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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1954, Az.: VI ZR 51/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1954
Aktenzeichen
VI ZR 51/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Neustadt a.d. Weinstr. - 17.12.1952
Landgerichts Frankenthal - 11.07.1952

Prozessführer

des Robinson H., Artist in H., R.platz ...,

Prozessgegner

die Witwe Margarete S. in R., R. Straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d. Weinstr. vom 17. Dezember 1952 aufgehoben.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 11. Juli 1952 abgeändert:

Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten H. werden dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf Sozialversicherungträger übergegangen sind.

Die weitergehende Anschlußberufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung, auch bezüglich der Kosten der Revision, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 17. Dezember 1948 fuhr der Ehemann der Klägerin morgens etwa um 7,15 Uhr auf seinem Kleinkraftrad in F. auf der W.straße. Es war trübe und regnerisch. Auf der Straße stand in seiner Fahrtrichtung rechts der Lastzug des früheren Erstbeklagten K. dessen Fahrer der Beklagte H. war. Der Ehemann der Klägerin fuhr gegen den Anhänger dieses Lastzuges und verstarb nach einigen Stunden an den hierbei erlittenen Verletzungen.

2

Mit der Klage nahm die Klägerin K. und H. für Barauslagen und eine monatliche Unterhaltsrente von 100 DM als Gesamtschuldner in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage gegen K. abgewiesen, weil der Lastzug nicht in Betrieb war. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden. Dagegen hat das Landgericht die Ansprüche gegen den Beklagten H. dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Es hat ein Verschulden bei ihm aber auch ein mitwirkendes Verschulden bei dem Ehemann der Klägerin angenommen. Hiergegen hat jener Berufung eingelegt und verlangt, die Klage in vollem Umfange abzureisen. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, unter Zurückweisung der Berufung ihre Ansprüche dem Grunde nach ganz für gerechtfertigt zu erklären, soweit sie nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind. Im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden.

3

Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Fahrers angenommen und ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin verneint. Hiergegen richtet sich die Revision. Ein Verschulden des Beklagten wird von ihr nicht mehr in Abrede gestellt. Die Revision rügt nur, daß ein mitwirkendes Verschulden des Ehemanns der Klägerin verneint worden ist. Der Revisionskläger beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts insoweit abzuändern, als der Anspruch der Klägerin zu mehr als einem Drittel für gerechtfertigt erklärt worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Mit zutreffenden und von der Revision nicht mehr angegriffenen Gründen hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten angenommen, da dieser den Lastzug ohne ausreichende Beleuchtung, insbesondere des Anhängers, für die Nacht abgestellt habe.

5

II.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Ehemanns der Klägerin verneint hat, sind jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum.

6

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin sehr vorsichtig gefahren sei und daß die Umrisse des Anhängers erst auf nächste Entfernung, höchstens auf 3 bis 4 m zu sehen gewesen seien. Der Ehemann der Klägerin hätte auch bei genügender Aufmerksamkeit trotz seines eigenen Radlichtes die dunkle Rückseite des Anhängers nicht so rechtzeitig erkennen können, daß er durch Ausweichen den Unfall hätte vermeiden oder wenigstens die Schwere des Anpralls hätte vermindern können. Es sei eine Erfahrungstatsache, daß stehende unbeleuchtete, farbdunkle Gegenstände in der Dunkelheit kaum, jedenfalls aber viel später zu erkennen seien als sich bewegende Körper. Man wisse auch nicht, ob das Licht des Kleinkraftrades zunächst nicht gerade zwischen die Räder des Anhängers gefallen sei. Mit einem solchen Hindernis habe der Ehemann der Klägerin nicht zu rechnen brauchen, er habe es wohl auch nicht sogleich zu unterscheiden vermocht, so daß ihm nach Überwindung der sogenannten Schrecksekunde keine ausreichende Zeit mehr geblieben sei, so zu reagieren, daß er dem Anhänger hätte genügend weit ausweichen können.

7

Aus diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß der Ehemann der Klägerin, wenn auch mit geringer Geschwindigkeit, so schnell fuhr, daß sein Bremsweg oder der Weg, den er für ein Ausweichen benötigte, größer war als sein Sichtbereich. Ein Fahrer muß, gleichgültig wie die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges und die Sichtverhältnisse sind, stets so fahren, daß ihm ein Brems- oder Ausweichweg verbleibt, wenn er ein Hindernis in seiner Fahrbahn erblickt. Gerade bei Dunkelheit und ziemlich starkem Regen ist die Geschwindigkeit so zu bemessen, daß beim Auftauchen eines Hindernisses der Bremsweg nicht größer ist als die Sehweite (BGH VRS 1952, 271; OLG Stuttgart RDK 53, 204; VersR 54, 146; OLG Tübingen VersR 1953, 37; Boehmer, JZ 1953, 143).

8

Diese Pflichten des Verkehrsteilnehmers, die sich aus §§ 1 und 9 Abs. 2 StVO ergeben, gelten für alle Fahrzeuge, nicht nur für Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeuggesetzes bzw. des Straßenverkehrsgesetzes (Müller, Straßenverkehrsrecht S 677; Floegel-Hartung, § 9 Anm. 2). Auch der Ehemann der Klägerin mußte deshalb seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er innerhalb der Sichtweite noch bremsen konnte. Der Bremsweg mußte insbesondere auch der Tatsache Rechnung tragen, daß der Scheinwerfer möglicherweise, wie sich aus der Sachdarstellung des Berufungsgerichts ergibt, einen so schmalen Streifen der Fahrbahn und zwar nur flach auf dem Grunde beleuchtete, daß er sein Licht zwischen die zwei Radpaare eines normalen Anhängers werfen konnte, ohne diesen selbst zu beleuchten. Es widerspricht auch nicht den Lebenserfahrungen, daß der Ehemann der Klägerin mit irgendwelchen dunklen und deshalb schwer erkennbaren Hindernissen auf der Straße hätte rechnen müssen. Es handelt sich um die Zeit der Dämmerung und des gerade um diese Zeit stärker einsetzenden Straßenverkehrs. Es bestand augenscheinlich noch die Pflicht, Gegenstände auf der Straße beleuchtet zu halten, wenn auch das Berufungsurteil hierfür keine eindeutigen Feststellungen enthält. Infolgedessen trifft die Erwägung des Berufungsgerichts nicht zu, daß der Ehemann der Klägerin mit keinem Hindernis, insbesondere mit keinem unbeweglichen Körper in seiner Fahrbahn hätte rechnen müssen. Die vom Berufungsgericht gegebenen Feststellungen über die Sichtweite und die Sichtmöglichkeiten des Ehemanns der Klägerin und seine Brems- bzw. Ausweichmöglichkeiten führen zur Annahme, daß den Ehemann der Klägerin ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft.

9

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe rechtsirrig dem Beklagten die Beweislast aufgebürdet, daß die Rückstrahler des Anhängers nicht verschmutzt gewesen seien. Das Berufungsurteil hat sich über diesen Punkt nur in einer kurzen Bemerkung ausgesprochen und es hat ihn augenscheinlich nicht als tragenden Urteilsgrund angesehen. Bei der Abwägung des gegenseitigen Verschuldens ist aber zu berücksichtigen, daß der Beklagte nicht zu beweisen hat, daß die Rückstrahler nicht verschmutzt waren. Umstände im Sinne des Beweises des ersten Anscheins für eine Verschmutzung liegen nicht vor. Zu Gunsten des Beklagten ist somit davon auszugehen, daß eine Verschmutzung der Rückstrahler nicht bewiesen ist.

10

An sich ist die Abwägung des Verschuldens Sache des Tatrichters. Im vorliegenden Fall ist aber keine weitere Klärung des Sachverhalts in der Tatsacheninstanz herbeizuführen. Unter diesen Umständen erscheint es ausnahmsweise zweckmässig und gerechtfertigt, daß das Revisionsgericht die Schadensverteilung vornimmt. In erster Linie ursächlich für den Unfall war das Verschulden des Beklagten. Das Abstellen eines großen, unbeleuchteten Lastzuges auf einer städtischen Straße bedeutet die Begründung einer Gefahrenquelle besonderer Art. Auch die Nähe einer Straßenlaterne, die aber nur den Triebwagen des Lastzuges beleuchtete, minderte diese Gefahr nicht. Gerade aus dem Umstand, daß sich der Beklagte des Lichtscheins einer Laterne bedienen wollte, um seiner Beleuchtungspflicht zu entsprechen, daß er es aber nicht für notwendig ansah, nachzuprüfen, ob die Rückseite seines Zuges auch erkennbar war, zeigt seine Leichtfertigkeit. Der Beklagte hatte schon in der Nacht vorher den Lastzug in derselben Art aufgestellt und war - was ihm aber noch nicht bekannt war - deshalb angezeigt worden.

11

Aber auch das Verhalten des Ehemanns der Klägerin verstieß, wie ausgeführt, gegen einen maßgeblichen Grundsatz des Straßenverkehrs, daß nämlich die Bremsstrecke nie größer sein darf als die Sichtweite. Immerhin ist das Verschulden des Ehemanns der Klägerin geringer und weniger ursächlich als das des Beklagten. Es steht fest, daß der Verunglückte an sich vorsichtig und mit einer nicht übermässigen Geschwindigkeit gefahren ist, und daß er möglicherweise durch ungünstige Witterungs- und Beleuchtungseinflüsse mehr behindert war, als er es selbst vorhergesehen hatte. Er hat außerdem zum wenigsten noch versucht, durch Ausweichen im letzten Augenblick die Gefahr zu vermeiden oder doch zu verringern. Unter Abwägung aller dieser Umstände erachtet der Senat das Verschulden des Beklagten als nicht unerheblich überwiegend. Demgegenüber fällt die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades des Verunglückten, verglichen mit der Gefährdung durch die große Masse und Gewichtmenge des Lastzuges nicht ins Gewicht. Eine Verteilung der Unfallfolgen im Verhältnis 1 zu 3 erscheint deshalb angemessen.

12

Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil zu überlassen.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode