Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1988, Az.: BVerwG 8 C 18.87
Einberufungsbescheid; Erledigung durch Zeitablauf; Einseitige Erledigungserklärung; Revisionsverfahren; Anfechtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 18.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 22.05.1986 - AZ: 7 A 214/85
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Buchholz 310 § 113 VwGO Nr 181
Amtlicher Leitsatz
Aufgrund einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers muß im Revisionsverfahren die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt werden, wenn sich die erhobene zulässige Anfechtungsklage gegen die Einberufung zu einer Wehrübung durch Zeitablauf erledigt hat und kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der mit seiner zulässigen Revision begehrten Abweisung der Klage besteht.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel,
Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, daß sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 1986 ist unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde als Unteroffizier der Reserve zu einer Mob-Wehrübung in der Zeit vom 9. bis zum 20. September 1985 einberufen. Er erhob Widerspruch und beantragte, ihn zurückzustellen, da er sich wegen der Berufstätigkeit seiner Ehefrau um seine beiden kleinen Kinder kümmern müsse.
Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Nach Ablauf des Wehrübungszeitraums hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines pädiatrisch-psychologischen Gutachtens und der Klage mit der Begründung stattgegeben: Zwar habe sich der Rechtsstreit durch Zeitablauf erledigt. Die Beklagte habe jedoch ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung. Der angefochtene Einberufungsbescheid sei rechtswidrig gewesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Heranziehung des Klägers zu der Wehrübung die seelisch-geistige Entwicklung seiner Kinder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet hätte. Eine Fremdbetreuung der Kinder während der Wehrübung sei aus pädagogischen und psychologischen Gründen ausgeschlossen gewesen. Der berufstätigen Ehefrau des Klägers sei die Übernahme der notwendigen Betreuung der Kinder nicht zuzumuten gewesen.
Mit der gegen dieses Urteil zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Bundesrechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hält an seiner Erledigungserklärung fest und tritt der Revision entgegen.
II.
Der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist unter Zurückweisung der Revision der Beklagten durch Feststellungsausspruch zu entsprechen. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt, weil nach Erhebung der zulässigen Anfechtungsklage mit dem Ablauf des Zeitraums der Wehrübung objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist; die Beklagte hat kein berechtigtes Interesse, dennoch an der mit ihrer (zulässigen) Revision begehrten Klageabweisung festzuhalten (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 219.67 - BVerwGE 34, 159 <160> und Beschluß vom 6. August 1987 - BVerwG 3 B 18.87 - Buchholz 451.54 MStG Nr. 11 S. 3 <5>).
Der angefochtene Einberufungsbescheid betrifft eine zeitlich begrenzte Wehrübung vom 9. bis zum 20. September 1985. Das auf seine Aufhebung gerichtete Verwaltungsstreitverfahren hat sich während seiner erstinstanzlichen Anhängigkeit infolge Zeitablaufs erledigt (vgl. Urteile vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 44.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 134 S. 139 <141> m.weit.Nachw. und vom 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 76.84 - Buchholz 448.6 § 3 KDVG Nr. 1 S. 1 <2>). Dem hat der Kläger zutreffend Rechnung getragen, indem er schon im ersten Rechtszug den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und auch als Revisionsbeklagter an seiner Erledigungserklärung festgehalten hat (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 149.67 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29 S. 14 <15 f.>, vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 S. 44 <45>, vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154 S. 54 <55> und vom 30. Januar 1987, a.a.O. S. 2).
Die Beklagte darf der (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprechen und nicht an ihrem mit der Revision weiterverfolgten Klageabweisungsantrag festhalten. Sie hat kein berechtigtes Interesse daran, daß trotz der Erledigung des angefochtenen Einberufungsbescheides darüber entschieden wird, ob dieser rechtmäßig gewesen ist (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 219.67 - a.a.O. S. 160, vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 47.74 - UA S. 4 <insoweit in Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 96 S. 27 nicht abgedruckt> und vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 <13>; Beschluß vom 6. August 1987, a.a.O. S. 5). Die Annahme eines berechtigten Interesses der Beklagten daran, den in der Hauptsache erledigten Sachstreit fortzuführen, setzt ebenso wie die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) voraus, daß die Partei mit dem von ihr erstrebten Urteil zur Sache "noch etwas anfangen" kann (vgl. Urteil vom 18. April 1986, a.a.O. S. 13 f.). An dieser Voraussetzung fehlt es der Beklagten im Verhältnis zum Kläger, weil völlig ungewiß ist, ob bei einer erneuten Einberufung des Klägers zu einer Wehrübung die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen werden wie in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erledigten Einberufungsbescheides maßgebenden Gestellungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 25. November 1986 - BVerwG 1 C 10.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 162 S. 62 <63>). Seit dem Gestellungszeitpunkt (9. September 1985) sind bereits zweidreiviertel Jahre verstrichen. Daß die Kinder des Klägers zur Zeit noch in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen außergewöhnlichen Maße auf eine persönliche Betreuung durch die Eltern angewiesen sind, ist angesichts der raschen Entwicklung im Kindesalter zumindest unwahrscheinlich. Wie sich die persönlichen und beruflichen Lebensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau gestaltet haben und künftig entwickeln werden, ist ebenfalls nicht abzusehen. Es kann danach nicht einmal vermutet werden, daß der Kläger einer erneuten Einberufung zu einer Wehrübung wiederum die Betreuungsbedürftigkeit seiner Kinder in der Art entgegenhalten wird, in der dies gegenüber der Wehrübung vom September 1985 geschehen ist. Die Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse an der von ihr begehrten Abweisung der Klage auch nicht deshalb, weil zu erwarten wäre, daß die Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Fragen für die künftige Einberufung anderer gedienter Wehrpflichtiger von Bedeutung sein kann. Ob der Einberufung des Klägers zu der Wehrübung eine auf erhebliche Entwicklungsstörungen beruhende außergewöhnliche Betreuungsbedürftigkeit seiner beiden Kleinkinder durch die Eltern deshalb entgegenstand, weil der berufstätigen Ehefrau die Übernahme der erforderlichen Betreuung der Kinder nicht zuzumuten war, hängt so wesentlich von den tatsächlichen Verhältnissen des erledigten Streitfalles ab, daß deren Feststellung und Würdigung keine über die Beurteilung des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung haben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl