Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1981, Az.: BVerwG 8 B 2.81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Ausbaumaßnahmen an einer Straße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 2.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 04.09.1980 - AZ: Bf. II 38/79
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Kleinvogel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. September 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Die Rechtssache ist in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen ohne grundsätzliche Bedeutung (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Beschwerdevorbringen stellt in seinem § 180 Abs. 2 BBauG betreffenden Teil nicht hinreichend in Rechnung, daß der beschließende Senat in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nur solche Rechtsfragen klären könnte, die, weil revisibel, einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind. Daran fehlt es insoweit (vgl. dazu § 137 VwGO): Dem revisiblen Bundesrecht ist zu entnehmen, daß Ausbaumaßnahmen an einer Straße dann nicht nach den §§ 127 ff. BBauG zu Beitragspflichten führen, wenn die Straße beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine schon im Rechtssinne vorhandene Erschließungsanlage war (§ 180 Abs. 2 BBauG). Ob das zutrifft, beurteilt sich hingegen nicht nach den Bundesbaugesetz, sondern nach den einschlägigen Vorschriften des ihm vorangegangenen irrevisiblen Landesrechts (vgl. etwa die Urteile vom 16. September 1977 - BVerwG IV C 99.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62 S. 31 [33] und vom 21. September 1979 - BVerwG 4 C 22/27/29.78 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 28 S. 31 [35]). Infolgedessen beruht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Hörgensweg in seinem hier in Rede stehenden Abschnitt seinerzeit noch nicht in diesem Sinne vorhanden gewesen sei, auf der Anwendung irrevisiblen Rechts; zur Klärung der damit etwa zusammenhängenden Rechtsfragen könnte ein Revisionsverfahren nichts beitragen (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).
Die in der Beschwerdeschrift außerdem enthaltenen Ausführungen zur vermeintlichen Nichtigkeit des Bebauungsplans ... geben für eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache gleichfalls nichts her. Was der Kläger dazu vorträgt, läßt nicht erkennen, welche bisher nicht hinreichend geklärte Frage des Bundesrechts bei der hier gegebenen Sachlage in einen etwaigen Revisionsverfahren zu klären sein sollte. Daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Bebauungsplans nach Meinung des Klägers die Erforderlichkeit des Straßenausbaues "in keiner Weise geprüft" hat (Beschwerdeschrift S. 6), läßt als solches nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schließe Im übrigen mag zur Klarstellung hinzugefügt werden, daß nach Lage der Dinge die Beantwortung der "Frage, inwieweit für die als landwirtschaftlich ausgewiesene Fläche der Klägerin ein weiterer Ausbau des Hörgensweges erforderlich war" (Beschwerdeschrift S. 5 f.), für die Nichtigkeit des Bebauungsplans Eidelstedt nichts hergeben könnte. Die Erforderlichkeit der in einen Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen (vgl. dazu § 9 Abs. 1 BBauG) bestimmt sich nicht oder doch nicht so einseitig, wie es die Klägerin anzunehmen scheint, nach den Bedürfnissen einzelner Grundstücke; das gilt gerade für die Festsetzung von Verkehrsflächen (vgl. dazu das - die Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG betreffende - Urteil vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [16 f.]). Außerdem begründet das in § 9 Abs. 1 BBauG enthaltene Merkmal der Erforderlichkeit "eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Mißgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit" (Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 64.70 - BVerwGE 38, 152 [157]). Für einen offensichtlichen Mißgriff fehlt es an allen Anhaltspunkten.
Die Revision kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugelassen werden. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der dafür in der Beschwerdeschrift benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - BVerwGE 18, 80 ab. Der von der Beschwerde wiederholte Teil der Gründe jenes Urteils (s. a.a.O. S. 89 f.) betrifft andere Fragen, als die Klägerin meint.
Das braucht nicht im einzelnen dargelegt zu werden. Besagten die Ausführungen nämlich das, was die Klägerin ihnen zu entnehmen versucht, so beträfen sie nach dem oben Dargelegten irrevisibles Recht. Dann stünde jedoch dies der Revisionszulassung entgegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1953 - BVerwG I B 82.53 - BVerwGE 1, 19 [21]).
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vermag die von der Klägerin begehrte Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Der Vorwurf, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen von einer Tatsache ausgegangen sei, die es im Tatbestand nicht ausdrücklich festgestellt habe, bedarf schon deshalb keiner Erörterung, weil das angefochtene Urteil auf dem insoweit etwa vorliegenden Verstoß gegen § 117 Abs. 3 VwGO jedenfalls nicht beruht. Die Beschwerde vermag nicht einmal anzudeuten, wieso es auf das angefochtene Urteil sollte von Einfluß gewesen sein können, daß die fragliche Feststellung in dem Urteil nicht dort getroffen ist, wo sie nach Ansicht der Klägerin hätte getroffen werden müssen.
Auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geht fehl. Ein Tatsachengericht verstößt gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung nur dann, wenn es entscheidungserhebliche Tatsachen unaufgeklärt läßt, obgleich sich ihm deren Aufklärungsbedürftigkeit aufdrängen mußte. In dieser Hinsicht ist von der Beschwerde weder für die Frage möglicher Unterschiede der vorhandenen Bebauung (Beschwerdeschrift S. 8) noch für die Frage etwas dargetan, "ob ... der Hörgensweg irgendwann einmal den Anforderungen [irgend-]eines Ortsstatuts" entsprochen hat (Beschwerdeschrift S. 9).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus den §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Dr. Kleinvogel