Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1956, Az.: VI ZR 269/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 269/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 01.07.1955
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1957, 537 (Volltext mit amtl. LS) "Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags"
Prozessführer
der Witwe Maria B. in Ba., M.straße ...,
Prozessgegner
den Fuhrunternehmer Karl T. in H., S.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Bei der Ermittlung der Unterhaltsrente einer Witwe ist davon auszugehen, daß die erwerbstätige Ehefrau seit dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GG) grundsätzlich in gleicher Weise wie der Ehemann zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen hat.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Martin, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 16. April 1950 gegen 22.05 Uhr verunglückte der Ehemann der Klägerin, Sebastian B., dadurch, daß er auf der Fahrt durch die Hallstadterstraße in Bamberg - in Richtung Stadtmitte - mit dem von ihm geführten BMW-Kraftrad auf den Anhänger des dem Beklagten gehörigen und vor dem Anwesen Nr. 1 in der Hallstadterstraße unbeleuchtet abgestellten Lastzugs auffuhr. Sebastian B. ist am 28. April 1950 an den Folgen des Unfalls gestorben.
Die Klägerin hat den Beklagten für den tödlichen Unfall ihres Ehemannes sowohl nach § 7 StVG als auch nach § 823 BGB verantwortlich gemacht und im ersten Rechtszug beantragt, ihn zur Zahlung von 8.506,95 DM nebst Zinsen - 2.703,75 DM Kraftradinstandsetzungs- sowie Krankenhaus- und Beerdigungskosten und 5.803,20 DM für entgangenen Unterhalt in der Zeit vom 1. Mai 1950 bis 31. Dezember 1953 - zu verurteilen und außerdem festzustellen, daß ihr der Beklagte auch allen weiteren aus dem Unfall etwa noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3.592,94 DM nebst Zinsen seit dem 29. Dezember 1953 (Tag der Klagezustellung) verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat eine Haftung des Beklagten nach § 7 StVG verneint, weil sich der abgestellte Lastzug nicht im Betrieb befunden habe, dagegen eine solche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 24 Abs. 4, 2 StVO, § 53 Abs. 1 StVZO bejaht. Wegen angenommenen Mitverschuldens des Ehemanns der Klägerin hat es jedoch die Ersatzpflicht des Beklagten auf drei Viertel des festgestellten Schadens beschränkt. Der der Klägerin zugesprochene Betrag von 3.592,94 DM setzt sich zusammen aus (2.703,75 DM × 3/4 =) 2.027,82 DM als Ersatz für Sachschaden sowie Krankenhaus- und Beerdigungskosten und aus 1.565,12 DM (= drei Viertel der der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 1950 bis 31. Dezember 1953 entgangenen Unterhaltsbeträge, gemindert um die Witwenrente). Hinsichtlich des Feststellungsanspruchs hat das Landgericht ein rechtliches Interesse der Klägerin verneint, weil auch insoweit Leistungsklage hätte erhoben werden können.
Mit der Berufung hat die Klägerin, an die inzwischen auf die Ansprüche aus Sachschaden und Krankenhaus- und Beerdigungsauslagen 978,67 DM gezahlt worden waren, die Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin beantragt, daß ihr der Beklagte auf die genannten Aufwendungen noch (2.703,75 DM ursprünglicher Schadensbetrag - 978,67 DM Teilzahlung des Beklagten =) 1.351,88 DM und an rückständiger Schadensrente für die Zeit bis 31. Dezember 1953 4.196,72 DM zu zahlen habe; sie hat ferner beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 137,03 DM ab 1. Januar 1954 bis zu dem Zeitpunkt zu verurteilen, an dem ihr verstorbener Ehemann das 65. Lebensjahr vollendet haben würde. Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und mit der Anschlußberufung die Änderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt, daß es bei der Zahlung der 978,67 DM sein Bewenden habe und die Klage im übrigen abgewiesen werde.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, den Beklagten zur Zahlung von 1.565,12 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29. Dezember 1953 sowie weiterer 1.497,83 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24. Dezember 1954 verurteilt, hinsichtlich des an die Klägerin während des Verfahrens gezahlten Betrages von 978,67 DM die Hauptsache für erledigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen und Berufung sowie Anschlußberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin drei Viertel und dem Beklagten ein Viertel auferlegt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die im Berufungsrechtszug erhobenen Ansprüche weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Einwendungen gegen die Schadensverteilung:
Die Revision beanstandet mit der Rüge der Verletzung der § § 1, 9 StVO, § 254 BGB, daß das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - die Ersatzpflicht des Beklagten wegen mitwirkenden Verschuldens des Ehemanns der Klägerin an dem Unfall auf drei Viertel des der Klägerin entstandenen Schadens beschränkt hat.
Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, daß der Ehemann der Klägerin, hätte er, wie es seine Pflicht als Führer eines Kraftfahrzeugs gewesen sei, der vor ihm liegenden Fahrbahn seine volle Aufmerksamkeit zugewendet und seine Geschwindigkeit mit Sichtweite und Bremsweg (Anhalteweg) in Einklang gebracht, den am Straßenrand abgestellten unbeleuchteten Lastzug rechtzeitig bemerkt haben würde und den Zusammenstoß durch Ausweichen hätte vermeiden können. Mit dem plötzlichen Auftauchen von Hindernissen aller Art, insbesondere von nicht oder schlecht beleuchteten Fahrzeugen, auf einer öffentlichen Straße müsse der Kraftfahrer immer rechnen (BGH VRS 6, 296). Beleuchtete Straßen innerhalb von Ortschaften seien hiervon nicht ausgenommen. Dieses Mitverschulden müsse sich die Klägerin anrechnen lassen (§ § 844, 846, 254 BGB).
1.
Die Revision meint, dem § 9 StVO könne nicht entnommen werden, daß der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit schlechthin auf die Sichtweite einstellen müsse; hierzu sei er nur dann verpflichtet, wenn er durch besondere Umstände vor die Möglichkeit gestellt werden könne, rasch anhalten zu müssen. Solche Umstände hätten hier nicht vorgelegen; denn der Unfall habe sich auf einer Bundesstraße ereignet, bei der ebenso wie bei offenen Verkehrsstraßen und Autobahnen nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate vom 12. Juli 1954 (BGHZ 14, 232 = BGHSt 7, 118 = VRS 7, 312) in vollem Umfang der Vertrauensgrundsatz gelte.
Dem kann nicht beigetreten werden. Der genannte Beschluß der Vereinigten Großen Senate befaßt sich ausdrücklich nur mit der Frage, ob und inwieweit die Benutzer bevorrechtigter Straßen darauf vertrauen dürfen, daß ihr Vorfahrtrecht von vorher nicht sichtbaren wartepflichtigen Benutzern untergeordneter Straßen beachtet wird, und ob sie allein wegen der nie ganz auszuschließenden Möglichkeit einer Verletzung ihres Vorfahrtrechts allgemein verpflichtet sind, vor unübersichtlichen Kreuzungen oder Einmündungen die Geschwindigkeit auf jederzeitige Anhaltemöglichkeit herabzusetzen. Diese Frage ist völlig verschieden von der hier zur Erörterung stehenden Frage, ob und in welchem Umfang Verkehrsteilnehmer - ob auf bevorrechtigten oder nicht bevorrechtigten Straßen ist in diesem Zusammenhang unerheblich - mit Hindernissen auf der vor ihnen liegenden Fahrbahn zu rechnen haben. Für ihre Beantwortung kann dem angeführten Beschluß der Vereinigten Großen Senate lediglich entnommen werden, daß auch der vorfahrtberechtigte Benutzer einer Vorfahrtstraße seine Geschwindigkeit der jeweiligen Verkehrslage und dem Gebot der Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer anpassen muß und daß er bei Sichtbehinderung seine Geschwindigkeit auf die Möglichkeit des Anhaltens innerhalb der überschaubaren Fahrbahn einzustellen hat (BGHZ 14, 239). Daraus kann - entgegen der Meinung der Revision - keinesfalls geschlossen werden, die Vereinigten Großen Senate wollten im Widerspruch zu der bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 2, 188 = VRS 4, 271; BGH VRS 6, 296, Bd. 9, 414 [415]; BGH VI ZR 51/53 vom 26. April 1954; 4 StR 254/56 vom 9. August 1956 = z Veröff best -) den Benutzer einer bevorrechtigten Straße von der Pflicht freistellen, bei Dunkelheit mit keiner höheren als der Geschwindigkeit zu fahren, die ihm beim Auftauchen eines unerwarteten Hindernisses in der vor ihm liegenden Fahrbahn noch das rechtzeitige Anhalten ermöglicht. Wenn die Revision einwendet, diese Forderung sei an die Voraussetzung geknüpft, daß die Umstände des Einzelfalles den Fahrzeugführer vor die Notwendigkeit stellen könnten, sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten (vgl. RGSt 76, 71 [73]), so übersieht sie, daß eine solche Gefahrenlage auf öffentlichen Straßen - im Gegensatz etwa zu Straßenbahnen auf eigenem Gleiskörper - immer gegeben ist (BGH VRS 6, 296 f). Für Ortsstraßen gilt das - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie im Zuge einer Bundesstraße verlaufen und ob sie an den einzelnen Kreuzungen oder Einmündungen gemäß § 13 Abs. 3 StVO bevorrechtigt sind - sogar in erhöhtem Maße, weil hier mehr als auf freier Strecke mit Hindernissen mannigfacher Art zu rechnen ist, insbesondere auch mit dem Abstellen nicht oder schlecht beleuchteter Fahrzeuge, wie der Tatrichter zutreffend angenommen hat.
Das Berufungsgericht hat es im übrigen unentschieden gelassen, ob der Ehemann der Klägerin den Unfall infolge nachlässiger Beobachtung der Fahrbahn oder durch zu schnelles Fahren oder durch beides mitverschuldet hat. Daß der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch dann berechtigt wäre, wenn der Verunglückte den Lastzug aus Unachtsamkeit nicht rechtzeitig erkannt hätte, bedarf keiner näheren Erläuterung.
2.
Die Revision trägt weiter vor, der Ehemann der Klägerin habe versucht, dem Hindernis auszuweichen und habe nur mit dem Arm den Kotflügel des abgestellten Anhängers gestreift Daraus ergebe sich, so folgert sie, daß nur dessen Breite den Getöteten gehindert habe, ungefährdet vorbeizukommen. Dieser Umstand sei vom Berufungsgericht nicht gewürdigt worden; dadurch sei § 286 ZPO verletzt.
Richtig ist, daß dem angefochtenen - anders als dem landgerichtlichen - Urteil nicht zu entnehmen ist, wie sich der Aufprall des Ehemanns der Klägerin auf den Lastzug im einzelnen abgespielt hat. Das läßt indes nicht den Schluß zu, das Berufungsgericht habe zu Ungunsten der Klägerin angenommen, ihr Ehemann sei geradewegs (frontal) auf den Anhänger aufgefahren und habe nicht "nur mit dem Arm den Kotflügel des LKW gestreift". Inwiefern wegen der Breite des Lastzuges, die das gesetzlich zulässige Maß (§ 32 Abs. 1 StVZO) nicht überstieg, ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin ausgeschlossen sein soll, ist nicht erfindlich. Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens aber ist das Berufungsgericht von dem für die Klägerin günstigen Ergebnis ausgegangen, daß den Beklagten "das erheblich höhere Verschulden" trifft.
II.
Einwendungen gegen die Aberkennung von Rentenansprüchen:
1.
Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht wegen des am 1. April 1953 erfolgten Inkrafttretens des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) der Klägerin für die folgende Zeit keinen Rentenanspruch zuerkannt hat. Sie meint, der Ersatzanspruch der Witwe nach § 844 Abs. 2 BGB werde durch die Gleichberechtigung nicht berührt.
Das Berufungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, daß nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung jeder der beiden Ehegatten nach Maßgabe seiner Arbeitskraft und Vermögenseinkünfte zum beiderseitigen Unterhalt beizutragen hat. Von Seiten der Ehefrau - so führt es aus - könne dies entweder dadurch geschehen, daß sie das gemeinsame Hauswesen leite und die dort anfallenden Arbeiten verrichte (vgl. § 1356 BGB) oder aber, wenn sie erwerbstätig sei, dadurch, daß sie aus ihrem Verdienst einen entsprechenden Teil des Unterhalts selbst bestreite. Letzteres treffe auf die Klägerin zu; sie führe seit dem Jahre 1940 eine Gastwirtschaft, die im Jahre 1950 einen Gewinn von 4.579 DM und im Jahre 1951 einen solchen von 3.949 DM abgeworfen habe. Sie sei außerdem zur Hälfte Miteigentümerin eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks im Einheitswert von 22.100 DM mit nicht unerheblichen Mieteinnahmen. Auch in Zukunft werde die Klägerin - so meint das Berufungsgericht - mindestens einen zur Deckung ihres Unterhalts ausreichenden Gewinn aus ihrem Vermögen und aus der Führung der Gastwirtschaft erzielen. Bei dieser Sachlage würde ihr - so fährt das Berufungsgericht fort - nach dem seit dem 1. April 1953 gültigen Rechtszustand ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann, dessen monatlicher Nettoverdienst 300 DM zuzüglich freier Wohnung und Heizung betragen habe, allenfalls in dem Umfang zugestanden haben, in dem sie ihm für seine Versorgung und Betreuung im ehelichen Haushalt ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hätte. Der Wert dieser Tätigkeit aber würde in Anbetracht der Höhe ihres eigenen von ihr zum Unterhalt zu verwendenden Einkommens und unter Berücksichtigung des auf das Mitverschulden des Getöteten entfallenden Anteils keinesfalls den Betrag der monatlichen Witwenrente der Klägerin (bis 30. April 1953 = 52 DM und seit dem 1. Mai 1953 = 68 DM) überstiegen haben, die sich die Klägerin infolge des Quotenvorrechts auf den dem Beklagten zur Last fallenden Rentenbetrag anrechnen lassen müsse.
Diese Darlegung halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach § 844 Abs. 2 BGB hat der Schädiger einem Dritten nur dann und insoweit Ersatz zu leisten, als der Getötete zur Gewährung des Unterhalts an den Dritten verpflichtet sein würde. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vorherrschenden, zutreffenden Auffassung muß aber die erwerbstätige Ehefrau seit dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung in gleicher Weise wie der Ehemann zum gemeinsamen Unterhalt beitragen. Der Wortlaut des § 1360 BGB stellt die Frau günstiger als den Mann, weil sie ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit Unterhalt vom Manne verlangen kann (Abs. 1), während dessen Unterhaltsanspruch gegen die Frau davon abhängt, daß er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Abs. 2). Er widerspricht damit dem Grundsatz der Gleichberechtigung und ist deshalb insoweit, als er die gegenseitige Unterhaltspflicht verschieden regelt, seit dem 1. April 1953 nicht mehr geltendes Recht (Art. 117 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 1954, 65 Nr. 1; BGHZ 10, 266; BGH MDR 1954, 95 Nr. 70). Die Ehefrau hat demnach seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich im gleichen Maße wie der Ehemann zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen. Ob diese Gleichstellung des Näheren dahin auszulegen ist, daß auch die Frau dem Manne ohne Rücksicht auf seine Bedürftigkeit unterhaltspflichtig ist (so OLG Braunschweig in Nds Rpfl 1953, 198 und OLG Schleswig in SchlHA 1953, 132), oder dahin, daß auch die Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber der Frau deren Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, voraussetzt (so OLG Oldenburg in NJW 1953, 909 Nr. 17), bedarf hier im übrigen keiner Entscheidung.
Die geänderte Rechtslage bedeutet nun allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht, daß die Ehefrau in jedem Falle und in demselben Umfang wie der Ehemann verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen Sie wird vielmehr im allgemeinen auch weiterhin entsprechend der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Arbeitsteilung in erster Linie das gemeinschaftliche Hauswesen versorgen und vorhandene Kinder betreuen (§ 1356 Abs. 1 BGB). Tut sie das, dann leistet sie im Regelfalle schon dadurch einen der beruflichen Tätigkeit des Mannes gleichwertigen Beitrag zur Bestreitung des ehelichen Aufwands einschließlich des gemeinsamen Unterhalts (vgl. OLG Braunschweig a.a.O., OLG Frankfurt/Main - Senat Kassel - in NJW 1953, 1104 Nr. 13, OLG Düsseldorf in JMBl NRW 1953, 281, OLG Köln in JR 1954, 103; Hagemeyer in NJW 1953, 601 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52] [604 unter 8]). Anders liegen die Dinge jedoch, wenn die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder Einkünfte aus Grundbesitz oder sonstigem Vermögen bezieht, wie das bei der Klägerin der Fall ist. Hier ist die Frau grundsätzlich ebenso wie der Mann verpflichtet, einen geldlichen Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt zu leisten. Dessen Höhe hängt von den Umständen, insbesondere von den beiderseitigen Einkünften, aber auch davon ab, ob und welche Haushaltsarbeiten die Ehfrau etwa neben ihrer Erwerbstätigkeit noch verrichtet. Versorgt sie neben ihrer beruflichen Arbeit auch noch den Haushalt, so wird sie ihrer Pflicht zu einem geldlichen Unterhaltsbeitrag durch Hergabe eines entsprechend geringeren Teiles ihres Einkommens genügen, während der Ehemann einen dem Wert der Haushaltarbeit entsprechenden höheren Zuschuß zu leisten haben wird. In Höhe dieses Mehrbetrages und nur in diesem Umfang kommt ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann in Betracht, für dessen Verlust der Schädiger nach § 844 Abs. 2 BGB einstehen muß. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt.
Die Bemessung der Höhe dieses Unterhaltsanspruchs ist im wesentlichen Tatfrage. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Falle zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Wert der von der Klägerin geleisteten Haushaltsarbeit vier Drittel der von ihr bezogenen Witwenrente, also monatlich 79,33 DM (bis 31. März 1953) bzw 90,67 DM (seit 1. April 1953) nicht übersteige - nach Abzug des auf das Mitverschulden des Getöteten treffenden Anteils verbleiben die an die Klägerin gezahlten Rentenbeträge von monatlich 52 bzw 68 DM -, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach der dem Urteilszusammenhang zu entnehmenden Annahme des Tatrichters aus der Gastwirtschaft und dem Mietshaus mindestens ebensoviel eingenommen hat, wie ihr verunglückter Ehemann verdient hat; andererseits, daß sie nach ihrer eigenen Darstellung den größten Teil des Tages bis in die Nacht hinein mit der Führung des Wirtschaftsbetriebes beschäftigt war, für Arbeiten im ehelichen Haushalt also wenig Zeit hatte, und daß ihr Ehemann, auch wenn er nach Hause kam, seine Mahlzeiten nicht in der Ehewohnung, sondern in der Gastwirtschaft der Klägerin einnahm.
Wenn der erkennende Senat - worauf die Revision Bezug nimmt - im Urteil VI ZR 87/52 vom 16. Dezember 1953 (LM Nr. 6 zu § 1 StVO = VRS 6, 105) erklärt hat, für die Rechte und Pflichten der Ehegatten sei in erster Linie die eheliche Lebensgemeinschaft bestimmend, so hat er damit, wie der Zusammenhang der Gründe ergibt, lediglich zu § 84 5 BGB ausgeführt, daß die Pflicht der Frau zur Arbeit im Hauswesen und gegebenenfalls zur Mitarbeit im Berufe des Mannes heute nicht mehr aus dem dem "Gleichheitsgrundsatz" widersprechenden § 1356 Abs. 1 BGB, sondern aus der im § 1353 Satz 1 BGB normierten Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft abzuleiten sei. Das hat nichts mit der hier zur Erörterung stehenden Frage zu tun, ob die verdienende Ehefrau nach Einführung der Gleichberechtigung noch verlangen kann, daß der Ehemann allein für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt.
2.
Die Revision bezeichnet das angefochtene Urteil auch insoweit als rechtlich fehlerhaft, als es sich mit der Frage befaßt, ob der Klägerin zuzumuten ist, daß sie die Gastwirtschaft, deren Erträge sie mit für den beiderseitigen Unterhalt hätte zur Verfügung stellen müssen, in Zukunft weiterführt.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die kinderlose Klägerin sei bei ihrem Alter und ihrer Gesundheit sowie nach dem Eindruck, den sie persönlich bei ihrer Vernehmung vor dem Senat hinterlassen habe, zur Weiterführung der Gast Wirtschaft, gegebenenfalls unter Einstellung von Hilfskräften, sehr wohl in der Lage. Bei der Einträglichkeit dieses von ihr nun schon über ein Jahrzehnt geführten Betriebes sei es auch nicht glaubhaft, daß sie ihn ohne Not schon vor Jahren habe aufgeben wollen und ohne den Tod ihres Mannes inzwischen aufgegeben hätte. Im übrigen würde es nach der Ansicht des Berufungsgerichts Treu und Glauben widersprechen, wenn die Klägerin die Erwerbstätigkeit, der sie zu Lebzeiten ihres Mannes freiwillig nachgegangen ist, aufgäbe, um dadurch gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB begründen zu können.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin beantragte Vernehmung der Eheleute Michel darüber, daß sich die Klägerin schon längere Zeit vor dem Unfall auf Drängen ihres Ehemannes zur Aufgabe der Gastwirtschaft entschlossen habe, unterlassen und dies in den Urteilsgründen damit begründet hat, es erscheine nicht glaubhaft, daß die Klägerin den Wirtschaftsbetrieb ohne Not aufgegeben hätte. Hierin liege eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (Verstoß gegen § 286 ZPO).
Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Die Klägerin hat nur Beweis dafür angeboten, daß sie am 1. Oktober 1950 "auf Wunsch ihres Ehemannes die Führung der Gastwirtschaft hätte aufgeben sollen", daß also ihr Mann das von ihr verlangt hat, nicht aber dafür, daß sie mit diesem Verlangen auch einverstanden war und ihm, wäre ihr Mann nicht verunglückt, entsprochen hätte. Das Berufungsgericht konnte selbst bei Wahrunterstellung der genannten Beweisbehauptung zu der Überzeugung gelangen, daß es nicht glaubhaft sei, daß die Klägerin "ohne Not den seit über einem Jahrzehnt geführten lukrativen Betrieb aufgegeben hätte ...".
3.
In diesem Zusammenhang ist auch die weitere - für die Zukunft angestellte - Erwägung des Berufungsgerichts zu würdigen, es widerspräche Treu und Glauben, wenn die Klägerin, die zu Lebzeiten ihres Mannes freiwillig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, diese nun "sollte aufgeben können, um damit einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten begründen zu können". Es wäre in der Tat mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Klägerin entgegen ihrer früheren Absicht nunmehr den Betrieb der Gastwirtschaft aufgäbe, weil sie über § 844 Abs. 2 BGB Ansprüche wegen entgangenen Unterhalts gegen den Beklagten geltend machen zu können glaubt; denn dann hätte sie den Unterhaltsbedarf, für den der Beklagte im Wege des Schadensersatzes aufkommen soll, erst durch ihr eigenes Tun herbeigeführt. Ob auch dann so zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin sich vor dem Unfall aus anerkennenswerten persönlichen oder sachlichen Gründen zur Aufgabe des Gewerbebetriebs entschlossen hätte (vgl. dazu u.a. BGHZ 4, 170; BGH TOS 9, 88; BGH VersR 19, 55, 36), kann dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht - wie dargelegt - in rechtlich nicht angreifbarer und daher für das Revisionsgericht bindender Weise die Überzeugung gewonnen hat, die Klägerin habe vor dem Unfall ihres Ehemannes nicht die Absicht gehabt, die Gastwirtschaft abzugeben.
4.
Die Revision hält die Erwägung des Tatrichters, es widerspräche Treu und Glauben, wenn die Klägerin die bis zum Tode ihres Ehemannes ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgeben würde, auch deshalb für verfehlt, weil nach ihrer Ansicht der Arbeitsverdienst einer Witwe nur unter besonderen Umständen auf den Schadenersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB angerechnet werden darf. Hierbei wird jedoch übersehen, daß die Frage der weiteren Erwerbstätigkeit der Klägerin (nach dem 1. April 1953) nur unter dem Gesichtspunkt bedeutsam ist, ob die Klägerin überhaupt einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann gehabt hätte, dessen Entzug den Beklagten zum Schadensersatz verpflichten würde. Erst nach Bejahung dieser vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneinten Frage wäre zu erörtern, ob sich die Klägerin den durch eigene Erwerbstätigkeit erzielten Gewinn auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müßte (§ 254 Abs. 2 BGB).
5.
Da der Klägerin nach dem unter 1 bis 4 Ausgeführten für die Zeit seit dem 1. April 1953 ein Rentenanspruch nicht zusteht, kommt es auf die Einwendungen der Revision gegen die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht mehr an Sie bedarf daher keiner Würdigung.
III.
Die übrigen Ansprüche:
Die Berechnung der der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 1950 bis 31. März 1953 im Berufungsurteil zugebilligten Rentenansprüche läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat insoweit auch keine Beanstandung erhoben, obwohl der Klägerin für diesen Zeitraum 576,45 DM weniger als beantragt zuerkannt worden sind.
Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung der Rentenansprüche davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin vor dem 1. April 1953 seinen und seiner Ehefrau Unterhalt allein zu bestreiten hatte (§ 1360 Abs. 1 BGB). Dementsprechend hat es der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt - nach Abzug eines Viertels wegen des Mitverschuldens des Ehemanns - drei Viertel des ihr durch den Tod des Mannes entgangenen Unterhalts als Schadensersatz zugebilligt.
Das nach Abzug der feststehenden Haushaltskosten verfügbare Reineinkommen des Ehemanns der Klägerin hat das Berufungsgericht in weitgehender Anlehnung an den Vortrag der Klägerin mit monatlich 287,50 DM angesetzt. Hiervon hat es, entgegen dem Antrag der Klägerin, die ihrem verstorbenen Ehemann einen Eigenverbrauch von höchstens drei Fünfteln des Nettoeinkommens zugebilligt wissen wollte, aus rechtsirrtumsfreien Erwägungen zwei Drittel (= 191,67 DM) als Eigenverbrauch abgezogen, der Klägerin also einen Anteil von einem Drittel am freien verfügbaren Einkommen des Ehemanns zugesprochen (= 95,83 DM). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht sodann unter Hinzurechnung der (jetzt geringeren) feststehenden Haushaltskosten der Klägerin (= 64,44 DM) und unter Abzug des auf das Eigenverschulden des Getöteten entfallenden Anteils (= 160,27 DM × 1/4 = 40,07 DM) und der Witwenrente (= 52 DM) einen der Klägerin zustehenden monatlichen Rentenanspruch von (120,20 - 52 DM =) 68,20 DM errechnet. Hieraus ergibt sich für die gesamte Zeit vom 1. Mai 1950 bis 31. März 1953 eine rückständige Rentensumme von insgesamt 2.387 DM, die wegen des verschiedenen Zinsenlaufs im Urteilssatz unter II mit dem Betrag von 1.497,83 DM und dem weiteren Betrag von 889,17 DM, der in der Summe von 1.565,12 DM enthalten ist, in Erscheinung tritt.
IV.
Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kosten des Rechtsmittels waren nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.