werbungsversuche stattgefunden haben. Für die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung durch konkrete Anbahnungsversuche bereits realisiert wurde. Vielmehr soll dies gerade vermieden werden (Beschlüsse vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 21.02 - <DokBer B 2003, 16 = ZBR 2002, 406 [LS]> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - <a.a.O.>).
Mit diesen Ausführungen sowie mit der Darlegung seiner Besorgnis, dass der Antragsteller auch im Umgang mit sicherheitserheblichen Sachverhalten nicht immer die Sorgfalt und die Genauigkeit an den Tag legen könnte und damit den Anforderungen, die an einen Geheimnisträger gestellt werden, nicht genügen werde, hat der GB/SKA zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse dargestellt, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Ausdehnung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2002 auf Verschlusssachen der Überprüfungsart nach Stufe Ü 1 ist ebenfalls rechtmäßig. Denn die Frage nach Kontakten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 SÜG ist auch im Rahmen einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach § 8 SÜG i.V.m. Nr. 2502 ZDv 2/30 von dem betroffenen Soldaten und seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner vollständig und zutreffend zu beantworten. Dies ergibt sich aus Nr. 2601 Nr. 1 ZDv 2/30, wonach eine Sicherheitserklärung nach Anlage C 2 für die einfache Sicherheitserklärung abzugeben ist. Dort ist nach Nr. 5 des Erklärungsformulars ebenfalls die Frage nach Kontakten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 SÜG zu beantworten. Die unvollständige bzw. unzutreffende Beantwortung dieser Frage im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung schließt damit die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch für den Zu- oder Umgang zu Verschlusssachen der Stufe Ü 1 ein.
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Gatz
Drumm