Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1970, Az.: BVerwG II B 45.70
Voraussetzungen für ein Vertretungszwang des Ausscheidens aus dem Sonderschuldienst (Hilfsschuldienst); Anforderungen an den eine Rückzahlungspflicht auslösenden zu vertretenden Umstand bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Lehrgang oder dem anschließenden Schuldienst; Vereinbarkeit einer Verpflichtungserklärung über eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Schuldienst mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 45.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.06.1970 - AZ: 64 III 68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.306,56 DM festgesetzt.
Gründe
Dem im Tenor dieses Beschlusses naher bezeichneten Berufungsurteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war Lehrerin im bayerischen Volksschuldienst. Im Jahre 1962 wurde sie auf ihre Bewerbung zu einem Lehrgang für Hilfsschullehrer zugelassen und für diesen Lehrgang unter Fortzahlung von 75 v.H. ihrer Dienstbezüge und Gewährung eines monatlichen Auslagenersatzes von 60 DM beurlaubt. Vor Beginn des Lehrgangs gab sie entsprechend den einschlägigen Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultur am 11. Juli 1962 u.a. folgende Erklärung ab:
"Ich verpflichte mich hiermit, die mir während der Zeit meiner Beurlaubung ... gewährten Dienstbezüge zurückzuzahlen, wenn ich nach Beendigung des Lehrgangs auf Aufforderung nicht in den bayerischen Hilfsschuldienst eintrete und in diesem nicht 5 Jahre verbleibe. Der zu erstattende Betrag ermäßigt sich für jedes volle Jahr, das nach Beendigung der Beurlaubung im bayerischen Hilfsschuldienst zugebracht wurde, um 20 %. Außerdem verpflichte ich mich, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Lehrgang infolge eines Umstandes, den ich zu vertreten habe, die während meiner Beurlaubung erhaltenen Dienstbezüge zurückzuzahlen."
Am 1. September 1963 wurde die Klägerin im Bereich des beklagten Landes Bayern zur "Lehrerin an Hilfsschulen" - diese Amtsbezeichnung wurde später ersetzt durch "Lehrerin an Sonderschulen" (vgl. Gesetz vom 15. Juli 1965 [bay. GVBl. S. 125]) - ernannt. Am 3. Juli 1965 schloß sie mit einem im Lande Niedersachsen wohnenden Mann die Ehe. Aus diesem Grunde bat sie um Versetzung in den niedersächsischen Staatsdienst. Diesem Gesuch wurde stattgegeben, nachdem der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, daß sie zur Rückzahlung von 60 v.H. der Dienstbezüge verpflichtet sei, die sie während der Beurlaubung erhalten hatte, und nachdem die Klägerin sich durch Schreiben vom 26. Juli 1965 an die Regierung von Oberfranken zur Rückzahlung dieser Dienstbezüge in Raten bereit erklärt hatte. Mit dem Ziel, sie von der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Bezüge zu entbinden, hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben.
Diese Klage ist in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht macht die Klägerin geltend, im Revisonsverfahren sei die rechtsgrundsätzliche Frage zu beantworten, ob sie ihr Ausscheiden aus dem bayerischen Sonderschuldienst deshalb "zu vertreten" habe, weil sie einen in Niedersachsen wohnenden Mann heiratete und an dessen Wohnort ziehen musste.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Dem soeben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen ist eine klärungsbedürftige Frage, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung in Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verleihen könne, schon deshalb nicht zu entnehmen, weil sich die Frage, ob die Klägerin ihr Ausscheiden aus den bayerischen Sonderschuldienst (Hilfsschuldienst) "zu vertreten" hat, in Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn nach den Inhalt der Verpflichtungserklärung vom 11. Juli 1962 war die Rückzahlungspflicht der Klägerin nur bei vorzeitigen Ausscheiden aus den Lehrgang auf den Fall beschränkt, daß das Ausscheiden auf einen von ihr "zu vertretenden" Umstand beruht. Die Klägerin schied aber nicht bereits aus den Lehrgang, sondern vielmehr aus der anschliessenden Tätigkeit im bayerischen Sonderschuldienst aus, und zwar schon vor Ablauf von fünf Jahren; und für diesen Fall hatte sie sich - abgesehen von der vorgesehenen jährlichen Ermäßigung - uneingeschränkt zur Rückzahlung in Raten verpflichtet.
Die Beschwerde könnte überdies auch dann keinen Erfolg haben, wenn man das Beschwerdevorbringen dahin versteht, daß die Klägerin die Vereinbarkeit ihrer Rückzahlungsverpflichtung mit Art. 6 Abs. 1 GG geklärt wissen möchte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage der Vereinbarkeit der vorbezeichneten Verpflichtungserklärung mit Art. 6 Abs. 1 GG im Revisionsverfahren überhaupt zu beantworten wäre, was deshalb zweifelhaft ist, weil die Klägerin sich nach ihrer Eheschließung, nämlich durch die Erklärung vom 26. Juli 1965, nochmals zur Rückzahlung der in Rede stehenden Bezüge verpflichtete und in dieser neuen Erklärung ein selbständiger Verpflichtungsgrund liegen kann (vgl. BVerwGE 30, 77 [78]). Denn die Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht klärungsbedürftig; es ist offensichtlich, daß die beabsichtigte Eheschließung der Klägerin durch die Eingehung einer Zahlungsverpflichtung über rd, 4.300 DM, die sie in angemessenen Raten abtragen und zu deren Abtragung sie zudem ein Darlehen aufnehmen konnte, nicht ernstlich in Frage gestellt wurde, so daß die Klägerin sich auf den Schutz der vorbezeichneten Grundrechtsnorm nicht berufen kann.
Die Beschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.306,56 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel