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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.1988, Az.: BVerwG 7 B 185.87

Rechtsstreit; Erledigung; Mündliche Verhandlung; Festhalten am Klageantrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 185.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 15.01.1986 - AZ: 112 IV 78
VGH Bayern - 03.06.1987 - AZ: 4 B 86.00700

Fundstellen

  • BayVBl 1989, 217-218
  • DVBl 1989, 63 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 47-48 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 112 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Kläger kann den Rechtsstreit auch dann noch in der Hauptsache für erledigt erklären, wenn er in der mündlichen Verhandlung trotz vorheriger Erledigung der Hauptsache zunächst an seinem ursprünglichen Klageantrag festgehalten hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, ehemals Bürgermeister der Gemeinde T., hat von dem Beklagten, einem Mitglied des dortigen Gemeinderats, den Widerruf einer am 25. November 1976 in öffentlicher Ratssitzung gefallenen kritischen Äußerung über seine Amtsführung verlangt. Seine im Jahre 1977 beim Landgericht Augsburg erhobene und im darauffolgenden Jahr an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesene Klage ist von diesem im Jahre 1986 abgewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 3. Juni 1987 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; der Beklagte hat dieser Erklärung widersprochen. Das Berufungsgericht hat durch Urteil die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen (Urteil vom 3. Juni 1987, BayVBl. 1988, 48).

2

Die Beschwerde, mit der der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen will, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe - Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) - liegen nicht vor.

3

1.

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - (BVerwGE 20, 146), vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 219.67 - (BVerwGE 34, 159) und vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76]) abgewichen. Das trifft nicht zu.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Januar 1965 (a.a.O. S. 149 ff.) und in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1969 (a.a.O. S. 160 f.) ausgesprochen, daß dann, wenn der Kläger nach Klageerhebung unter Widerspruch des Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, durch Urteil darüber zu entscheiden sei, ob der Rechtsstreit erledigt ist. In einem solchen Fall trete an die Stelle des ursprünglichen Klagebegehrens der vom Gericht autoritativ zu beendende Streit der Parteien über die Erledigung des Rechtsstreits. Mit dem durch eine solche Umstellung des Klagebegehrens ermöglichten Übergang zu einer einseitigen Erledigungserklärung werde aber dem Kläger keine "Flucht" in die Erledigungserklärung gestattet. Die einseitige Erledigungserklärung führe vielmehr nur dann zu der begehrten Feststellung, daß der Rechtsstreit erledigt ist, wenn - ausgehend von dem ursprünglichen Klageanspruch - objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten sei. Der beschließende Senat ist dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 (a.a.O. S. 54 ff.), gefolgt.

5

Auch das Berufungsgericht hat sich von den dargelegten Grundsätzen leiten lassen. Denn es hat - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1965 und vom 30. Oktober 1969 - die einseitige Erledigungserklärung des Klägers als Antrag an das Gericht gedeutet, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, und es hat sich zu dieser Feststellung nur unter der Voraussetzung berechtigt gesehen, "daß das erledigende Ereignis objektiv feststellbar ist und nicht nur das subjektive Motiv des Klägers für die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens entfallen ist" (Berufungsurteil S. 10/11). Mit seiner weiteren Annahme, die vom Kläger erhobene Widerrufsklage habe sich (objektiv) erledigt, weil ihr Ziel, die Wiederherstellung der verletzten Ehre des Klägers, nach mehr als zehn Jahren und in Anbetracht des Ausscheidens des Klägers aus dem Bürgermeisteramt nicht mehr erreichbar sei, ist das Berufungsgericht gleichfalls nicht von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Das folgt schon daraus, daß diese Entscheidungen zur Frage der Erledigung von Widerrufsklagen keine Aussagen enthalten. Die Beschwerde macht, soweit sie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behauptet, in Wahrheit nur geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht entschieden habe, die Widerrufsklage des Klägers habe sich objektiv erledigt (vgl. S. 7 und 8 der Beschwerdeschrift). Mit dem Vorwurf unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall kann indes die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einen Rechtssatz gestützt ist, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Ein solcher Widerspruch besteht hier offensichtlich nicht.

6

2.

Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht dem Kläger den Übergang zur einseitigen Erledigungserklärung gestattet habe, obwohl er in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 1987 zunächst seinen ursprünglichen Klageantrag gestellt habe und sich danach keine Veränderungen ergeben hätten, die die Abkehr von diesem Antrag hätten rechtfertigen können. Sie meint, daß ein in der mündlichen Verhandlung bekräftigter Klageantrag nur aufgrund einer nachfolgenden Änderung der Verhältnisse für erledigt erklärt werden könne. Sei die Erledigung dagegen schon vor der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung eingetreten, so könne sie nicht mehr zur Begründung einer Erledigungserklärung dienen.

7

Diese Rüge der Beschwerde ist unbegründet, weil es die von ihr vorausgesetzte zeitliche Grenze für den Übergang zur Erledigungserklärung nicht gibt. Mit der Erledigungserklärung trägt der Kläger dem Umstand Rechnung, daß sein Klageanspruch nach Klageerhebung gegenstandslos geworden ist. Es handelt sich um eine kraft Gesetzes zulässige besondere Form der Klageänderung, die es dem Kläger ermöglicht, der sonst zu erwartenden Abweisung der Klage zu entgehen (vgl. BVerwGE 20, 146 <155>[BVerwG 14.01.1965 - I C 68/61];  31, 318 <319>;  34, 159 <160 f.>). Diese Möglichkeit bleibt ihm auch dann erhalten, wenn er, wie im vorliegenden Fall, die Erledigung des Klageanspruchs nicht sogleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung zum Anlaß einer entsprechenden Erklärung genommen, sondern zunächst an seinem ursprünglichen Begehren festgehalten hat. Denn ein anfänglicher Irrtum über die geänderte Prozeßlage hindert nicht, die gebotene Erledigungserklärung aufgrund besserer Einsicht noch rechtzeitig vor der gerichtlichen Entscheidung nachzuholen. Wollte man dem Kläger unter den geschilderten Umständen den Übergang zur Erledigungserklärung versagen, so hieße das, daß er sich von seinem - abweisungsreifen - ursprünglichen Begehren nur noch im Wege der Klägerücknahme lösen könnte. Ein Grund, ihn hierzu zu nötigen, besteht nicht. Der Beklagte kann auch einer erst im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärung des Klägers zustimmen oder, falls er sie für unzutreffend hält, widersprechen; darüber hinaus kann er, wie bei jeder anderen Erledigungserklärung des Klägers, die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des für erledigt erklärten Klageanspruchs erreichen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat (BVerwGE 20, 146 <154>[BVerwG 14.01.1965 - I C 68/61];  31, 318 <320>; Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69). Soweit infolge der verzögerten Abgabe der Erledigungserklärung vorwerfbar zusätzliche Verfahrenskosten entstanden sind, können diese unabhängig von den sonst maßgebenden Kostenregeln gemäß § 155 Abs. 5 VwGO dem Kläger auferlegt werden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Bardenhewer