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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1972, Az.: BVerwG VI C 38.70

Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 38.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.10.1970 - AZ: IV 453/70

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 237 - 248
  • DVBl 1973, 515 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1972, 8825
  • DÖD 1973, 78
  • MDR 1973, 35
  • MDR 1973, 78-80 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersRspr. 24, 572
  • VerwRspr 24, 572 - 580
  • ZBR 1972, 335

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Verbindlichkeit einer für den Fall vorzeitigen Ausscheidens getroffenen Vereinbarung über Rückzahlung von Dienstbezügen, die einem Beamten für die Dauer eines längeren Ausbildungsurlaubs im Ermessenswege bewilligt waren (in Anknüpfung an BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77).

  2. 2.

    Zur Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Ermessensentscheidung über die Verwirklichung eines solchen Rückzahlungsanspruchs und zur Bedeutung des Gedankens der Einheit des öffentlichen Dienstes und einer Eheschließung als Ermessenskriterium, wenn ein vorzeitig ausscheidender Landesbeamter (hier eine Sonderschullehrerin) in eine entsprechende Stellung bei einem anderen Bundesland übertritt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin trat im Jahre 1963 als Hauptlehrerin z.A. in den Schuldienst des beklagten Landes. Seit September 1964 unterrichtete sie an einer Staatlichen Schwerhörigenschule in .../Kreis .... Im Februar 1966 ließ das Kultusministerium sie zu einem zweijährigen Studium am Institut zur Ausbildung von Lehrern für Hör-, Sprach- und Sehgeschädigtenschulen in Heidelberg zu. Diese Ausbildung trat sie am 2. Mai 1966 an. Mit Erlaß vom 27. Mai 1966, der Klägerin ausgehändigt am 21. Juni 1966, sprach das Oberschulamt Südbaden rückwirkend zum 1. Mai 1966 ihre Beurlaubung zum Lehrgang unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge aus. Dem Bescheid war eine Formularerklärung folgenden Inhalts beigefügt, die die Klägerin am 21. Juni 1966 unterzeichnete:

"Ich erkenne hiermit ausdrücklich die im Erlaß des Kultusministeriums vom 20.12.1953 V 8427 (K.u.U. 1954 S. 40) angegebene Rückerstattungspflicht der für die Dauer des Lehrgangs gewährten Dienstbezüge an."

2

In dem genannten Erlaß heißt es u.a.:

"I.
Die Dienstbezüge der zu Lehrgängen zur Ausbildung als Taubstummen-, Blinden- oder Hilfsschullehrer ... beurlaubten Lehrer an Volks- und Mittelschulen werden mit Wirkung vom 1. September 1953 an für die ganze Dauer des Lehrgangs voll bezahlt ...

II.
Die Lehrer sind bei der Beurlaubung ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß ihnen die Dienstbezüge nur unter der Bedingung belassen werden, daß sie während der Dauer des Lehrgangs und innerhalb von 5 Jahren nach dessen Abschluß im Volks-, Hilfs-, Mittel-, Taubstummen- oder Blindenschuldienst des Landes Baden-Württemberg verbleiben.

Für den Fall, daß sie vorher aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, gilt bezüglich der Erstattungspflicht folgendes:

a)
Für jedes vollendete Jahr, das der Lehrer nach Abschluß des Lehrgangs im Volks-, Hilfs-, Mittel-, Taubstummen- oder Blindenschuldienst des Landes Baden-Württemberg verbleibt, ermäßigt sich der Erstattungsbetrag um 20 v.H. ..."

3

Mit Schreiben vom 31. März 1967 an das Staatliche Schulamt ... bat die Klägerin, sie "aus dem Schuldienst des Landes Baden-Württemberg baldmöglichst in den Schuldienst des Landes Niedersachsen freizugeben", da sie noch im Mai 1967 heiraten und dann in ... wohnen wolle. Hierauf teilte das Oberschulamt der Klägerin mit, sie habe für die Zeit vom 1. Mai 1966 bis zu ihrem voraussichtlichen Ausscheiden am 31. Juli 1967 17.657,42 DM an Dienstbezügen zurückzuzahlen; vor einer Erklärung über diese Zurückerstattung könne ihr Versetzungsantrag nicht weiterbearbeitet werden. Die Klägerin lehnte die Rückzahlung ab. Mit Bescheid vom 20. Juli 1967 entließ das Oberschulamt Südbaden sie auf ihren am 12. Juli 1967 "fürsorglich nochmals" gestellten Antrag aus dem Landesdienst. Sie wurde zunächst als Angestellte in den Schuldienst des Landes Niedersachsen übernommen, zum 1. Februar 1968 zur Lehrerin z.A. ernannt und unterrichtet seither an der Sonderschule für Schwerhörige und Sprachkranke in ....

4

Mit Bescheid vom 1. August 1968 forderte das Oberschulamt Südbaden, gestützt auf die von der Klägerin am 21. Juni 1966 unterschriebene Erklärung, 17.657,42 DM, den Gesamtbetrag ihrer Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Mai 1966 bis 31. Juli 1967, zurück. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

5

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat insbesondere ausgeführt:

6

Zwar könnten Zahlungspflichten, die ein Beamter durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung der streitigen Art übernommen habe, vom Dienstherrn durch Hoheitsakt geltend gemacht werden. Hier sei der Leistungsbescheid aber deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin zur Erstattung der fraglichen Dienstbezüge nicht verpflichtet sei. Allerdings sei eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zustande gekommen, in der sich die Klägerin zur Rückerstattung verpflichtet habe. Mit dem Anerkennen einer Verpflichtung zur Rückerstattung sei nur die Übernahme einer solchen Pflicht umschrieben worden. Diese Vereinbarung sei aber unwirksam. Sie stehe in Widerspruch zur Schutzfunktion des § 35 Abs. 3 LBesG 1965 (entspr. § 53 Abs. 2 BRRG und § 87 Abs. 2 BBG). Danach regele sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge und Versorgungsbezüge grundsätzlich nach den Vorschriften des BGBüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und könne außerdem von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Regelung würde verdrängt, wollte man eine rechtswirksame Rückgewährverpflichtung der Klägerin bejahen. Das gehe auch bei als Kannleistung gewährten Dienstbezügen nicht an. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer rechtspolitisch nicht vertretbaren Schlechterstellung des Empfängers gesetzeskonformer Kannleistungen gegenüber demjenigen führen, der Dienstbezüge unter Verstoß gegen geltendes Recht erhalten habe.

7

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77 stünden nicht entgegen. Die dort entschiedenen Fälle seien in näher dargelegter Einsicht anders gelagert gewesen. Soweit im übrigen die erstgenannte Entscheidung darauf abhebe, daß die Deutsche Bundespost ein schutzwürdiges Interesse daran habe, ihren technischen Nachwuchs und damit den Fortbestand des Berufsbeamtentums in diesem Bereich zu sichern, sei dieses personalpolitische Interesse deshalb besonders ausgeprägt, weil sich die öffentlichen Dienstherren hinsichtlich der Beschäftigung von Technikern in Konkurrenz zu privaten Arbeitgebern befänden. Bei der Zusatzausbildung von Volksschullehrern zu Sonderschullehrern walte zwar auch ein personalpolitisches Interess des Landes ob, welches offenbar Mühe habe, seine Sonderschulen mit geeignetem Nachwuchspersonal auszustatten. Dieses Interesse erscheine aber für den hier zu entscheidenden Fall des Wechsels des Lehrers in ein anderes Bundesland nicht ohne weiteres schutzwürdig. Komme der Vorteil der Zusatzausbildung einem anderen Bundeslande zugute, so entspräche es materieller Gerechtigkeit, wenn sich der bisherige Dienstherr wegen eines Ausgleichs der Ausbildungskosten an den neuen Dienstherrn wendete und die Bundesländer untereinander einen verwaltungsinternen Ausgleich solcher Aufwendungen vornähmen; häufig werde auch schon die allgemeine Fluktuation der Lehrerschaft einen Ausgleich zwischen den Ländern bewirken. Es erscheine unangemessen, diesen Ausgleich vom Lehrer selbst zu fordern, der dadurch angesichts der Höhe der Beträge - bei abgeschlossener Ausbildung bis rund 30.000 DM - in Schwierigkeiten geraten werde. Einem solchen Erstattungsbegehren sei der im Rahmenrecht sich niederschlagende Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes entgegenzuhalten.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt, mit der er weiterhin Klageabweisung erstrebt. Er hat sich besonders gegen die Auffassung des Berufungsgerichts gewandt, die abgeschlossene Vereinbarung sei mit der Schutzfunktion des § 35 Abs. 3 LBesG unvereinbar.

9

Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat das Berufungsurteil verteidigt, darüber, hinaus aber in erster Linie geleugnet, daß überhaupt eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden sei.

10

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er wendet sich wie die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Vereinbarung der vorliegenden Art gegen die Schutzfunktionsn des § 35 Abs. 3 LBesG verstoße. Jedoch hält er es im Ergebnis für unbefriedigend, wenn ein Bundesland von seinen in andere Bundesländer übersiedelnden Beamten die Rückerstattung der Kosten ihrer weiterhin im öffentlichen Dienst genutzten Ausbildung verlange: Eine solche Praxis stehe im Widerspruch zu dem Grundgedanken des § 123 BRRG und einer an der Mobilität der Beamten orientierten Personalpolitik, wonach der Austausch von Beamten zwischen Bund, Ländern und Gemeinden möglichst zu fördern sei.

11

II.

Das Berufungsurteil ist im Ergebnis zu bestätigen. In der Begründung ergeben sich allerdings wesentliche Abweichungen, die für die weitere Behandlung des Falles von Bedeutung sind.

12

1.

Es besteht kein Anlaß, die Auslegung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen, zwischen den Parteien sei eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart worden. Die Angriffe hiergegen, die die Klägerin in der Revisionsinstanz erneut erhoben hat, sind im Berufungsurteil bereits überzeugend widerlegt worden. Zu Unrecht glaubt sie sich insbesondere darauf berufen zu können, daß die Formularerklärung über die etwaige Rückzahlung der Bezüge ihr erst einige Wochen nach Ausbildungsbeginn zur Unterzeichnung vorgelegt worden war; das nimmt dieser Erklärung nicht den Charakter einer "freien Entscheidung". - Daß der Beklagte die Rückzahlungsverpflichtung hier durch Leistungsbescheid geltend macht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls unbedenklich; unschädlich ist hierbei, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Leistungsbescheides schon nicht mehr Dienstherr der Klägerin war. (Die in BVerwGE 27, 250 hierzu entwickelten Gedanken sind weitgehend nicht auf das Dienstverhältnis von Soldaten beschränkt; vgl. auch BVerwGE 30, 77 und 37, 314.)

13

2.

Daß derartige Rückzahlungsvereinbarungen grundsätzlich sinnvoll und rechtlich vertretbar sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (eingeleitet durch das Urteil des Senats vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [ZBR 1964, 339], fortgesetzt insbesondere in den Urteilen BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77 sowie in zahlreichen weiteren Entscheidungen).

14

a)

Die Erwägungen, mit denen in BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] die Vereinbarkeit mit Art. 3, 12 und 33 Abs. 5 GG bejaht worden ist, passen auch hier. Es handelte sich bei der streitigen Vereinbarung um eine sinnvolle personal-politische Maßnahme, die im Lande Baden-Württemberg den Schulunterricht vor allem behinderter Kinder möglichst sicherstellen sollte, ohne daß dadurch die Klägerin in unzumutbarer Weise den Arbeitsplatz zu wechseln gehindert worden ist. Dabei kann unterstellt werden, daß die allerdings beträchtliche Höhe des Rückforderungsbetrages praktisch geeignet war, die Klägerin auf die Alternative der "Betriebstreue" abzudrängen. Für die Beantwortung der dann allerdings gebotenen Frage, ob die der Klägerin angesonnene Betriebstreue im Verhältnis zu den ihr zugeflossenen Bezügen nicht etwa zeitlich zu lang war, ist aus den in BVerwGE 30, 65 (70 ff.) [BVerwG 27.06.1968 - BVerwG II C 70.67][BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] dargelegten Gründen ausschlaggebend, daß sich die Klägerin schon nach 15 Monaten, noch während der Ausbildung in dem Heidelberger Institut, aus dem Dienstverhältnis mit dem Beklagten hat entlassen lassen; also noch bevor dieser irgendwelche Vorteile aus jener Ausbildung hatte ziehen können. Von einer unzumutbaren Bindungsdauer kann unter diesen Umständen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Rede sein.

15

b)

Fehl geht auch die Berufung der Klägerin auf den in Art. 6 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie. Der Beklagte zitiert zutreffend aus BVerfGE 6, 55 (77) [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54][BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54], aus dieser Verfassungsvorschrift lasse sich nicht herleiten, "daß solche Vorschriften mit der Verfassung unvereinbar sind, die nur in bestimmten Fällen die unbeabsichtigte Nebenfolge haben, sich als Beschwer der Ehe auszuwirken". Hier geht es darum, daß nach dem Gesetz wirksam eingegangene Verpflichtungen einzuhalten sind. Wie schon in BVerwGE 30, 65 (75) [BVerwG 27.06.1968 - BVerwG II C 70.67][BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] betont, kann die Berufung auf das Grundgesetz regelmäßig nicht dazu herhalten, diesen Kernsatz der geltenden Rechtsordnung auszuhöhlen. Als die Klägerin die streitige Verpflichtung einging, zeichnete sich offenbar zwar noch nicht ab, daß sie einmal eine Ehe schließen würde, die zu einer Verlegung ihres Wohnsitzes aus Baden-Württemberg führen würde. Aber eine gesetzliche Verpflichtung der Ehefrau, dem Ehemann zu folgen, kennt das geltende Recht nicht mehr (vgl. § 1353 BGB einerseits, die Aufhebung des § 1354 BGB mit dem ehemännlichen Stichentscheid andererseits). Jeder, der eine Ehe schließt, wird bei den jetzt gemeinsam zu treffenden Entschließungen über die künftige Gestaltung des Ehelebens die "eingebrachten" Verpflichtungen aus seiner vorehelichen Zeit bedenken müssen, kann jedenfalls nicht erwarten, durch die Eheschließung von ihnen einfach freigestellt zu werden. Der Ehemann der Klägerin war nach ihren Angaben in der Klageschrift Vermögens-, Anlage- und Wertpapierberater, also ersichtlich freiberuflich tätig. Angesichts der von der Klägerin eingegangenen dienstlichen Verpflichtung wäre z.B. ins Auge zu fassen gewesen, daß nötigenfalls er seinen Wohnsitz verlegt. Erstmals in der. Klageschrift hat die Klägerin zwar noch geltend gemacht, ihr Kind aus erster Ehe sei an Asthma erkrankt gewesen; eine anderweite Unterbringung sei notwendig geworden, tatsächlich sei es dann in Niedersachsen von seinen Beschwerden frei geworden. Das Kind hatte nach ihren Angaben aber schon vorher nicht bei der Mutter gelebt, und anscheinend ist bei der Eheschließung überhaupt nicht erwogen worden, ob sich nicht auch in Baden-Württemberg ein Ort als Dienst- und Wohnsitz hätte finden lassen, an dem auch das Kind unter günstigeren klimatischen Bedingungen hätte leben können. Alle diese Erwägungen sprechen auch schon rein faktisch gegen den Vorwurf der Klägerin, es verletze Art. 6 GG, daß ihr die Einhaltung der von ihr eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung angesonnen werde. Erst recht kann nach Lage des Falles nicht die Rede davon sein, daß die streitige Vereinbarung den Charakter einer unzulässigen Zölibatsklausel habe, wie mit der Klage geltend gemacht worden war; die Fälle der Entscheidungen BVerwGE 14, 21 und 17, 267 lagen wesentlich anders. - Eine ganz andere Frage ist, ob den von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkten im Rahmen einer behördlichen Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen wäre; vgl. dazu weiter unten.

16

c)

Daß die streitige Vereinbarung nicht an § 100 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg, hier noch in der Fassung vom 1. August 1962 (GBl. S. 89) - LBG - scheitert, der einen Verzicht auf laufende Dienstbezüge ausschließt (entspr. § 83 Abs. 2 BBG), hat das Berufungsgericht bereits zutreffend unter Heranziehung u.a. von BVerwGE 26, 277 (278)[BVerwG 09.03.1967 - II C 43/64] dargetan; es hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Klägerin auf die ihr während des Sonderurlaubs gewährten Dienstbezüge keinen Rechtsanspruch hatte und daß ein solcher Fall von jener Regelung nicht erfaßt wird.

17

d)

Ohne sich insoweit abschließend festzulegen zitiert das Berufungsgericht die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, der Wirksamkeit der streitigen Vereinbarung stünden entgegen § 35 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 6. Juli 1965 (GBl. S. 151) - LBesG - und § 99 Abs. 1 LBG. Nach der erstgenannten Vorschrift können Dienst- und Versorgungsbezüge nur durch Gesetz festgelegt werden, nach der zweitgenannten besteht Anspruch auf Dienstbezüge nach den Vorschriften des Besoldungsrechts. - Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber wiederum entgegenzuhalten, daß es hier um die Rückzahlung von Bezügen geht, auf die kein Rechtsanspruch bestand, und daß folglich die Modalitäten der Gewährung und gegebenenfalls auch der Rückforderung nach dem Gesetz einer Vereinbarung zugänglich waren.

18

e)

Genausowenig vermögen Bedenken durchzugreifen, die das Berufungsgericht - allerdings wiederum ohne abschließende Stellungnahme - aus § 37 LBG (entspr. § 30 BBG) für herleitbar erachtet: daß nämlich Zahlungsverpflichtungen der streitigen Art den Anspruch des Beamten auf Entlassung illusorisch machen könnten. - Dem sind die einschlägigen Ausführungen in BVerwGE 30, 65 (76) [BVerwG 27.06.1968 - BVerwG II C 70.67][BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und die dort zitierten Nachweise entgegenzuhalten. Entscheidend ist in diesem rechtlichen Zusammenhang, daß die Klägerin sich durch das Rückzahlungsbegehren tatsächlich nicht gehindert gefunden hat, ihre Entlassung zu fordern und zu erwirken.

19

3.

Der erkennende Senat vermochte ebensowenig wie der Oberbundesanwalt der tragenden Begründung des Berufungsgerichts zuzustimmen, die von der Klägerin übernommene Verpflichtung verstoße gegen § 35 Abs. 3 LBesG. Trotzdem mißt er dieser Vorschrift für die Beurteilung des Falles eine gewisse Bedeutung zu. Im Gesamtzusammenhang des beamtenrechtlichen Regelwerkes und des konkreten Regelungsgegenstandes gesehen ist sie Anknüpfungspunkt für Überlegungen, die den angefochtenen Leistungsbescheid jedenfalls, so wie er verfügt worden ist, als fehlerhaft erscheinen lassen.

20

In dem Urteil BVerwGE 30, 77 ist der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochenermaßen davon ausgegangen, daß auf Vereinbarungen der vorliegenden Art beruhende Rückzahlungsverpflichtungen unabhängig von § 87 Abs. 2 BBG (entspr. § 35 Abs. 3 LBesG) gesehen werden müßten: Entscheidend sei, daß der Dienstherr die Rückforderung nicht auf diese Vorschrift gründe, sondern auf die Verpflichtungserklärung. Abschließend heißt es in jenem Urteil dazu dann noch (in BVerwGE 30, 77 nicht mit abgedruckt), daß die besonderen Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch aus § 87 Abs. 2 BBG deshalb keiner Erörterung bedurft hätten.

21

Damit hat also das Bundesverwaltungsgericht die auch schon in jener Sache (vom Oberverwaltungsgericht Koblenz) vertretene Auffassung ausdrücklich abgelehnt, der streitigen Rückzahlungsvereinbarung stehe § 87 Abs. 2 BBG wegen seiner sonst leerlaufenden Schutzregelung entgegen (Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Herausgabe nur im Falle fortdauernder Bereicherung und die dort zusätzlich verankerte Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung durch Ermessensentscheidung abzusehen).

22

In der vorliegenden Sache hat das Berufungsgericht zwar gemeint, es setze sich mit dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Widerspruch, weil dort über die Rückforderung freiwilliger Zulagen zu Unterhaltszuschüssen von Beamten im Vorbereitungsdienst entschieden worden sei, während es hier um die Rückzahlung von Dienstbezügen einer studienhalber beurlaubten Beamtin gehe. - Dieses Argument überzeugt nicht. Wesensprägend ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nicht der gerade angeführte Unterschied, sondern das, was beiden Fällen gemeinsam ist: daß nämlich ein Beamter von seinem Dienstherrn im Rahmen des Dienstverhältnisses Zuwendungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung unter Eingehen einer potentiellen Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat.

23

Als gewichtiger mag trotz der dagegen erhobenen Einwendungen der Revision das Argument des Berufungsgerichts gelten, es wäre eine "rechtspolitisch nicht vertretbare Schlechterstellung", wenn ein Empfänger gesetzeskonform bewilligter Kannleistungen sich einer vereinbarten Rückforderung gegenüber nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen dürfe, während einem Beamten, der gesetzwidrig Bezüge erhalten hat, diese Einrede in § 87 Abs. 2 BBG ausdrücklich zugebilligt sei. Jedoch ist es müßig, die Überzeugungskraft dieses wohl nicht nur rechtspolitisch, sondern auch als Auslegungshilfe gemeinten Hinweises in abstracto zu würdigen. Entscheidend ist die Brauchbarkeit im konkreten Fall. Sie muß hier schon deshalb verneint werden, weil unter den Umständen der vorliegenden Sache die Berufung auf Wegfall der Bereicherung auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 LBesG (entspr. § 87 Abs. 2 BBG) keinen Erfolg haben könnte, weil die verschärfte Haftung des § 820 BGB Platz griffe. Hierzu finden sich im Berufungsurteil keine Erwägungen. Im erstinstanzlichen Urteil wird allerdings die Auffassung vertreten, daß die Regelung des § 820 BGB hier nicht anwendbar sei: Es genüge dafür nicht, daß der "Wegfall des Rechtsgrundes" für eine nach Empfang verbrauchte Leistung nur als ganz entfernte Möglichkeit ins Auge gefaßt worden sei; und hier ließe sich nicht feststellen, daß die Klägerin ein Ausscheiden aus dem Dienst des beklagten Landes noch während ihres Studiums an dem Heidelberger Institut als etwas anderes denn eine fernliegende und höchst unwahrscheinliche Möglichkeit in ihre Überlegungen einbezogen habe, sonst wäre sie eine so belastende Verpflichtung kaum eingegangen. - Diese Argumentation geht fehl. Zwar dürfte ihr im rechtlichen Ausgangspunkt beizupflichten sein; für die Anwendbarkeit des § 820 Abs. 1 BGB ist nach wohl herrschender, im erstinstanzlichen Urteil belegter Auffassung erforderlich, daß sich die Beteiligten die Ungewißheit der künftigen Entwicklung besonders vergegenwärtigen. Daß dies hier aber geschehen ist, konnte doch wohl kaum deutlicher als darin zum Ausdruck gelangen, daß die Parteien eine eigens auf eine solche Entwicklung abstellende Vereinbarung getroffen haben. Es widerspricht den Grundregeln der Beweiswürdigung, trotzdem zu unterstellen, das Ausscheiden der Klägerin aus dem Landesdienst sei keine ernsthaft ins Auge gefaßte Möglichkeit gewesen - zumal es sich doch wohl bei einer jungen geschiedenen Lehrerin aufdrängen muß, in Betracht zu ziehen, daß sie wieder heiratet und - als Mutter eines Kindes - je nach der Stellung ihres Ehemannes dann ihren Beruf vielleicht sogar überhaupt aufgibt. (Zur Problematik des § 820 BGB im allgemeinen vgl. BVerwGE 11, 283 [288].)

24

Unabhängig hiervon ist allerdings das weitere Argument des Berufungsgerichts, durch die streitige Vereinbarung werde der Klägerin die in § 35 Abs. 3 LBesG (entspr. § 87 Abs. 2 BBG) verankerte Rechtswohltat vorenthalten, daß der Dienstherr Billigkeitserwägungen anstellen müsse, aufgrund deren möglicherweise ganz oder teilweise von der Rückforderung Abstand genommen werde.

25

Der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts war, wie erwähnt, diesem Argument schon in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz begegnet und hat dementgegen in BVerwGE 30, 77 keinen Anlaß gesehen, die Verbindlichkeit der Rückzahlungsverpflichtung wegen Fehlens einer einschlägigen Ermessensentscheidung des Dienstherrn in Frage zu stellen. Dem wird grundsätzlich zwar beizupflichten sein: Der Dienstherr hat in Fällen der vorliegenden Art bereits Ermessen ausgeübt, indem er, ohne hierzu verpflichtet zu sein, laufende Zuwendungen bewilligt hat, modifiziert allerdings durch eine im Zusammenhang damit abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung. Jedoch muß man auch sehen, daß das Ermessen des Dienstherrn damit noch nicht notwendigerweise "verbraucht" ist: Es liegt bei ihm, von dem vereinbarten Rückforderungsrecht keinen Gebrauch zu machen, die der freiwilligen Bewilligung der Bezüge ursprünglich angehängte Einschränkung also fallen zu lassen. Die Interessenlage ist insoweit etwa vergleichbar der des Wiederaufgreifens einer unanfechtbar entschiedenen Sache; es steht im Ermessen der Behörde und manchmal ist sie kraft Ermessensschrumpfung sogar verpflichtet, ihre ursprüngliche Entscheidung durch eine für den Adressaten günstigere zu ersetzen. Normalerweise kann es allerdings nicht als ermessensfehlerhaft gescholten werden, wenn die Behörde keinen Anlaß sieht, so zu verfahren. Es ist deshalb nicht verwunderlich, daß sich in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so in BVerwGE 30, 77, keine Ausführungen in dieser Richtung finden.

26

Der vorliegende Fall hingegen hätte der Behörde Anlaß zu Ermessenserwägungen und einer ausdrücklichen Ermessensentscheidung geben müssen - wobei in diesem Stadium des Verfahrens offenbleiben kann, ob ein Totalerlaß der Forderung, ein Teilerlaß oder etwa wenigstens Zahlungserleichterungen hätten erwogen und vielleicht bewilligt werden sollen. Es ist nichts dafür zu erkennen, daß auf Seiten des Beklagten unter derartigen Aspekten eine sowohl vom Berufungsgericht als auch vom Oberbundesanwalt hervorgehobene Besonderheit des Falles abwägend bedacht worden ist: Die Klägerin hatte gar nicht die Absicht, aus dem Staatsdienst als Lehrerin und speziell als Lehrerin an Schulen für behinderte Kinder auszuscheiden, und sie ist auch nicht ausgeschieden; sie ist nur in den Dienst eines anderen Landes der Bundesrepublik getreten, wobei die ursprünglich von ihr wohl erstrebte Versetzung auch infolge des Verhaltens des Beklagten nicht zustande kam.

27

Man könnte dem entgegenhalten, daß das Bundesverwaltungsgericht mit auch insoweit ähnlich liegenden Fällen schon befaßt war und dabei keinen Anlaß gesehen hat, die Rückzahlungsverpflichtung in Frage zu steilen; so etwa im Falle der Entscheidung BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67], in dem der Beamte nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundespost, die seine vorbereitende Ausbildung finanziell gefördert hatte, in den Dienst eines Landes getreten war (übrigens, wie auch in anderen vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, gerade in den Dienst des hier beklagten Landes Baden-Württemberg, das dort also selbst Nutznießer einer von anderen Dienstherren ermöglichten Ausbildung gewesen war). In einer Parallelsache hatte sich der bei der Bundespost ausgeschiedene Bedienstete ausdrücklich darauf berufen, daß er sich als Gewerbeoberlehrer weiterhin im Staatsdienst als Beamter befinde und seine Kenntnisse gerade auch der Ausbildung von Lehrlingen der Deutschen Bundespost widme. Das Verwaltungsgericht hatte dazu bemerkt, dieser Umstand sei ohne Bedeutung, denn der Bundespost komme es allein darauf an, eigenen Nachwuchs zu gewinnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem auf Sprungrevision ergangenen bestätigenden Urteil vom 25. November 1971 - BVerwG II C 25.70 - die fraglichen Ausführungen nicht beanstandet.

28

Mit dieser Rechtsprechung wäre es in der Tat nicht vereinbar, wollte man ein Rückforderungsbegehren der streitigen Art an dem sich z.B. in §§ 66, 83 Abs. 1, 123 BRRG niederschlagenden Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes schlechthin scheitern lassen, wie es dem Oberbundesanwalt möglicherweise vorschwebt. Aber andererseits wird man diesen Gedanken hier auch nicht für schlechthin bedeutungslos erachten können. In seiner speziellen Erscheinungsform der "einen Quelle" öffentlicher Mittel wird er insbesondere zur Rechtfertigung der auf § 83 Abs. 1 BRRG fußenden Ruhensregelungen angeführt, nach denen der Dienstherr als Schuldner an sich erdienter Versorgungsbezüge diese zu kürzen hat, wenn der pensionierte Beamte noch weiterhin im öffentlichen Dienst Arbeit annimmt (vgl. BVerwGE 12, 102 [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VI C 83.59]); umgekehrt könnten gerade Fälle der vorliegenden Art so liegen, daß in einer ausgewogenen Rechtsordnung dieser Gedanke der "einen Quelle" den Dienstherrn, hier als Gläubiger einer zwar wirksam vereinbarten Forderung auf Rückerstattung an sich gesetzeskonform gezahlter Dienstbezüge, doch immerhin zu abwägendem billigen Ermessen nötigen müßte, wenn er wegen "Abwanderung" des Beamten zu einem anderen öffentlichen Dienstherrn die Eintreibung ins Auge faßt.

29

Diese Überlegungen fuhren dazu, einen Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung in dem zuvor beschriebenen Sinne wenigstens dann anzuerkennen, wenn der Fall weitere einschlägige Besonderheiten aufweist, die dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes zusätzliche Bedeutung verleihen. Eine solche Besonderheit ist es aber, daß die Klägerin hier (anders als in den Bundesbahn- und Bundespostfällen) im Dienst einer Einrichtung gestanden hatte, die man nicht als eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten organisierte Betriebsverwaltung mit einer speziell betriebsbezogenen Studienförderung charakterisieren kann (Hierauf u.a. hat in einem Bundespostfall das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil abgestellt, das das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - bestätigt hat). Die Klägerin stand und steht vielmehr im Schuldienst, speziell im Sonderschuldienst; somit in einem Aufgabenkreis, der seine Prägung durch den an Ländergrenzen nicht endenden allgemeinen sozialstaatlichen Erziehungsauftrag und hier insbesondere die Hilfe für behinderte Kinder erhält, nicht aber dadurch, ob der Lehrer bei diesem oder jenem Schulträger angestellt ist. Mangels entgegenstehender positivrechtlicher Regelung wird man den Ländern zwar nicht verargen und es für schlechthin schutzunwürdig erachten können, wenn sie bestrebt sind sicherzustellen, daß die Früchte ihrer Ausbildungsaufwendungen ihnen selbst erhalten bleiben. In diesem Zusammenhang hat aber das Berufungsgericht bereits darauf hingewiesen, daß jedenfalls dann, wenn sowohl der von der Abwanderung betroffene als auch der daraus Nutzen ziehende Dienstherr Länder der Bundesrepublik sind, ein gewisser Ausgleich durch die allgemeine Fluktuation erwartet werden kann (vgl. oben) und daß die Länder im übrigen untereinander einen Zahlungsausgleich vereinbaren könnten. Alle diese Überlegungen legen nahe, daß in derartigen Abwanderungsfällen über die etwaige Rückforderung von Ausbildungskosten von Fall zu Fall unter Abwägung der besonderen Umstände jedes Einzelfalles eine ausdrückliche Ermessensentscheidung getroffen werden muß - ähnlich wie das für § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG (entspr. § 35 Abs. 3 Satz 3 LBesG) angenommen wird (vgl. BVerwGE 11, 283 [289]). In diese Ermessensausübung konnten und sollten dann auch einfließen einerseits der Gesichtspunkt der Fürsorge, der der Rücksichtnahme auf Ehe und Familie (auch über das durch Art. 6 GG zwingend gebotene Maß hinaus); andererseits z.B. aber auch das Maß des Üblichen überschreitende, etwa durch Größenordnung oder Struktur bedingte Schwierigkeiten einer Körperschaft, wichtige Dienste personell aufrechtzuerhalten; ferner etwa die Frage, ob ein Lehrgang, aus dem der Teilnehmer - wie hier - aus persönlichen Gründen vorzeitig ausgeschieden ist, sich unter diesen Umständen für die künftige dienstliche Tätigkeit überhaupt schon als sonderlich nützlich wird erweisen können.

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Die zusammenfassende Schlußwürdigung der denkbaren Kriterien muß zwar, wie es dem Wesen einer Ermessensentscheidung entspricht, dem betroffenen Dienstherrn - hier also dem Beklagten - überlassen bleiben; jedoch geht es nicht an, daß der Dienstherr in einem solchen Fall überhaupt keine erkennbaren Ermessenserwägungen anstellt, sondern sich nur auf seinen "Schein", die Verpflichtungserklärung, beruft. Insoweit ist trotz sonst weitgehender Übereinstimmung die vorliegende Sache nicht vergleichbar mit dem Falle des Beschlusses vom 16. Dezember 1970 - BVerwG II B 45.70 -; dessen prägende Besonderheit war es, daß eine wunschgemäß in ein anderes Land versetzte bayerische Sonderschullehrerin auf ratenweise Rückzahlung der ihr ebenfalls für die Dauer eines Ausbildungsurlaubs bewilligten Bezüge - dort rund 4.300 DM - in Anspruch genommen wurde, nachdem sie noch anläßlich ihres Versetzungsantrages sich zu einer solchen Erstattung erneut bereiterklärt hatte.

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Wäre die Klägerin in der Revisionsverhandlung vertreten gewesen, so hätte der Senat im Rechtsgespräch den Parteien in überschlägiger Würdigung der potentiellen Kriterien einen Vergleich vorgeschlagen dahin, daß die Klägerin - und zwar in tragbaren Raten - 5.000 DM statt der geforderten ca. 17.600 DM zurückzahlt. Im Rahmen einer streitigen Entscheidung konnten sich solche Überlegungen aber nicht auswirken. Der angefochtene Leistungsbescheid mußte - mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO - voll aufgehoben werden, ohne daß damit verbindlich entschieden ist, ob, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen der Beklagte im Ermessenswege doch noch Erstattungsansprüche geltend machen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 17.657,42 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier