Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1995, Az.: NotZ 31/93
Anspruch eines Notarbewerbers auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Bestellung zum Notar; Zweck einer Bedarfsregelung für Notare; Verfassungsmäßigkeit der Neuordnung der Bestimmungen über die Bestellung zum Anwaltsnotar ohne Übergangsregelung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1995
- Aktenzeichen
- NotZ 31/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 17.06.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Prozessführer
Rechtsanwalt Eberhard U., N.allee ..., H.
Prozessgegner
Land Hessen - Landesjustizverwaltung -,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht F.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1993 ergangenen Beschluß des 1. Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 6. November 1981 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hanau zugelassen. Am 15. April 1991 beantragte er, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Hanau zu bestellen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag am 29. Juli 1991 ab, da der Antragsteller vor Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150) neu gefaßten Zulassungsrechts am 1. August 1991 die für Hanau maßgebliche Wartezeit von 15 Jahren nicht mehr erreicht werde.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids und Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung weiter.
II.
Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 10. September 1993 rechtzeitig, am 22. September 1993, beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1.
Weder nach dem bei Erlaß des ablehnenden Bescheides noch nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Recht (zu den Beurteilunszeitpunkten bei Verpflichtungsanträgen vgl. Senatsbeschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111, Zeitpunkt, maßgebender 1; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 1, Notarzulassung 3; zuletzt Beschlüsse v. 18. Juli 1994, NotZ 21 und 24/93) hat der Antragsteller Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags.
a)
Nach dem Runderlaß über die Angelegenheiten der Notare vom 1. März 1990 (JMBl. 1990, S. 225), durch den das Land Hessen von seiner Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO a.F., nähere Bestimmungen über eine den Bedürfnissen der Rechtspflege entsprechende Zahl von Notaren zu treffen, in rechtlich unbedenklicher Weise Gebrauch gemacht hatte (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 15/91), war für die Bestellung zum Notar eine allgemeine Wartefrist von 12 oder 15 Jahren vorgesehen (Abschnitt A I 1 a). Die Wartezeit rechnete von der Zulassung zur Anwaltschaft an; die längere Wartezeit war maßgeblich, wenn in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem das in Aussicht genommene Notariat lag, nicht jeweils eine Bedürfniszahl von 300 Geschäften je Notar, unter Einschluß des Bewerbers, überschritten wurde. Es ist unter den Beteiligten unstreitig, daß für Hanau eine 15jährige Wartezeit galt und diese (wie es auch für die kürzere Wartezeit der Fall gewesen wäre) vor Inkrafttreten des neuen Zulassungsrechts von dem Antragsteller nicht mehr erreicht werden konnte.
Zu Unrecht hebt der Antragsteller darauf ab, daß er seit 1985 wiederholt zum Vertreter seines Sozius, des Anwaltsnotars K., bestellt worden sei und als solcher seit 1990 einen bedeutsamen Teil der Urkundsgeschäfte erledigt habe. Nach Abschnitt A I Nr. 2 a des Runderlasses wurden auf die 12- und 15jährige Wartezeit zwar Zeiten angerechnet, in denen der Rechtsanwalt zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar, Notarassessor oder Notarvertreter gewesen ist. Die Vorschrift hat aber nicht den Sinn, Zeiträume während der Zulassung des Rechtsanwalts, die bei der Ermittlung der Wartezeit ohnehin berücksichtigt werden, ein weiteres Mal anzurechnen. Das geht eindeutig aus der Erwähnung des zur hauptamtlichen Amtsausübung bestellten Notars hervor, der grundsätzlich nicht Rechtsanwalt ist (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 BNotO), dessen Amtszeiten mithin ohne die Sonderregelung außer Ansatz bleiben müßten (Senatsbeschl. v. 30. März 1987, NotZ 17/86, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 a.F., Wartezeit 1; Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 59/92).
Von seiner Richtlinie hätte der Antragsgegner nach der Rechtsprechung des Senats nur in Ausnahmefällen, nämlich dann abgehen können, wenn die getroffene Anordnung gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege sich als unvollständig oder ungeeignet erwiesen hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507). Das war hier nicht der Fall. In dem damals geltenden, auf die Anwaltstätigkeit gestützten Wartezeitsystem gab es keinen inneren Grund dafür, die vertretungsweise Ausübung des Amtes des Notars als zusätzliches Steuerungsmittel für die Bedarfsdeckung heranzuziehen. Der Runderlaß war mithin nicht lückenhaft oder sonst untauglich. Als Eignungskriterium konnte die Vertretungstätigkeit in dem auf § 4 Abs. 2 BNotO a.F. gestützten Erlaß keine Berücksichtigung finden. Die Eignung bestimmte sich allein nach §§ 5, 6 BNotO a.F. (Senatsbeschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 10/86, DNotZ 1987, 445, 447; v. 14. August 1989, NotZ 2/89). Sie war im übrigen beim Antragsteller bejaht worden.
b)
Nach der Bundesnotarordnung in der seit 1. August 1991 geltenden Fassung hat das Begehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil sich die Bewerbung nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezieht (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131, 132; v. 13. Dezember 1993, NotZ 34/92).
2.
Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Neuordnung der Bestimmungen über die Bestellung zum Anwaltsnotar keine Übergangsregelung zugunsten solcher Bewerber getroffen hat, die, wie der Antragsteller, die allgemeine Wartezeit bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. August 1991 bereits zum Teil erfüllt hatten, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1 im einzelnen dargelegt und seither in zahlreichen Entscheidungen bestätigt (vgl. die Nachweise in dem Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 34/92, Umdruck S. 6; vgl. auch den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 22. Oktober 1993, 1 BvR 1124/93, NJW 1994, 1718). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
Bereits in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91 (a.a.O.), hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Notarbewerber einen erhöhten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht dadurch erwerben konnte, daß er seinerseits Maßnahmen ergriff, die die spätere Übernahme eines Notariats vorbereiten sollten. Solche Maßnahmen erfolgten auf ungesicherter rechtlicher Grundlage und waren kein geeignetes Mittel, das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung von Notarstellen einzuschränken. Dies hat der Senat im einzelnen für die Verlegung der Anwaltskanzlei an den in Aussicht genommenen Amtssitz als Notar (Senatsbeschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, a.a.O.), für den Abschluß langfristiger Arbeits-, Miet- und Sachleasingverträge (Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 17/91), den Wechsel vom Staatsdienst in den Anwaltsberuf (Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 53/92), die Lösung des Sozietätsverhältnisses zu einem Anwaltsnotar (Beschl. v. 29. März 1993, NotZ 16/92), die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (Beschl. v. 18. Juli 1994, NotZ 21/93), aber auch für den vom Antragsteller in Anspruch genommen Umstand, die Übernahme der Haftung für die Versorgungsverpflichtung, die ein Sozius für einen Anwaltsnotar eingegangen war (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 17/91, für den Fall des sog. Versorgungsnotariats), ausgesprochen. Er hat dazu ergänzend auf die seit Beginn der 80er Jahre in der Öffentlichkeit einsetzende Diskussion über den Fortbestand des "Wartezeitnotariats", die Modellvorschläge der beruflichen Selbstverwaltung der Notare zu dessen Ablösung, den hiervon mitgeprägten Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und die Übernahme der Grundlinien dieses Entwurfs durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte hingewiesen. Die von dem Antragsteller übernommene Verpflichtung fällt in diese Zeit.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Thode
Tropf
Schierholt
Lintz