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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.1993, Az.: NotZ 34/92

Ausnahmsweise Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtes in der gerichtlichen Entscheidung; Schutzwürdige Vertrauensposition bezüglich der Bestellung als Notar infolge des Ausscheidens aus einer Sozietät

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1993
Aktenzeichen
NotZ 34/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 25.05.1992

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Prozessführer

Rechtsanwalt Rüdiger P., B. Straße ..., L.

Prozessgegner

Niedersächsische Justizministerium, Am W.platz ..., H.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Tropf und Wiechers sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyé
am 13. Dezember 1993
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 25. Mai 1992 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1950 geborene Antragsteller wurde durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Juni 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Lüneburg zugelassen.

2

Mit Schreiben vom 26. Juni 1991 beantragte der Antragsteller bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle seine Bestellung zum Notar. Das Gesuch ging dem Antragsgegner mit der ablehnenden Stellungnahme der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle vom 1. August 1991 am 9. August 1991 zu. Der Antragsgegner hat es durch Bescheid vom 28. August 1991 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzung der 15jährigen Zulassung als Rechtsanwalt (§ 1 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 10. Dezember 1981 - Nds.Rpfl. S. 265/267). Von dieser Voraussetzung könne auch nicht nach § 2 Abs. 1 und 2 AVNot 1981 abgesehen werden, da nach den maßgeblichen Geschäftszahlen kein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars in dem Amtsgerichtsbezirk Lüneburg bestehe.

3

Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zum 1. Juli 1992 zum Notar mit dem Amtssitz in Lüneburg zu bestellen. Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle hat den Antrag auf ge richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihm am 16. Juni 1992 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 29. Juni 1992 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden. Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

4

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat das Notargesuch des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

5

1.

Der Antragsgegner hat dem BeWscheid vom 28. August 1991 allerdings zu Unrecht die Bundesnotarordnung in der bis zum 31. Juli 1991 geltenden Fassung und seine hierauf beruhende Allgemeine Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 10. Dezember 1981 (a.a.O.) zugrundegelegt. Die Bestimmungen der Bundesnotarordnungüber die Bestellung zum Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) mit Wirkung vom 1. August 1991, mithin vor Erlaß des angefochtenen Bescheides geändert worden. Das Gesetz enthält keine Übergangsregelung. Demgemäß galt zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28. August 1991 das neue Recht. Für die Anwendung des alten Rechts bestand danach keine Rechtsgrundlage.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein noch während der Geltung des alten Rechts gestelltes Notargesuch ausnahmsweise auch noch nach diesem Recht beschieden werden muß, wenn es bei ordnungsgemäßer Bearbeitung noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts hätte erledigt werden können, weil dem Bewerber eine verzögerliche Bearbeitung nicht zum Nachteil gereichen darf. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat sein Notargesuch vom 26. Juni 1991 zwar noch während der Geltung des alten Rechts gestellt; Der Antragsgegner konnte es jedoch schon deswegen nicht vor Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. August 1991 bescheiden, weil die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle erst an diesem Tag die erforderliche Stellungnahme abgegeben hat und das Gesuch deswegen dem Antragsgegner mit der Stellungnahme erst am 9. August 1991 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle zugeleitet worden ist.

7

2.

Nach der danach allein maßgeblichen Bundesnotarordnung in der seit dem 1. August 1991 geltenden Fassung konnte das Notargesuch des Antragstellers vom 26. Juni 1991 bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezog (st.Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1991, 131, 132; Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 20/92 = zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschluß vom 2. August 1993 - NotZ 35/92). Für den Amtsgerichtsbezirk Lüneburg ist erst später eine Stelle ausgeschrieben worden, um die sich der Antragsteller gesondert beworben hat. Die auf diese Bewerbung ergangene Entscheidung des Antragsgegners ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8

3.

Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Bestimmungen der Bundesnotarordnungüber die Bestellung zum Anwaltsnotar keine Übergangsregelung zugunsten solcher Bewerber getroffen hat, die - wie der Antragsteller - die allgemeine Wartezeit bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. August 1991 bereits zum Teil erfüllt hatten, begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992 (a.a.O.) im einzelnen dargelegt und seither in mehreren Entscheidungen bestätigt (z.B. Beschlüsse vom 14. Dezember 1992 - NotZ 5, 9 und 53/92; Beschluß vom 29. März 1993 a.a.O.; Beschlüsse vom 29. März 1993 - NotZ 12, 15, 16, 17 und 18/92; Beschlüsse vom 2. August 1993 - NotZ 23 und 29/92; vgl. auch Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

9

Die Tatsache, daß der Antragsteller nach seinen Angaben zum 31. Januar 1989 aus der Sozietät mit einem Anwaltsnotar zugunsten einer Tätigkeit als Einzelanwalt ausgeschieden und dabei davon ausgegangen ist, in absehbarer Zeit selbst zum Notar bestellt zu werden, begründete schon deswegen keine schutzwürdige Vertrauensposition, weil bereits seit Beginn der 80er Jahre in der interessierten Öffentlichkeit eine sich zunehmend verstärkende Diskussion über den Fortbestand des "Wartezeitnotariats" geführt worden ist (vgl. hierzu näher die Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1992 und 2. August 1993 a.a.O.). Der Umstand, daß der Antragsgegner 1981 im Rahmen der Bundesnotarordnung in der damals geltenden Fassung bei der Verlängerung der allgemeinen Wartezeit von 10 auf 15 Jahre in § 4 Abs. 1 AVNot 1981 eine Übergangsregelung getroffen hat, konnte kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers dahin begründen, daß der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung der Bestimmungen der Bundesnotarordnungüber die Bestellung zum Anwaltsnotar ebenfalls eine Übergangsregelung schaffen würde. Für eine eigenständige Übergangsregelung des Antragsgegners in seiner seit dem 1. August 1991 geltenden Allgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare vom 1. Juli 1991 (Nds.Rpfl. 1991, 167) war wegen der Entscheidung des Bundesgesetzgebers, keine Übergangsregelung zu schaffen, kein Raum.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Krohn
Tropf
Wiechers
Schierholt
Doyé