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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1987, Az.: BVerwG 8 C 96.86

Zivildienst; Tauglichkeit; Wehrdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 96.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 19.06.1986 - I/1 E 1668/84

Fundstellen

  • BWV 1988, 35-36
  • NVwZ-RR 1988, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich in vollem Umfang nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Juni 1986 aufgehoben.

Die auf die Feststellung der Zivildienstunfähigkeit des Klägers gerichtete Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des bisherigen Verfahrens zur Hälfte.

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der am 29. September 1958 geborene, am 7. Juni 1977 als wehrdienstfähig gemusterte Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Im Jahre 1983 beantragte er seine ärztliche Tauglichkeitsüberprüfung. Er legte ein Attest des Arztes für Dermatologie und Venerologie Dr. A... Klinikum der ... ...-Universität in F... vom 27. Mai 1983 vor, in dem als Diagnose "allergische saisonale Rhinokonjunktivitis mit gelegentlicher perenialer rhinitischer Symptomatik bei verstärkter Hausstaubexposition" angegeben und ausgeführt wird, der Kläger könne im Beschwerdezeitraum weder an den für die Grundausbildung vorgesehenen Übungen "Hinlegen, Aufstehen und Bewegungen im Gelände" teilnehmen noch die ABC-Schutzmaske tragen. Ferner legte der Kläger eine Bescheinigung des Internisten Dr. E... vom 8. Juli 1983 vor, in der u.a. eine "spastischallergische Bronchitis" attestiert wird. Die von der Beklagten mit der Untersuchung des Klägers beauftragte Ärztin Dr. G...-K. kommt in ihrem Gutachten vom 1. September 1983 zu dem Ergebnis, beim Kläger liege u.a. eine "allergische Rhinokonjunktivitis mit asthmoiden Beschwerden" vor. Der Kläger sei unter einer Reihe von Einschränkungen zwar tauglich für den Zivildienst, aber untauglich für den Wehrdienst.

2

Mit Bescheid vom 16. September 1983 stellte die Beklagte fest, daß der Kläger zivildienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils - gemessen an den Anforderungen der Bundeswehr - verwendungsfähig mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten sei. Auf den Widerspruch des Klägers veranlaßte die Beklagte eine am 4. April 1984 durchgeführte internistische Untersuchung des Klägers, aufgrund deren der Direktor der Medizinischen Klinik I des Stadtkrankenhauses H..., Prof. Dr. B..., in seinem Befundbericht vom 27. April 1984 zu dem Ergebnis kommt, der Kläger sei "gegenwärtig beschwerdefrei und voll leistungsfähig." Mit Bescheid vom 7. August 1984 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

3

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides und der Feststellung der Zivildienstunfähigkeit hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei nicht zivildienstfähig. Neben den bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Attesten hat er auf eine Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. E... vom 4. April 1986 verwiesen, in der ausgeführt wird, eine Desensibilisierungsbehandlung im Januar 1986 habe zu einem "massiven anaphylaktischen Schock" geführt, der im Rahmen der Behandlung eine intensivmedizinische Überwachung erforderlich gemacht habe.

4

Die Beklagte hat auf ein Schreiben des Chefarztes Prof. Dr. B... vom 24. Mai 1985 verwiesen, in dem dieser mitteilt, er habe den Kläger als leistungsfähig angesehen, obwohl die Lungenfunktionsuntersuchung einen pathologischen Befund ergeben habe; die Reduzierung der exspiratorischen Vitalkapazität (89 % der Norm) habe er auf mangelnde Mitarbeit zurückgeführt; als Lungenfunktionsprüfung, die weniger von der Mitarbeit des Probanden abhänge, schlage er eine body-plethysmographische Untersuchung des Klägers vor. Ferner hat die Beklagte angeregt, die Ärztin Dr. G...-K... zur Erläuterung ihres Gutachtens und zum Befundbericht von Prof. B... zu hören.

5

Durch Urteil vom 19. Juni 1986 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Der Kläger sei nicht zivildienstfähig. Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimme sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst (§ 7 ZDG in Verbindung mit § 8 a WPflG). Im Rahmen der danach maßgebenden Frage, ob dem Dienstpflichtigen die Ableistung des Grundwehrdienstes zugemutet werden könne, seien die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 sowie der die Anforderungen an die Grundausbildung bezeichnende sog. Tätigkeitskatalog der Beklagten mit zu berücksichtigen. Nach der übereinstimmenden Diagnose aller beteiligten Ärzte leide der Kläger an einer allergischen Rhinokonjunktivitis mit asthmoiden saisonalen Beschwerden. Fraglich sei, ob diese Beschwerden der Gradation IV oder der Gradation VI der Fehlernummer 45 der ZDv 46/1 zuzuordnen seien, deren Beschreibung sich hinsichtlich der Stärke der Erkrankung und der Therapieresistenz unterscheide. Angesichts dessen, daß Hyposensibilisierungsbehandlungen des Klägers ohne Erfolg abgebrochen worden seien, bestünden "Hinweise" auf eine bestehende Therapieresistenz. Von Bedeutung sei auch, daß der Kläger "wohl" deshalb nicht mit Erfolg desensibilisiert werden könne, weil bereits geringe Dosen des angewandten Allergens zu schweren anaphylaktischen Schockreaktionen geführt hätten. Die erkennende Kammer halte die Ausführungen der beauftragten Ärztin Dr. G...-K... "nicht für so widersprüchlich" wie die Beklagte. Die Zuordnung der Beschwerden des Klägers zur Fehlernummer IV 45 habe die untersuchende Ärztin "wohl deshalb ausgewählt", weil ihr diese Gradation "am ehesten passend erschien." Da die Ärztin den Kläger im Spätsommer 1983, also zu einem Zeitpunkt untersucht habe, in dem der Kläger beschwerdefrei gewesen sei, habe sie sich von der Intensität der allergischen Anfälle nicht überzeugen können. Die Zuordnung hinsichtlich der Schwere der allergischen Erkrankung habe zu diesem Zeitpunkt "also sowieso Spekulation bleiben müssen." Auch zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. B... sei der Kläger beschwerdefrei gewesen. Daß der Internist die pathologischen Werte der Lungenfunktionsprüfung "schlicht und einfach dem Bereich der Simulation zuordnete", erscheine der Kammer "doch wohl etwas voreilig." Auch die Tatsache, daß die Beklagte selbst zur Ausschließung von Mißverständnissen eine Ganzkörperplethysmographie vorschlage, zeige, daß sie von der Aussagekraft des Gutachtens von Prof. B... "selbst nicht ganz überzeugt" sei. Nach "diesen ärztlichen Befunden" stehe fest, daß der Kläger sich zumindest saisonal nicht im Freien aufhalten sowie aufgrund seiner asthmoiden Beschwerden die ABC-Schutzmaske nicht tragen und daher unverzichtbaren Anforderungen der Grundausbildung im Rahmen des Grundwehrdienstes nicht entsprechen könne.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abweisung der auf die Feststellung der Zivildienstunfähigkeit des Klägers gerichteten Klage und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 VwGO).

9

Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Der Kläger, der sich darauf beruft, daß er (auf Dauer) nicht zivildienstfähig im Sinne des § 7 ZDG sei, kann neben der Anfechtung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides gerichtlichen Rechtsschutz (nur) im Wege der Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten erwirken, die Zivildienstunfähigkeit festzustellen (vgl. Urteil vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - UA S. 3 m.weit.Nachw.).

10

Das angefochtene Urteil geht einleitend zutreffend davon aus, daß es für die Frage der Zivildienstfähigkeit des Klägers darauf ankommt, ob der Kläger wehrdienstfähig ist. Nach § 7 Satz 1 ZDG bestimmt sich die Tauglichkeit für den Zivildienst nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Die nach § 8 a Abs. 2 WPflG festgestellte Verwendungsfähigkeit ist gemäß § 7 Satz 3 ZDG bei der Zuweisung von Tätigkeiten im Zivildienst zu berücksichtigen. Nach § 17 ZDG gelten Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen auch für den Zivildienst. In seinem Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - (Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 2 S. 1 <4>) hat der Senat betont, daß "diese gesetzlichen Regelungen der Funktion des Zivildienstes als eines Ersatzdienstes für den Wehrdienst Rechnung tragen. Wer nicht wehrdienstfähig ist und deswegen zum Wehrdienst nicht herangezogen wird (§ 9 Nr. 1 WPflG), soll durch seine Verweigerung des Kriegsdienstes nicht benachteiligt, sondern ebensowenig wie zu einer Wehrdienstleistung zu einer Zivildienstleistung herangezogen werden" (vgl. ferner Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 153.81 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 4 S. 1 <4>). Angesichts dessen ist es geboten, im Rahmen der für die Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebenden Frage, ob der Dienstpflichtige für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist (vgl. Urteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr.9 S. 6 <8 f.> m.weit.Nachw.), sowohl die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 (vgl. etwa Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 35 S. 1 <2>, st. Rspr.) als auch die für die Grundausbildung geltenden unverzichtbaren Anforderungen, die in dem vom Bundesminister der Verteidigung erstellten sog. Tätigkeitkeitskatalog festgelegt worden sind (vgl. Urteil vom 28. November 1986, a.a.O., m.weit.Nachw.), zu berücksichtigen. Das Revisionsvorbringen der Beklagten, neben den Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 bedürfe es der Berücksichtigung des sog. Tätigkeitskatalogs nicht, weil der Zivildienst die an die Grundausbildung im Rahmen des Grundwehrdienstes zu stellenden Anforderungen regelmäßig nicht voraussetze, geht daher fehl. Dieses Vorbringen vermag auch deswegen nicht zu überzeugen, weil die beiden genannten Verwaltungsanordnungen nach Abschnitt IV der Anlage zur Verfügung des Bundeswehrverwaltungsamts vom 24. Februar 1986 - WE 2 - Az. 24-07-00 - aufeinander abgestimmt sind.

11

Die von der Beklagten erhobene Rüge einer Verletzung des Gebots freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift dagegen durch. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht dazu, sich für die erforderliche Überzeugungsbildung eine geeignete Grundlage zu verschaffen (vgl. Urteil vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 40-45.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 S. 71 <72 f.>). Daran fehlt es. Das angefochtene Urteil geht - zutreffend - davon aus, daß die Beurteilung der Wehr- (Zivildienst-)fähigkeit des Klägers unter den beteiligtenÄrzten streitig (geblieben) ist und daß das Gutachten der von der Beklagten beauftragten Ärztin Dr. Gaebell-Kayserling insofern einen Widerspruch aufweist, als es - zum einen - die beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen den Gradationen III bis IV der ZDv 46/1 (= "wehrdienstfähig" gemäß Nr. 267 der ZDv 46/1) zuordnet und die Zivildienstfähigkeit bejaht, zum anderen jedoch die Wehrdienstfähigkeit ausdrücklich verneint. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils sind nicht hinreichend tragfähig, um die aufgezeigten Widersprüche auszuräumen. Die einleitende Erörterung der Merkmale der Gradationen IV und VI der Fehlernummer 45 der ZDv 46/1 erschöpft sich in Hinweisen, ohne eine konkrete Zuordnung vorzunehmen. Zur Widersprüchlichkeit des Gutachtens von Dr. Gaebell-Kayserling äußert das angefochtene Urteil lediglich Vermutungen, warum diese Ärztin die bezeichneten Gradationen angenommen haben könnte, die den gegebenen Widerspruch weder erklären noch auflösen. Die Erwägung, daß Prof. Becker "doch wohl etwas voreilig" verfahren sei, ist ebenfalls eine bloße Vermutung und vermag den Beweiswert des von diesem Arzt erstatteten, den Kläger als "beschwerdefrei und voll leistungsfähig" bezeichnenden Befundberichts nicht zu entkräften. Insgesamt läßt das angefochtene Urteil eine Gewichtung der eingeholtenärztlichen Gutachten vermissen. Angesichts seiner unbestimmten, auf unbelegten Vermutungen beruhenden Ausführungen fehlt eine hinreichend tragfähige Grundlage für die Annahme, "nach diesen ärztlichen Befunden" stehe fest, daß der Kläger einzelnen unverzichtbaren Anforderungen der Grundausbildung nicht entsprechen könne.

12

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls begründet. Im Hinblick auf die Widersprüchkeit der im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Stellungnahmen mußte sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufdrängen (vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45> m.weit.Nachw.).

13

Das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Frage der Zivildienstfähigkeit des Klägers zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl