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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1991, Az.: BVerwG 8 C 59/89

Mischgebiet; Nutzungsart; Erreichbakeit eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 59/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 03.12.1986 - AZ: 7 K 640/86
VGH Baden-Württemberg - 20.04.1989 - AZ: 2 S 395/87

Fundstellen

  • BVerwGE 88, 70 - 79
  • BRS 52, 93
  • BWGZ 1991, 319-321
  • BauR 1991, 454-458 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1991, 454-458
  • DVBl 1991, 593-596 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1991, 593-595
  • DokBer A 1991, 147-152
  • DÖV 1991, 1068-1071 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 1068-1071
  • KSZZ 1991, 132-133
  • NVwZ 1991, 1090-1092 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 1090-1092
  • VBLBW 1992, 9-12
  • ZfBR 1991, 454-458

Amtlicher Leitsatz

Aus der Festsetzung der Baugebietsart "Mischgebiet" läßt sich nicht herleiten, daß auf allen von ihr erfaßten Grundstücken jede Nutzung möglich sein soll, die § 6 Abs. 2 BauNVO gestattet.

Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen ("Heranfahrenkönnen"), sofern es nicht ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen läßt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, daß mit Kraftwagen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert.

Herangefahren werden kann in diesem Sinne an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (Abweichung u.a. von den Urteilen vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 <49> und vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237 <240>).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. April 1989 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung der S.... Er ist Miteigentümer der Flurstücke Nrn. ... und ..., die im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Siemens-Röntgen-Straße" vom 4. Februar 1974 liegen und als Mischgebiet ausgewiesen sind. Sie grenzen im Südwesten an die S... und im Westen an die S....

2

Die S... ist in dem Bereich, in dem die Grundstücke des Klägers an sie angrenzen, im Bebauungsplan "S..." Nr. 07.02 vom 15. November 1972 ausgewiesen. In diesem Bebauungsplan sind für die S... entlang u.a. der Front der Grundstücke des Klägers Zu- und Ausfahrtsverbote festgesetzt.

3

Mit Bescheiden vom 28. November 1984 zog die Beklagte den Kläger zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 16 544,53 DM heran. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Dezember 1986 stattgegeben. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 20. April 1989 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil die Grundstücke des Klägers nicht durch die S... im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen seien. Die Anforderungen an das Erschlossensein in diesem Sinne bestimmten sich nach dem Bebauungsrecht, das heißt dem Bauplanungsrecht einerseits und dem Bauordnungsrecht andererseits, wobei eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinwegzudenken sei. Im vorliegenden Fall verlange das Bebauungsrecht für das Erschlossensein eine Erreichbarkeit dergestalt, daß auf die Grundstücke des Klägers mit Kraftwagen heraufgefahren werden dürfe. Diese Erreichbarkeit vermittle die S... nicht. Denn das entlang ihrer Nordostseite festgesetzte Zu- und Ausfahrtsverbot verhindere, daß mit Kraftwagen auf die Grundstücke gefahren werden dürfe.

5

Maßgebend für die Beantwortung der Frage, welche Form der Erreichbarkeit für das Erschlossensein der Grundstücke des Klägers erforderlich ist, sei nicht der Bebauungsplan "S...", der sich hinsichtlich dieser Grundstücke in der Festsetzung eines Zu- und Ausfahrtsverbots erschöpfe, sondern der Bebauungsplan "Siemens-Röntgen-Straße", der den Anschluß der als Mischgebiet ausgewiesenen Baugrundstücke an die Verkehrsflächen positiv regele. Seine Festsetzungen ließen den Willen des Satzungsgebers erkennen, daß die Zulässigkeit des Herauffahrens zur Erschließung der als Mischgebiet ausgewiesenen Grundstücke erforderlich sein solle. Das ergebe sich daraus, daß für die Siemens-, die Röntgen- und die Jahnstraße anders als für die S... keine Zu- und Ausfahrtsverbote festgesetzt seien. Wenn der Satzungsgeber die Erschließungsfunktion dieser Straßen auf die Erreichbarkeit im Sinne einer bloßen Zufahrt bis zur Grundstücksgrenze habe beschränken wollen, habe es nahegelegen, diesen planerischen Willen durch ein Zu- und Ausfahrtsverbot oder auf andere geeignete Weise zum Ausdruck zu bringen. Weder das eine noch das andere sei indessen geschehen. Auch aus der Tatsache, daß nach dem Bebauungsplan "Siemens-Röntgen-Straße" auf allen Baugrundstücken des ausgewiesenen Mischgebiets Stellplätze und Garagen zulässig seien, folge, daß zu deren Erschließung eine Zufahrt im Sinne des bloßen Heranfahrens an die Grundstücksgrenze nicht ausreiche, sondern ein Herauffahrendürfen auf die Grundstücke erforderlich sein solle. Dies werde noch durch die weitere Überlegung bestätigt, daß Mischgebiete nach § 6 Abs. 1 BauNVO nicht nur dem Wohnen, sondern auch der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienten, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Da bei Grundstücken in Gewerbegebieten in der Regel ein "Herauffahrendürfen" für deren Erschlossensein erforderlich sei, könne für die gewerblich nutzbaren Grundstücke in Mischgebieten nichts anderes gelten.

6

Überdies habe das Zu- und Ausfahrtsverbot - mittelbar - zur Folge, daß von der S... aus nicht einmal unmittelbar an die Grundstücke des Klägers herangefahren werden könne. Diese Grundstücke seien von der Fahrbahn der S... durch einen 2 m breiten Gehweg getrennt. Das Befahren undüberfahren von Gehwegen mit Kraftfahrzeugen sei verkehrsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gelte allerdings namentlich für einen Straßenanlieger, wenn sich (zulässigerweise) eine Einfahrt auf seinem Grundstück befinde. Die Befugnis zum Überfahren des entlang der S... verlaufenden Gehweges hänge somit vom Vorhandensein einer dieser Straße zugewandten Grundstückseinfahrt ab. Angesichts dessen scheitere die Annahme, es dürfe über diesen Gehweg an die Grundstücke des Klägers herangefahren werden, zwar nicht unmittelbar rechtlich, wohl aber mittelbar faktisch an dem festgesetzten Zu- und Ausfahrtsverbot. Denn die Herstellung einer (sichtbaren) Einfahrt auf den Grundstücken des Klägers wäre wegen dieses Verbots sinnlos.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.

10

Der Kläger ist als Miteigentümer von zwei im Westen an die S... und im Südwesten an die S... grenzenden Grundstücken durch Bescheide vom 28. November 1984 zu Erschließungsbeiträgen für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der S... herangezogen worden. Diese Bescheide sind ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1986 unter Geltung des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) ergangen. Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>).

11

Das Berufungsgericht hat entschieden, die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil die Grundstücke des Klägers nicht durch die S... im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen seien. Das ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.

12

Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, das Erschlossensein erfordere, daß auf die Grundstücke des Klägers mit Kraftwagen heraufgefahren werden dürfe. Das sei aber infolge des vom Bebauungsplan "S..." für diese Straße entlang der Front u.a. der Grundstücke des Klägers angeordneten Zu- und Ausfahrtsverbots rechtlich ausgeschlossen. § 131 Abs. 1 BBauG sei jedoch selbst dann nicht erfüllt, wenn es für das Erschlossensein genüge, daß an die Grundstücke mit Kraftwagen herangefahren werden könne. Denn auch daran fehle es, weil zwischen der Fahrbahn der S... und den Grundstücken des Klägers ein 2 m breiter Gehweg liege. Diese Würdigungen halten der Überprüfung anhand des Bundesrechts nicht stand.

13

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237 <240 f.>) hat das Berufungsgericht angenommen, bei - wie hier - Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) knüpfe das<erschließungsbeitragsrechtliche> Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG grundsätzlich mit der Folge an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 30 ff. BBauG) an, daß die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftwagen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftwagen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, nur vordergründig eine erschließungsbeitragsrechtliche, in der Sache dagegen wesentlich eine bebauungsrechtliche Frage ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß in diesem Zusammenhang eine durch andere Anbaustraßen vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden muß (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41<45>). Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht, zum Bebauungsrecht zähle (insoweit) auch das landesrechtliche Bauordnungsrecht (vgl. dazu etwa Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94 <95 f.>). Das bedarf keiner Vertiefung; denn das Berufungsgericht hat aus seiner Ansicht, daß (im Zusammenhang mit § 131 Abs. 1 BBauG) auch das Bauordnungsrecht zu berücksichtigen sei, keine Folgerungen gezogen.

14

Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, in (qualifiziert) beplanten Gebieten seien die Anforderungen, die das Bebauungsrecht um der Bebaubarkeit willen an die verkehrliche Erreichbarkeit eines Grundstücks stellt, dem einschlägigen Bebauungsplan zu entnehmen. Beizupflichten ist ihm ferner in der Meinung, maßgeblich sei nicht der Bebauungsplan "S...", der sich hinsichtlich der anliegenden Grundstücke in der Festsetzung eines Zu- und Ausfahrtsverbotes erschöpft, sondern der Bebauungsplan "Siemens-Röntgen-Straße", der die Fläche dieser Grundstücke erfaßt. Nicht zu folgen ist dagegen der Ansicht, daß aus den Festsetzungen dieses Bebauungsplans - erstens dem, was er über die Erschließung durch die Siemens-, die Röntgen- und die Jahnstraße bestimmt, zweitens seiner Regelung der Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen und drittens der Festsetzung als Mischgebiet - gesteigerte Anforderungen an die Erschließungsfunktion der S... abzuleiten seien.

15

Soweit sich das Berufungsgericht auf den Anschluß der Grundstücke an die Siemens-, die Röntgen- und die Jahnstraße stützt, beruht seine - an sich irrevisible - Auslegung des Bebauungsplans "Siemens-Röntgen-Straße" unter Verletzung von Bundesrecht, nämlich des § 9 Abs. 1 BBauG, auf einem so nicht haltbaren Ausgangspunkt: Die ersichtlich an die Differenzierung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 36.74 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 17 S. 1 <3> anknüpfende Annahme, daß der Bebauungsplan "Siemens-Röntgen-Straße" den Anschluß der Grundstücke an die Siemens-, die Röntgen- und die Jahnstraße "positiv" regele, trifft nicht zu. Richtig ist vielmehr, daß sich der Plan jeder Festsetzung (über den Anschluß der Grundstücke an die Verkehrsflächen"; § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG <seit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes von 1976 § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG: "Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen">) enthält; er regelt den Anschluß weder positiv noch negativ. Angesichts dessen geht es bei der Auslegung des Planes nicht, wie das Berufungsgericht meint, darum, aus einer positiven Festsetzung weitergehende Schlüsse zu ziehen; die Frage lautet vielmehr, ob sich einer Nichtfestsetzung - oder, unter dem Blickwinkel des Zufahrtsverbotes an der Schöllkopfstraße, enger: einer nicht-negativen Festsetzung - das entnehmen läßt, was das Berufungsgericht daraus entnimmt. Diese Frage ist zu verneinen.

16

Der Verzicht auf eine Bestimmung über die Art des Anschlusses der Grundstücke an die Siemens-, die Röntgen- und die Jahnstraße betrifft unmittelbar als solcher diese drei Straßen und nur sie. Diese Verknüpfung wird - erstens - durch die Funktion von Zu - und Ausfahrtsverboten verstärkt. Solche Verbote stehen nämlich in engem Zusammenhang mit den Bedürfnissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs; die sie kennzeichnende Zielsetzung hat weniger mit dem Bebauungsrecht als dem Straßenverkehrsrecht zu tun. Im Mittelpunkt der Entscheidung darüber, ob für die Siemens-, die Röntgen- und die Jahnstraße Zu- und Ausfahrtsverbote anzuordnen waren, hatten dementsprechend die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesen Straßen zu stehen. Es kommt - zweitens - hinzu, daß sich nach § 9 Abs. 1 BBauG Festsetzungen bauplanungsrechtlich auf das jeweils Erforderliche zu beschränken hatten. Daraus ergibt sich: Wenn eine Regelung des Anschlusses im Blick auf (zwar nicht den Bedarf einzelner Anliegergrundstücke<Beschluß vom 19. Februar 1981 - BVerwG 8 B 2.81 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 23 S. 2>, wohl aber) das Verhältnis zwischen jenen drei Straßen und des durch sie erschlossenen Gebiets nicht erforderlich war, dann hatte sie zu unterbleiben. Auch das schließt aus, das Fehlen einer Anschluß-Festsetzung bei der Siemens-, der Röntgen- und der Jahnstraße ohne jeden zusätzlich tragfähigen Anhaltspunkt dahin zu verstehen, daß mit ihm auch etwas über die Erschließung durch die S... gesagt sein solle. Zu berücksichtigen ist endlich drittens: Die Steigerung von Anforderungen an die Erschließung wirkt sich in der Ebene des Erschließungsbeitragsrechts tendenziell zugunsten des Fortfalls von Beitragspflichten aus. Aus dieser für den Betroffenen vorteilhaften Wirkung darauf zu schließen, daß an solche Steigerungen nur mäßige Anforderungen der Klarheit und Bestimmtheit zu stellen seien, ginge schon für das Erschließungsbeitragsrecht fehl. Denn bereits in der Ebene des Erschließungsbeitragsrechts ist die Wirkung gesteigerter Erschließungsanforderungen regelmäßig deshalb ambivalent, weil das Ausscheiden des einen Grundstücks durchweg eine höhere Beitragsbelastung der anderen Grundstücke zur Folge hat. Auch unabhängig davon muß jedoch gesehen werden, daß die bebauungsrechtliche Steigerung der Anforderungen an die Erschließung eines Grundstücks, aus der das Erschließungsbeitragsrecht lediglich sekundär Konsequenzen zieht, in der ihm vorausliegenden Ebene des Bebauungsrechts ausschließlich von das Grundeigentum beschränkender Wirkung ist. Eine solche Beschränkung kann nicht allein dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß für das Verhältnis der Grundstücke zu anderen Straßen Zu- und Ausfahrtsverbote nicht verhängt werden.

17

Das Berufungsgericht hält die Bebaubarkeit der Grundstücke für nach dem Bebauungsplan "Siemens-Röntgen-Straße" auch deshalb schlechthin davon abhängig, daß auf sie heraufgefahren werden darf, weil dieser Plan in Verbindung mit § 12 BauNVO auf sämtlichen Grundstücken des Plangebiets die Errichtung von Stellplätzen und Garagen gestattet. Das geht ebenfalls fehl. Richtig ist zwar, daß die Festsetzung von Flächen für Stellplätze oder Garagen auf einem Grundstück nur sinnvoll ist, wenn auf dieses Grundstück heraufgefahren werden kann. Das rechtfertigt indes nicht den Schluß, daß, wenn es daran fehlt, die Bebauung eines solchen Grundstücks z.B. mit Wohngebäuden unzulässig sein soll. Mit der Gestattung von Stellplätzen oder Garagen trifft ein Bebauungsplan keine Aussage darüber, welche bebauungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks (nicht mit derlei Nebenanlagen, sondern) mit baulichen (Haupt-)Anlagen zu stellen sind. Etwas anderes könnte allenfalls angenommen werden, wenn die Errichtung von Stellplätzen oder Garagen auf dem Grundstück bebauungsrechtlich Voraussetzung der Bebaubarkeit im übrigen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Selbst bauordnungsrechtlich hängt die Bebaubarkeit der Grundstücke des Klägers nicht davon ab, daß auf ihnen ein Stellplatz oder eine Garage errichtet (und von der Straße aus erreicht) werden kann. Denn der hier einschlägige § 39 LBO läßt alternativ für verschiedene Lösungen Raum. Nichtübersehen werden darf ferner: Die erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung, ob ein Grundstück (im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB) erschlossen ist, erfordert bei Anbaustraßen, wie bereits erwähnt, etwa vorhandene weitere Anbaustraßen hinwegzudenken. An dieser (fingierenden) Betrachtungsweise nimmt das Bauplanungsrecht nicht teil. Die Gestattung von Stellplätzen oder Garagen auf einem Grundstück ergibt in der Realität und deshalb auch für die bauplanungsrechtliche Entscheidung Sinn, wenn auf das Grundstück überhaupt heraufgefahren werden kann. Für das Bauplanungsrecht wäre es offensichtlich sinnwidrig, von der Gestattung von Stellplätzen oder Garagen deshalb absehen zu müssen, weil der vorgesehene Standort zwar - möglicherweise sogar von mehreren Seiten - ohne weiteres erreichbar ist, jedoch von einer Straßenseite nicht auf das Grundstück heraufgefahren werden darf.

18

Nicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Festsetzung der Baugebietsart "Mischgebiet" lasse den Willen des Satzungsgebers erkennen, die Bebaubarkeit aller vom Plan erfaßten Grundstücke davon abhängig zu machen, daß auf sie heraufgefahren werden darf. Zutreffend ist zwar, daß gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Ebenfalls richtig ist, daß das Herauffahrendürfen in der Regel bei Grundstücken in Gewerbegebieten für deren bebauungsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist (vgl. Urteil vom 3. November 1987, a.a.O. S. 242). Jedoch begründet die Lage eines Grundstücks in einem Mischgebiet keinen Rechtsanspruch darauf, auf diesem Grundstück jede nach § 6 Abs. 2 BauNVO in dieser Gebietsart zulässige Nutzung ausüben zu dürfen. Es läßt sich - mit anderen Worten - aus der Baugebietsart "Mischgebiet" nicht herleiten, auf allen von dieser Ausweisung erfaßten Grundstücken solle jede Nutzung möglich sein, die § 6 Abs. 2 BauNVO gestattet. Bei der Ausweisung der Baugebietsart "Mischgebiet" handelt es sich um eine bebauungsrechtlich relevante Festsetzung. Führen beispielsweise weitere Festsetzungen dazu, daß auf einem bestimmten Grundstück im Mischgebiet etwa nur eine Wohnnutzung verwirklicht werden darf, ist dieses Grundstück bebauungs- und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen von der Straße, die ihm diese Art der baulichen Nutzbarkeit vermittelt.

19

Sonstige Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, nach dem Bebauungsplan "Siemens-Röntgen-Straße" solle für die Bebaubarkeit der Grundstücke des Klägers der S... wegen eine Erreichbarkeit in Form des "Herauffahrendürfens" erforderlich sein, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie sind auch nicht ersichtlich. Angesichts dessen muß angenommen werden, für das bebauungsrechtliche ebenso wie für das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein dieser Grundstücke reiche der Regel entsprechend aus, wenn sie über die Schöllkopfstraße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar sind (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136 <137>). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dieser Erreichbarkeit nicht entgegen, daß die an die Schöllkopfstraße grenzenden Grundstücke des Klägers durch einen 2 m breiten Gehweg von der Fahrbahn dieser Straße getrennt sind:

20

Das Berufungsgericht hat entschieden, mangels einer angelegten Einfahrt auf den Grundstücken des Klägers schließe es § 2 Abs. 1 StVO rechtlich aus, den Gehweg vor ihnen mit Kraftwagen zu überfahren, um an ihre Grenze zu gelangen. Das ist unrichtig. Straßenverkehrsrechtlich besteht das Recht, den Gehweg vor einem Anliegergrundstück bis zu dessen Grenze mit Kraftwagen überqueren zu dürfen, unabhängig davon, ob auf diesem Grundstück eine Einfahrt angelegt worden ist oder nicht; es gilt insoweit lediglich die Einschränkung, daß dann, wenn eine solche Einfahrt hergerichtet ist, ein überfahren des Gehwegs nur an dieser Stelle erlaubt ist. Das bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Vertiefung. Denn selbst wenn dem Berufungsgericht in der Auffassung zu folgen sein sollte, der Gehweg vor den Grundstücken des Klägers dürfe nicht mit Kraftwagen überfahren werden, hinderte das nicht die Annahme, diese Grundstücke seien der Schöllkopfstraße wegen bebauungs- und erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen.

21

Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BBauG). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, daß ein Grundstück über eine öffentliche Straße - wie bereits gesagt - für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, daß an ein Grundstück herangefahren werden kann, sofern nicht das Bebauungsrecht ausnahmsweise - im Vergleich zu dieser (Grund-)Form der Erreichbarkeit - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen läßt, oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu dürfen, fordert. Anknüpfend an die Rechtsprechung des früher für das Erschließungsbeitragsrecht zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 <37 ff.>) hat der erkennende Senat entschieden, daß an ein Grundstück herangefahren werden kann, wenn eine Zufahrt im straßenrechtlichen Sinne gegeben ist, d.h. wenn "mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann" (u.a. Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 <48 f.>). Nach erneuter Überprüfung hält der Senat an dieser Rechtsprechung, soweit nach ihr ein Heranfahren an die Grundstücksgrenze maßgebend sein soll, nicht in vollem Umfang fest.

22

Der straßenrechtliche Begriff der Zufahrt stellt ab auf eine für Kraftwagen geeignete und bestimmte Verbindung zwischen der Grenze eines Anliegergrundstücks und eineröffentlichen Straße (vgl. etwa Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 29 S. 79<84>), so daß eine Zufahrt in diesem Sinne die Möglichkeit eröffnen muß, unmittelbar an die Grenze eines Anliegergrundstücks heranzufahren. Das entspricht der Funktion der straßenrechtlichen Zufahrt, (auch) das Herauffahren auf ein Grundstück - jedenfalls von der Straße her gesehen - zu gestatten. Ob und welche straßenrechtlichen Gründe ein solches gleichsam zentimetergenaues Erreichen der Grundstücksgrenze ausnahmsweise entbehrlich machen können, mag auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Anders läge es mit dieser straßenrechtlichen Fragestellung allenfalls, wenn zwischen dem Straßenrecht einerseits und dem Bebauungsrecht andererseits eine derart enge Verknüpfung bestünde, daß mit Blick auf das Merkmal des "Heranfahrenkönnens" das, was für das Straßenrecht gilt, auch für das Bebauungsrecht zu gelten hätte. Das trifft jedoch nicht zu. Aus der Sicht des Bebauungsrechts ist - soweit hier von Belang - die Sicherung der verkehrlichen Erschließung gefordert, und das meint (lediglich) eine Erreichbarkeit der Grundstücke durch Kraftwagen der bezeichneten Art. Diese Anforderung besteht nicht um ihrer selbst willen, sondern sie besteht deshalb, weil eine sachgerechte Bewältigung der Aufgaben gewährleistet werden muß, denen der Einsatz dieser Kraftwagen dient. Die sachgerechte Erfüllung dieser teilweise primär im öffentlicher), teilweise vorwiegend im privaten Interesse liegenden Aufgaben aber ist nicht abhängig davon, daß zentimetergenau die Grundstücksgrenze erreicht werden kann. Vielmehr ist insoweit eine Erreichbarkeit ausreichend, bei der mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt. Eine für das bebauungs- und in der Folge das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein hinreichende Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an ein Anliegergrundstück heranzufahren, ist folglich auch dann gegeben, wenn dieses Grundstück von der Fahrbahn durch einen zu dieser öffentlichen Straße gehörenden Gehweg und/oder Radweg getrennt ist, es sei denn, die Überwindung des dadurch bedingten Zwischenraums stelle sich im Einzelfall als unzumutbar dar. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

23

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine abschließende Beurteilung, ob die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide im übrigen dem Grunde und ob sie gegebenenfalls auch der Höhe nach rechtmäßig sind. Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 544,53 DM festgesetzt.