Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1964, Az.: III ZR 169/63
Entzogener Unterhalt; Hinterbliebene eines Unfallgeschädigten; Berechnung des Unterhaltsschadens; Einkünfte aus ererbtem Vermögen; Abzug einer Quote; Mitverschulden des Erblassers; Betriebsgefahr des Kfz; Pflichtteilsansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1964
- Aktenzeichen
- III ZR 169/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 10.07.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 376-379 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Vom Betrage des entzogenen Unterhalts sind bei Berechnung des Unterhaltsschadens von Hinterbliebenen eines
Unfallgeschädigten zunächst die Einkünfte aus dem ererbten Vermögen abzusetzen. Die Quote, die sich die Hinterbliebenen wegen eines Mitverschuldens des Erblassers und der Betriebsgefahr seines Kfz anrechnen lassen müssen, ist erst jetzt abzuziehen.
- 2.
Auf Schadensersatzsansprüche von Hinterbliebenen, die nicht zugleich Erben sind, sind Pflichtteilsansprüche grundsätzlich in gleicher Weise anzurechnen wie die Einkünfte aus ererbtem Vermögen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Kessler und Dr. Reinhardt
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Landwirt Jakob Ko., der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2), fuhr am 30. April 1956 mit seinem Personenkraftwagen (Mercedes 170 V) gegen 15.45 Uhr auf der Landstraße I. Ordnung von Koblenz kommend in Richtung Polen. Bei Kilometerstein 70,8 kam ihm in einer leichten Rechtskurve ein von dem Soldaten M. gesteuerter Lastzug der französischen Streitkräfte, bestehend aus einer Zugmaschine (Marke Corbitt) und einem Tieflader, entgegen. Auf dem Tiefladeanhänger wurde eine Planierraupe transportiert, deren Schaufelenden über die 2,45 m breite Ladefläche des Anhängers zur Straßenmitte hin 83 cm und zum - vom Lastzug aus gesehen - rechten Straßenrand hin 64 cm hinausragten. Unmittelbar vor dem zur Straßenmitte hin überstehenden Schaufelende der Planierraupe war eine rote Warnflagge angebracht. Diese ließ dieäußeren Umrisse der Ladung nicht sicher erkennen, da sie unmittelbar vor dem Schaufelende befestigt war und nur 60 cm über die Ladefläche hinausragte. Ko., der mit einer Geschwindigkeit von 70-80 km/st fuhr, gelang es nicht, auf dem ihm verbleibenden Raum der insgesamt nur 5,20 m breiten Fahrbahn an dem Lastzug vorbeizukommen. Die linke Seite seines Wagens wurde durch das in die Fahrbahn ragende Schaufelende aufgerissen. Sein Wagen wurde gegen einen Straßenbaum geschleudert. Ko. erlitt bei dem Zusammenstoß einen Halswirbelbruch und verstarb alsbald.
Das Landesentschädigungsamt in Koblenz hat durch Feststellungsbescheid vom 2. Juni 1958 den Unfallschaden vom 30. April 1956 dem Grunde nach als Stationierungsschaden anerkannt, das Eigenverschulden des Verunglückten jedoch auf 66 2/3 % festgesetzt. Weiterhin hat es festgestellt, daß die Klägerinnen berechtigt seien, Entschädigung für den Schaden zu verlangen, der ihnen aus Anlaß des Unfalltodes ihres Ehemannes und Vaters entstanden sei und noch entstehen werde; hierbei sei jedoch das Eigenverschulden des Verunglückten zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen mit einem im Juli 1958 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Klage auf Feststellung erhoben, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen Schaden, der ihnen durch den tödlichen Unfall ihres Ehemannes und Vaters entstanden sei, über 1/3 hinaus in vollem Umfang insoweit zu ersetzen, als der Anspruch nicht auf die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in Düsseldorf übergegangen sei.
Durch Bescheid vom 25. November 1960 hat das Landesentschädigungsamt für Sachschaden und Beerdigungskosten eine Entschädigung von 1.279,06 DM festgesetzt. Eine Entschädigung der Klägerinnen wegen der Entziehung ihres Rechtes auf Unterhalt hat es abgelehnt, da dieser Schaden unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens des Verunglückten durch die Einkünfte aus dessen Nachlaß und aus den Renten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgedeckt sei und die Tochter sich wegen ihres Unterhaltsanspruches an die Mutter halten müsse.
Die Klägerinnen nahmen darauf den Rechtsstreit, der geruht hatte, wieder auf. Sie haben vorgetragen: Der Unfall falle ganz überwiegend den französischen Streitkräften zur Last. Der Transportzug sei ungenügend gesichert gewesene Ihm sei kein Sicherungsfahrzeug vorausgefahren, das den Gegenverkehr auf die übermäßige Breite der Ladung aufmerksam gemacht habe. Auch seien die weit in die Gegenfahrbahn reichenden Schaufelenden der Planierraupe dem Verunglückten nicht erkennbar gewesen.
Die Klägerinnen haben, ausgehend von den Beträgen, die das Landesentschädigungsamt im Bescheid vom 25. November 1960 festgestellt hat, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Witwe Ko. zur Erstattung des Sachschadens und der Beerdigungskosten 1.860,55 DM und als rückständigen Unterhalt für die Jahre 1957 bis 1960 einschließlich an die Witwe 6.917,20 DM und an die Tochter 8.032,32 DM, jeweils nebst Zinsen zu zahlen, ferner ab 1. Januar 1961 an die Witwe eine Jahresrente von 1.521,55 DM und an die Tochter eine Jahresrente von 1.978,08 DM.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen, die überwiegende Schuld am Unfall treffe, den Verunglückten. Dem Lastzug mit der aufgeladenen Planierraupe sei nämlich ein anderer Lastkraftwagen vorangefahren, der den entgegenkommenden Verkehr durch seitlich angebrachte rote Fahnen und ein Warnschild auf die übermäßige Breite des Tiefladers aufmerksam gemacht habe. Der Witwe stehe mit Rücksicht auf die an sie gezahlte Rente der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und die Nutzungen, die sie aus dem von ihr allein ererbten Vermögen ihres Ehemannes ziehe, bei Anrechnung einer Mithaftungsquote von 66 2/3 % kein über den ihr zugebilligten Betrag für die entstandenen Sachschäden und Beerdigungskosten hinausgehender Anspruch mehr zu. Die Tochter könne keine Ansprüche wegen entgangenen Unterhlats gegen die Beklagte geltend machen, weil an Stelle des ihr entgangenen Unterhaltsanspruchs gegen ihren Vater ein Unterhaltsanspruch gegen ihre Mutter getreten sei.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Witwe für Sachschaden und Beerdigungskosten sowie als Unterhaltsbeitrag für die Jahre 1957 bis 1961 einen Betrag von 2.223,61 DM und ab 1. Januar 1962 eine jährliche Unterhaltsrente von 48,64 DM, sowie an die Tochter als Unterhaltsbeitrag für die Jahre 1957 bis 1960 einen Betrag von 7.357,16 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 5. Januar 1971 eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 153,88 DM zu zahlen. Es geht davon aus, daß dem Transport kein Sicherungsfahrzeug vorausgefahren sei und daß die Klägerinnen 2/3 des ihnen entzogenen Unterhalts abzüglich der Renten der Berufsgenossenschaft und der Einkünfte aus dem ererbten Vermögen des Verunglückten beanspruchen könnten.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt.
Die Klägerinnen haben nunmehr beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Witwe für Sachschaden, Beerdigungskosten und als Unterhaltsbeitrag für die Jahre 1957 bis einschließlich 1961 5.499,51 DM nebst Zinsen sowie ab 1. Januar 1962 eine monatliche Rente von 58,46 DM, an die Tochter für die Jahre 1957 bis 1961 als Unterhaltsbeitrag 10.816,32 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis 5. Januar 1971 eine monatliche Unterhaltsrente von 181,08 DM zu zahlen.
Die Berufung der Klägerinnen ist zurückgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Witwe mit ihrer Klage abgewiesen und der Tochter als Unterhalt für die Jahre 1957 bis 1961 3.187,62 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis 5. Januar 1971 eine monatliche Unterhaltsrente von 56,89 DM zugesprochen; insoweit hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im übrigen hat es die Klage der Tochter ebenfalls abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in Richtung gegen die Tochter weiter. Die Klägerinnen bitten mit ihrer Revision, nach ihren Berufungsanträgen zu erkennen. Beide Teile beantragen,
das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es gegen sie gerichtet ist.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend und von den Revisionen unbeanstandet von folgendem aus:
Nach Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrags (FV) sind bei der Entscheidung, ob und wieweit für Verluste und Schäden, die durch Handlungen und Unterlassungen der Streitkräfte verursacht worden sind, Entschädigung zu zahlen ist, die Vorschriften des deutschen Rechtes zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen ergeben würde. Als solche Vorschriften des deutschen Rechts kommen die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters gemäß § 7 StVG und die Amtshaftung aus§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht. Den Klägerinnen sind aus dem Unfall ihres Ehemannes und Vaters neben Ansprüchen aus dem Straßenverkehrsgesetz auch Ansprüchengegen die nach Art. 8 Abs. 10 FV beklagte Bundesrepublik aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG erwachsen, für welche die in§ 12 StVG vorgesehenen Beschränkungen auf Höchstbeträge nicht gelten. Es ist unstreitig, daß der Fahrer der an dem Unfall beteiligten Zugmaschine und die anderen französischen Soldaten sich auf einer Dienstfahrt befunden haben. Sie handelten nach deutschem Recht in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt, so daß bei fehlerhaftem Handeln die Vorschrift des§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG anwendbar ist. Auf der Dienstfahrt oblag dem französischen Fahrer und den anderen Begleitpersonen die Beachtung der Verkehrsregeln, denen sie grundsätzlich unterstanden, als Amtspflicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber. Ein schuldhaftes Verhalten in dieser Hinsicht ist eine Amtspflichtverletzung, für deren Folgen gemäß Arte 8 FV die Beklagte einstehen muß.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß - wie die Beklagte nicht bestreite und im Feststellungsbescheid des Landesentschädigungsamtes vom 2. Juni 1958 im einzelnen ausgeführt sei - die am Unfalltage bei dem Schwertransport von den französischen Soldaten getroffenen Sicherungsvorkehrungen nicht ausreichend gewesen seien. Angesichts des Umstandes, daß die auf dem Tieflader beförderte Planierraupe weit über die Mittellinie der Straße in die Gegenfahrbahn hineingeragt habe und auch ein mit wesentlich geringerer Geschwindigkeit als 70-80 km/st dem Transport entgegenkommendes Fahrzeug nicht gefahrlos an dem überbreiten Transport hätte vorbeifahren können, habe die zuständige französische Dienststelle unter Umständen veranlassen müssen, zur Vermeidung von Unfällen die ganze Straße zu sperren.
Auf Grund seiner Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß dem Lastzug im Abstand von etwa 100 m ein Lastkraftwagen als Sicherungsfahrzeug vorausgefahren sei. Dieser sei auf beiden Seiten von zwei roten Warnflaggen flankiert gewesen und habe vorne ein Schild mit der Beschriftung in deutscher und französischer Sprache getragen: "Achtung sehr breites Fahrzeug". Der Fahrer und der Beifahrer dieses Lastkraftwagens hätten auch bei Ansichtigwerden des mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Wagens des Verunglückten durch Hupen und Handzeichen diesen auf die durch die Ladung des Tiefladers drohende Gefahr aufmerksam zu machen versucht.
Das Berufungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, die Klägerinnen müßten sich nicht nur die mitursächliche Betriebsgefahr des Personenkraftwagens ihres Ehemannes und Vaters, sondern dessen ganz erhebliches Mitverschulden entgegenhalten lassen; dieses Mitverschulden und die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens seien bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung mit 2/3 zu veranschlagen. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem mehrfach erwähnten Bescheid des Landesentschädigungsamtes davon aus, daß der Verunglückte folgendes Jahresnettoeinkommen erzielt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre: Im Jahre 1957 15.149,51 DM, 1958 18.304,93 DM, 1959, 1960 und 1961 je 18.286,73 DM. Es führt aus, daß die Witwe Kolligs 40 % dieses Einkommens als Unterhalt hätte beanspruchen können, daß aber ihre Einkünfte aus der ihr vorzeitig angefallenen Erbschaft und die Witwenrente der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft höher seien als der Betrag, der für sie bei Berücksichtigung einer Eigenverschuldensquote von 66 2/3 % von dem für ihren Unterhalt verfügbaren Einkommen ihres Ehemannes verbleiben würde. Es hat, wieder dem genannten Bescheide des Landesentschädigungsamtes folgend, die Unterhaltsbeträge, die die Tochter von ihrem Vater erhalten haben würde, mit 20 % des jeweiligen Jahresnettoeinkommens angesetzt, nämlich für 1957 mit 3.029,90 DM, für 1958 mit 3.660,98 DM und für die Jahre 1959, 1960 und 1961 mit je 3.657,34 DM. Von diesen Beträgen hat das Berufungsgericht der Tochter je 1/3 abzüglich der Rente der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Höhe von 540 DM jährlich zuerkannt, das ist für die Jahre 1957 bis einschließlich 1961 der Betrag von 3.187,62 DM.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Zur Revision der Klägerinnen:
1.
Soweit die Witwe in Betracht kommt, dringt die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts schon deshalb durch, weil das Landesentschädigungsamt und ihm folgend das Berufungsgericht zwar zutreffend davon ausgehen, daß sich diese Klägerin die Einkünfte aus dem ererbten Vermögen ihres Ehemannes anrechnen lassen muß (ständige Rechtsprechung; BGHZ 8, 325), diese Anrechnung aber unrichtig vorgenommen haben. Der Vorteil ist auf den entstandenen Schaden anzurechnen, nicht, wie geschehen, auf den Schadensersatzanspruch, der nach dem Berufungsurteil nur ein Drittel des entstandenen Schadens ausmacht. Es sind daher abweichend von der vom Landesentschädigungsamt vorgenommenen Berechnung von dem Betrage des entzogenen Unterhaltes zuerst die Einkünfte aus dem ererbten Mannesvermögen abzurechnen. Erst von dem verbleibenden Betrag ist die Quote abzusetzen, die sich die Klägerin gemäß § 846 BGB wegen des Mitverschuldens ihres Ehemannes und der Betriebsgefahr seines Kraftwagens anrechnen lassen muß (RGZ 91, 398, 402; BGH NJW 1957, 905; Geigel, Haftpflichtprozeß 12. Aufl. Kapitel 5 Note 66 - S. 111 -). Auf den sich so ergebenden Betrag ist die Unfallrente anzurechnen. Es liegt auf der Hand, daß diese Berechnungsart für die Klägerin zu 1) günstiger ist, als die bisher angewandte. Nach ihr errechnet sich auch dann ein Unterhaltsanspruch dieser Klägerin, wenn von den bisher zugrunde gelegten Einkommensbeträgen und einem auf ein Drittel des Schadens beschränkten Ersatzanspruch auszugehen wäre. Inwieweit dies der Fall ist, bedarf indessen weiterer Prüfung durch die Tatsacheninstanz, wie unten noch auszuführen sein wird. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob und inwieweit der Witwe ein Anspruch wegen entgangenen Unterhaltes zusteht.
2.
Wie die Revision der Klägerinnen zutreffend rügt, läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensanteils, den die Klägerinnen selbst zu tragen haben, alle wesentlichen Umstände gewürdigt hat. Voraussetzung einer Abwägung nach § 254 BGB, § 17 StVG ist regelmäßig, daß die jedem Teil zur Last fallenden Umstände, Verursachung wie Verschulden, festgestellt werden (so ständige Rechtsprechung; BGH LM Nr. 10 zu § 17 StVG; NJW 1963, 1447, 1449; BGB RGRK 11, Aufl. § 254 Anm. 120 mit weiteren Nachweisen). Das schließt zwar nicht aus, in besonderen Fällen von einem lediglich unterstellten Tatbestand auszugehen, so wenn der Schädiger Umstände behauptet, die nach seiner Ansicht eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten begründen, diese Mitverantwortlichkeit aber auch dann, wenn die behaupteten Umstände vorlägen, neben der Verantwortlichkeit des Schädigers nicht ins Gewicht fallen würde. Eine derartige Ausnahme liegt hier aber nicht vor. Erforderlich wäre es daher gewesen, die in Betracht kommenden unfallursächlichen Handlungen der französischen Soldaten im einzelnen darzulegen. Dem Berufungsurteil läßt sich, wie die Revision der Klägerinnen mit Recht vorbringt, nicht entnehmen, worin das Berufungsgericht die schuldhaften Handlungen der französischen Soldaten im einzelnen gesehen hat. Für das Revisionsgericht läßt sich daher die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nicht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat. Das muß umsomehr gelten, als eine ausschlaggebende Ursache des Unfalles der Umstand war, daß der Transport die Gegenfahrbahn weitgehend in Anspruch nahm; dazu kommt, daß die rote Flagge nicht die äußere Grenze der Ladung anzeigte und Unterlassung anderer zur Warnung vor der überbreiten Ladung dienender Maßnahmen nur andeutungsweise, aber nicht erschöpfend erörtert wird, z.B. ob das Sicherungsfahrzeug in geeigneter Weise eingesetzt war oder ob die Straße während des Transportes etwa hätte für anderen Verkehr voll gesperrt werden müssen. Auch war die von Kolligs eingehaltene Geschwindigkeit an sich zulässig. Es hätte daher einer Prüfung bedurft, welche Verstöße der französischen Soldaten gegen die auch für sie geltenden deutschen Verkehrsvorschriften (vgl. insbesondere §§ 5 Abs. 1, 2, 19 Abs. 2, 46 Abs. 2 StVO i.d.F. vom 24. August 1953 (BGBl I 1201); Arte 17 Abs. 3 des Truppenvertrags i.d.F. vom 30. März 1955 (BGBl II 321); BGHZ 38, 21, 22) in Frage kommen. Erst wenn insoweit ausreichende Feststellungen getroffen worden sind, kann die erforderliche Abwägung erfolgen, ob und wieweit der Unfall von den einen oder anderen oder von beiden Seiten verursacht, verschuldet und von der Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge beeinflußt war.
b)
Im übrigen läßt das Berufungsurteil, wie die Revision der Klägerinnen ebenfalls mit Recht geltend macht, nicht erkennen, ob das Berufungsgericht alle für und wider die Glaubwürdigkeit der französischen Soldaten und insbesondere ihrer Aussage, dem Transport sei ein Sicherungsfahrzeug vorausgefahren, sprechenden Umstände hinreichend gewürdigt hat. Daß die französischen Zeugen inzwischen aus der Armee ausgeschieden sind und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, sie könnten für etwaiges unfallursächliches Verhalten heute noch zur Verantwortung gezogen werden, vermag wohl ihre Uninteressiertheit am Ausgang des Rechtsstreits zu begründen. Es ist aber nicht von vornherein undenkbar, daß bei ihnen zwar nicht ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, aber doch ein Interesse daran vorlag, an den früher gemachten Angaben festzuhalten und die peinliche Situation zu vermeiden, die Unrichtigkeit früherer Angaben gestehen zu müssen. Bei dem Widerspruchs der zwischen ihren Aussagen und denen der am Unfallgeschehen unbeteiligten deutschen Zeugen Reif und Loch besteht, war die Möglichkeit nicht ausgeschlossen und daher zu erörtern, ob nicht etwa die beteiligten französischen Soldaten seinerzeit vor der französischen Gendarmerie zur Verdeckung eigener Fehler mit so schwerwiegenden Folgen und, soweit solche Folgen weniger in Betracht kommen, wie etwa bei dem Zeugen Canu, dem Beifahrer der Zugmaschine, aus falsch verstandener Kameradschaft unrichtige Angaben gemacht und sich nunmehr gescheut haben, dies zuzugeben. Solange diese Möglichkeit nicht ausgeräumt ist, muß auch das Argument des Berufungsurteils, die Übereinstimmung der früheren und der neuen Aussagen der französischen Soldaten spreche für deren Richtigkeit, als fragwürdig erscheinen.
Danach kann das Revisionsgericht die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des von der Klägerin zu tragenden Schadensanteils wie der dieser zugrunde liegenden Einzeltatsachen nicht alle wesentlichen Umstände in Betracht gezogen hat.
III.
Auch die Revision der Beklagten führt im Ergebnis zum Erfolg.
1.
Zwar kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 2) erloschen seien, soweit sie von der Klägerin zu 1), ihrer Mutter, Unterhalt bezogen habe. Auf unerlaubte Handlung beruhende Unterhaltsansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Verletzten oder einem diesem gegenüber Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat (§ 843, Abs. 4, 844 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhalt von einem Dritten geleistet ist (BGHZ 22, 72, 77 f). Anders kann die Rechtslage sein, wenn der Unterhaltsanspruch, wie im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Unterhaltsverpflichteter, auf einen Leistenden übergeht (§ 426 Abs. 2 BGB). So liegen die Dinge hier aber nicht. Die Revision meint zwar unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 51), daß für die Zeit vom 30. April 1956 (Unfalltag) bis zum 18. Juni 1957 (Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 - BGBl I 609, in Wirklichkeit ist das Gesetz am 1. Juli 1958 in Kraft getreten - siehe dort Art. 8 Abs. II Ziff. 4) ein gesamtschuldnerisches Verhältnis beider Eltern gegenüber den Unterhaltsansprüchen der Tochter bestanden hätte, wenn beide Eltern gelebt hätten. Dabei übersieht die Revision, daß es hier nicht um die Unterhaltspflicht im allgemeinen, sondern um die Geldleistungen geht, die der Verunglückte, wenn er am Leben geblieben wäre, für seine Tochter aus seinem Einkommen als Unterhalt hätte aufwenden müssen. Dafür, daß hinsichtlich dieser Beträge ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Eltern der Klägerin zu 2) hätte bestehen können, ist in tatsächlicher Beziehung nichts vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus den eigenen Feststellungen der Beklagten (Prüfungsbericht vom 18. November 1960, Anlage zum Bescheid vom 25. November 1960 Seite 11), daß auch die Klägerin zu 1) auf die Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes angewiesen war. Es ist also davon auszugehen, daß ein Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich der geldlichen Unterhaltsleistungen zwischen den Eltern der Klägerin zu 2) nicht bestand, auch wenn, worauf hier nicht eingegangen werden muß, grundsätzlich von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Eltern in der hier in Rede stehenden Zeit auszugehen wäre.
2.
Ohne Grund meint die Revision der Beklagten weiter, da das Gleichberechtigungsgesetz eine teilschuldnerische Haftung der Eltern gegenüber den Unterhaltsansprüchen der Kinder eingeführt habe (§§ 1602 Abs. 2, 1603 Abs. 3 n.F. BGB), hafte seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Klägerin zu 1) für den Unterhalt der Tochter mit der Wirkung, daß sich beim Fortleben des Vaters dessen Unterhaltspflicht verringert haben würde und deshalb auch die Ersatzpflicht der Beklagten verringert worden sei. Dem steht entgegen: Abgesehen von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Gleichberechtigungsgesetz überhaupt zu einer mit ihm keineswegs bezweckten Verringerung der deliktischen Unterhaltspflicht eines Schädigers zu führen vermag, hätte sich im vorliegenden Fall die Unterhaltspflicht der Mutter, was die geldlichen Unterhaltsleistungen angeht, beim Fortleben des Vaters nicht erhöht, weil dieser und nicht die Mutter die erforderlichen Bareinnahmen erzielte (§ 1606 Abs. 3 BGB i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes).
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mutter sich erhöht habe, weil ihr die Einkünfte aus dem von ihr ererbten Vermögen ihres Ehemannes zuflössen. Allerdings kann sich, wenn ein Elternteil aus den Erträgen seines Vermögens einem Kinde Unterhalt gewährt hatte und dieses Vermögen auf den anderen Elternteil übergeht, dessen Leistungsfähigkeit und damit seine Leistungspflicht gegenüber dem Kinde erhöhen. Beruht der Vermögensübergang wie hier auf demselben Ereignis, das zum Wegfall der Unterhaltspflicht des einen Elternteils geführt hat, so kann in der Erhöhung der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils ein Vorteil liegen, den sich das unterhaltsberechtigte Kind auf seinen Unterhaltsanspruch gegen den Schädiger anrechnen lassen muß. Denn wenn die Einkünfte aus dem Vermögen nicht infolge des Schadensereignisses entfallen sind, sondern für den Unterhalt des Kindes nach wie vor zur Verfügung stehen, dann trifft insoweit der in§ 843 Abs. 4 BGB und in sonstigen Bestimmungen enthaltene Rechtsgedanke, daß der Schädiger nicht durch die Unterhaltspflicht eines Dritten entlastet werden soll, nicht zu (RGZ 64, 350, 357 f, 360; Wussow Haftpflichtrecht, 8. Aufl. TZ 1427). Hieraus kann die Beklagte aber nichts für sich herleiten. Denn die Einnahmen der Witwe aus dem ererbten Vermögen sind unstreitig wesentlich geringer als die Unterhaltsbeträge, die sie von ihrem Ehemann aus dessen landwirtschaftlichen und gewerblichen Einnahmen bezogen hätte, wenn er am Leben geblieben wäre. Es trifft also nicht zu, daß die Einkünfte, aus denen die Tochter vor dem Unfall des Vaters unterhalten wurde, nach wie vor zur Verfügung ständen.
3.
Dagegen führt die allgemeine materiellrechtliche Rüge der Beklagten zum Erfolg, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob sich die Tochter auf ihren Unterhaltsanspruch etwa die Erträge anrechnen lassen muß, die sie aus dem ihr als Pflichtteil nach ihrem Vater zustehenden Vermögen bezieht oder beziehen könnte. Da der Vater von der Mutter allein beerbt worden ist, liegt es nahe, daß der Tochter ein nach § 204 BGB nicht verjährter Pflichtteilsanspruch zusteht (§ 2303 ff BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1961, 119) ist das Einkommen aus einem Vermögen, das dem Unterhaltsberechtigten infolge des Todes des Unterhaltsverpflichteten als Pflichtteil zufällt, in gleicher Weise wie die Einkünfte aus ererbtem Vermögen auf den Unterhaltsanspruch gegen denjenigen anzurechnen, der für den Tod des Unterhaltsverpflichteten einzutreten hat. Grundsätzlich kann es nicht zu Lasten des Schädigers gehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Pflichtteilsansprüche nicht geltend macht. Er ist allerdings nicht stets und unter allen Umständen verpflichtet, seinen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, um in den Genuß der den Schaden ausgleichenden oder mindernden Erträgnisse dieses Vermögens zu gelangen. Es können vielmehr im Einzelfall triftige Gründe - Abhängigkeit des Pflichtteilsberechtigten vom Erben, berechtigte Rücksichtnahme auf diesen aus verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Gründen - zu einer anderen Beurteilung führen. Es spricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall von der noch im Kindesalter stehenden und auf die Fürsorge ihrer Mutter angewiesenen Tochter nicht gefordert werden kann, den Pflichtteil geltend zu machen, was nur nach Bestellung eines Pflegers geschehen könnte; eine abschließende Beurteilung dieser bislang nicht erörterten und wesentlich auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage ist jedoch dem Tatrichter vorzubehalten.
IV.
Auf die Revision beider Parteien muß demnach, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dabei wird folgendes zu beachten sein:
1.
Bei der Beurteilung des Unfallgeschehens kann es auch darauf ankommen, in welchem Abstand das Sicherungsfahrzeug, wenn ein solches eingesetzt war, dem Lastzug vorangefahren ist. Die Aussagen der Zeugen R., Ma. und C. gehen in diesen Punkte auseinander. War der Abstand groß, dann konnte der Verunglückte möglicherweise nicht erkennen, daß das Sicherungsfahrzeug auf eine nachfolgende Gefahr hinzuweisen bestimmt war.
Ferner findet sich ein vom Revisionsgericht nicht von vornherein als belanglos zu wertender Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen R. vor der französischen Gendarmerie und deren Feststellungen einerseits und der neuen Aussage des Zeugen andererseits: Nach dem Ergebnis der früheren Ermittlungen wendete R., der Fahrer des Sicherungsfahrzeugs, mit diesem nach dem Unfall und stellte es so vor den Lastzug, daß es in gleicher Fahrtrichtung mit diesem stand; nach seiner neuen Aussage stellte er den Lastkraftwagen mit der Spitze vor die Zugmaschine. Zu diesem Widerspruch wird nach Möglichkeit Stellung zu nehmen sein.
2.
Die Einkommens- und Unterhaltsbeträge, von denen der Bescheid des Landesentschädigungsamtes ausgeht, bedürfen derÜberprüfung. Der Inhalt der Verwaltungsakten macht das Bestehen erheblicher Nachlaßverbindlichkeiten wahrscheinlich (Auszahlungen an die Geschwister des Erblassers, Grundschuld), die sich auf die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen ausgewirkt hätten und auf das anzurechnende Einkommen der Witwe auswirken, auch bei der etwaigen Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Tochter ins Gewicht fallen würden. Des weiteren wird darauf zu achten sein, ob das Einkommen der Witwe aus dem ererbten Vermögen zur Einkommens- und Kirchensteuer herangezogen wird. Die Unterhaltsbeträge, die sie von ihrem Ehemanne bezogen hätte, sind zutreffend als Nettobeträge errechnet; die Einkünfte aus dem ererbten Vermögen sind zwar als solche bezeichnet, aus der zugrundeliegenden Berechnung läßt sich aber nur der Abzug solcher Abgaben erkennen, die als Werbungskosten zu gelten haben, nicht aber die Berücksichtigung der Einkommens- und Kirchensteuer.
3.
Die Revision der Beklagten weist - an sich zutreffend - darauf hin, daß das Berufungsgericht die ab 1961 eingetretene Erhöhung der Unfallrente der Klägerin zu 2) nicht berücksichtigt habe. Wenn die Beklagte weiterhin die Erhöhung um den geringfügigen Betrag von jährlich 30,- DM geltend machen will - angesichts des Umstands, daß es ein wesentliches Ziel der Erhöhung der Sozialrenten ist, einen Ausgleich für die ständig ansteigenden Lebenshaltungskosten zu schaffen -, dann wird zu prüfen sein, ob das Einkommen des Verunglückten im Zuge der allgemeinen Preissteigerung sich so erhöht hätte, daß auch der Unterhaltsanspruch der Tochter um die Beträge gestiegen wäre, um die die Unfallrente der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erhöht worden ist und etwa noch erhöht wird.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Keßler
Dr. Reinhardt