Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1965, Az.: VI ZR 139/64
Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG); Vertrauen auf Beachtung der Vorfahrtsregeln durch andere Verkehrsteilnehmer; Anpassung der Geschwindigkeit an die Anforderungen der Verkehrslage; Anpassung der Geschwindigkeit entsprechend des Gebotes der Rücksichtnahme im Verkehr ; Mitbenutzung der Gegenfahrbahn; Abwägung von Unfallursachen; Verursachung eines Unterhaltsausfalls durch einen Unfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 139/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 04.12.1963
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Fuhrunternehmerin Maria B., B., T.straße ...
2. Kraftfahrer Franz Xaver F., B., B.straße ...
Prozessgegner
1. Frau Emma R.
2. minderjähriger Günther R.
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1
3. minderjährige Gudrun R.
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 12. Dezember 1957 gegen 14.00 Uhr kam es in der Ortschaft Todtenweisach im Bereich der Einmündung des Gemeindeverbindungsweges von Marbach in die Bundesstraße 279 zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Zweitbeklagten, gesteuerten Lastzug der Erstbeklagten und dem VW-Personenkraftwagen des Kaufmanns und Lagerhausbesitzers Sebastian R., den dieser selbst fuhr. Bei dem Unfall kam R. ums Leben. Seine gesetzlichen Erben - die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder - machen die Beklagten für den Unfallschaden verantwortlich.
Der Lastzug befuhr die geteerte und trockene B 279 bei klarem Wetter aus Maroldsweisach kommend in Richtung Ebern. Für ihn verlief die Bundesstraße in der Ortschaft Todtenweisach in einer S-Kurve. Einer stärkeren Linkskrümmung folgte mit einem Gefälle von etwa 3 % ein flaches Stuck, das sich in einem Rechtswegen um die Ecke des rechts gelegenen Gasthauses "Zur Rose" windet und sodann wieder in einen Linksbogen übergeht. Bei der Gasthausecke durchläuft die Bundesstraße eine Engstelle, die durch die Verkehrszeichen "Engpaß" und "Schule" (Bilder 2 c und 33 d.Anl. zur StVO) beschildert ist. Unmittelbar hinter der vorspringenden Ecke des Gasthauses mündet von rechts der sich trichterförmig erweiternde um etwa 8,5 bis 10 % zur Bundesstraße ansteigende Gemeindeverbindungsweg von Marbach ein. An der Einmündung stand das Gebotszeichen "Halt! Vorfahrt Achten!" (Bild 30 a d.Anl.). Ein Verkehrsspiegel war nicht angebracht. Der auf diesem Wege heranfahrende R. wollte nach links in die Bundesstraße einbiegen. Die Einsicht dorthin war ihm durch die vorspringende Ecke des Gasthauses sehr erschwert. Zur Unfallzeit war der Straßenverkehr schwach und ohne Gegenverkehr für den Lastzug.
Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte F. habe den schwerbeladenen Lastzug in die ihm bekannte Engstelle mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/st gefahren, obwohl er bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt eine Geschwindigkeit von 20 km/st nicht habe überschreiten dürfen. Er habe jederzeit mit Gegenverkehr an der Engstelle rechnen und deshalb so fahren müssen, daß er seinen 2,50 m breiten Lastzug auf kürzeste Entfernung hätte anhalten können. Durch die überhöhte Geschwindigkeit habe er den Unfall und dessen schweres Ausmaß verschuldet. Auch habe er es unterlassen, durch Warnzeichen andere Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen des Lastzuges aufmerksam zu machen.
Die Kläger haben ein Mitverschulden des Verunglückten von 3/10 eingeräumt. Dementsprechend haben sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 7/10 Ersatz von 2.819,75 DM Beerdigungskosten, 2.700 DM Sachschaden, 30 DM Kosten eines Schätzgutachtens, und die Erstklägerin weiterhin von 7.086,60 DM Unterhaltsausfall für das Jahr 1958 zusätzlich 426 DM für Neuanfall der Altersvorsorge verlangt. Sie haben daher die Zahlung eines Betrages von 3.884,84 DM an sich als Gesamtgläubiger und eines weiteren Betrages von 5.258,82 DM an die Erstklägerin - jeweils mit Zinsen - begehrt sowie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner, die Erstbeklagte nur bis zu 50.000 DM, den Unfallschaden zu 7/10 zu ersetzen haben vorbehaltlich eines Übergangs auf Sozialversicherungsträger.
Die Beklagten haben um Klageabweisung geboten. Sie haben die Klageansprüche nach Grund und Höhe bestritten und geltend gemacht: R. sei ohne Beachtung des Haltegebots mit seinem VW-Personenwagen in die Bundesstraße eingebogen und plötzlich vor dem Lastzug aufgetaucht. Der Beklagte F. habe als Vorfahrtsberechtigter nicht damit zu rechnen brauchen, daß aus der für ihn erst sehr spät einsehbaren Seitenstraße ein wartepflichtiger Kraftfahrer vor seinen Lastzug fahre. Der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen und ausschließlich durch R. verursacht und verschuldet worden. Der Beklagte F. habe an der Engstelle bei einer Sicht von 50 m eine Geschwindigkeit von höchstens 46 km/st ... gefahren und ein langes Warnzeichen mit dem Lufthorn gegeben. Gegenverkehr habe nicht geherrscht. Damit habe er seine Fahrweise sorgfältig auf die örtlichen Verhältnisse eingerichtet. Daß er die Marbacher Straße nicht habe einsehen können, habe ihn nicht zu einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit auf 20 km/st verpflichtet. Auf den Volkswagen habe er sich erst einstellen müssen, nachdem er für ihn erkennbar geworden sei. Zur Hohe haben die Beklagten vorgetragen: die Beerdigungskosten seien übersetzt; die Erstklägerin sei wogen der entlohnten Beschäftigung im Betrieb ihres Ehemannes nicht unterhaltsberechtigt gewesen; im übrigen seien die Rentenbezüge der Kläger so hoch, daß ihnen im Hinblick auf das Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger kein Anspruch wegen Unterhaltsausfalls zustehe.
Das Landgericht hat den Klägern unter Anlastung eines Mitverschuldens des Verunglückten von 3/10 einen Betrag von 3.884,82 DM nebst Zinsen zuerkannt und die erbetene Feststellung getroffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Erstklägerin und die Beklagten haben Berufung eingelegt. Die Erstklägerin hat ergänzend vorgetragen, ihr verstorbener Ehemann habe neben dem Lagerhausbetrieb noch eine 6,75 ha große Landwirtschaft mit Schweinemast betrieben und aus ihr im Jahre 1957 einen Gewinn von 6.804 DM erzielt. Ihr eigenes Einkommen aus der Tätigkeit im Lagerhausbetrieb ihres Ehemannes, das die Bücher mit 300 DM monatlich ausweisen, habe sie nicht tatsächlich erhalten; es habe sich vielmehr um eine steuerliche Abschreibung gehandelt. 7/10 des Unterhaltsausfalls für das Jahr 1958 hat sie neu auf 5.239,44 DM berechnet. Die Beklagten sind dem neuen Vorbringen, auch unter dem Gesichtspunkt der Verspätung, entgegengetreten.
Das Oberlandesgericht hat den Klägern unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens einen Betrag von 2.774,88 DM nebst Zinsen und der Erstklägerin darüber hinaus von 2.297,28 DM nebst Zinsen zuerkannt und die erbetene Feststellung für den Unfallschaden ab 1. Januar 1959 zu 5/10 getroffen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Beklagten zum Ersatz des Unfallschadens für verpflichtet, die Zweitbeklagte beschränkt auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Wegen mitwirkenden Verschuldens des Reinhard hat es die Ersatzpflicht, insoweit abweichend vom Landgericht, auf die Hälfte gemindert.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat, sachverständig beraten, festgestellt: Die Fahrbahn der Bundesstraße war für den Beklagten F. bei Durchfahrt durch Todtenweisach unübersichtlich. Die in einer gezogenen S-Kurve verlaufende B 279 kann nur bei der etwa 90 m vor der Unfallstelle gelegenen Ortseinfahrt für einen Augenblick in ihrer ganzen Breite übersehen werden. Bei der Weiterfahrt wird die Sicht auf die Fahrbahn durch die vorspringende Ecke des Gasthauses "Zur Hose" mehr und mehr verdeckt. Erst etwa 15 m vor der Hausecke kann man von der Mitte der Fahrbahn aus die Straße wieder in ihrer ganzen Breite überschauen. Die befahrbare Straßenbreite beträgt an der Engstelle nicht mehr als 4 m, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Lastzug infolge seiner Länge von 20 m eine gewisse seitliche Unbeweglichkeit und Starrheit hat, die an vorspringenden Hausecken in flachen Kurven eine größere Fahrbahnbreite als bei geraden Strecken erfordern. Der 2,45 m breite Lastzug konnte somit diese unübersichtliche und verengte Straßenstelle, die durch Warnschilder gekennzeichnet und dem Beklagten F. bekannt war, nur unter wesentlicher Mitbenutzung der Gegenfahrbahn befahren.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, der Beklagte F. habe grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachteten. Er war daher nicht verpflichtet, allgemein die Geschwindigkeit des Lastzuges so einzurichten, daß er vor nicht einsehbaren Einmündungen bei Verletzung seines Vorfahrtrechts anhalten konnte (BGHZ 14, 232). Dieser Vertrauensgrundsatz entband ihn aber nicht von der Verpflichtung, seine Geschwindigkeit den übrigen Anforderungen der Verkehrslage und dem Gebot der Rücksichtnahme im Verkehr anzupassen (BGH a.a.O.). Die besonderen örtlichen Verhältnisse der Unfallstelle geboten, die Geschwindigkeit des Lastzuges erheblich herabzusetzen, so daß er erforderlichenfalls in sicherem Abstand halten konnte. Der Beklagte F. benutzte einen nicht unwesentlichen Teil der Gegenfahrbahn, Zudem war seine Sicht auf die eigene Fahrbahn in besonderem Maße behindert. Daher mußte er seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er nicht nur im Hinblick auf den Gegenverkehr, sondern auch vor einem auf seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis rechtzeitig anzuhalten vermochte. Denn grundsätzlich hatte er die Geschwindigkeit seiner Sichtweite anzupassen. (BGH Urt. v. 2. Juli 1957 - VI ZR 177/56 - VersR 1957, 588; Urt. v. 20. Dezember 1960 - VI ZR 53/60 - VersR 1961, 229; Floegel/Hartung StVR 15. Aufl. § 9 StVO Bem. 13, 15, 18; § 13 StVO Bem. 10 zu N 2 und 17 zu N 8). So mußte er sich auch darauf einrichten, daß hinter der seine Sicht hindernden Hausecke ein Fahrzeug bereits in die Vorfahrtstraße hineinragte und diese verengte. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, der Beklagte habe nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/st an die Engstelle heranfahren dürfen. Er ist aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40-45 km/st gefahren, wie das Berufungsgericht unter sachverständiger Beratung feststellt. Diese erhebliche Überschreitung der unter den besonderen Umständen gebotenen Geschwindigkeit hat es als Fahrlässigkeit gewertet und für unfallursächlich angesehen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, mit denen sie das Vorliegen, eines unabwendbaren Ereignisses darzutun sucht, sind nicht begründet.
a)
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als geboten angenommene Höchstgeschwindigkeit von 25 km/st.
Daß Federl aus einer Entfernung von ungefähr 90 m vor der Unfallstelle die Bundesstraße in voller Breite einen kurzen Augenblick lang überschauen konnte, enthob ihn nicht der Verpflichtung, sich während der weiteren Fahrt darauf einzustellen, daß er Hindernisse auf der ihm sodann nicht mehr einsehbaren Fahrbahn vorfände, ehe er 15 m vor der Ecke der Gastwirtschaft wieder die Sicht gewann. Es kann keine Rede davon sein, daß während dieser Zeitspanne, für die der Lastzug bei 40-45 km/st immerhin 4-5 Sekunden benötigte, keine Hindernisse auftauchen konnten, wie auch der Unfallablauf zeigt.
Von seiner Pflicht zur Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit war der Beklagte F. nicht deshalb entbanden, weil er nach den Feststellungen des Berufungsurteils ein kräftiges Warnzeichen mit dem Lufthorn gegeben hatte und überdies das Motorengeräusch des schweren Diesel-Lastzugs bereits aus 90 m Entfernung zu hören war (vgl. BGH Urteil vom 27. Mai 1960 - VI ZR 91/59 - LM § 8 StVO Nr. 8).
Die vom Berufungsgericht bejahte Unfallursächlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
b)
Mit ihrem Vorbringen, der Lastzug habe sich bereits in der Engstelle befunden, als der Volkswagen unvermutet und zügig aus der Seitenstraße in die Bundesstraße eingefahren sei, geht die Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß Reinhard das Haltegebot verletzt hat. Es geht davon aus, daß er mangels eines Verkehrsspiegels die von links kommende Fahrbahn der Bundesstraße erst dann zu übersehen vermochte, als die Stoßstange seines Personenkraftwagens 2,60 m weit in die Bundesstraße hineinragte. Es erwägt, daß der sichtbehinderte Wartepflichtige regelmäßig mit äußerster Vorsicht in die Vorfahrtstraße hineinfahren dürfe, bis er Einblick in sie gewinnt. Daß der Beklagte F. den Volkswagen bei der kurzen Einblickmöglichkeit 90 m vor der Unfallstelle noch nicht gesehen hatte, spricht ebenfalls nicht für das Vorbringen der Revision; denn in den 4-5 Sekunden bis zur Wiedergewinnung der Sicht konnte der Personenkraftwagen auch bei vorschriftsmäßigem Anhalten und anschließendem Herantasten in die Straße eingefahren sein.
c)
Das Berufungsgericht setzt sich nicht in Gegensatz zu den beiden Sachverständigen, die eine Geschwindigkeit von 35 km/st (Sachverständiger Minte) oder von 30 km/st (Sachverständiger Kuhlig) für zulässig erachten. Das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht insoweit anschließt, hat die zulässige Geschwindigkeit aus der zur Verfügung stehenden geringsten Sicht auf die eigene Fahrbahn und nicht nur auf die Gegenfahrbahn ermittelt. Noch unmittelbar vor Wiedergewinnung der Sicht 15 m vor der Hausecke mußte der Beklagte Federl auf Sichtweite halten können. Der verfügbare Weg betrug wegen der 2,6 m überragenden Stoßstange des LKW 12,4 m. Unter Berücksichtigung einer mittleren Bremsverzögerung von 4,2 qm sec auf der Gefällstrecke und einer Reaktionszeit für Fahrer und Bremse von 1 Sekunde hat es die zulässige Geschwindigkeit auf 6,8 m sec oder etwa 25 km/st berechnet.
2.
Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Verunglückten R. bejaht Dieses erblickt es darin, daß er das Fenster des Volkswagens nicht geöffnet hat, um sich zunächst durch sein Gehör davon zu überzeugen, ob von links ein Fahrzeug auf der Bundesstraße herankam. Von der Unfallursächlichkeit dieser Unterlassung hat es sich auf Grund eigener Augenscheinseinnahme überzeugt. Daß R. vorschriftswidrig ohne Anhalten in die Bundesstraße eingefahren ist, hat es nicht festzustellen vermocht.
Der festgestellte Sachverhalt zwang das Berufungsgericht dagegen nicht zur Annahme, R. habe den Unfall allein verursacht und verschuldet.
3.
Bei der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG geht das Berufungsgericht davon aus, daß jeder der beiden Unfallfahrer eine wesentliche Unfallursache gesetzt hat. Die Betriebsgefahr des auf der Bundesstraße mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden, über 33 to schweren, 20 m langen und 2,45 breiten Lastzuges hat es gleich hoch angesetzt wie die des aus der Stoppstraße in die Bundesstraße einbiegenden Personenkraftwagens. Das Verschulden beider Fahrer hält sich nach seiner Auffassung die Waage. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wegen der besonderen Gegebenheiten ist das Verschulden des vorfahrtsberechtigten Beklagten Federl nicht zu hoch veranschlagt.
Auf Grund dessen hat es eine Schadensteilung im Verhältnis 1/2 zu 1/2 als angemessen angesehen. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat den Klägern für Beerdigungskosten, Sachschäden und Gutachterkosten (5.549,75 DM: 2 =) 2.774,88 DM zuerkannt. Insoweit erhebt die Revision keine Einwände.
2.
Bei Ermittlung des Unterhaltsausfalls der Erstklägerin hat das Berufungsgericht für das Jahr 1957 den Gewinn des Verunglückten aus dem Lagerhausbetrieb auf 13.500 DM und aus dem landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinemast, hierzu sachverständig beraten, auf 3.155 DM, demnach zusammen auf 16.655 Bit veranschlagt und für das Jahr 1958 auf die gleiche Höhe geschätzt. Unter Abzug von 1/5 für Erhaltung und weiteren Ausbau der Betriebe sowie Rücklagen errechnet es einen Gewinn von jährlich (16.655 DM - 3.331 =) 13.324 DM oder monatlich etwa 1.110 DM für den Familienunterhalt. Nach Absetzung von 400 DM für die fixen Haushaltskosten läßt es die Erstklägerin - neben dem Ehemann und den beiden Kindern - an dem restlichen Betrag von 710 DM mit 2/7 und sonach mit 202,80 DM teilhaben. Nach Hinzurechnung der unveränderten fixen Haushaltskosten gelangt es zu einen monatlichen Unterhaltsausfall der Erstklägerin von 602,80 DM, wovon es die der Klägerin aus dem ererbten Vermögen und der Fortführung des Gewerbebetriebes zugeflossenen Erträge in Höhe von monatlich 31,52 DM abzieht. Von der erstattungsfähigen Hälfte dieses Betrages (571,28 DM: 2 = 285,64 DM) setzt es die der Klägerin aus der Angestellten-Versicherung ihres Ehemannes zufließende monatliche Rente von 94,20 DM ab und gelangt so zu einem Restbetrag von 191,44 DM monatlich oder 2.297,28 DM jährlich.
2.
Diese Schätzung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
Ob der Unfall zu dem behaupteten Unterhaltsausfall geführt hat, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, ohne an Beweislastregeln und an die strengen Vorschriften des § 286 ZPOüber die Würdigung des Prozeßstoffes gebunden zu sein. Dabei war seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit Beweise zu erheben waren. Dementsprechend kann im Revisionsverfahren nur nachgeprüft werden, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 165, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]/176; 6, 62).
Daß solche Rechtsfehler die Würdigung des Berufungsgerichts beeinflußt hätten, vermag die Revision nicht darzutun.
a)
Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht verspätetes Vorbringen der Kläger mit der Begründung zugelassen hat, der Rechtsstreit werde dadurch nicht verzögert. Denn die Zulassung neuer Angriffs- und Vorteidigungsmittel durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht angegriffen werden (BGH Urteil vom 21. Mai 1954 - V ZR 1/54 - LM § 529 ZPO Nr. 8 = § 4 PreisüberwachungsVO Nr. 3; vgl. auch BGH Urteil vom 18. Januar 1955 - I ZR 119/53 - LM § 529 ZPO Nr. 10 zur Klageänderung).
b)
Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung des § 290 ZPO darin, daß das Berufungsgericht dem zweitinstanzlichen (neuen) Vorbringen der Erstklägerin gefolgt ist, sie habe die zu ihren Gunsten von August bis Dezember 1957 abgebuchten 300 DM monatlich nicht erhalten. Die von der Revision als - sogenanntes vorweggenommenes (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPO 28, Aufl. § 288, 1 B) - Geständnis aufgefaßten Erklärungen der Klägerin in erster Instanz unterliegen als Prozeßerklärungen der freien Auslegung durch das Revisionsgericht (BGH Urteil vom 25. Mai 1962 - I ZR 181/60 - LM § 288 ZPO Nr. 3; Urteil vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 - LM § 419 BGB Nr. 8). Auch bei ihr ist der wirkliche Wille zu erforschen, wobei die Erklärungen im Zusammenhang des gesamten Prozeßvorbringens zu sehen sind. Auf Grund dessen kann entgegen der Auffassung der Revision in den schriftsätzlichen Erklärungen kein Geständnis erblickt werden.
Allerdings hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in erster Instanz vorgetragen, sie habe in der Zeit von August bis Dezember 1957 einen Betrag von monatlich 300 DM für ihre Tätigkeit im Lagerhausbetrieb ihres Ehemannes "erhalten". Das wird aber im Rahmen ihres Vorbringens geltend gemacht, die Bilanz weise im Jahre 1958 abweichend vom Jahre 1957 auffallend hohe Ausgaben für Löhne und Gehälter aus; das sei umso auffallender, als sie - zu Lebzeiten ihres Ehemannes - in dem bezeichneten Zeitraum als Buchhalterin gegen 300 DM monatlich tätig gewesen sei, was nach dem Tode ihres Ehemannes entfallen sei. Damit lag das Entscheidende des Vorbringens darin, daß diese Beträge im Jahre 1957 - anders als 1958 - buchmäßig für ihre Tätigkeit abgesetzt waren und nicht, daß sie der Klägerin wirklich gezahlt wurden. Hierzu wollte und brauchte die Klägerin in diesem Zusammenhang nichts vertragen. Ihr Vorbringen in der Berufungsbegründung, es habe sich nur um eine Abbuchung aus steuerlichen Gründen gehandelt, dem keine wirkliche Zahlung entsprochen habe, war demnach zwar neu; es stand aber nicht im Gegensatz zu einer früher zugestandenen Tatsache, sondern ergänzte den vorher noch nicht eindeutigen Tatsachenvortrag. Dementsprechend hat auch das landgerichtliche Urteil diese Tatsache nicht verwertet, weil sie zugestanden war, sondern weil sie - nach seiner Auffassung - dem Vorbringen der Klägerin entsprach. Auch die Beklagten sind ersichtlich nicht von einem (vorweggenommenen) Geständnis ausgegangen. Im Berufungsverfahren haben sie sich gegen dieses neue Vorbringen der Klägerin nicht mit der Erwägung gewandt, sie widerrufe damit unzulässigerweise ihr früheres Geständnis, sondern mit Zweifeln an ihre Glaubwürdigkeit (§ 286 ZPO).
b)
Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Klägerin infolge des Unfalltodes am 12. Dezember 1957 drei Waggons Kunstdünger zurückgehen lassen mußte und sich außerdem erhebliche Rückgänge im Kohlenhandel ergaben. Zur Ermittlung des Unterhaltsausfalls für 1958 hat das Berufungsgericht bei dem zugrundegelegten Reinertrag des Jahres 1957 auch diese Verdienstausfälle berücksichtigt und sie auf 2.000 DM (450 DM × 3 sowie 650 DM) geschätzt (§ 287 ZPO). Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zur Schätzung der Schadenshöhe im Rahmen des § 287 ZPO davon überzeugt, daß drei Waggons Kunstdünger zurückgehen mußten und erhebliche Rückgänge im Kohlenhandel eingetreten sind. Rechtlich ist nicht zu beanstanden, daß es hierbei im wesentlichen dem Vorbringen der Klägerin gefolgt ist, ohne die von ihr angebotenen Beweise zu erheben. Auch der Umstand, daß die Beklagten dieses Vorbringen - ohne Gegendarstellung und ohne Beweisantritt - bestritten hatten, gebot kein anderes Vorgehen (vgl. BGHZ 3, 162).
Zu Unrecht vermißt die Revision Abzüge für Unkosten (Empfangnahme, Lagerung, Verteilung usw.). Hinsichtlich des geschätzten Ausfalls von 650 DM im Kohlenhandel kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Kosten nicht berücksichtigt sind. Soweit das Berufungsgericht für die drei Waggons Kunstdünger einen Gewinnentgang von (3 × 450 DM =) 1.350 DM angenommen hat, ist es der Klägerin gefolgt. Diese hatte den Gewinnentgang als "Einnahme-Netto-Ausfall" bezeichnet. Entgegen der Meinung der Revision weicht die Annahme des Berufungsgerichts von der eigenen Schätzung der Klägerin nicht ab. Der in ihrer Berufungsbegründung genannte Betrag von etwa 1.500 DM bezieht sich im wesentlichen nur auf den Entgang aus den drei zurückgesandten Waggons Kunstdünger, die dort offensichtlich irrig als "Kohlenwaggon" bezeichnet sind, während die erstinstanzliche Gesamtschätzung von 2.000 DM durch ausdrückliche Bezugnahme wiederholt ist. Im übrigen ist eine über die Annahme des Geschädigten hinausgehende Schätzung eines unselbständigen Schadenpostens rechtlich nicht unzulässig und enthält keine Verletzung des § 308 ZPO.
c)
Das Berufungsgericht hat sich auf Grund der Aussage der nach § 287 ZPO vernommenen Klägerin und der Bekundung ihrer Mutter Frau M. davon überzeugt, daß die Klägerin nach dem Unfalltod ihres Ehemannes Landwirtschaft und Schweinemästerei nicht weiter betrieben hat. Es hat festgestellt, daß die Klägerin nur noch zwei Schweine im Jahr zum eigenen Verbrauch hält und die Übrigen Schweine von der Zeugin M. auf eigene Rechnung gehalten werden. Das Berufungsgericht brauchte nicht deshalb zu einer anderen Würdigung zu gelangen, weil auf den Viehzählbogen des Bayerischen Statistischen Landesamtes für die Jahre von 1958 bis 1962 als Viehhalter die Klägerin angegeben war, die die Bögen bis 1961 selbst und erst 1962 die Zeugin M. unterschrieb. Daß das Berufungsgericht diese Umstände bei seiner Würdigung außer acht gelassen hätte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil es sie in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27. September 1963 ausdrücklich vermerkt hat. Sich in den Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen für die Schadensbemessung maßgebenden Umstand auseinanderzusetzen, war es nicht gehalten (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].
d)
Das Berufungsgericht hat den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb für das Jahr 1958 auf rund 7.500 DM und nach Abzug von 1/5 für Rücklagen auf 6.000 DM geschätzt. Das greift die Revision nicht an.
Diesen Gewinn rechnet es der Klägerin aber deshalb nicht an, weil er nur durch den Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft bei Führung des Gewerbebetriebs erzielt wurde, während sie vor dem Unfall nur gelegentlich bei Bedarf ausgeholfen habe. Bei Einstellung einer entgeltlichen Arbeitskraft, so hat es weiter erwogen, müßten mindestens 500 DM monatlich = 6.000 DM jährlich gezahlt werden.
Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 8. Aufl. Tz 1425 ff mit weiteren Nachweisen).
e)
Indem sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Klägerin als Partei nach § 287 ZPO vernommen hat und ihr teilweise gefolgt ist, greift sie in das dem Tatrichter vorbehaltene und der Revision verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung ein. Daß sich der Tatrichter in der Begründung nicht mit jedem einzelnen Gesichtspunkt ausdrücklich auseinandersetzt, stellt, auch im Hinblick auf seine freie Stellung im Bereich des § 287 ZPO, keinen Rechtsfehler dar.
IV.
Zu Unrecht vermißt die Revision die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
Allerdings hat die Klägerin teilweise auf Grund eines neuen Vorbringens obgesiegt, das sie im ersten Rechtszug geltend zu machen imstande war (vgl. § 97 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen des § 529 ZPO davon überzeugt, daß die Klägerin nur aus grober Nachlässigkeit nicht schon in erster Instanz vorgetragen hatte, ihr Ehemann habe außer dem landwirtschaftlichen Lagerhaus noch eine eigene Landwirtschaft mit umfangreicher Schweinezucht betrieben und das Gehalt von monatlich 300 DM sei aus steuerlichen Gründen nur für sie verbucht worden, erhalten habe sie es nicht. Der Erfolg der Berufung der Klägerin beruht aber nur in Höhe von etwa 340 DM auf ihrem neuen Vorbringen. Dieser kleine Betrag konnte bei Berücksichtigung der Streitwerte als für die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten unerheblich erachtet werden.
V.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens