Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1966, Az.: VI ZR 9/65
Begriff des "angemessenen Unterhalts der Familie" i. S. des § 1360 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes oder auf Vermittlung des Eigentums an einem solchen ; Kosten des gemeinsamen Haushalts; Festsetzung der Geldrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 9/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 05.10.1964
- LG Lüneburg - 02.10.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1966, 999 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 2401-2402 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Erwerb eines Eigenheims"
Amtlicher Leitsatz
Zum angemessenen Familienunterhalt können in der Regel nicht Aufwendungen gerechnet werden, die zur Errichtung und zum Erwerb eines Eigenheims der Eheleute erforderlich sind.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüssgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Oktober 1964 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte verschuldete am ... 1962 einen Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Klägerin so erheblich verletzt wurde, dass er am folgenden Tage verstarb.
Der Ehemann der Klägerin arbeitete zuletzt als Planierraupenfahrer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 644.31 DM. Seine fünf Kinder waren zur Zeit seines Todes 13, 11, 8, 3 1/2 und 1 1/2 Jahre alt.
Die Klägerin und ihr Ehemann hatten am ... 1962 mit der N. H. GmbH einen Träger-Siedler-Vertrag zwecks Erwerbs einer Kleinsiedlung abgeschlossen. Nach diesem Vertrag waren sie als Siedler verpflichtet, Eigenleistungen in Höhe von 6.500 DM durch Selbsthilfe zu erbringen. Nach einer Probezeit sollte die Siedlerstelle in das Eigentum der Ehegatten übergehen. Die bis dahin an die H. zu zahlende Nutzungsentschädigung wird auf etwa 210 DM monatlich geschätzt.
Bis zu seinem Tode hatte der Ehemann der Klägerin Selbsthilfearbeiten im Kellergeschoss in Höhe von etwa 1.500 DM erbracht.
Die Klägerin hat behauptet, nach dem Tode ihres Ehemannes habe sie einen Arbeiter mit der Durchführung der weiteren Selbsthilfearbeiten beauftragt und an ihn für 172 Arbeitsstunden einen Betrag von 602 DM sowie 62.40 DM Fahrgeld bezahlt. Sie ist der Auffassung, der Beklagte müsse ihr diese Auslagen und die weiteren Aufwendungen ersetzen, die sie als Selbsthilfeleistungen des Siedler-Vertrages zu erbringen habe. Wäre ihr Ehemann nicht gestorben, so würde er diese Leistungen erbracht haben. Angesichts der beschränkten Wohnverhältnisse sei der Erwerb der Siedlerstelle für die Familie dringend erförderlich gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 664.40 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Aufwendungen zu erstatten, die sie gemäss dem Träger-Siedler-Vertrag mit der N. H. GmbH vom ... 1962 zur Durchführung die Selbsthilfearbeiten noch zu erbringen habe.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat die Ansicht vertreten, die Selbsthilfearbeiten hätten nicht im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehemannes der Klägerin gelegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen; es hat ferner die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe gemäss § 844 Abs, 2 BGB in Verbindung mit den §§ 1360, 1360 a BGB einen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte die Aufwendungen ersetze, die sie nach dem Tode ihres Ehemannes machen müsse, um die mit der N. H. GmbH vereinbarten Selbsthilfeleistungen für den Erwerb einer Siedlerstelle zu erbringen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass diese Selbsthilfeleistungen wirtschaftlich zu den Kosten des Erwerbes des Hauses gehören. Es ist jedoch der Meinung, die Erwerbskosten seien dann als Unterhaltsleistungen des Ehemannes anzusehen, wenn die bisherige Familienwohnung nicht ausreichend oder nicht angemessen sei und das Haus zu dem Zweck erworben werde, der Familie eine ihren Lebensbedürfnissen gerecht werdende Wohnung zu verschaffen. Rechne man die erst einige Zeit nach dem Bau in nennenswertem Mass anfallenden Unterhaltungskosten für das Haus zu den Unterhaltsleistungen, so sei nicht einzusehen, weshalb nicht auch die Erwerbskosten zu diesen gehörten, wenn sie - wie hier - zunächst zu einem kleineren Teil in Eigenhilfeleistungen und dann in einem Schuldendienst beständen, der aus dem Arbeitseinkommen des Mannes befriedigt werden müssen und wirtschaftlich einer Mietzinszahlung ähnlich sei.
Diese Auffassung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
Das Berufungsgericht fasst den Begriff des "angemessenen Unterhalts der Familie" i. S. des § 1360 a BGB zu weit. Nach dieser Bestimmung umgreift der angemessene Unterhalt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen ünterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer zur Auslegung des früheren § 1389 BGS ergangenen Entscheidung vom 9. Oktober 1952 - IV ZR 70/52 - (LM BGB § 1389 a.F. Nr. 1) ausgeführt, es gehöre zwar zur Pflicht des Ehemannes, den "ehelichen Aufwand" zu tragen, für den angemessenen Wohnbedarf der Familie zu sorgen; aus dieser Pflicht lasse sich aber in der Regel kein Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes oder auf Vermittlung des Eigentums an einem solchen herleiten.
Die in diesem Urteil näher angeführten Gesichtspunkte gelten in gleicher Weise für die Auslegung des § 1360 a BGB. Aufwendungen, die gemacht werden, um den Erwerb eines Wohngrundstücks und die Herstellung eines Wohnhauses möglich machen und damit einen ... bleibenden Wert für die Familie zu schaffen, können in aller Regel nicht als Kosten des gemeinsamen Haushalts angesehen werden. Sie heben sich gerade wegen ihrer auf Eigentumserwerb gerichteten Zielsetzung deutlich von den Aufwendungen ab, die zur Bestreitung laufender Bedürfnisse erforderlich sind. Daher lehnt es auch das herrschende Schrifttum ab, die für die Beschaffung des Eigentums an einem Wohnhaus aufzuwendenden Kosten zum Familienunterhalt im Sinne des § 1360 a Abs. 1 BGB zu zählen (Dolle, Familienrecht, § 36 a II 3 a: Staudinger-Hübner BGB - Kommentar 10./11. Aufl. Anm. 3 a zu § 1360 a; Palandt/laute bach, Bürgerliches Gesetzbuch 25. Aufl. Anm. 1 zu § 1360 a.A. Erman-Bartholomeyczik, Handkommentar zum BGB 3. Aufl. 2 Bd. Anm. 2 zu § 1360 a).
Von dieser Auffassung abzugehen, besteht insbesondere dann kein Grund, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Lebenszuschnitt der Familie ein sehr bescheidener ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass von dem geringen Arbeitseinkommen des Ehemannes rund ein Drittel für die an die Heimstätte zu zahlende Nutzungsentschädigung hätte aufgewandt werden müssen, so dass für die Befriedigung der übrigen Bedürfnisse der 7 köpfigen Familie nur rund 435 DM monatlich übrig geblieben wären, Hinzu kamen die Belastungen, die durch die sogenannten Selbsthilfeleistungen entstanden, die nach dem Finanzierungsplan zum Teil auch Materiallieferungen einschlossen. Wenn sich die Eheleute entschlossen hatten, die mit dem Plan des Erwerbs eines gemeinsamen Eigenheims verbundenen Einschränkungen der Lebensführung hinzunehmen, so lässt sich hieraus noch nicht ableiten, dass die Klägerin von ihrem Ehemann aus dem Rechtsgrund der Unterhaltsverpflichtung fordern konnte, daas dieser unter erheblichen Opfern für die Eheleute ein Grundstück erwarb und ein Haus errichten liess und gerade auf diese Weise den Wohnbedarf befriedigte. Der Ehemann wäre seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung auch dann nachgekommen, wenn er eine grössere Wohnung angemietet hätte. Es ist nicht dargetan, dass eine solche Anmietung überhaupt nicht oder nur zu Bedingungen möglich gewesen wäre, die den Eheleuten nicht hätten zugemutet werden können.
Die Klägerin verkennt bei der Begründung ihrer Klage, dass der Schädiger nur verpflichtet ist, ihr - normalerweise in Form einer Geldrente - diejenigen Unterhaltsleistungen zu ersetzen, zu deren Erbringung ihr verstorbener Ehemann gesetzlich verpflichtet gewesen wäre (§ 844 Abs. 2 in Verb. mit § 843 BGB). Bei der Festsetzung dieser Geldrente wird natürlich der Wohnbedarf der Familie als ein wichtiger Bemessungsfaktor ins Gewicht fallen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht darum, unter Berücksichtigung der Leistungen der Sozialversicherungsträger diese Rente festzusetzen. Die Klägerin will vielmehr, wie die Klagebegründung deutlich ergibt, die Ausgleichung eines ganz speziellen Schadens erreichen. Sie will bei der Erfüllung des mit der N. H. GmbH geschlossenen Siedlervertrages so gestellt werden, wie sie gestanden haben würde, wenn ihr Mann am Leben geblieben wäre und die vorgesehenen Selbsthilfeleistungen selbst erbracht hätte. Wie ausgeführt wurde, lässt sich ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB nicht herleiten. Die von der Revision vertretene Auffassung, der Rechtsgrund für diesen Anspruch ergebe sich bereits aus § 823 BGB i.Verb. mit § 249 BGB, ist bereits vom Landgericht mit zutreffenden Rechtsausführungen zurückgewiesen worden. Soweit die Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes mittelbar geschädigt wurde, enthält der § 844 BGB eine Sonderregelung für den Umfang des zu ersetzenden Schadens. Da ihrem Mann kein Schadensersatzanspruch für die Zeit nach seinem Tode entstanden ist, hat die Klägerin auch auf Grund der behaupteten Erbenstellung den geltend gemachten Anspruch nicht erworben.
Daher war auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens