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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.01.1988, Az.: BVerwG 8 C 7.87

Zivildienst; Tauglichkeitprüfung; Bescheid; Erledigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 7.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 23.10.1986 - AZ: I/2 E 898/84

Fundstellen

  • BWV 1988, 257
  • NVwZ-RR 1988, 35 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid erledigt sich mit dem Erlaß eines Bescheides über eine erneute (ärztliche) Tauglichkeitsüberprüfung.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision wird durch Beschluß zurückgewiesen; sie ist offenbar unbegründet (vgl. § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 2 Satz 1 ZDG).

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich des auf die Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides vom 29. Juni 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1984 gerichteten Klageantrags fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers. Dieser Bescheid hat sich durch die mit Bescheid vom 26. Juli 1985 abgeschlossene weitere Tauglichkeitsüberprüfung erledigt. In seinem Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 53.80 - (Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10 S. 3 <6 ff.>) hat der Senat zwar ausgeführt, ein Musterungsbescheid werde im Hinblick auf seine umfassende Verfügbarkeitsaussage nicht durch einen späteren Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid erledigt, zugleich aber betont, daß das Rechtsschutzinteresse an einem Aufhebungsantrag dann entfällt wenn der Rechtsschutz gegen den Musterungsbescheid nur unter Beschränkung "auf einen einzigen Aufhebungsgrund" begehrt wird und dieser Grund, auf welche Weise, auch immer, wegfällt (a.a.O. S. 8). Anders als die Musterung betrifft die Tauglichkeitsüberprüfung die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen nur unter dem Blickwinkel der Tauglichkeit für den Wehr- bzw. Zivildienst (vgl. §§ 8 a WPflG und 7 ZDG). Wird der Wehrpflichtige - wie hier - auf Antrag (oder von Amts wegen) erneut ärztlich untersucht, so scheidet eine frühere Tauglichkeitsfeststellung als Heranziehungsgrundlage aus; die aufgrund der Nachuntersuchung ergehende neue Tauglichkeitsentscheidung tritt an die Stelle früherer förmlicher oder materieller Musterungsentscheidungen, indem sie diese ändert, ergänzt oder bestätigt (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 96.85 - amtl. Umdruck S. 5 m.weit.Nachw.; zum Wehrpflichtrecht: Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 83.86 - amtl. Umdruck S. 5). Ein Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid wird daher durch eine nachfolgende (ärztliche) Tauglichkeitsüberprüfung im Sinne der §§ 43 Abs. 2 VwVfG und 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt.

3

Die von der Revision ferner erhobene Rüge einer Verletzung des § 91 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Zutreffend erblickt das angefochtene Urteil in der Einbeziehung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides vom 26. Juli 1985 in das laufende Gerichtsverfahren eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 61.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 161 S. 114 <116>) und hält diese für unzulässig. Die Beklagte hat nicht in die Änderung der Klage eingewilligt. Eine von der Revision für erforderlich gehaltene Vertagung der Sache, um der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Einwilligung zu der erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in der die Beklagte nicht vertreten war, erklärten Klageänderung zu geben, war nicht veranlaßt. Die Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 15. November 1985 darauf hingewiesen, daß sich der Bescheid vom 26. Juli 1985 "im Widerspruchsverfahren" befinde, und damit zum Ausdruck gebracht, daß es zunächst einer Entscheidung über den Widerspruch bedürfe. Davon war auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. August 1985 ausgegangen.

4

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß die Klageänderung nicht "sachdienlich" im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sei, ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Frage der Sachdienlichkeit liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz (vgl. Urteil vom 22. Februar 1980, a.a.O., S. 116 m.weit.Nachw.). Das Verwaltungsgegericht hat den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit nicht verkannt und daher die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten. An der von Gründen der Prozeßökonomie bestimmten Sachdienlichkeit fehlt es insbesondere dann, wenn ein neuer Prozeßstoff in das Verfahren eingeführt werden soll, ohne dessen Berücksichtigung der Rechtsstreit entscheidungsreif wäre (vgl. BGH. Urteil vom 4. Oktober 1976 - VIII ZR 139/75 - NJW 1977, 49 [BGH 04.10.1976 - VIII ZR 139/75] m.weit.Nachw.). So liegt es hier. Neben der Anfechtungsklage gegen den Überprüfungsbescheid vom 29. Juni 1983 ist nach § 43 Abs. 2 VwGO auch die Feststellungsklage unzulässig. Ein Dienstpflichtiger, der sich - wie der Kläger - darauf beruft, daß er nicht zivildienstfähig im Sinne des § 7 ZDG sei, und eine entsprechende Feststellung begehrt ("Ausmusterung"), kann insoweit Rechtsschutz (nur) im Wege der Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erwirken, die Zivildienstunfähigkeit festzustellen (vgl. Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 96.86 - amtl. Umdruck S. 6 f.; zum Wehrpflichtrecht: vgl. Urteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9 S. 6 <7 f.>, seither st. Rspr.) Angesichts der Unzulässigkeit der Klage weist das angefochtene Urteil zutreffend darauf hin, daß die Einbeziehung des Überprüfungsbescheides vom 26. Juli 1985 zu einer prozeßökonomisch ungerechtfertigten Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. Die geänderte Klage mit dem Ziel der Aufhebung dieses Bescheides wäre nur gemäß § 75 VwGO zulässig. Richtig bemerkt das angefochtene Urteil, daß im Hinblick auf die Aktenvorlage im vorliegenden Gerichtsverfahren ein "zureichender Grund" im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür vorliegt, daß über den Widerspruch bisher noch nicht entschieden worden ist. Das Verfahren müßte daher nach dieser Vorschrift unter Fristsetzung ausgesetzt werden, um der Beklagten Gelegenheit zur Widerspruchsentscheidung zu geben. Ein solches Verfahren dient unter den hier gegebenen Voraussetzungen offensichtlich nicht der Prozeßökonomie.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F., 14 und 73 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel