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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1959, Az.: VI ZR 219/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1959
Aktenzeichen
VI ZR 219/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt (Main) - 23.10.1958

Prozessführer

1. Edward H. V., P., H.,

2. Clifford R. J., H.,

3. Donald Mc. C., H.,

Prozessgegner

Frau Hilde H., D., J.str. ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten Edward H. Vick gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 23. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten Vick auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte Edward H. V. fuhr am 16. Februar 1955 gegen 23. Uhr mit einem amerikanischen Personenkraftwagen (De Soto - Baujahr 1941) von Darmstadt auf der Heidelberger Landstraße nach dem Vorort Eberstadt. Außer ihm nahmen der US-Soldat Halstead und der Hilfsarbeiter Kurt D. an der Fahrt teil. Nach der übereinstimmenden Darstellung der drei Insassen des Wagens fuhr unmittelbar vor ihnen ein anderer Personenkraftwagen, der dann nach links in die Friedrich-Ebert-Straße einbog. Als Vick aus diesem Grunde bremste, kam der Wagen auf der festgefahrenen und vereisten Schneedecke ins Schleudern und geriet auf die andere Strassenseite, wobei er sich um etwa 145 Grad um seine Achse drehte. Hierbei prallte er etwa 45 m nach der Einmündung der Friedrich-Ebert-Straße mit der rechten Seite der Karosserie gegen die linke Stirnseite eines aus der Richtung Eberstadt kommenden Personenkraftwagens (Volkswagen), der von der Klägerin gesteuert wurde. Halter dieses Wagens war der Ehemann der Klägerin, der D. Rechtsanwalt und Notar Edgar H., der während der Fahrt neben der Klägerin saß. Bei dem Zusammenstoß wurde die Klägerin erheblich verletzt und ihr Ehemann getötete. Eine alsbald vorgenommene Blutentnahme ergab bei dem Beklagten Vick eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 %o.

2

Der Versicherer des Beklagten hat an die Klägerin 2.350 DM für Sachschäden und an die ersteheliche Tochter des Rechtsanwalts H. ein Aussteuergeld gezahlt. Der ersteheliche Sohn erhält von der Versicherung auf Jahre hinaus eine Rente. Die Verhandlungen über die Zahlung einer Rente an die Klägerin sind erfolglos geblieben.

3

Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten V. und von den beiden weiteren Beklagten, auf deren Namen der f an den Kläger verkaufte Wagen noch zugelassen war, Zahlung von 9.750 DM und für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 16. Februar 1978 eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente von monatlich 1.300 DM verlangt.

4

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 6.000 DM und für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 17. April 1973 eine Rente von monatlich 800 DM zu zahlen.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in einem Teilurteil die Berufung des Beklagten V. - im folgenden der Beklagte genannt - zurückgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der unter Alkoholeinfluß stehende Beklagte sich grob verkehrswidrig verhalten hat und deshalb nach §§823 ff BGB verpflichtet ist, für den Schaden der Klägerin einzustehen. Das zweifelt auch die Revision nicht an. Sie wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin den vollen Schaden zugesprochen hat. Auch in diesem Punkte ist das Berufungsurteil jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

8

1.

Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Klägerin zu schnell gefahren ist oder sich in anderer Weise verkehrswidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt: Daraus, daß der Volkswagen nach dem Unfall schräg zur Fahrtrichtung mit dem rechten Vorderrad auf dem Randstreifen und mit dem rechten Hinterrad etwa 2 m von dem Rand entfernt gestanden habe, könne bei der Glätte der Straße und der Wucht des Zusammenstoßes nicht geschlossen werden, daß die Klägerin vor dem Unfall mit 2 m Abstand von dem Straßenrand gefahren sei. Ebensowenig könne daraus, daß sie bei der polizeilichen Vernehmung im Krankenhaus ihre Geschwindigkeit mit "nicht mehr als 45 km/st" angegeben habe, ohne weiteres gefolgert werden, daß sie tatsächlich eine Geschwindigkeit von 45 km/st eingehalten habe. Sie habe bei dem Unfall eine schwere Gehirnerschütterung erlitten und könne sich deshalb an die damaligen Vorgänge nicht mehr sicher erinnern. Ferner sei sie nach der Aussage des Wilhelm Peter P. einige hundert Meter vor der Unfallstelle sehr langsam und sehr weit rechts gefahren. Hiernach spreche ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie diese den damaligen Strassenverhältnissen angepaßte Fahrweise auch auf dem kurzen Weg bis zur Unfallstelle beibehalten habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist auch nicht nachgewiesen, daß die Klägerin bei Anwendung der von einem Kraftfahrer zu fordernden Sorgfalt noch imstande gewesen sei, rechtzeitig anzuhalten oder auszuweichen und dadurch den Unfall abzuwenden.

9

Das Berufungsgericht hat sich von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage keinen Erfolg versprochen, weil nicht feststehe, mit welcher Geschwindigkeit die beiden Fahrzeuge gefahren sind und weil es auch ohnedies nicht oder nur in besonderen Fällen möglich sei, nachträglich mit Hilfe von Berechnungen die Verkehrslage in einem bestimmten Zeitpunkt hinreichend zuverlässig festzustellen. Diese Erwägung gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Ob das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, daß es von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht oder sich eine Sachkunde zugetraut hätte, die ihm nicht zukommt.

10

Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe zu der Frage, mit welcher Geschwindigkeit die Klägerin gefahren ist, die Aussage des Kurt D. nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat selbst den Zeugen vernommen und im Tatbestand seines Urteils auf die Vernehmungsniederschrift verwiesen. Es spricht nichts dafür, daß es die Aussage des Zeugen bei seiner Entscheidung übersehen hat. Ersichtlich hat es ihr angesichts des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme, vor allem der Aussage des Wilhelm Peter P. keine entscheidende Bedeutung beigemessen, sie jedenfalls nicht für ausreichend gehalten, um als Beweisgrundlage für ein verkehrswidriges Verhalten der Klägerin zu dienen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

11

2.

Im weiteren ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Unfall für die Klägerin kein unabwendbares Ereignis im Sinne des §7 Abs. 2 StVG war und daß daher nach §17 StVG zu prüfen ist, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei dieser Abwägung hat es zu Lasten der Klägerin die Betriebsgefahr des von ihr gefahrenen Volkswagens berücksichtigt und dem gegenübergestellt, daß der aus dem Jahre 1941 stammende "De Soto" um das 2 1/2-fache, mindestens aber um das doppelte schwerer war als der Volkswagen. Ferner hat es erwogen, daß der Beklagte als Fahrer dieses Wagens nach dem Genuß von Alkohol in hohem Grade fahruntüchtig war und sich grob fahrlässig verhalten hat. Bei dieser Sachlage überwiegen nach Ansicht des Berufungsgerichts die zu Lasten des Beklagten sprechenden Umstände in einem solchen Maße, daß es billig und angemessen erscheine, von einer Verteilung des Schadens abzusehen, und dem Beklagten die volle Ersatzpflicht aufzuerlegen.

12

Die Abwägung nach §17 StVG ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ob ihr rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, ob insbesondere alle für die Abwägung bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden sind. Daß das Berufungsurteil in diesem Sinne fehlerhaft sei, kann der Revision nicht zugegeben werden.

13

Sie meint, bei der Bemessung der Betriebsgefahr des Volkswagens sei die Unachtsamkeit der Fahrerin (Klägerin) und ferner zu beachten, daß ihre Geschwindigkeit wegen der Straßenverhältnisse überhöht gewesen sei und zu einem leichten Schleudern geführt habe. Dabei wird übersehen, daß bei der Abwägung nur bewiesene Tatsachen herangezogen werden können. Die Umstände, aus denen der Beklagte eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Volkswagens herleiten will, sind aber nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts unbewiesen. Sie können daher nicht berücksichtigt werden.

14

3.

Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, den Schaden durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu mindern (§254 Abs. 2 BGB), ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß eine derartige Pflicht nur besteht, wenn der Klägerin die Übernahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten wäre und sie gegen Treu und Glauben verstieße, falls sie es ablehnen würde, einem Erwerb nachzugehen (BGHZ 4, 170 [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51] und 16, 265 [275]). Das Berufungsgericht hat eine Pflicht der Klägerin, auf diese Weise den Schaden zu mindern, auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen verneint:

15

Die im Jahre 1920 geborene Klägerin hat die Volksschule und zwei Jahre eine Haushaltschule besucht. Mit 17 Jahren kam sie zu einem Rechtsanwalt in die lehre, die jedoch beendet wurde, als der Anwalt nach etwa zwei Jahren starb. Von Dezember 1939 bis September 1945 war sie beim Arbeitsamt Darmstadt und von März 1946 bis Oktober 1947 bei der Industrie- und Handelskammer Darmstadt als Stenotypistin und Sekretärin tätig. Wenn sie auch zeitweise im Vorzimmer des Chefs dieser Ämter saß, so war sie doch nach der Art ihrer Tätigkeit und nach der Höhe ihres Einkommens - ihr höchstes Monatsgehalt betrug 182 DM - keine "Chefsekretärin", sondern eine einfache Büroangestellte. Während des Krieges war sie mit einem Gerichtsreferendar verlobt, der jedoch seit den Kämpfen bei Stalingrad vermisst ist. Am 22. November 1947 heiratete sie Rechtsanwalt H.. Abgesehen von einer ersten vorübergehenden Hilfe beim Wiederaufbau der Anwaltspraxis war sie während der Ehe nicht beruflich tätig. Nachdem sie lange Jahre die Frau eines bekannten und gut situierten Rechtsanwalts und Notars gewesen sei, so führt das Berufungsgericht aus, könne kein Verstoß gegen Treu und Glauben darin gesehen werden, daß sie es ablehne, wieder eine Stelle als Stenotypistin oder Sekretärin anzunehmen. Jede andere berufliche Betätigung, die ihr im Hinblick auf ihre bisherige wirtschaftliche und soziale Stellung zugemutet werden könne, setze aber außer einer Jahre erfordernden höheren Schulbildung eine unter Umständen langjährige Aus- und Weiterbildung voraus. Das aber sei der Klägerin in ihrem Alter von jetzt 38 Jahren nicht mehr zuzumuten und sei auch schon im Zeitpunkt ihrer Wiederherstellung von den Folgen des Unfalls nicht mehr zumutbar gewesen. Das gelte bei dem heutigen Angebot an vorzüglich ausgebildeten und versierten Kräften weitgehend auch von der Stellung einer sogenannten Chefsekretärin; daher brauche nicht untersucht zu werden, inwieweit der Klägerin diese Tätigkeit zugemutet werden könne.

16

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Gewiß würde die Klägerin, wie der Revision zuzugeben ist, nach ihrem beruflichen Werdegang bei der heutigen Lage des Arbeitsmarktes auch in ihrem Alter ohne Schwierigkeit eine Stelle als Büroangestellte finden. Daß sie es ablehnt, wieder diesem Erwerb nachzugehen, ist aber nicht als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben zu werten. Mit Recht hat das Berufungsgericht neben der Berufsausbildung der Klägerin und ihrer früheren Erwerbstätigkeit auch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse berücksichtigt, in denen sie seit ihrer Eheschließung mit Rechtsanwalt H. gelebt hat. Diese Verhältnisse dürfen bei Beurteilung der Frage, ob und welche Erwerbstätigkeit ihr zuzumuten ist, nicht außer acht gelassen werden. Freilich ist bei Abwägung der sozialen Stellung nicht von engen und überalterten Standesbegriffen, sondern von den echten Standesunterschieden auszugeben, wie sie auch nach der heute herrschenden Auffassung durchaus anerkannt werden (so zutreffend auch Pagendarm DAR 1954, 169 [172]). Daher kann von einer Witwe, die durch die Schuld eines anderen ihren Ehemann verloren hat, nicht verlangt werden, daß sie ihre bisherige soziale Stellung aufgibt, um den Schädiger von der Ersatzpflicht für sein Handeln freizustellen.

17

Für eine berufliche Tätigkeit, die der Klägerin zugemutet werden könnte, fehlt ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderliche Ausbildung. Da von ihr nicht erwartet werden kann, daß sie diese Ausbildung jetzt noch nachholt, ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin keine Pflicht zur Minderung des Schadens verletzt hat.

18

4.

Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen. Daher war dessen Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Heinrich Meyer