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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1989, Az.: BVerwG 8 C 78.87

Ausmusterungsbescheid; Wehrdienstunfähigkeit; Erneute Tauglichkeitsüberprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 78.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 06.08.1987 - AZ: IV/1 E 617/84

Fundstelle

  • Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr 14

Verfahrensgegenstand

Wehrpflichtrecht

Amtlicher Leitsatz

Ein Bescheid, der die Wehrdienstunfähigkeit feststellt (sog. Ausmusterungsbescheid) erledigt sich, wenn der Wehrpflichtige nachfolgend einer erneuten Tauglichkeitsüberprüfung unterzogen wird.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. August 1987 wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, daß sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, soweit es die Ausmusterung des Klägers betrifft.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. August 1987 ist in diesem Umfang unwirksam.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit das Verwaltungsgericht sie nicht dem Kläger auferlegt hat.

Gründe

1

I.

Der am 29. Februar 1952 geborene, am 25. Februar 1971 gemusterte Kläger leistete vom 3. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1976 als Soldat auf Zeit Wehrdienst. In der Folgezeit wurde er mehrfach zu Wehrübungen herangezogen, zuletzt als Oberleutnant zur See der Reserve.

2

Mit Bescheid vom 3. November 1983 stellte die Beklagte fest, daß der Kläger nicht wehrdienstfähig sei und nicht der Wehrüberwachung unterliege ("Ausmusterung") und widerrief zugleich den Einberufungsbescheid vom 3. März 1983, mit dem der Kläger erneut zu einer Wehrübung einberufen worden war. Der Kläger erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 29. Februar 1984 zurückwies.

3

Der Kläger hat Klage mit dem Ziel der Aufhebung des ("Ausmusterungs"-)Bescheides vom 3. November 1983 und ferner der Feststellung erhoben, daß der Widerruf des Einberufungsbescheides vom 3. März 1983 rechtswidrig gewesen sei. Er hat die Auffassung vertreten, er sei wehrdienstfähig.

4

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 1986 stellte die Beklagte aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des Bundesministers der Verteidigung und einer am 4. Februar 1986 erfolgten Tauglichkeitsüberprüfung durch ihren ärztlichen Dienst fest, daß der Kläger für die Dauer von zwölf Monaten wehrdienstfähig sei. Daraufhin absolvierte der Kläger wiederum eine Wehrübung und wurde zum Kapitänleutnant der Reserve ernannt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1986 hob die Beklagte die Tauglichkeitsentscheidung vom 13. Februar 1986 auf. Sie unterzog den Kläger am 22. Januar 1987 einer weiteren Tauglichkeitsüberprüfung und stellte mit Bescheid vom selben Tage fest, daß er wehrdienstfähig (3) sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 1987 hob sie auch diesen Bescheid wieder auf. Dennoch bezeichnete ihr ärztlicher Dienst den Kläger aufgrund einer sog. Ausnahmegenehmigung unter dem 9. März 1987 als wehrdienstfähig. Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 2. bis zum 19. März 1987 und vom 3. bis zum 14. Oktober 1988 weitere Wehrübungen. Nach Angabe seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er inzwischen zum Kapitän befördert worden.

5

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 6. August 1987 den Bescheid vom 3. November 1983 aufgehoben, soweit er die Wehrdienstunfähigkeit des Klägers feststellt ("Ausmusterung"), und die weitergehende Klage abgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang.

7

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er tritt der Revision entgegen.

8

II.

Der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist unter Zurückweisung der Revision der Beklagten durch Feststellungsausspruch zu entsprechen. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dennoch an der mit ihrer (zulässigen) Revision begehrten Klageabweisung festzuhalten (vgl. Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 18.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 181 S. 11 <12> m.weit.Nachw.), ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.

9

Der angefochtene Ausmusterungsbescheid hat sich durch die von der Beklagten veranlagte Tauglichkeitsüberprüfung des Klägers erledigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid durch eine nachfolgende (ärztliche) Tauglichkeitsüberprüfung, aufgrund deren eine erneute Tauglichkeitsfeststellung geboten ist, im Sinne der §§ 43 Abs. 2 VwVfG und 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt (vgl. Beschluß vom 6. Januar 1988 - BVerwG 8 C 7.87 - NVwZ 1988, 35 und Urteil vom 7. April 1989 - BVerwG 8 C 75.87 - amtl. Umdruck S. 8 m.weit.Nachw.). Das gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige - wie hier - nach erfolgter Ausmusterung einer erneuten Tauglichkeitsüberprüfung unterzogen wird. Die Tauglichkeitsüberprüfung betrifft die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen unter dem Blickwinkel der Tauglichkeit für den Wehr- bzw. Zivildienst (vgl. Beschluß vom 6. Januar 1988, a.a.O.). Ihre rechtliche Bedeutung besteht daher unabhängig davon, ob die Tauglichkeit in einer früheren Überprüfungsentscheidung bejaht oder verneint worden ist. Die Beklagte hat den Kläger am M. Februar 1986 und am 22. Januar 1987 einer Tauglichkeitsüberprüfung durch ihren ärztlichen Dienst mit dem Ergebnis unterzogen, der Kläger sei wehrdienstfähig. Angesichts dessen bedurfte es jeweils des (erneuten) Erlasses eines Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides.

10

Die spätere Aufhebung der diesbezüglichen, die Wehrdienstfähigkeit des Klägers bejahenden Bescheide berührt die (bereits) durch die Tauglichkeitsüberprüfung eingetretene Erledigung des angefochtenen Ausmusterungsbescheides nicht, überdies ist unverständlich, daß die Beklagte diese Bescheide zwar wegen vermeintlicher Wehrdienstunfähigkeit des Klägers aufgehoben, den Kläger aber dennoch zu weiteren Wehrübungen herangezogen (und befördert) hat. Wehrdienstunfähige leisten keinen Wehrdienst (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WPflG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl