Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1966, Az.: VI ZR 75/65
Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Fortführung eines Betriebs; Ersatz eines Unterhaltsschadens; Anrechnung des Gewinns aus einer betriebenen Tankstelle als Ertrag aus ererbtem Vermögen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 75/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 04.03.1965
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 4. März 1965 werden zurückgewiesen.
Dem Beklagten werden 3/5 und den Klägern 2/5 der Kosten der Revisionsinstanz auferlegt.
Tatbestand
Der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers verunglückte am ... 1958 tödlich bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße ... bei R.. Der Unfall wurde überwiegend vom Beklagten verschuldet, Es ist rechtskräftig festgestellt, daß der Beklagte den Klägern 2/3 allen Schadens zu ersetzen hat, der ihnen in Zukunft aus dem Unfall noch entsteht.
In diesem Rechtsstreit begehren die Kläger Ersatz des ihnen durch den Tod des Verunglückten entgangenen Unterhalts für die 47 Monate vom ... 1958 bis 3. April 1962.
Der Verunglückte hatte nach seiner Heirat im Jahre 1952 von der Firma Rh. GmbH in E. eine Großtankstelle gepachtet. Nach seinem Tode ist die Erstklägerin sofort in das Pachtverhältnis eingetreten und hat die Tankstelle weitergeführt. In den folgenden Jahren hat sie aus dieser Tätigkeit einen höheren Gewinn als ihr Ehemann vor seinem Tode erzielt.
Die Kläger haben vorgetragen, der Verunglückte habe die Tankstelle aus kleinsten Anfängen heraus zu einem beachtlichen Betrieb entwickelt. Die Erstklägerin habe nur in den ersten Jahren voll in der Tankstelle mitgearbeitet. Nach der Geburt des Zweitklägers im Jahre 1954 habe sie ihre Mitarbeit, die sie für die Zeit der Geburt ganz aufgegeben habe, zwar zunächst wieder aufgenommen, später aber fast völlig eingestellt. In den letzten Jahren vor dem Tode ihres Mannes habe sie nur noch 1 1/2 bis 2 Stunden täglich während der Mittagszeit für Buchhaltungsarbeiten in der Tankstelle - sie hat eine kaufmännische Lehre durchgemacht - aufgewendet. Zu einer weiteren Mitarbeit habe keine Veranlassung mehr bestanden; ihr Ehemann habe im Zeitpunkt seines Todes wegen des Umfangs des Geschäfts sechs Hilfskräfte beschäftigt, die zum Betrieb der Großtankstelle ausgereicht hätten. Ohne den Schadensfall würde sie auch nicht mehr als bisher mitgearbeitet haben. Die Weiterführung des Geschäfts durch sie sei völlig freiwillig und könne deshalb nicht den ihr oder ihrem Sohn entstandenen Unterhaltsschaden beeinträchtigen.
Das Geschäft habe eine stark steigende Tendenz gehabt. Kurz vor seinem Tode habe der Verunglückte monatlich mindestens netto 2.000 DM erzielt, eine Gewinnsteigerung, die auch die Erstklägerin habe halten können. Wegen der guten Geschäftsentwicklung habe der Verunglückte geplant, eine größere Tankstelle zu übernehmen und eine eigene Reparaturwerkstatt zu errichten; außerdem habe er einen Bausparvertrag abgeschlossen.
Von dem Monatseinkommen von 2.000 DM seien vorweg die festen Haushaltskosten von monatlich insgesamt 235,70 DM abzusetzen und der verbleibende Restbetrag von 1.764,30 DM zu je 40 % auf den Mann und die Erstklägerin und zu 20 % auf den Zweitkläger aufzuteilen. Für die Erstklägerin belaufe sich der entgangene Unterhalt somit auf monatlich 705,72 DM + 235,70 DM feste Kosten = 941,12 DM und für die eingeklagten 47 Monate auf 44.246,74 DM, wovon der Beklagte 2/3 = 29.497,91 DM abzüglich von der Landesversicherungsanstalt gezahlter Rentenleistungen in Höhe von 6.555,20 DM = 22.942,71 DM zu ersetzen habe. Für den Zweitkläger beliefen sich die Beträge monatlich auf 352,86 DM und für 47 Monate auf 15.584,42 DM, wovon der Beklagte 2/3 = 10.389,65 DM abzüglich Rentenleistungen von 3.504,80 DM = 6.884,85 DM zahlen müsse.
Mit der Klage haben die Kläger die Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen gefordert.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, der Erstklägerin sei kein rechnerisch erfaßbarer Schaden entstanden; sie führe den Betrieb ihres Ehemannes gleichsam als Erbin fort und habe jetzt noch höhere Einkünfte als zu Lebzeiten ihres Mannes. Früher habe sie immer in der Tankstelle mitgearbeitet. Deshalb sei ihr die Arbeit in der Tankstelle nach dem Tode des Mannes auch zuzumuten. Im übrigen übe sie diese Tätigkeit ja auch tatsächlich aus. Die Schadensberechnung sei unrichtig. Der Verunglückte habe keine 2.000 DM netto verdient und verdienen können; für sich selbst habe er mindestens 50 % des Einkommens verbraucht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 16.156,20 DM an die Erstklägerin und von 2.074,70 DM an den Zweitkläger - jeweils mit Zinsen - verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die gänzliche Abweisung der Klage weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels und erstreben mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht in Übereinstimmung mit dem Landgericht grundsätzlich einen Anspruch der Kläger auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB.
1.
Es ist davon überzeugt, daß die Erstklägerin in den letzten Jahren vor dem Tode ihres Ehemannes nur noch 1 1/2 bis 2 Stunden täglich mit den Buchhaltungsarbeiten der von ihrem Mann mit zuletzt sechs Hilfskräften betriebenen Tankstelle beschäftigt war. In erster Linie versorgte sie als Ehefrau den Haushalt der Familie und betreute und beaufsichtigte vordringlich ihr kleines Kind. Bei Weiterleben des Verunglückten wäre sie auch künftig - von den Buchhaltungsarbeiten abgesehen - nicht in der Tankstelle ihres Ehemannes tätig geworden.
2.
Auf dieser Grundlage geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Erstklägerin gegen ihren Ehemann bei dessen Fortleben ein Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes zugestanden hätte.
a)
Wenn die Revision von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Erstklägerin an der Tankstelle ausgeht, so setzt sie sich mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Nach ihnen wurde die Großtankstelle des Verunglückten aufgrund eines Vertrages betrieben, den er mit der Rh. GmbH geschlossen hatte. Hiervon ist auch der Beklagte mit seinem Vorbringen ausgegangen, die Erstklägerin führe den Betrieb ihres Ehemannes "gleichsam als Erbin" fort. Die Voraussetzungen eines Beteiligungsverhältnisses nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes, auf welche sich die Revision bezieht, liegen somit gerade nicht vor (vgl. BGH Urteil vom 5. Oktober 1960 - IV ZR 52/60 - FamRZ 1961, 212; Urteil vom 23. Februar 1961 - II ZR 243/59 - FamRZ 1961, 301).
b)
Das Berufungsgericht lehnt es ab, der Erstklägerin den Gewinn der von ihr weiter betriebenen Tankstelle als Ertrag aus ererbten Vermögen anzurechnen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Erstklägerin hat ihre vertragliche Stellung gegenüber der Rh. GmbH, die ihr die Gewinnerzielung nach dem Tode des Unterhaltsverpflichteten ermöglichte, nicht im Wege der Erbfolge erworben. Der auf seine Person gestellte Vertrag des Verunglückten und damit die Möglichkeit zur Gewinnerzielung war mit seinem Tode erloschen. Die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Erwerbe mittels der Tankstelle für die Erstklägerin beruhte darauf, daß sie am 8. Juli 1958 eine eigene Vereinbarung mit der Rh. GmbH abschloß, zu der diese in keiner Weise verpflichtet war.
Zudem nimmt das Berufungsgericht, sachverständig beraten, ohne Rechtsirrtum an, daß der Tankstellenbetrieb für den Verunglückten keinen besonderen Firmen- oder Vermögenswert darstellte. Das zwischen ihm und der Rh. GmbH geschlossene "Agenturabkommen" war mit dreimonatiger Frist kündbar und wird ausdrücklich als "ausschließlich nur ein Agenturvertrag" bezeichnet. Der erzielte Gewinn des Verunglückten beruhte daher auf der Verwertung seiner Arbeitskraft.
Schließlich sind auch solche Erträgnisse aus ererbtem Vermögen nicht anzurechnen, die erst durch eigene Tätigkeit der Hinterbliebenen zustande kommen (BGH Urteil vom 16. November 1965 - VI ZR 139/64 - VersR 1966, 338, besprochen in: WJ 1966, 11; vgl. auch BGH Urteil vom 27. September 1957 - VI ZR 230/56 - VersR 1957, 783; vgl. auch Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 8. Aufl. TZ 1425). Um solche Einkünfte handelt es sich aber nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts.
c)
Hiernach ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Einnahmen der Erstklägerin aus der von ihr weitergeführten Tankstelle auf den Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB anzurechnen sind, nur nach § 254 Abs. 2 BGB, also danach zu beurteilen, ob sie zur Minderung ihres Schadens durch eigene Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Eine derartige Pflicht wäre nur dann zu bejahen, wenn ihr zuzumuten war, daß sie nach dem Tode ihres Ehemannes eine Berufstätigkeit übernahm und bei Ablehnung gegen Treu und Glauben verstoßen hätte (BGHZ 4, 170 [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51]; BGH Urteil vom 27. September 1957 - VI ZR 230/56 - a.a.O.; Urteil vom 8. Dezember 1959 - VI ZR 219/58 - VersR 1960, 159).
Das Berufungsgericht hat eine solche Pflicht der Erstklägerin, insbesondere zur Fortführung der Tankstelle mit vollem Arbeitseinsatz mit der Erwägung verneint, durch den Tod ihres Ehemannes sei sie in ihren Pflichten als Ehefrau nur geringfügig entlastet worden; nach wie vor sei ihr die Sorge, Betreuung und Beaufsichtigung des damals 4-jährigen Zweitklägers geblieben, der auch weiterhin der ständigen Nähe seiner Mutter bedurft hätte. Das habe auch für den Beginn der Schulpflicht ihres Kindes gegolten.
Diese tatrichterliche Würdigung ist jedenfalls für den in diesem Rechtsstreit infrage stehenden Zeitraum rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht annimmt, daß die Erstklägerin täglich 1 1/2 bis 2 Stunden zu arbeiten verpflichtet sei, wodurch sich im Hinblick auf § 1356 BGB der Umfang der Unterhaltspflicht des Verunglückten nicht änderte (vgl. Wussow a.a.O. TZ 1371). Da die Erstklägerin ein Drittel ihres Schadens selbst zu tragen hat, kann sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Einkünfte zunächst auf den nicht gedeckten Teil des Schadens verrechnen (BGHZ 16, 265, 275) [BGH 09.02.1955 - VI ZR 286/53]. Sachverständig beraten mißt das Berufungsgericht dieser Tätigkeit gegenüber der Arbeitsleistung ihres Ehemannes sowie seiner 6 Hilfskräfte keine besondere Bedeutung bei und hält daher deren Erträgnisse für so gering, daß sie 1/3 ihres Schadens keinesfalls übersteigen.
Damit hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Erstklägerin zur Portführung der Tankstelle mit vollem Arbeitseinsatz ohne Rechtsirrtum verneint.
d)
Die Revision macht geltend, die Erstklägerin hätte die Tankstelle aber auch ohne Überschreitung ihrer bisherigen Arbeitszeit "mit 2 Stunden täglicher Überwachung" - notfalls unter Einstellung einer weiteren Hilfskraft - weiter betreiben können und müssen.
Dieses Vorbringen ist neu und entgegen der Ansicht der Revision vom Beklagten nicht in der Berufungsbegründung vorgetragen. Im übrigen stünde die Pflichtenstellung der Erstklägerin aus ihrem Vertrag ("Agenturabkommen") mit der Rh. GmbH vom 8. Juli 1958 der von der Revision erwogenen Möglichkeit entgegen, die praktisch die Überlassung der Leitung an einen anderen bedeutet. Daher kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht an, auf deren Grundlage sie die Durchführbarkeit einer solchen Gestaltung darzutun sucht.
e)
Daß die Erstklägerin gleichwohl einem Erwerb nachgeht, kann nicht rechtfertigen, den erzielten Gewinn auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen. Eine Berücksichtigung liefe in unbilliger Weise darauf hinaus, daß ihr die Früchte ihrer Arbeit zugunsten des Schädigers in einem Fall entzogen würden, in dem sie nicht verpflichtet ist, durch eigenen Erwerb zur Minderung des Schadens beizutragen (BGH Urteil vom 27. September 1957 - VI ZR 230/56 - a.a.O.; Urteil vom 25. September 1962 - VI ZR 98/61 - VersR 1962, 1176).
3.
Zu Unrecht meint die Revision, dem Zweitkläger sei der "Übergang" des Geschäfts auf seine Mutter anzurechnen, weil ihm dadurch der erhöhte Unterhaltsanspruch gegen diese zugewachsen sei und er überdies als Erbe den Vaters teilweise den anzurechnenden Vorteil erhalten habe.
a)
An den Erträgnissen der Tankstelle hat der Zweitkläger als Erbe des Verunglückten schon deshalb keinen Anteil, weil die Rechte seines Vaters an diesem Betrieb, wie bereits dargelegt, mit seinem Tode erloschen sind.
b)
Der Beklagte kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mutter des Zweitklägers erhöht habe, weil ihr jetzt die Einkünfte aus der Tankstelle zufließen. Eine derartige Anrechnung scheitert bereits daran, daß der Erstklägerin diese Einkünfte nicht aus einem ererbten Vermögen ihres Ehemannes erwachsen und auch nicht aus einem Erwerb, den sie aus einer zumutbaren Tätigkeit erlangt (vgl. Wussow a.a.O. TZ 1431; vgl. auch BGH Urteil vom 10. Dezember 1964 - III ZR 169/63 - VersR 1965, 376, 378 [BGH 10.12.1964 - III ZR 169/63] und Wussow a.a.O. TZ 1427).
II.
1.
Bei Schätzung der einzelnen Schadensbeträge für die Zeit vom 4. Mai 1958 bis 3. April 1962 legt das Berufungsgericht, sachverständig beraten, in Übereinstimmung mit dem Landgericht für diesen Zeitraum einen hypothetischen durchschnittlichen Nettogewinn des Verunglückten von monatlich 2.000 DM zugrunde. Bei Ermittlung der Höhe der Unterhaltsansprüche der Kläger zieht es nicht diesen vollen Geschäftsgewinn heran. Es veranschlagt den Unterhaltsbedarf des Verunglückten monatlich auf 600 DM, der Erstklägerin auf 500 DM und des Zweitklägers bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres auf 150 DM und von da an auf 200 DM und errechnet so unter Hinzuzählung der festen Haushaltskosten von 220 DM einen Familienunterhalt von (irrtümlich 1.420 DM, richtig) 1.520 DM. Für die Erstklägerin gelangt es nach Hinzurechnung der unveränderten fixen Haushaltskosten zu einem Unterhaltsausfall von monatlich 720 DM und für die begehrten 47 Monate von 33.840 DM, zieht von den erstattungsfähigen 2/3 = 22.560 DM gezahlte Rente der Landesversicherungsanstalt in Höhe von 6.403,80 DM ab und gelangt so zu einem zu ersetzenden Betrag von 16.156,20 DM. Für den Zweitkläger errechnet es einen Unterhaltsausfall von 8.250 DM (23 Monate zu 150 DM = 3.450 DM + 24 Monate zu 200 DM = 4.800 DM), zieht von dem erstattungsfähigen Betrag (2/3) von 5.500 DM gezahlte Rente der Landesversicherungsanstalt in Höhe von 3.425,30 DM ab und gelangt so zu einem zu erstattenden Betrag von 2.074,70 DM.
Diese Schätzung wird von der Revision im wesentlichen nicht beanstandet. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Additionsfehler hat sich weder zum Nachteil des Beklagten, noch zum Nachteil der Kläger ausgewirkt, weil die Summe des Familienunterhalts der Berechnung des Unterhaltsausfalls nicht zugrundeliegt. Ohne Erfolg greift die Anschlußrevision die Schätzung des Berufungsgerichts an.
Ob der Unfall zu dem behaupteten Unterhaltsausfall geführt hat, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, ohne an Beweislastregeln und an die strengen Vorschriften des § 286 ZPOüber die Würdigung des Prozeßstoffes gebunden zu sein. Dabei war seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit Beweise zu erheben waren. Dementsprechend kann im Revisionsverfahren nur nachgeprüft werden, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingenden Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 165, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]/176; 6, 62).
Daß solche Rechtsfehler die Würdigung des Berufungsgerichts beeinflußt hätten, kann der Anschlußrevision nicht zugegeben werden.
a)
Das Berufungsgericht hat den beiden Gutachten und den ihnen zugrundeliegenden Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen - entsprechend der Behauptung der Erstklägerin, wie es ausführt - entnommen, daß sich der Nettogewinn der Tankstelle ab 1958 auf durchschnittlich 2.000 DM monatlich belief und auch bei Portführung des Betriebes durch den Verunglückten erzielt worden wäre. Die Anschlußrevision beanstandet, damit sei das Berufungsgericht in unzulässiger Weise von einem geringeren Betrag als beide Sachverständige ausgegangen und habe übersehen, daß sich die Erstklägerin diese wesentlich höheren Beträge abweichend von ihrem ursprünglichen Vorbringen zu eigen gemacht habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Sachverständige Dr. P. hat das versteuerte Nettoeinkommen des Verunglückten für die letzten 16 Monate auf monatlich durchschnittlich 1.262 DM und den (versteuerten) Nettogewinn der Erstklägerin, den auch der Verunglückte erzielt hätte, für die hier fragliche Zeit auf monatlich durchschnittlich 1.990 DM errechnet. Allerdings gelangt der Sachverständige K. für den entscheidenden Zeitraum nach dem Unfall zu einem monatlichen Durchschnittssatz von 2.258 DM. Der Unterschied beruht aber darauf, daß er die unversteuerten Reinerträge (ohne Einkommen - und Kirchensteuer) zugrundelegt, wie er ausdrücklich erwähnt. Ein Vergleich zeigt, daß seine Zahlen im wesentlichen mit den Ausgangszahlen des Sachverständigen Dr. P. übereinstimmen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO den versteuerten Gewinn auf 2.000 DM schützen. Auf diesen kam es für die Frage an, welche Beträge dem Verunglückten zum Unterhalt der Kläger wirklich zur Verfügung standen.
b)
Die Erstklägerin hat vorgetragen, sie habe nach dem Tode ihres Ehemannes den Autoschlosser Ha. als Ersatzkraft eingestellt. Nach Ansicht beider Sachverständigen sind bei der Ermittlung des hypothetischen Gewinns die hierdurch entstandenen Belastungen von monatlich etwa 780 DM zuzuschlagen, weil der Gewinn durch die Ausgaben für Ha. gemindert worden sei. Sie gelangen so zu einem monatlichen Durchschnittsgewinn von 2.545 DM (Sachverständiger Dr. P. - versteuert) bzw. 3.038 DM (Sachverständiger Kl. - unversteuert). Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung zeigt die Entwicklung der Lohnaufwendungen, daß diese seit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten nicht wesentlich gestiegen sind; für Ha., so führt es aus, müsse also irgendeine andere Kraft ausgeschieden sein.
Hiergegen macht die Anschlußrevision ohne Erfolg geltend, die Annahme des Berufungsgerichts stelle für sie eine Überraschung dar, indem sie auf das Vorbringen der Klägerin hinweist, vor dem Tode des Unterhaltsverpflichteten seien 6 und nach seinem Tode 7 Arbeitskräfte beschäftigt worden. Nach dem Gutachten Dr. P. betrugen die Lohnkosten (jeweils mit Sozialabgaben und abgerundet) im Jahre 1955 24.500 DM, 1956 28.200 DM, 1957 31.000 DM, 1958 33.700 DM, 1959 33.600 DM, 1960 36.100 DM, 1961 36.300 DM und 1962 bis 3. April 8.600 DM. Im Bereich des § 287 ZPO konnte das Berufungsgericht diese Steigerung als nur unwesentlich und im Rahmen der üblichen Lohnentwicklung liegend ansehen. Das wird besonders deutlich, wenn man die Höhe der vom Gutachten Dr. P. errechneten Aufwendungen für den ab 22. Mai 1958 angestellten Hammacher vergleicht (abgerundet: Rest 1958 5.509 DM, 1959 8.430 DM, 1960 9.374 DM, 1961 9.071 DM Anfang 1962 2.574 DM).
Unter diesen Umständen ist gegen die in den Ausführungen des Berufungsgerichts enthaltene Beurteilung rechtlich nichts einzuwenden, die Entwicklung der Lohnkosten, in denen bereits die Aufwendungen für Ha. enthalten sind, zeige, daß nach dem Tode des Ernährers insgesamt nicht mehr bezahlte Arbeitskraft als vorher verwendet worden sei. Hierzu gibt auch die Anschlußrevision keine andere Erklärung.
c)
Ob der Verunglückte bei Fortführung des Betriebs "in den letzten Jahren seines Lebens" eine wesentliche Ertragssteigerung gegenüber den von der Erstklägerin erzielten Erträgen erreicht haben würde, ist entgegen der Meinung der Anschlußrevision schon deshalb ohne Belang, weil die Kläger in diesem Rechtsstreit ihren Unterhaltsschaden nur bis zum 3. April 1962 verfolgen. Jedenfalls hätte es des Vertrages genauerer zeitlicher Angaben oder zum mindesten Anhaltspunkte bedurft.
d)
Das Berufungsgericht hat erwogen, die Kläger könnten nicht den vollen Geschäftsgewinn für die Berechnung ihres mutmaßlichen Unterhaltsanspruchs heranziehen, weil der Verunglückte nicht alles verdiente Geld zum Lebensunterhalt seiner Familie verwendet hätte. Es weist auf das eigene Vorbringen der Erstklägerin hin, ihr Ehemann habe sein Geschäft erweitern, möglichst eine Reparaturwerkstatt errichten und ein Haus bauen wollen. Hierzu habe er Rücklagen machen müssen, was er bei der geschäftlichen Entwicklung seiner Tankstelle auch getan hätte. Der den Klägern zustehende Unterhalt sei unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Einkommensverhältnisse deshalb dahin zu schätzen, was ein Familienvater in dieser Lage vernünftigerweise aufgewendet hätte, um gut leben zu können. Die veranschlagten Sätze erachtet es auch im Verhältnis zum geschätzten Nettogewinn von 2.000 DM als vernünftig und angemessen.
Damit geht das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Anschlußrevision zutreffend davon aus, daß der Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen nicht dem Teil den Einkommens des verstorbenen Unterhaltsverpflichteten gleichgesetzt werden kann, der über seinen eigenen Bedarf hinausgeht. Maßgebend ist vielmehr, welche Beträge seines Einkommens der Ernährer hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen denjenigen Lebensunterhalt zu gewähren, auf den sie familienrechtlich Anspruch hätten (BGH Urteil vom 14. April 1961 - VI ZR 147/60 - VersR 1961, 543 - Urt. vom 1. März 1966 - VI ZR 48/65 - VersR 1966, 588).
Ohne Erfolg verweist die Anschlußrevision auf die Rechtsprechung, nach welcher der Verunglückte, der im freien Beruf steht, seiner Ehefrau gegenüber verpflichtet ist, Rücklagen für das Alter anzusammeln mit der Folge, daß auch solche Ersparnisse zur Zukunftssicherung bei der Höhe des zu schätzenden Unterhaltsschadens zu berücksichtigen sind (vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 69/53 - LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 11 mit weiteren Nachweisen). Es kann nicht anerkannt werden, daß die vom Verunglückten gemachten Rücklagen für die Erweiterung seines gepachteten Betriebes, die Errichtung einer Werkstatt und den Bau eines Wohnhauses (Bausparverträge) zu dem gehören, wozu er unterhaltsrechtlich der Erstklägerin gegenüber verpflichtet war (vgl. BGH Urteil vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - hinsichtlich Aufwendungen zur Errichtung und Erwerb eines Eigenheimes; vgl. auch Brühl, Unterhaltsrecht 2. Aufl. S. 62/63).
e)
Bei Schätzung des Unterhaltsbedarfs des Zweitklägers ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, welchen Rechtsanspruch er gegen den Verunglückten hatte. Maßgebend ist, welche Beträge seines Einkommens der Getötete hätte aufwenden müssen, um dem Kind den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den es nach den §§ 1601 ff BGB Anspruch gehabt hätte (BGH Urteil vom 18. Februar 1964 - VI ZR 32/63 - VersR 1964, 597 [BGH 18.02.1964 - VI ZR 32/63] mit weiteren Nachweisen). Die tatrichterliche Würdigung, dieser Bedarf hätte bis zum 6. Lebensjahr 150 DM und von da an für den hier streitigen Zeitraum 200 DM betragen, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Vergeblich beanstandet die Revision, diese Schätzung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Erstklägerin für die Aufnahme und Pflege des Kindes bei ihren Eltern monatlich 200 DM aufwende, womit Anschaffungen und Ferienreisen noch nicht gedeckt seien. Entscheidend ist, ob die angesetzten Beträge zum Unterhalt des Zweitklägers ausreichen, wenn er im Haushalt seiner Mutter lebte. Wenn ein höherer Bedarf deshalb entsteht, weil diese, ohne dazu gehalten zu sein, mit voller Arbeitskraft tätig ist, so wird dadurch der Umfang der Schadensersatzverpflichtung des Schädigers nicht verändert.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens