Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1958, Az.: VI ZR 191/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 191/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Stuttgart - 04.07.1957
Prozessführer
1. des Hans E. in St., S.str. ...,
2. des Albert M. in P., Kreis R., F.straße ...,
Prozessgegner
die Witwe Pauline O. geb. G. in N., Kreis H., B.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli 1957 aufgehoben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, mehr als 526,50 DM als Gesamtschuldner an die Klägerin zu zahlen, und soweit über die Kosten des Rechtsstreits zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Abend des 10. Februar 1954 kehrten der Ehemann der Klägerin, Eugen O., und sein Schwager Wilhelm P. von einem Gang nach Hechingen, wo sie einige Gläser Wein getrunken hatten, auf der Bundesstraße 27 nach Bodelshausen, ihrem Wohnort, zurück. Es herrschte trübe und dunkle Witterung; die mit Rauhasphalt gedeckte Straße war regennaß. Die beiden Fußgänger schritten nebeneinander auf der rechten Fahrbahnhälfte der mit weißgestrichelter Mittellinie versehenen Straße, P. zunächst links von O.. Ein Motorradfahrer, der sie überholte und hierbei P. streifte, ermahnte sie, vorsichtig zu sein und nicht nebeneinander zu gehen. Danach ging O. links von Panozzo, der sich höchstens 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt hielt. Gegen 19.50 Uhr wurde O. von dem Zweitbeklagten mit dem von ihm gelenkten Volkswagen des Erstbeklagten von hinten angefahren und tödlich verletzt. Der Zweitbeklagte, der auf der fast eben und gerade verlaufenden Straße bei abgeblendetem Scheinwerferlicht mit einer Fahrgeschwindigkeit von 60-65 km/st fuhr, hatte die Fußgänger erst auf 10 m Entfernung gesehen.
Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz von 3/4 der Schäden in Anspruch genommen, die ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden und nicht durch Witwenrente der Landesversicherungsanstalt gedeckt sind. Sie hat behauptet, ihr Ehemann habe eine mechanische Werkstatt betrieben, daneben aber - außer am Ausbau eines eigenen Häuschens - auch an einem Wohn- und Werkstattgebäude für seinen inzwischen verstorbenen Bruder Ernst gearbeitet und nach Fertigstellung des von den Erben erworbenen Hauses seinen Werkstattbetrieb dorthin verlegen und auf maschinelle Fertigung ausdehnen wollen. In Anbetracht seines bisherigen und des zu erwartenden künftigen höheren Einkommens, das er bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres erzielt haben würde, hat die Klägerin Zahlung einer Monatsrente von 19,50 DM für die Zeit vom 1. März 1954 bis 31. Mai 1956 und von 333 DM für die Folgezeit bis zum 1. März 1969 verlangt.
Die Beklagten haben entgegnet, der Ehemann der Klägerin habe seinen Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet, da er, zumal nach der Ermahnung durch den Motorradfahrer, den Rasenstreifen neben der Straße hätte benutzen oder zum mindesten doch am Straßenrand vor oder hinter seinem Schwager hätte gehen, auf jeden Fall aber bei dem nicht zu überhörenden Herannahen des Kraftwagens vorübergehend auf die Seite hätte treten müssen. Sein Verhalten erkläre sich nur durch den vorangegangenen Alkoholgenuß. Die Beklagten haben auch die Höhe der Ansprüche bestritten. Sie haben geltend gemacht, der Ehemann der Klägerin sei überhaupt keiner geordneten Beschäftigung nachgegangen und habe weder die Fähigkeit noch die Mittel gehabt, einen Betrieb aufzubauen, der ihm das dem Klagebegehren zugrundegelegte Einkommen gewährt haben würde. Unter Hinweis darauf, daß der Ehemann der Klägerin vorübergehend beim Straßenbau gearbeitet hat, haben die Beklagten die Ansicht vertreten, bestenfalls könne davon ausgegangen werden, daß er das Einkommen eines Straßenhilfsarbeiters erzielt haben würde, das sich auf monatlich 250 DM belaufe.
Das Landgericht hat die Schadenshaftung des Zweitbeklagten nach § 823 BGB und die des Erstbeklagten nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes in Höhe von 3/4 der Schäden, - beim Erstbeklagten begrenzt auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes, - für begründet gehalten. Es hat das Klagebegehren - mit der erwähnten Begrenzung gegenüber dem Erstbeklagten - auch der Höhe nach als gerechtfertigt angesehen und die Beklagten dementsprechend unter Abweisung der Klägerin mit dem über jene Grenzen hinausgehenden Verlangen gegenüber dem Erstbeklagten zur Zahlung verurteilt.
Das Oberlandesgericht ist der Beurteilung des Landgerichts hinsichtlich des Grundes und Ausmaßes der Haftung beigetreten, hat aber die Schadensersatzansprüche der Klägerin für die Zeit ab 1. Juni 1956 nur in geringerer Höhe für begründet gehalten und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner 1.587 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1957 bis 28. Februar 1969 eine Vierteljahresrente von 162 DM, der Zweitbeklagte darüber hinaus weitere 1.597,50 DM und für die genannte Zeit eine Vierteljahresrente von 592,50 DM an die Klägerin zu zahlen haben. Mit den weitergehenden Ansprüchen hat es die Klägerin abgewiesen.
Die Beklagten erstreben mit der Revision weiterhin die volle Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, hat der Zweitbeklagte den Tod des Ehemannes der Klägerin dadurch schuldhaft verursacht, daß er, obwohl er bei seinen abgeblendeten Scheinwerfern eine Sichtweite von nicht mehr als 15-20 m hatte und bei der Dunkelheit mit dem unerwarteten Auftauchen von Fußgängern auf der gehweglosen Straße rechnen mußte, unter grobem Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 1, 7 Abs. 3 und 9 StVO mit der Fahrgeschwindigkeit von mindestens 60 km/st gefahren ist, einer Fahrgeschwindigkeit die bei der nassen Fahrbahn einen Anhalteweg von mindestens 28 m bedingte und den von ihm geführten Wagen tatsächlich erst nach einem Bremsweg von 57 m zum Stehen kommen ließ.
Die Revision meint aber, das mitwirkende Verschulden des Ehemannes der Klägerin sei in seiner für den Unfall ursächlichen Bedeutung fehlerhaft nicht hinreichend gewürdigt worden.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich der Ehemann der Klägerin, als er von dem Personenkraftwagen angefahren wurde, auf der rechten Straßenseite befunden hat, dicht neben seinem Schwager, höchstens 2 m vom rechten Straßenrand entfernt. Der Rasenstreifen längs der Straße war wegen seiner Beschaffenheit, insbesondere seiner Abschüssigkeit, als Gehweg nicht zu benutzen. Der Ehemann der Klägerin war daher genötigt, auf der Fahrbahn zu gehen. Zur Zeit des Unfalls galt noch nicht die Bestimmung, daß Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften auf der äußersten linken Straßenseite zu gehen haben; ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht daher dem Verunglückten kein Verschulden daran beigemessen, daß er die rechte Straßenseite benutzt hat. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts durfte er an und für sich auch neben seinem Schwager gehen (Urteile des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1955 VI ZR 12/55 VRS 10, 122 = VersR 1956, 55 und vom 13. Juni 1958 VI ZR 131/57). Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, mußte er aber als Fußgänger auf der Fahrbahn auf den Fahrverkehr achten und auf ihn Rücksicht nehmen, insbesondere auf schnell fahrende Kraftfahrzeuge. Bei der Dunkelheit traf ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Zwar konnte er, so hat das Berufungsgericht festgestellt, das abgeblendet in seinem Rücken herannahende Fahrzeug der Beklagten nicht am Lichtschein erkennen. Das Berufungsgericht hat den Ehemann der Klägerin aber bei der gebotenen gesteigerten Aufmerksamkeit für verpflichtet gehalten, sorgfältig auch auf die Geräusche zu achten. Zu einem solchen Verhalten habe er um so mehr Anlaß gehabt, als er vorher durch den Motorradfahrer noch gewarnt worden sei. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, wenn der Ehemann der Klägerin diese Aufmerksamkeit angewendet hätte. Er hätte sich dann trotz der hohen Geschwindigkeit des herannahenden Kraftwagens der Beklagten in Sicherheit bringen können. Ob der vorangegangene Alkoholgenuß, der sich bei der gegen 21.30 Uhr entnommenen Blutprobe in einem Blutalcoholgehalt von 1,21 %o offenbart hat, auf die Sinnesschärfe des Verunglückten von nachteiligem Einfluß gewesen und für die Nichteinhaltung der gebotenen erhöhten Sorgfalt und damit für den Unfalltod ursächlich geworden ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen. Es ist der Auffassung, daß verglichen mit der erheblich leichtsinnigen Fahrweise des Zweitbeklagten die Fahrlässigkeit des Verunglückten in jedem Fall wesentlich geringer gewesen ist. Er habe, so hat es in diesem Zusammenhang noch erwogen, nicht damit zu rechnen brauchen; daß der Zweitbeklagte mit abgeblendetem Licht so schnell fahren würde, daß er Fußgänger nicht rechtzeitig erkennen könne. Der vom Landgericht vorgenommenen Schuldverteilung sei nach der Sachlage beizutreten.
Gegen die Beurteilung, die das Verhalten des Ehemanns der Klägerin in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts gefunden hat, lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben. Daß die Fahrbahn auch beim Fehlen besonderer Gehwege vorzugsweise für den Fahrverkehr bestimmt ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, hat es doch den Ehemann der Klägerin für verpflichtet erachtet, auf den Fahrverkehr zu achten und vor dem herannahenden Kraftwagen der Beklagten auf die Seite zu treten. Da das Berufungsgericht betont hat, der Ehemann der Klägerin sei bei der Dunkelheit zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet gewesen, hat es sich auch unzweifelhaft in keinem Irrtum darüber befunden, daß er sich auf die Möglichkeit hat einstellen müssen, daß ihn der Führer eines die Straße benutzenden Kraftfahrzeugs im Lichte seiner Scheinwerfer nicht rechtzeitig genug bemerken könne, um ihm ohne Gefahr auszuweichen (Urteil vom 13. Juni 1958 VI ZR 131/57). Nur mit einem so grob verkehrswidrigen Verhalten, wie es sich der Zweitbeklagte hier hatte zuschulden kommen lassen, hat der Ehemann der Klägerin, so ist ersichtlich die allerdings leicht mißverständlich ausgedrückte Meinung des Berufungsgerichts, nicht zu rechnen brauchen. Darin liegt kein Rechtsfehler. Denn wenn man sich im Verkehr auch auf solche Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer gefaßt machen muß, mit denen zu rechnen bei verständiger Wertung der jeweiligen Verkehrslage triftiger Anlaß besteht (vgl. Fischer in Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Stichwort Fußgänger im Straßenverkehr, Erl. 1 Bl. 2 und die dort angeführten Entscheidungen), so kann der Revision doch nicht zugegeben werden, daß es eine übliche Verkehrswidrigkeit sei, wenn ein Kraftfahrer auf dunkler regennasser Straße mit abgeblendeten Scheinwerfern trotz der geringen Sichtweite von nicht mehr als 15-20 m mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st fährt, so daß sein Fahrzeug erst nach einem Bremsweg von 57 m zum Stehen kommt.
Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts leidet entgegen der Ansicht der Revision auch nicht etwa darunter, daß auf Seiten des Verunglückten nur auf das Verschulden, nicht auch auf die Ursächlichkeit abgestellt sei. Unverkennbarkeit das Berufungsgericht nicht lediglich die Schuld des Zweitbeklagten gegen die des Verunglückten abgewogen, sondern vor allem in Betracht gezogen, inwieweit die Entstehung des Unfalls durch den mit verkehrswidriger Fahrgeschwindigkeit in der Dunkelheit herankommenden Kraftwagen einerseits und durch das Verhalten des Ehemanns der Klägerin andererseits verursacht worden ist, der es unterlassen hat, auf die Geräusche herannahender Fahrzeuge zu achten, und vor dem Wagen der Beklagten beiseite zu treten.
Zu welcher Schadensverteilung das Berufungsgericht in Anbetracht der beiderseitigen Beteiligung an der Entstehung des Unfalls gelangte, stand in seinem tatrichterlichen Ermessen. Es ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar, daß es der Klägerin Ersatz für 3/4 der Schäden zugebilligt hat.
2.
Dagegen werden gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Klagebegehrens Bedenken erhoben, denen die Berechtigung teilweise nicht abgesprochen werden kann.
Soweit das Berufungsgericht in Würdigung der persönlichem und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verunglückten und insbesondere seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und der von ihm bereits geschaffenen Grundlagen für die Weiterentwicklung seines Werkstattbetriebes von der Überzeugung ausgegangen ist, daß er in der Zeit vom 1. März 1954 bis 31. Mai 1956 in monatliches Nettoeinkommen von 300 DM, danach ein solches von 450 DM und vom 1. Juni 1957 an ein Nettoeinkommen von monatlich 550 DM gehabt haben würde, ist dies rechtlich allerdings nicht angreifbar. Das Berufungsgericht hat sich hierbei unter hinreichender Darlegung der maßgeblichen Bewertungsgrundlagen im Rahmen der Schätzungsbefugnis des § 287 ZPO gehalten und war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, über die Entwicklungsmöglichkeiten des Werkstattbetriebes noch erst einen Sachverständigen zu hören.
Obwohl das Berufungsgericht zu Eingang seiner Ausführungen über die Schadenshöhe zutreffend dargelegt hat, daß es darauf ankomme, inwieweit der Ehemann der Klägerin während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin Unterhalt zu leisten, erweckt die nachfolgende Berechnung der Schadensbeträge, die das Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen hat, aber Zweifel, ob dieser rechtliche Gesichtspunkt auch folgerichtig angewandt worden ist.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der mutmaßliche Eigenverbrauch des Ehemannes der Klägerin, offenbar einschließlich seines laufenden Lebensunterhalts, bis zum 1. Juni 1956 monatlich 80 DM, danach bis zum 1. Juni 1957 monatlich 100 M und weiterhin monatlich 120 DM betragen haben würde, und es hat die konstanten Kosten des Haushalts auf monatlich 40 DM geschätzt. Den Schaden der Klägerin hat das Berufungsgericht nun kurzerhand in der Weise berechnet, daß es von dem jeweiligen Nettoeinkommen des Verunglückten die jeweiligen Beträge seines Eigenverbrauchs abgezogen hat. Auf der Grundlage der sich so ergebenden Differenzbeträge hat es den von den Beklagten zu tragenden Schadensanteil unter Berücksichtigung der Leistungen der Landesversicherungsanstalt und ihres Quotenvorrechts bestimmt.
Bei dieser Berechnungsweise hat das Berufungsgericht also das gesamte Einkommen des Ehemanns der Klägerin, soweit es über die Beträge des Eigenverbrauchs hinausgeht, als Schaden der Klägerin behandelt. Ihr Schaden würde aber nur dann diese Höhe erreichen, wenn das um die Beträge des Eigenverbrauchs geminderte volle Einkommen des Verunglückten erforderlich gewesen wäre, um der Klägerin den Lebensunterhalt zu verschaffen, den ihr Ehemann, wenn er am Leben geblieben wäre, ihr nach § 1360 BGB hätte gewähren müssen. Inwiefern dies der Fall gewesen sein sollte, ist aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Der Unterschied zwischen den Beträgen, die das Berufungsgericht für den Eigenverbrauch des Ehemannes der Klägerin mit monatlich 80-120 DM angesetzt hat, und den Beträgen, die neben den konstanten Haushaltskosten von 40 DM als Unterhaltsschaden der Klägerin mit monatlich 180-390 DM berechnet worden sind, ist namentlich für die spätere Zeit so erheblich, daß es näherer Darlegungen bedurft hätte, wie das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, daß die Klägerin so viel mehr benötigte als ihr Ehemann, um hinsichtlich ihres Unterhalts so gestellt zu sein, als wenn ihr Ehemann am Leben geblieben wäre. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht die niedrige Bemessung des Eigenverbrauchs des Ehemannes der Klägerin damit begründet hat, daß der Aufwand der Eheleute, die noch eine Kleintierhaltung betrieben hätten, nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins gering gewesen sei.
Von dem dargelegten Mangel wird das Berufungsurteil unzweifelhaft nur insoweit nicht betroffen, als der Klägerin für die Zeit vom 1. März 1954 bis zum 31. Mai 1956 entsprechend ihrem insoweit begrenzten Klagebegehren nicht mehr als monatlich 19,50 DM, insgesamt also für diese Zeit 526,50 DM, gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner zugesprochen worden sind. In diesem Umfang wird der Bestand des Urteils offensichtlich auch nicht dadurch erschüttert, daß die Revision geltend macht, die Klägerin habe nach dem Tode ihres Ehemannes die Kleintierhaltung weiterbetreiben können, aus der ihr nunmehr ein größerer Vorteil als bisher zugute komme.
Im übrigen kann das angefochtene Urteil aber nicht aufrechterhalten bleiben. Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, wird klarstellen müssen, inwieweit die Klägerin bei Weiterleben ihres Ehemannes Unterhaltsansprüche gegen ihn gehabt hätte und in welchem Umfang ihr daher durch seinen Unfalltod ein Schaden erwachsen ist. Der von den Beklagten zu ersetzende Schadensteil wird alsdann erneut zu berechnen sein.
Soweit sich die Klägerin in der Revisionsinstanz darauf berufen hat, daß sie gegenüber ihrem Ehemann auch Anspruch auf Rücklagen für ihre Altersversorgung gehabt haben würde (BGH LM NR. 2 und Nr. 11 zu § 844 Abs. 2 BGB), muß es ihr überlassen bleiben, dieses Vorbringen der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu unterbreiten.
Den Beklagten bleibt es unbenommen, bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch die von der Revision weiter vorgetragenen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen, daß der Ehemann der Klägerin bei dem höheren Einkommen auch einen größeren Mietaufwand gehabt haben würde und daß der Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes ein größerer Vorteil als bisher aus der Kleintierhaltung zugute komme.
Zweckmäßigkeitsgründe lassen es angebracht erscheinen, die Entscheidung über die Kosten der Revision insgesamt dem Berufungsgericht vorzubehalten.