Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1961, Az.: VI ZR 147/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 147/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 22.03.1960
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 1960 aufgehoben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Klägerin wegen Unterhalts für die Zeit vom 9. Juli 1955 bis 31. Juli 1957 mehr, als 3.660 DM - dreitausendsechshundertsechzig DM - und vom 1. August 1957 bis zum 30. Juni 1976, längstens bis zu ihrem Tode, eine monatliche, im voraus zu entrichtende Rente von mehr als 300 DM - dreihundert DM - zu zahlen, und soweit über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Den Beklagten werden 11/29 der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt; die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin, der Autoverkäufer Erich Str. in P., ist am ... 1955 kurz nach Vollendung seines 47. Lebensjahres infolge eines Verkehrsunfalls ums Leben gekommen, den der Zweitbeklagte als Fahrer der Erstbeklagten mit einem ihrer Lastkraftwagen auf der Autobahn Ulm-München verursachte.
Die Klägerin und ihre Tochter Rita Str. haben auf Grund der Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und Bürgerlichen Gesetzbuchs die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Neben anderen Schadensbeträgen wie Beerdigungskosten haben sie insbesondere Ersatz für den Verlust der Unterhaltsansprüche verlangt, die sie gegen den Verunglückten bei seinem Weiterleben gehabt hätten.
Sie haben vorgetragen, der Verunglückte habe als Autoverkäufer bei der Mercedes-Vertretung C. & Co. in P. aus Fixum und Provision ein Jahreseinkommen von 31.700 DM gehabt, wozu noch ein weiteres Einkommen aus dem Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen getreten sei. Er habe Aussicht gehabt, bei der genannten Firma oder der Daimler-Benz AG in Stuttgart-Untertürkheim später eine gut bezahlte Innendienststellung zu bekommen. Er habe aus einer langlebigen Familie gestammt und keine Krankheit gekannt. Sein plötzlicher Tod habe den beabsichtigten Abschluß einer Altersversicherung verhindert. Die Klägerin, die am ... 1908 geboren ist, hat ihren Unterhaltsschaden auf monatlich 800 DM beziffert, demzufolge für die Zeit bis zum 31. Juli 1957 unter Anrechnung von 3.750 DM, die sie bereits erhalten hat, 16.250 DM beansprucht und vom 1. August 1957 an eine lebenslängliche monatliche Rente von 800 DM gefordert, jeweils mit Zinsen für Rückstände. Die Tochter der Klägerin hat Höhe und Dauer der ihr zu gewährenden Rente in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Die Beklagten sind dem Vorbringen zur Höhe der Schadensersatzforderungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klägerin für die Zeit bis zum 31. Juli 1957 11.100 DM und für die Folgezeit eine lebenslängliche Rente zugesprochen, die es für die Zeit bis zum 31. März 1961 auf monatlich 600 DM und danach auf monatlich 700 DM bestimmt hat. Der Tochter hat das Landgericht eine monatliche Rente von 200 DM bis zum 31. März 1961 zuerkannt. Weiter hat das Landgericht ausgesprochen, daß fällig gewordene Beträge mit 4 % zu verzinsen sind und die Beklagten den Klägerinnen den Betrag, den sie als Steuer für die zugesprochene Entschädigung zahlen müssen, zu ersetzen haben.
Das Urteil ist im Verhältnis der Tochter zu den Beklagten rechtskräftig geworden.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die lebenslängliche Rente, die das Landgericht der Klägerin zugesprochen hat, für die Zeit ab 1. Juli 1976 auf monatlich 500 DM herabgesetzt, im übrigen aber die auf Klagabweisung gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klägerin mit ihrem Anspruch auf Ersatz von Unterhaltsschaden.
Entscheidungsgründe
1.
Unter den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagten der Klägerin den vollen Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist. Nur über die Höhe dieses Schadens besteht Streit.
2.
Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Feststellung gelangt, daß der Ehemann der Klägerin zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.780 DM gehabt hat und daß er dieses Einkommen auch weiter erzielt hätte, bis er im ... 1976 sein 68. Lebensjahr vollendet haben würde. Die Revision äußert zwar Bedenken, daß nicht von der Vollendung des 65. Lebensjahres an nur ein gemindertes Einkommen zugrunde gelegt worden ist, hat aber erklärt, die Feststellung des Berufungsgerichts nicht angreifen zu wollen.
Weiter ist das Berufungsgericht dem Landgericht darin gefolgt, daß von dem Bruttoeinkommen von 1.780 DM nach Abzug von 300 DM an Steuern, 80 DM an Garagenkosten und sonstigen Spesen, 100 DM für Miete, Strom und Heizung und 100 DM für Altersversorgung monatlich 1.200 DM für den Unterhalt der Familie verblieben. Auch diese Feststellung wird von der Revision nicht beanstandet. Die Angriffe der Revision setzen erst gegenüber der Schadensberechnung ein, die das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Feststellungen angestellt hat.
3.
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß von den 1.200 DM, die bis zum ... 1976 monatlich für den Unterhalt der Familie zur Verfügung gestanden hätten, 600 DM auf den Ehemann der Klägerin entfallen wären, der als Vertreter eines repräsentativen Unternehmens zu entsprechenden Aufwendungen für Bekleidung und Lebenshaltung verpflichtet gewesen wäre, und daß der Restbetrag für die Zeit, bis zu der am 31. März 1961 die Ausbildung der Tochter abgeschlossen sei, mit 400 DM für die Klägerin und 200 DM für die Tochter in Ansatz gebracht werden müssen; nach diesem Zeitpunkt hätten sich die 200 DM zu je 1/2 auf die Eltern aufgeteilt. Der Unterhaltsschaden der Klägerin stelle sich daher für die Zeit bis zum 31. März 1961 auf 400 DM zuzüglich 100 DM Haushaltsposten und 100 DM Ausgabe für Altersversorgung, somit auf monatlich 600 DM und für die Folgezeit auf monatlich 700 DM.
4.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Schadensberechnung nicht frei von rechtlichen Bedenken ist.
a)
Die Ausführungen des Berufungsurteils und des landgerichtlichen Urteils, deren Inhalt sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, lassen nicht erkennen, inwiefern die Klägerin berechtigt gewesen wäre, zusammen mit der Tochter den gesamten Betrag von 600 DM, der von dem Nettoeinkommen ihres Mannes nach Abzug der dargelegten Aufwendungen einschließlich des eigenen Unterhaltsaufwandes ihres Mannes verblieb, für ihren Lebensunterhalt in Anspruch zu nehmen. Der Schadens den die Angehörigen durch den Verlust von Unterhaltsansprüchen infolge des Todes ihres Ernährers erleiden, kann nicht ohne weiteres dem Einkommen des Getöteten gleichgesetzt werden, soweit es über die Beträge seines Eigenverbrauchs hinausgeht. Maßgebend ist vielmehr, welche Beträge des Einkommens der Getötete, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach familienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1958 - VI ZR 191/57 - VersR 1958, 702, 703). Wenn von den 600 DM für die Tochter 200 DM abgingen, zu deren Zahlung an die Tochter die Beklagten - ohne Rechtskraftwirkung im Verhältnis zur Klägerin - verurteilt worden sind, mochte der Restbetrag von 400 DM zwar möglicherweise dem entsprechen, was der Ehemann der Klägerin nach § 1360 BGB zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Ob dies, wirklich der Fall war, hat das Berufungsgericht aber nicht erörtert und festgestellt. Ebenso entbehrt es der Begründung, warum die Klägerin nach Beendigung der Unterhaltspflicht ihres Mannes gegenüber, der Tochter von den frei gewordenen 200 DM die Hälfte für sich hätte beanspruchen können. Es ist insbesondere nicht erkennbar, ob das Berufungsgericht etwa angenommen hat, daß die 200 DM fortan für den gemeinsamen Unterhalt der Eheleute zusätzlich hätten aufgebraucht werden müssen und der Unterhalt, den der. Getötete im Falle seines Weiterlebens der Klägerin über den Wohnbedarf hinaus geschuldet hätte, nunmehr monatlich 500 DM statt bisher 400 DM erfordert haben würde. Zumindest erweckt das Berufungsurteil Zweifel, ob nicht das Berufungsgericht die dargelegten Rechtsgrundsätze für die Berechnung eines Unterhaltsschadens verkannt hat.
b)
Fehlerhaft ist weiter, daß in den der Klägerin zu ersetzenden Schaden ein Betrag von monatlich 100 DM für Altersversorgung aufgenommen worden ist. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, würde der Getötete von seinem Einkommen zwar jährlich 1.200 DM für Zwecke der Altersversorgung abgezweigt haben, - dies aber nicht lediglich für die Versorgung der Klägerin, sondern vor allem auch für seine eigene. Eine Altersvorsorge für die Klägerin allein würde, sich aber kaum auf einen gleichhohen Betrag belaufen haben wie eine solche für beide Eheleute.
c)
Zu Unrecht bemängelt die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den Schaden der Klägerin, soweit er ihren Wohnbedarf betrifft, auf denselben Betrag angenommen hat, den ihr Ehemann mit monatlich 100 DM für Miete, Licht und Heizung aufgewendet hatte. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß dieser Betrag dazu gedient hatte, die Wohnungskosten für die ganze Familie von drei Personen zu decken, während die Klägerin nunmehr nur noch für sich selbst zu sorgen braucht. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß es der Klägerin voraussichtlich nicht möglich sein wird, eine kleinere und billigere Wohnung zu nehmen, oder durch Abgabe eines Zimmers an einen Untermieter die ohnehin sehr geringen Mietkosten zu ermässigen. Diese Würdigung liegt im Rahmen der dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden Ermessensfreiheit und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
5.
Was den Unterhaltsschaden der Klägerin für die Zeit nach dem 30. Juni 1976 betrifft, so ist das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht der Ansicht, daß der Ehemann der Klägerin bei den erheblichen Anforderungen an Spannkraft, Gewandtheit und Gesundheit, den die Tätigkeit eines Verkaufsleiters und Autoverkäufers stellte, nach Vollendung des 68, Lebensjahres sein Einkommen nicht auf der bisherigen Höhe hätte halten können. Neben dem wesentlich geringeren Nettoeinkommen aus Arbeitstätigkeit hätten nun aber, so meint das Berufungsgericht, die Beträge der Altersversorgung zur Verfügung gestanden, die der Ehemann der Klägerin, wenn er nicht tödlich verunglückt wäre, durch Abschluß eines Versicherungsvertrages noch 1955 mit jährlichen Beiträgen von 1.200 DM für sich und seine Familie erwirkt hätte. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich Nettoarbeitseinkommen und Versicherungsleistungen zusammen auf monatlich rund 900 DM belaufen hätten. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht den Unterhaltsschaden der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1976 in der Weise berechnet, daß es von den 900 DM zunächst 100 DM an Wohnungskosten abgesetzt, den verbleibenden Betrag unter den Eheleuten hälftig verteilt und zu dem auf die Klägerin entfallenden Betrag von 400 DM die Wohnungskosten mit 100 DM wieder hinzugerechnet hat. Das Berufungsgericht ist so zu einem monatlichen Schadensbetrag von 500 DM gekommen. Diesen Betrag hat es der Klägerin bis an ihr Lebensende zugesprochen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es könne hier wie im Falle der Entscheidung BGHZ 1, 45 angenommen werden, daß bei normaler Entwicklung der Verhältnisse des Ehepaares das Leben der Klägerin in demselben Zeitpunkt sein Ende gefunden haben würde, in dem auch das Leben des Ehemannes sein natürliches Ende gefunden hätte.
6.
Auch gegen diese Beurteilung erhebt die Revision rechtlich begründete Bedenken.
a)
Das Berufungsgericht hat es als einen von den Beklagten zu ersetzenden Schaden angesehen, daß der Klägerin nicht vom 1. Juli 1976 an zu ihrem Unterhalt der auf sie entfallende Anteil an den Versicherungsleistungen zur Verfügung steht, die von diesem Zeitpunkt an auf Grund des Versicherungsvertrages ausgezahlt worden wären, den der Ehemann der Klägerin, wie das Berufungsgericht annimmt, noch 1955 abgeschlossen hätte. Die Jahresbeiträge von 1.200 DM für die Versicherung hat das Berufungsgericht aber mit monatlich 100 DM bereits in den Schaden einbezogen, den die Beklagten nach dem Berufungsurteil für die Zeit bis zum 30. Juni 1976 zu ersetzen haben. Mit Abschluß des Versicherungsvertrages und Leistung der Beiträge ist normalerweise sichergestellt, daß die als Altersversorgung vorgesehenen Leistungen von dem Versicherer erbracht werden. Ein Schaden wegen Entgangs einer Altersversorgung kommt in solchen Fällen daher nicht in Betrachte.
Freilich scheidet im vorliegenden Falle ein Schaden, der in dem Entgang von Versicherungsleistungen zu erblicken wäre, nicht schon damit völlig aus der Betrachtung aus, daß die Beklagten für die Zeit vom Tode des Ehemannes der Klägerin bis zum 30. Juni 1976 zum Ersatz von Beiträgen für eine Altersversorgung der Klägerin herangezogen werden. Es ist nicht behauptet worden, daß die Klägerin nach dem Tode ihres Mannes für sich eine gleiche Versicherung abgeschlossen habe, wie sie ihr Mann für beide Eheleute hatte abschließen wollen; man kann also nicht davon ausgehen, daß die Klägerin mit den Schadensbeträgen, die ihr die Beklagten zu leisten haben, Ersatz für Versicherungsbeiträge erhielte, die sie für ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis aufgebracht hätte. Um eine Altersversorgung zu erhalten, wird die Klägerin also erst noch einen Versicherungsvertrag abschließen müssen. Mit den Schadensersatzbeträgen, die ihr die Beklagten dafür zahlen sollen, daß nicht seit dem Tode ihres Mannes bereits für eine Altersversicherung gesorgt worden ist, wie sie die Klägerin auf Grund des von ihrem Manne beabsichtigten Versicherungsvertrages gehabt hätte, wird die Klägerin aber, da inzwischen mehrere Jahre vergangen sind, aller Voraussicht nach keine gleichhohe Altersversorgung erreichen können. Auch wenn die Beklagten zum Ersatz der Beiträge verurteilt werden, die für die Altersversicherung der Klägerin in der Zeit bis zum 30. Juni 1976 von ihrem Ehemann aufzubringen gewesen wären, kann daher wegen des Minderertrages der späteren Versicherung ein Schaden von den Beklagten zu ersetzen sein.
Doch wird er sich gewiß nicht auf die Höhe belaufen, die sich das Berufungsgericht, - ohne sie freilich zu beziffern, - vorgestellt zu haben scheint.
b)
Das Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, wie es zu der Annahme gelangt ist, daß der Ehemann der Klägerin nach Vollendung seines 68. Lebensjahres noch ständig monatliche Einnahmen von 900 DM gehabt hätte; es ist insbesondere weder angegeben, in welcher Höhe hieran die Nettoeinkünfte aus weiterer Arbeitstätigkeit beteiligt gewesen wären, noch auch dargelegt, worauf sich die Annahme des Berufungsgerichts gründet, daß er trotz der erheblichen Anforderungen an Spannkraft, Gewandtheit und Gesundheit, die seine bisherige Tätigkeit an ihn stellte, in der läge geblieben wäre, auch bei zunehmendem Alter, ja sogar bis an sein vielleicht spätes Lebensende weiter tätig zu sein und die gedachten Einkünfte - laufende Arbeitseinkünfte in stets gleichbleibender Höhe, - zu erzielen. Wenn auch das Tatsachengericht bei der Schätzung eines Schadens nach § 287 ZPO besonders freigestellt ist, so muß es die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung doch in den Urteilsgründen darlegen, da sonst das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob die Schadensermittlung auch nicht auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob nicht wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 6, 62). An diesen Darlegungen hat es das Berufungsgericht hier fehlen lassen.
7.
Das Berufungsurteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
Indessen braucht es nicht in vollem Umfang der Aufhebung zu unterliegen.
Soweit Schadensersatz für die Zeit ab 1. Juli 1976 in Betracht kommt, bedarf es zwar wegen der gekennzeichneten Rechtsmängel einer neuen tatrichterlichen Erörterung und Schadensermittlung. Da die Frage des Schadensersatzes für entgangene Altersversorgung in die Zeit vor dem 1. Juli 1976 zurückgreift, muß auch sie in ihrer Gesamtheit der erneuten Würdigung des Berufungsgerichts vorbehalten bleiben. Doch erweist sich auf Grund der unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Unterhaltsschadens für die Zeit bis zum 20. Juni 1976 schon jetzt wenigstens zu einem Teil als gerechtfertigt.
Bei einem Monatsbetrag von 1.200 DM, der dem Ehemann der Klägerin nach Abzug der Steuern und der Aufwendungen für Garagekosten und sonstige Spesen, Wohnung und Altersversorgung von seinem Einkommen verblieben wäre, kann als sicher davon ausgegangen werden, daß die Klägerin auf jeden Fall selbst dann einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich mindestens 200 DM gehabt hätte, wenn ihr Mann für Eigenverbrauch monatlich 600 DM benötigte und für die Tochter 200 DM aufwenden mußte. Dieser Anspruch der Klägerin konnte sich mit dem Ausscheiden der Tochter aus der Versorgung durch den Vater möglicherweise erhöhen, keinesfalls aber vermindern. Auch für die Zeit nach dem 31. März 1961 hätte die Klägerin daher einen Unterhaltsanspruch von mindestens 200 DM gehabt. Danach trifft die Beklagten eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin, die sich auf mindestens 200 DM nebst 100 DM Wohnungsaufwand, zusammen also auf mindestens 300 DM monatlich stellt. Für die Zeit vom 9. Juli 1955 bis 31. Juli 1957 ergibt sich also ein Schadensbetrag von mindestens 210 DM + 7.200 DM = 7.410 DM. Nach Anrechnung der bereits gezahlten 3.750 DM verbleibt für diese Zeit ein noch zu ersetzender Schaden von mindestens 3.660 DM. Für die Zeit vom 1. August 1957 bis zum 30. Juni 1976, längstens bis zum Tode der Klägerin, schulden ihr die Beklagten hiernach weiterhin auch mindestens 300 DM monatlich.
In diesem Umfang war das Berufungsurteil zu bestätigen.
Unberührt bleibt auch die vom Berufungsgericht aufrecht erhaltene Feststellung des Landgerichts, daß die Beklagten der Klägerin die Beträge zu ersetzen haben, die sie als Steuer auf die zugesprochene Entschädigung zahlen muß.
Soweit das Berufungsgericht die Beklagten darüber hinaus verurteilt hat, wegen entgangenen Unterhalts an die Klägerin Schadensersatz zu leisten, muß das Urteil dagegen aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird auf Grund erneuter Verhandlung darüber zu befinden haben, welche Schadensersatzbeträge der Klägerin weiter zustehen. Auch über den Zinsanspruch wird das Berufungsgericht zusammenfassend neu zu erkennen haben.
Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten der Revision zu tragen, soweit sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind, über die übrigen Kosten wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner