Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1957, Az.: VI ZR 230/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 230/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 25.05.1956
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR (Beilage) 1958, B 2 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. des Kaufmanns Walter S., Bau- und Brennstoffe, in M. ( ...), O.straße ...,
2. des Kraftfahrers Fritz K. in M. ( ...), O.straße ...,
Prozessgegner
1. die Witwe Frieda G., geborene W.,
2. und 3. deren Söhne Hans und Klaus G. gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1), sämtlich in Ki., R. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Berechnung der Unterhaltsrenten für Hinterbliebene eines getöteten Landwirts.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Martin, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 25. Mai 1900 geborene Landwirt Albert G., der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), bewegte sich am 15. Dezember 1952 gegen 14.45 Uhr mit einem kuhbespannten Ackerwagen auf der Bundesstraße 39 in Richtung Kirchhardt. In derselben Richtung fuhr ein von dem Zweitbeklagten gesteuerter Lastkraftwagen, dessen Eigentümer und Halter der Erstbeklagte war. Der Lastkraftwagen erfaßte den neben dem Ackerwagen gehenden Landwirt G. und schleuderte ihn zu Boden. G. starb noch am selben Tage an den erlittenen Verletzungen.
Die Kläger haben die Beklagten auf Ersatz des ihnen durch den Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters entstandenen Schadens in Anspruch genommen und beantragt, sie zum Ersatz der Beerdigungs- und Grabsteinkosten sowie zur Zahlung von Unterhaltsrenten in Höhe der für eine dem Getöteten gleichwertige fremde Arbeitskraft erforderlichen Aufwendungen zu verurteilen. Sie haben ferner beantragt, die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen weiteren Unfallschadens festzustellen.
Das Landgericht hat den Klageanträgen im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Kläger die bis zum 31. März 1956 weiter fällig gewordenen Unterhaltsrenten in die zugesprochenen Kapitalbeträge mit einbezogen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten das Ziel auf Klageabweisung weiter. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagten den Klägern für den ihnen durch die Tötung ihres Ehemannes bzw. Vaters zugefügten Schaden nach den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehrsgesetzes) - der Erstbeklagte nach den § § 7 ff, der Zweitbeklagte nach § 18 i.Verb.m. den § § 8 ff - Ersatz zu leisten haben. Diese Ausführungen lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen.
II.
Die Angriffe der Revision richten sich vielmehr gegen die den Klägern nach § 10 Abs. 2 KfG (StVG) zugebilligten Schadensrenten. Insoweit kann ihr der Erfolg im Ergebnis nicht versagt werden.
1.
a)
Auf einer Verkennung der Rechtslage beruht allerdings die Ansicht, der Klägerin zu 1) sei kein Unterhaltsanspruch entzogen worden, weil sie sich ihren Lebensunterhalt durch die Mitarbeit in der Landwirtschaft schon bis zum Tode ihres Mannes selbst verdient habe und dies seit diesem Zeitpunkt erst recht tue. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lebten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung; das landwirtschaftliche Anwesen war Eigentum des Ehemannes und wurde von ihm auf seine Rechnung betrieben. Daraus folgt, daß die Einnahmen aus dem Hofe allein dem Ehemann, nicht auch der Klägerin zu 1), zustanden, mag diese auch, wie von der Revision unter Hinweis auf die Übung in kleinbäuerlichen Kreisen behauptet und ersichtlich vom Berufungsgericht unterstellt wird, neben der Erledigung der eigentlichen Hausarbeiten in der Landwirtschaft mitgeholfen haben. Zu solcher Hilfeleistung war die Klägerin zu 1), soweit sie das in ihren Verhältnissen übliche Maß nicht überstieg, kraft Gesetzes (§ 1356 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht gab der Klägerin ohne eine dahingehende vertragliche Abmachung weder einen Anspruch auf Vergütung ihrer Dienste durch den Ehemann noch hatte sie zur Folge, daß der gemeinsam erarbeitete Gewinn Eigentum beider Ehegatten wurde (vgl. RGZ 64, 323, 326 f; 158, 381, 383). Bei dieser Sachlage kann entgegen der Meinung der Revision nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin zu 1) sich ihren Lebensunterhalt im rechtlichen Sinne nicht selbst verdient hat und daß der verunglückte Ehemann nach § 1360 Abs. 1 BGB verpflichtet war und ohne den tödlichen Unfall weiterhin verpflichtet gewesen wäre, für ihren Unterhalt aufzukommen.
Daran hätte sich auch durch das Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau am 1. April 1953 (Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GG) nichts geändert. Die Pflicht der Klägerin zu 1), auf dem Hofe ihres Mannes mitzuarbeiten, hätte sich dann zwar nicht mehr aus der dem Gleichberechtigungsgrundsatz widersprechenden Vorschrift des § 1356 Abs. 2 BGB, wohl aber aus der für beide Ehegatten fortgeltenden Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) ergeben (vgl. BGH VI ZR 87/52 vom 16. Dezember 1953 in LM Nr. 6 zu § 1 StVO = VRS 6, 105; vgl. auch § 1356 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts [GleichberG] vom 18. Juni 1957 - BGBl. I S 609). Andererseits hätte die Klägerin von ihrem Ehemann weiterhin die Gewährung des Lebensunterhalts aus dem Ertrag des landwirtschaftlichen Anwesens verlangen können, wobei nicht von Belang ist, ob sich dieser Anspruch bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (§ § 1360, 1360 a BGB) nach Abs. 1 oder aber nach Abs. 2 des § 1360 BGB bisheriger Fassung bestimmt hätte (vgl. hierzu BGH VI ZR 269/55 vom 14. Dezember 1956 in TOS 12, 168, 169); denn die Klägerin zu 1) wäre offensichtlich nicht imstande gewesen, neben der Führung des Haushalts und der Mithilfe in der Landwirtschaft auch noch einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Hauses nachzugehen und sich auf diese Weise die zum Leben benötigten Mittel selbst zu beschaffen.
Damit steht aber fest, daß der Ehemann, wäre er nicht ums Leben gekommen, der Klägerin zu 1) fernerhin zur Gewährung des standesmäßigen Lebensunterhalts verpflichtet gewesen wäre. Dieser Unterhaltsanspruch ist der Klägerin zu 1) entzogen worden. Dafür haben ihr die Beklagten Schadensersatz durch Gewährung einer Rente zu leisten.
b)
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) bis zu seinem 70. Lebensjahr den Hof hätte bewirtschaften und den Unterhalt seiner Ehefrau bestreiten können. Die von der Revision behauptete Erscheinung, bei Landwirten lasse die Arbeitsfähigkeit erheblich früher nach als in anderen Berufen, entspricht keinem allgemein gültigen Erfahrungssatz, der es dem Tatrichter verbot, die hypothetische Lebensdauer des Verunglückten auf der Grundlage der dem statistischen Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmenden allgemeinen Lebenserwartung zu berechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die erfolgreiche Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Anwesens nicht nur von der körperlichen Verfassung des Bauern, sondern entscheidend auch von seiner Berufserfahrung und Organisationsgabe abhängt, die mit dem altersbedingten Nachlassen der Körperkräfte nicht gleichfalls zu schwinden brauchen.
2.
Unbegründet sind ferner die Bedenken der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der getötete Vater wäre den Klägern zu 2) und 3) bis zu ihrem 18. Lebensjahr unterhaltspflichtig gewesen. Wenn auch, worauf die Revision hinweist, die Söhne von Bauern schon alsbald nach der Beendigung der Schulzeit auf dem Hof mitzuarbeiten pflegen, geschieht dies doch zumindest in dem hier in Frage stehenden Alter bis zu 18 Jahren im allgemeinen nicht in Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit, als deren Ertrag u.a. der Bezug des Lebensunterhalts von den Eltern anzusehen wäre, sondern in Erfüllung einer sittlichen und rechtlichen Kindespflicht, die durch die Unentgeltlichkeit der gewährten Hilfe gekennzeichnet ist (vgl. RGZ 99, 112, 114 f; RG JW 1933, 2081 Nr. 4). Das gilt auch dann, wenn es sich schon um eine vollwertige Arbeitskraft handelt, es sei denn, die Eltern hätten mit dem Kinde anstelle des familienrechtlichen Dienstverhältnisses ein echtes, bezahltes Arbeitsverhältnis vereinbart (vgl. RG JW 1933, 2408 Nr. 1).
3.
Dagegen beanstandet die Revision mit Recht die Art und Weise, in der das Berufungsgericht die den Klägern als Schadensrenten zugesprochenen Beträge ermittelt hat. Das Berufungsgericht hat sich außerstande gesehen, festzustellen, welchen Einfluß das Fehlen des Ehemannes bei sonst gleichbleibenden Umständen, also ohne Einstellung einer Ersatzkraft und ohne vermehrte Arbeitsleistung der Kläger, auf den Ertrag des Hofes hätte. Es hat deshalb darauf abgestellt, wie hoch sich die Kosten einer tüchtigen Ersatzkraft belaufen würden. Den dafür anzusetzenden Betrag (von monatlich mindestens 140 DM) hätte nach der Meinung des Berufungsgerichts der getötete Ehemann seiner Frau und seinen Söhnen insgesamt als Unterhalt zur Verfügung stellen können und müssen, ohne daß noch ein Abzug für Eigenbedarf in Frage gekommen wäre.
Diesen Darlegungen liegt die irrige Ansicht zugrunde, daß sich der Unterhaltsanspruch der Kläger nach dem auf den Tod des Ernährers zurückzuführenden wirklichen oder hypothetischen Minderertrag des Hofes bestimme. Ein solches Verfahren wäre dann angebracht, wenn der Wert entgehender Dienste nach § 845 BGB zu berechnen wäre. Dieser Fall läge dann vor, wenn die Klägerin zu 1) Eigentümerin des Hofes gewesen wäre und der Ehemann ihr auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bei dessen Bewirtschaftung hätte helfen müssen. Die Höhe des den Klägern nach § 844 Abs. 2 BGBgeschuldeten Unterhalts dagegen hätte das Berufungsgericht in der Weise ermitteln müssen, daß es feststellte, welchen Reinertrag der Hof in den in Frage stehenden Jahren voraussichtlich abgeworfen hätte, wenn er von dem Ehemann bzw. Vater der Kläger weiter geführt worden wäre, in welchem Umfange dieses Einkommen zum Unterhalt der Familie verwendet worden wäre und welcher Anteil hieran den Klägern zugestanden hätte. Dabei hätte es mangels ausreichender tatsächlicher Unterlagen zum Mittel der freien Schätzung nach § 287 ZPO greifen dürfen. Es hätten auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestanden, daß es in diesemRahmen von den Kosten einer fremden Ersatzkraft als Anhaltspunkt ausgegangen wäre. Das Berufungsgericht durfte aber nicht, wie geschehen, die den Klägern infolge des Todes ihres Ehemannes bzw. Vaters entgangenen und entgehenden Unterhaltsbeträge diesen Kosten ohne weiteres gleichsetzen.
Wenn nun auch wenig dafür spricht, das Berufungsgericht werde in neuer Verhandlung den Unterhaltsausfall geringer als die Aufwendungen für eine Ersatzkraft bemessen, so ist diese Möglichkeit doch nicht von vornherein mit solcher Gewißheit auszuschließen, daß das Revisionsgericht den methodischen Fehler des Berufungsgerichts von sich aus richtig stellen und im Wege eigener Schätzung feststellen dürfte, daß der Beklagte, wäre er am Leben geblieben, den Klägern monatlich insgesamt 140 DM an Unterhalt geschuldet hätte. Der erörterte Mangel zwingt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
4.
Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin, daß das Berufungsgericht den im § 12 Abs. 1 Nr. 1 KfG (StVG) festgesetzten jährlichen Rentenhöchstbetrag nicht beachtet habe. Die Summe der den Klägern zugebilligten Schadensrenten übersteigt nämlich schon ohne die im Rahmen des § 12 KfG (StVG) ebenfalls zu berücksichtigenden sonstigen Ansprüche der Kläger (vgl. RGZ 136, 83; Müller, Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. B II zu § 12 StVG) den höchstzulässigen Jahresrentenbetrag von 1.500 DM um 180 DM; denn die gemäß § 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruchsteile sind hierbei den bei den Klägern verbliebenen Ansprüchen zuzurechnen.
Dem Versäumnis des Berufungsgerichts kommt allerdings für den Zweitbeklagten keine rechtliche Bedeutung zu. Bei ihm hat das Berufungsgericht - mit Recht - nach der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen, daß er den Tod des Landwirts G. fahrlässig verursacht hat. Er haftet daher, obwohl seine Verurteilung entsprechend dem Klageantrag förmlich nur auf § 18 KfG (StVG) gestützt ist, den Klägern auch nach den § § 823 ff BGB und damit ohne Haftungsbeschränkung auf Schadensersatz.
Anders der Erstbeklagte, bei dem auf Grund der bisherigen Feststellungen kein Anhalt für eine Haftung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§ 831 BGB) vorliegt. Bei ihm stellt sich daher die Überschreitung der Haftungsgrenze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 KfG (StVG) als Rechtsfehler dar, den das Berufungsgericht bei der Neufestsetzung der Schadensrenten zu vermeiden haben wird, soweit es nicht auf Antrag der Kläger von der Billigkeitsregelung des Art. 7 i.Verb.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S. 710) Gebrauch machen und den Klägern für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (19. Juli 1957) fällig werdenden Rentenbeträge den neuen Höchstsatz von monatlich 250 DM zubilligen will.
5.
Nicht beigetreten werden wiederum kann der Revision, soweit sie geltend macht, die Klägerin zu 1) müsse sich die durch die Eigenbewirtschaftung des Hofes erzielten und erzielbaren Einnahmen auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Sie übersieht, daß eine solche Anrechnung nach der Rechtsprechung nur dann verlangt werden kann, wenn es sich um eine der Witwe zumutbare Tätigkeit handelt. Im vorliegenden Falle hat die Revision selbst vorgetragen, daß nach einer vom Bundeswirtschaftsministerium durchgeführten Erhebung in Deutschland eine Bäuerin einschließlich der Sonn- und Feiertage im Jahresdurchschnitt täglich 11 bis 13 Stunden, an Werktagen sogar eine Stunde länger arbeitet. Die Revision hat weiter darauf hingewiesen, daß die Klägerin zu 1) vor dem Tode ihres Ehemannes nicht nur den Haushalt versorgt, sondern auch schon in der Landwirtschaft mitgeholfen hat. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß die Klägerin zu 1) durch diese Tätigkeit voll ausgelastet war und daß demzufolge die Mehrarbeit, die sie mit ihren Söhnen seit dem Tode des Ernährers und dem Weggang des Knechtes R. auf sich genommen hat, eine freiwillige Höchstleistung darstellt, die ihr aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht zugemutet werden könnte. Bei dieser Sachlage aber wäre es unbillig, die Klägerin dadurch um den Ertrag ihrer Mehrarbeit zu bringen, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten geringer bemessen würde (vgl. BGHZ 4, 170, 176 f; VI ZR 1/55 vom 24. April 1956 in VersR 1956, 373).
III.
Die Revision wendet sich weiter gegen die vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung des Landgerichts, daß die Beklagten den Klägern allen weiteren, ihnen noch aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Interesse der Kläger an dieser Feststellung bejaht hat, läßt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen.
Bei der in der neuen Verhandlung nochmals zu prüfenden Frage, ob die Kläger den Feststellungsanspruch im Berufungsrechtszug fallen gelassen haben, wird das Berufungsgericht die von der Revision vorgetragene Auffassung zu berücksichtigen haben, daß die von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger ausdrücklich abgegebene Verzichtserklärung den Vorzug vor der Verlesung des Sachantrages, der die Feststellungsansprüche nur mittelbar berührte, verdiene. Hierbei wird auch von Bedeutung sein, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger auf die Anfrage des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, ob wegen der teilweisen Klagezurücknahme die Berichtigung des Protokolls beantragt werde, keine Erinnerung gegen die Feststellung erhoben hat, er habe den Feststellungsanspruch fallen gelassen.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten.