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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.2002, Az.: BVerwG 1 WB 21.02

Tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko wegen möglicher Erpressbarkeit; Tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungsversuche und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste; Feststellung eines Sicherheitsrisikos für die Streitkräfte; Sicherheitsüberprüfung eines Soldaten; Ehefrau eines Soldaten, die nur die Staatsangehörigkeit eines "Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken" besitzt; Unerlaubtes Verlassen des diplomatischen Dienstes eines "Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken"; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 21.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 25394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NZWehrR 2003, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2002, 406

Amtlicher Leitsatz

Tatsächliche Anhaltspunkte, die ein Sicherheitsrisiko wegen möglicher Erpressbarkeit begründen, können sich daraus ergeben, dass die Ehefrau eines Soldaten, die nur die Staatsangehörigkeit eines "Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken" besitzt, den diplomatischen Dienst dieses Staates ohne Erlaubnis verlassen und sich nach Deutschland abgesetzt hat.

Tenor:

Der Antragsteller lernte bei seiner dienstlichen Mitwirkung an Abrüstungsverhandlungen seine jetzige Ehefrau, eine chinesische Staatsangehörige kennen. Diese verließ 1999 ohne Erlaubnis den diplomatischen Dienst der Volksrepublik (VR) China und setzte sich zum Antragsteller nach Deutschland ab.

Bei einer 2001 abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung wurde in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko festgestellt. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.

Gründe

1

Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG liegen u.a. dann vor, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Soldat geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich, wenn er als potenzielles Angriffsobjekt fremder Nachrichtendienste erscheint, weil er erpresst, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 -). Diese Besorgnis kann sich auch daraus ergeben, dass die Ehefrau des Soldaten zum Angriffsobjekt fremder Nachrichtendienste werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 SÜG).

2

...

3

Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko begründen und die auch in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners vorliegen können (Nr. 2415 ZDv 2/30), können sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der Ehegatte des betroffenen Soldaten die Staatsangehörigkeit eines "Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken" im Sinne der vom Bundesministerium des Innern nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG getroffenen Feststellung innehat, wenn zusätzlich konkrete Hinweise darauf bestehen, dass der Ehegatte einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste ausgesetzt ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 60, 61.99 - ). Das ist hier bei der Ehefrau des Antragstellers der Fall.

4

Zur Feststellung der tatsächlichen Anhaltspunkte bedarf es keiner Erörterung der zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitigen Bewertung der Veränderungen in der VR China und einer eventuellen Liberalisierung der chinesischen Sicherheitsbehörden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Ehefrau des Antragstellers ergeben sich bereits dadurch, dass diese unstreitig am 1. August 1999 den diplomatischen Dienst der VR China ohne Erlaubnis verlassen und sich nach Deutschland abgesetzt hat. Nach ihrer eigenen damaligen Einschätzung handelte es sich dabei um eine Straftat, die mit fünf Jahren Zwangsarbeit geahndet werden kann. Ob, wie der Antragsteller heute vorträgt, für die Annahme der Strafbarkeit zusätzlich chinesische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt werden müssen, kann letztlich dahinstehen. Denn ob dies bei der Flucht seiner Ehefrau der Fall war, würde nur von den chinesischen Behörden und nicht von ihm beurteilt werden. Jedenfalls kann die Ehefrau mit diesem Vorwurf und der Androhung strafgerichtlicher Verfolgung erpresst werden. Dies umso mehr, als sie mit ihren Eltern und Geschwistern nahe Angehörige in China hat, die Repressalien ausgesetzt werden können.

5

Diese tatsächlichen Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass seit der Übersiedlung der Ehefrau nach Deutschland drei Jahre vergangen sind und in dieser Zeit keine konkreten Werbungsversuche stattgefunden haben. Zum Einen ist es für die Annahme eines Sicherheitsrisikos nicht erforderlich, dass die Gefährdung durch konkrete Anbahnungsversuche bereits realisiert wurde. Vielmehr soll dies gerade vermieden werden. Zum Anderen bedeutet der Ablauf von drei Jahren nicht, dass nicht in Zukunft chinesische Sicherheitsbehörden an die Ehefrau des Antragstellers herantreten und sie wegen der damaligen Flucht erpressen werden.

6

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass seine Ehefrau im Jahr 2003 die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben will, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die angefochtene Entscheidung auf die derzeitigen Verhältnisse ankommt, d.h. dass seine Ehefrau nur die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Darüber hinaus ist die Gefahr der Erpressung wegen einer eventuellen Straftat nicht unmittelbar von der Staatsangehörigkeit abhängig. Im Zweifel hat jedenfalls das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).

7

Die besondere Gefährdung der Ehefrau wirkt wegen der starken emotionalen Beziehung des Antragstellers zu ihr auf diesen durch, sodass der Geheimschutzbeauftragte des Streitkräfteamts rechtsfehlerfrei in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko festgestellt hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SÜG).

Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Prof. Dr. Widmaier
Lühr
Dubicki