Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1990, Az.: BVerwG 8 C 87.88
Anfechtungsklage; Maßgeblicher Zeitpunkt; Beurteilung der Rechtmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 87.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 03.10.1984 - AZ: 2 K 83 A.1138
- VGH Bayern - 11.12.1987 - AZ: 23 B 84 A.3055
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BayVBl 1990, 666-667
- DokBer A 1990, 237-238
- JZ 1991, 254-255 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2584 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 360-361 (Volltext mit amtl. LS)
- ZKF 1991, 11-12
Amtlicher Leitsatz
Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend ist, beantwortet nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern das jeweils einschlägige materielle Recht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 5. Oktober 1982 gegenüber dem Kläger für das in seinem Eigentum stehende bebaute Grundstück FlNr. 1028 der ... eine Vorausleistung auf den Entwässerungsbeitrag in Höhe von 6.598,40 DM fest. Auf diesen Betrag rechnete er eine bereits erbrachte Vorleistung von 900 DM an. Der Beklagte stützte den Bescheid auf seine Beitragssatzung für die Erweiterung der Entwässerungsanlage vom 30. Juli 1982. Den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Aschaffenburg durch Bescheid vom 5. September 1983 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Anfechtungsklage des Klägers die vorbezeichneten Bescheide durch Urteil vom 3. Oktober 1984 mit der Begründung aufgehoben, die Satzung des Beklagten vom 30. Juli 1982 sei unwirksam.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 11. Dezember 1987 zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Nach Art. 5 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 - KAG - könne eine Gemeinde zwar Vorausleistungen auf eine künftige Beitragsschuld verlangen, sobald sie mit der Ausführung einer Maßnahme beginne, für die die Beiträge erhoben würden. Da aber Vorausleistungen nur verlangt werden könnten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für das spätere Entstehen der Beitragsschuld gegeben seien, müsse jedoch im Zeitpunkt der Festsetzung der Vorausleistung eine wirksame Abgabesatzung vorliegen. Daran fehle es. Die Beitragssatzung für die Erweiterung der Entwässerungsanlage vom 30. Juli 1982 sei unwirksam, weil sie keine festen endgültigen Beträge vorsehe und Art und Umfang der geplanten Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße beschreibe. Auch die Abgabesatzung zur Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten vom 5. November 1974, die bei Erlaß des Bescheids und des Widerspruchsbescheids noch in Kraft gewesen sei, scheide als mögliche Rechtsgrundlage für eine künftige Beitragspflicht aus. Denn auch diese Satzung sei unwirksam, und zwar wegen eines Fehlers bei der Beitragsbemessung.
Die Festsetzung der Vorausleistung lasse sich auch nicht mit der nachträglich ohne Rückwirkung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten vom 27. September 1984 rechtfertigen. Diese Satzung sei zwar wirksam. Deshalb seien seit ihrem Inkrafttreten Beitragspflichten entstanden bzw. könnten sie künftig entstehen, sobald die Möglichkeit der Anschlußnahme oder eine tatsächliche Anschlußnahme gegeben sei. Das erfasse auch Grundstücke, für die in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Satzung vom 5. November 1974 und dem Inkrafttreten der Satzung vom 27. September 1984 die Anschlußmöglichkeit gegeben gewesen oder ein Anschluß tatsächlich genommen worden sei. Der angefochtene Bescheid werde aber dadurch nicht geheilt. Denn maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 5. September 1983. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 27. September 1984 noch nicht in Kraft gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage begehrt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich am Verfahren. Sie tritt dem Berufungsurteil bei.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht nimmt an, daß der angefochtene, infolge der Nichtigkeit des ihm zugrunde gelegten Ortsrechts fehlerhafte Bescheid durch die nachträglich ohne Inanspruchnahme von Rückwirkung erlassene - ihrerseits gültige - Satzung vom 27. September 1984 nicht geheilt worden sei. Die Beurteilung dieses Bescheides richte sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Damals sei die neue Satzung noch nicht in Kraft gewesen. Da das Berufungsgericht diese Würdigung nicht näher begründet und insbesondere nicht mit irgendwelchen spezielleren (materiellrechtlichen) Erwägungen belegt, muß geschlossen werden, daß es sich zu seiner Folgerungsweise für durch das Verwaltungsprozeßrecht genötigt hält. Darin liegt ein Verstoß gegen Bundesrecht. Das Verwaltungsprozeßrecht, namentlich die allenfalls in Betracht kommende Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hindert nicht daran, den angefochtenen Bescheid für durch die Satzung vom 27. September 1984 "geheilt" zu halten.
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gibt für die Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Recht, d.h. genauer: der Frage, ob die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nach der Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist, Durchgreifendes nicht her. Er setzt dieser Frage vielmehr nur den prozeßrechtlichen Rahmen.
Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, daß "ein Kläger mit seinem <mit der Anfechtungsklage verfolgten> Aufhebungsbegehren ... nur dann durchdringen kann, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung ... hat. Nach dem <jeweils einschlägigen> materiellen Recht beantwortet sich dagegen die Frage, ob ein solcher Anspruch (noch) besteht" (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <24>[BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]).
Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Fall einer nachträglichen, inhaltlich zur Rechtfertigung des angefochtenen Verwaltungsakts geeigneten Rechtsänderung: Hat die objektive Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsakts den Kläger "in seinen Rechten verletzt" (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und kann der Kläger deshalb die Aufhebung dieses Verwaltungsakts verlangen, ist denkbar, daß eine nachfolgende Rechtsänderung, die einen solchen Verwaltungsakt nunmehr zuläßt, nicht nur dem objektiven Recht ("für die Zukunft") einen anderen Inhalt gibt, sondern darüber hinaus auch die mit der vorangegangenen Rechtslage zusammenhängenden Aufhebungsansprüche beseitigt. Hat eine Rechtsänderung diesen Willen (und begegnet das unter den gegebenen Umständen keinen aus übergeordnetem Recht, vor allem aus Verfassungsrecht, herleitbaren Bedenken), dann reagiert darauf das Prozeßrecht mit dem - an das Fehlen eines Aufhebungsanspruchs anknüpfenden - Befehl der Klagabweisung. Das entspricht der Rechtslage bei der Verpflichtungsklage (vgl. zu ihr etwa das Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 77.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107 S. 75 <78 ff.>). Daß - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen hinzugefügt werden mag - dieser (prozeßrechtliche) Befehl zur Klagabweisung ein insofern nur bedingter ist, als es dem jeweiligen Kläger unbenommen bleibt, die Rechtsänderung zum Anlaß einer Erledigungserklärung zu nehmen, steht auf einem anderen Blatt. Festzuhalten ist jedenfalls, daß sich das Verwaltungsprozeßrecht dem etwaigen nachträglichen Fortfall des Aufhebungsanspruchs gewissermaßen anschließt, wenn denn das maßgebende materielle Recht eine solche Regelung trifft und nach Lage der Dinge treffen darf. In diesem Sinne richtet sich die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage abzustellen ist, nicht nach Verwaltungsprozeßrecht, sondern nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. dazu im einzelnen insbesondere die Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 S. 1 <3 f.>, vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <9 f.>[BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74], vom 21. Mai 1976 a.a.O., vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <358>[BVerwG 27.01.1982 - 8 C 12/81], vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 <315>[BVerwG 18.05.1982 - 7 C 42/80], vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 145.81 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26 S. 1 <5> und vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65 S. 45 <46>), wobei - auch das mag erneut klargestellt werden - unter materiellem Recht sowohl das Verwaltungsverfahrensrecht als auch das materielle Recht im engeren Sinne zu verstehen ist (Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178 <182>[BVerwG 29.09.1982 - 8 C 138/81]).
Die demnach irrige Annahme des Berufungsgerichts, daß es aus prozeßrechtlichen Gründen bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheids bleiben müsse, führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Ausgang des Verfahrens hängt nach dem Gesagten von der Auslegung des einschlägigen - hier irrevisiblen - materiellen Rechts ab. Ob der erkennende Senat befugt wäre, dieses Recht selbst auszulegen und so die Zurückverweisung der Sache zu vermeiden, mag dahinstehen. Dem Senat erschiene es jedenfalls nicht als angebracht, unter den gegebenen Umständen von dieser (etwaigen) Befugnis Gebrauch zu machen.
Der erkennende Senat hält allerdings für angezeigt, darauf aufmerksam zu machen, daß er für das Erschließungsbeitragsrecht im Anschluß an den 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 51.73 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 8 S. 5 <7>) bei Abläufen der gegebenen Art in ständiger Rechtsprechung einen mit der Rechtsänderung verbundenen Fortfall der entstandenen Aufhebungsanprüche bejaht (z.B. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218 <223>[BVerwG 25.11.1981 - 8 C 14/81]; ebenso für das Entwässerungsbeitragsrecht z.B. VGH Mannheim, Urteil vom 1. Dezember 1983 - 2 S 2586/82 -). Soweit, wie es in der Regel zutrifft, eine Pflicht zur Beitragserhebung besteht und sich deshalb ein Zweifel verbietet, daß der etwa aufgehobene Bescheid aufgrund der geänderten Rechtslage sogleich wieder an den in Anspruch genommenen Beitragspflichtigen gerichtet werden muß, vermag der erkennende Senat nicht zu ersehen, weshalb bei der Auslegung des ändernden Rechts nicht auf den Willen zur Beseitigung der etwa entstandenen Aufhebungsansprüche zu schließen sein oder weshalb eine solche Beseitigung durchgreifenden Bedenken begegnen sollte. Der betroffene Kläger ist, was seine schutzwürdigen Interessen anlangt, hinreichend dadurch gesichert, daß - erstens - die Rechtsänderung nicht zu seinen Lasten verwertet werden darf, ohne ihm eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 108 Abs. 2 VwGO; Urteil vom 27. Januar 1982 a.a.O. S. 360), und er - zweitens - die Kostenlast durch eine Erledigungserklärung verläßlich abwenden kann (vgl. etwa Urteil vom 28. November 1975 a.a.O. S. 10). Der hin und wieder erhobene Einwand, daß dem Kläger eine Gerichtsinstanz genommen werde, erweist sich als - wenn nicht unzutreffend so doch - wenig gewichtig. Zu berücksichtigen ist insoweit nicht nur der Ausgleich durch das bereits erwähnte Gebot, hinreichend Gelegenheit zu (Überlegung und) Stellungnahme zu gewähren. Zu berücksichtigen ist vielmehr ferner, daß den Prozeßbeteiligten ein solcher Nachteil im Fall einer Erledigung der Hauptsache, was immer zu dieser Erledigung geführt haben mag, in aller Regel zugemutet wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, daß die Eröffnung eines Instanzenzuges ohnedies jedenfalls verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 27. Januar 1982 a.a.O.). Und zu berücksichtigen ist schließlich auch noch, daß es dem Beklagten in der Regel möglich sein dürfte, die Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids dadurch zu erzwingen, daß er die Rechtsänderung zum Anlaß einer förmlichen Änderung des angefochtenen Bescheids im Datum des Erlasses nimmt. Vor allem aber kommt hinzu, daß bei zwingend gebotener Beitragserhebung mit einer gleichwohl erfolgenden Aufhebung des zunächst ergangenen Bescheids ein Leerlauf ausgelöst wird, den zu vermeiden ein, wie der erkennende Senat meint, evidentes Gemeininteresse besteht, das jedenfalls im Abgabenrecht nicht durch ein hinreichend schutzwürdiges Individualinteresse aufgewogen wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und für das Berufungsverfahren unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf je 6.598,40 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl