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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1993, Az.: BVerwG 8 C 40.91

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Vorliegen einer selbstständigen, beitragsfähigen Erschließungsanlage; Zulässigkeit eines Übergangs von einer Anfechtungsklage zu einer Erledigungsfeststellungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 40.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 25.11.1986 - AZ: 1 OS VG A 133/86
OVG Niedersachsen - 24.08.1988 - AZ: 9 OVG A 32/87
BVerwG - 18.05.1990 - AZ: BVerwG 8 C 80.88
OVG Niedersachsen - 12.02.1991 - AZ: 9 A 32/87

Fundstellen

  • DVBl 1993, 903 (amtl. Leitsatz)
  • KStZ 1993, 110-112
  • KStZ 1995, 18-20
  • NJW 1993, 3282 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 979-980
  • NVwZ 1993, 979-980 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1993, 346-348

Verfahrensgegenstand

Verwaltungsprozeßrecht

Amtlicher Leitsatz

Wird ein mit der Anfechtungsklage angegriffener, ursprünglich fehlerhafter Erschließungsbeitragsbescheid durch das Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung "geheilt", kann der Kläger dies in jedem Stadium des Verfahrens zum Anlaß nehmen, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären. Das Prozeßrecht setzt ihm dafür keine zeitliche Grenze (im Anschluß an denBeschluß vom 29. September 1988 - BVerwG 7 B 185.87 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 79 S. 3).

Redaktioneller Leitsatz

Der Kläger kann die Hauptsache in jedem Stadium des Verfahrens für erledigt erklären, wenn ein Beitragsbescheid, welcher durch eine Anfechtungsklage angegriffen wurde, durch eine wirksame Beitragssatzung geheilt wird. Eine zeitliche Schranke wird ihm durch das Prozeßrecht nicht auferlegt.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Honnacker und Sailer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Februar 1991 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer Osnabrück - vom 25. November 1986 ist unwirksam.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ein von ihr gegen die Beklagte geführter Rechtsstreit um die Anfechtung eines Erschließungsbeitragsbescheids in der Hauptsache erledigt ist.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das sowohl an die B.straße als auch an eine von dieser abzweigende, ca. sieben Meter tiefe Verkehrsanlage grenzt. Für die Kosten der erstmaligen Herstellung dieser Verkehrsanlage ist die Klägerin durch Bescheid vom 4. Dezember 1985 zu einem Erschließungsbeitrag von 4.393,24 DM herangezogen worden. Der dagegen erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 25. November 1986 mit der Begründung stattgegeben, die dem angefochtenen Heranziehungsbescheid zugrundeliegende Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten sei mangels einer geeigneten Verteilungsregelung unwirksam. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte ihre Erschließungsbeitragssatzung mit Beschluß vom 19. Mai 1987 geändert und die bei anstandeten Mängel behoben. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 24. August 1988 zurückgewiesen; es hat ausgeführt, eine Beitragserhebung scheitere bereits deshalb, weil die in Rede stehende Verkehrsanlage keine selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage sei. Durch Urteil vom 18. Mai 1990 hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es hat erkannt, daß die hergestellte Verkehrsanlage entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine beitragsfähige Erschließungsanlage sei, jedoch die abschließende Beurteilung der Höhe der umstrittenen Beitragsforderung weitere tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts erfordere.

3

Nach Abschluß des Revisionsverfahrens haben die Bevollmächtigten der Klägerin Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen und sodann gegenüber dem Berufungsgericht den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Zur Begründung haben sie auf die Satzungsänderungen der Beklagten vom 19. Mai 1987 verwiesen. Nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hatte, hat die Klägerin begehrt festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte hat die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Abweisung des Feststellungsantrags beantragt.

4

Durch Urteil vom 12. Februar 1991 hat das Berufungsgericht unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei schon deshalb zu ändern, weil über den ursprünglichen Klageantrag, dem durch dieses Urteil stattgegeben worden sei, infolge der Klageänderung nicht mehr zu entscheiden sei. Die Klage sei abzuweisen, weil der Erledigungsfeststellungsantrag der Klägerin nicht begründet sei.

5

Infolge der - einseitig gebliebenen - Erledigungserklärung der Klägerin sowie dem gegen das Vorliegen einer Hauptsacheerledigung gerichteten Antrag der Beklagten sei die ursprünglich mit einem Anfechtungsantrag erhobene Klage geändert. Diese geänderte Klage sei mit dem Begehren, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, zulässig, aber unbegründet. Zwar sei davon auszugehen, daß mit Blick auf die zunächst erstrebte Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids die am 19. Mai 1987 beschlossenen Änderungen des Ortsrechts als erledigendes Ereignis anzusehen seien. Doch könne sich die Klägerin nicht mehr auf dieses Ereignis berufen.

6

Grundsätzlich stehe es einem Kläger frei, nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses eine entsprechende Erklärung in jedem Stadium des Verfahrens abzugeben und dadurch der Abweisung seiner Klage zu entgehen. Von diesem Grundsatz sei jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn - wie hier - zwischen dem Eintritt des erledigenden Ereignisses und der Abgabe der entsprechenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers eine den Rechtszug abschließende gerichtliche Entscheidung zur Sache ergangen sei. Reagiere der Kläger mit der gebotenen Erledigungserklärung nicht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, auf die das Gericht in der Sache entscheide, oder bis zu einer etwa ohne mündliche Verhandlung ergehenden Gerichtsentscheidung, verliere er das ihm durch das Prozeßrecht eröffnete Recht, gestützt auf das erledigende Ereignis eine entsprechende Erklärung abzugeben und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu erwirken.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt und ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht mit seiner Annahme, die Klägerin sei gehindert, sich darauf zu berufen, daß die am 19. Mai 1987 beschlossenen Änderungen der Erschließungsbeitragssatzung ihre ursprünglich erhobene Anfechtungsklage in der Hauptsache erledigt haben (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin ist unter Aufhebung des Berufungsurteils durch Feststellungsausspruch zu entsprechen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

10

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Revision zulässig. Zwar ist es richtig, daß die Revisionsschrift keinen bestimmten Antrag enthält. Doch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteil vom 20. Juli 1991 - BVerwG 3 C 6.89 - Buchholz 310 § 140 VwGO Nr. 5 S. 1 <2>) dem von § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO begründeten Erfordernis eines bestimmten Antrags bereits genügt, wenn die Revisionsschrift Ziel und Umfang des Rechtsmittels eindeutig erkennen läßt. Das ist hier der Fall.

11

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, der Übergang von der Anfechtungs- zur Erledigungsfeststellungsklage sei zulässig. Ein von der beklagten Behörde ausgelöstes, nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis, wie es im vorliegenden Fall in Gestalt der Satzungsänderung eingetreten ist, kann einem Klagebegehren die Grundlage entziehen und deshalb die Klage für den Kläger gegenstandslos werden lassen. Für diesen Fall eröffnet ihm das Prozeßrecht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Schließt sich der Beklagte der Erklärung des Klägers an, ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Widerspricht der Beklagte, wird der Rechtsstreit fortgesetzt. Das Gericht hat dann grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren durch das nach Klageerhebung eingetretene Ereignis tatsächlich erledigt hat. Dabei ist die Umstellung vom ursprünglichen Klageantrag auf den Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszusprechen, von den für Klageänderungen geltenden einschränkenden Voraussetzungen der §§ 91, 142 VwGO freigestellt. Die Fragen, ob bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung schon die Zulässigkeit oder erst die Begründetheit des Feststellungsantrags davon abhängt, daß der der Erledigungserklärung widersprechende Beklagte kein an den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO orientiertes, berechtigtes Interesse an der Entscheidung über den erledigten Sachantrag hat (vgl. in diesem ZusammenhangUrteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 <13 f.>), und unter welchen Umständen die Prüfung, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, voraussetzt, daß die Klage ursprünglich zulässig und begründet war (vgl. in diesem ZusammenhangUrteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2 S. 1 <3 f.>), bedürfen aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Erörterung. Denn ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über den ursprünglichen Sachantrag ist weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch - nachdem das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1990 in dem Verfahren BVerwG 8 C 80.88 (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 61 S. 59 ff.) ergangen und die Höhe des geforderten Erschließungsbeitrags zwischen den Beteiligten unstreitig ist - sonst erkennbar, überdies ist auf der Grundlage der vorinstanzlichen Entscheidungen davon auszugehen, daß die (Anfechtungs-)Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid zulässig und begründet war.

12

Das Berufungsgericht nimmt an, der ursprüngliche Rechtsstreit mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids habe sich durch die nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens beschlossenen Änderungen der seinerzeit insoweit fehlerhaften Erschließungsbeitragssatzung in einer die Abgabe einer Hauptsacheerledigungserklärung rechtfertigenden Weise erledigt; dabei sei unerheblich, daß die Klägerin ihr Klagebegehren zunächst auch auf andere Gesichtspunkte gestützt habe. Dem ist ebenfalls zuzustimmen.

13

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteile vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <166> m.w.N. undvom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <220 f.>) ist anerkannt, daß der Kläger nicht nur dann zum Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung übergehen kann, wenn sich ein Verwaltungsakt etwa durch Untergang der in Anspruch genommenen Sache im engeren Sinne erledigt hat, sondern auch dann, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers genommen hat, daß eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist. Insbesondere auf dem Gebiet des Beitragsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a.Urteile vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 S. 51 <54> undvom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <10>) entschieden, der Kläger könne die drohende Prozeßkostenlast, die mit der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines Heranziehungsbescheids im Verwaltungsprozeß durch den (erstmaligen) Erlaß einer (voll) wirksamen Beitragssatzung oder die Erfüllung sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einhergeht, verläßlich dadurch abwenden, daß er die Hauptsache für erledigt erklärt. Hat der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch andere rechtliche Mängel der Heranziehung gerügt, nimmt ihm dies nicht die Möglichkeit, mit Blick auf z.B. eine nach Klageerhebung erfolgte Heilung eines Satzungsmangels die Hauptsache für erledigt zu erklären, sondern zwingt ihn zu der Entscheidung, ob er den Prozeß mit den anderen - in ihrer Tragfähigkeit vielleicht schwächeren - Angriffsmöglichkeiten weiterführen will (vgl. Urteil vom 28. November 1975, a.a.O., S. 11). So liegen die Dinge nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier. Die Klägerin hat ihr ursprüngliches Klagebegehren außer auf Mängel der der Beitragsheranziehung zugrundeliegenden Erschließungsbeitragssatzung unter anderem darauf gestützt, daß die abgerechnete Verkehrsanlage keine selbständige Erschließungsanlage sei. Mit Rücksicht auf die Behebung der Satzungsmängel hat sie die Hauptsache für erledigt erklärt.

14

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne gleichwohl die Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr erfolgreich feststellen lassen. Zwar sei der Ausgang eines Erledigungsfeststellungsstreits grundsätzlich nicht davon abhängig, in welchem Stadium des Verfahrens ein Kläger nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses die Erledigungserklärung abgebe. Etwas anderes gelte aber dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen dem Eintritt des erledigenden Ereignisses und der Abgabe der entsprechenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers eine den Rechtszug abschließende gerichtliche Entscheidung zur Sache ergangen sei. Reagiere der Kläger auf den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nicht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, auf die das Gericht in der Sache entscheide (oder bis zu einer etwa ohne mündliche Verhandlung ergehenden Gerichtsentscheidung), verliere er das Recht, durch die Abgabe einer Erledigungserklärung die Prozeßkostenlast abwenden zu können. Diese Auffassung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht.

15

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereitsim Beschluß vom 29. September 1988 (BVerwG 7 B 185.87 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 79 S. 3 <5>) entschieden, daß es keine zeitliche Grenze für den Übergang zur Erledigungserklärung gibt. Das Prozeßrecht begründet keine Pflicht zur unverzüglichen Reaktion auf den Eintritt eines erledigenden Ereignisses. Es erlaubt dem Kläger vielmehr, in jedem Stadium des Verfahrens eine Erledigungserklärung abzugeben, um dadurch der Abweisung seiner Klage zu entgehen. Von dieser Rechtsauffassung ist auch der erkennende Senat unter anderemim Urteil vom 16. Juni 1989 (BVerwG 8 C 78.87 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 14 S. 6 <7>) in einem Fall ausgegangen, in dem sich ein mit der Anfechtungsklage angegriffener Ausmusterungsbescheid während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch eine Tauglichkeitsüberprüfung des Klägers erledigt hatte und in dem über eine (erst) im Revisionsverfahren erfolgte, einseitig gebliebene Erledigungserklärung zu befinden war. Diese Rechtsprechung entspricht der des Bundesgerichtshofs etwaim Urteil vom 8. Februar 1989 (IV a ZR 98/87 - BGHZ 106, 359 <368>). An ihr ist festzuhalten. Daraus folgt, daß es dem Kläger unabhängig davon, in welchem Stadium des Prozesses das erledigende Ereignis eingetreten ist, grundsätzlich unbenommen ist, eine Erledigungserklärung in dem Zeitpunkt abzugeben, in dem er dies für angezeigt hält.

16

Richtig ist, daß jede Erledigungserklärung den Beklagten unter dem Blickwinkel der Kostenlast zu der Entscheidung zwingt, entweder der Erklärung beizutreten und dadurch eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO herbeizuführen oder der Erklärung zu widersprechen und dadurch Gefahr zu laufen, die gesamten Prozeßkosten tragen zu müssen. Daraus läßt sich indes nicht generell etwas zugunsten der Annahme herleiten, der Kläger sei grundsätzlich gehalten, seine Erledigungserklärung entweder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt des erledigenden Ereignisses oder jedenfalls bis zum Abschluß des betreffenden Rechtszuges abzugeben. Das schließt allerdings nicht aus, daß im Einzelfall nach Maßgabe der Bewertung der jeweiligen Interessen eine andere Betrachtungsweise geboten sein kann. So liegen die Dinge indes jedenfalls dann nicht, wenn es - wie hier - im Ausgang um die Anfechtung eines Erschließungsbeitragsbescheids geht. Bei dieser und vergleichbaren Fallgestaltungen muß nämlich berücksichtigt werden, daß der Beklagte nur formal "Angegriffener", der Sache nach in Wahrheit aber "Angreifer" ist. Hinzu kommt, daß Konstellationen der hier in Rede stehenden Art dadurch gekennzeichnet sind, daß die zur Erledigung führenden Ereignisse einseitig der Sphäre des Beklagten zuzurechnen sind; der Beklagte verändert das Recht bzw. die rechtlich relevanten Tatsachen und macht damit eine bis dahin begründete Klage unbegründet. Angesichts dessen wäre es ungerechtfertigt, dem Kläger zu verwehren, den Zeitpunkt für die Abgabe einer Erledigungserklärung nach seiner Wahl zu bestimmen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.393,24 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Honnacker
Sailer