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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1986, Az.: BVerwG 8 C 58.85

Ortsdurchfahrten; Anbaustraße; Gehwege; Klassifizierte Straße; Erschlossene Grundstücke; Tatsächliche Hinderung; Heranfahren an die Grundstücksgrenze; Schmaler Grünstreifen; Bestandteil der Anbaustraße; Straßenrechtliche Widmung; Überfahren ohne Befestigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 58.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 08.02.1983 - AZ: 884 II 82
VGH Bayern - 25.02.1985 - AZ: 6 B 83 A. 778

Fundstellen

  • BauR 1987, 202-205
  • DVBl 1987, 628-629 (Volltext mit amtl. LS)
  • KStZ 1986, 211-212
  • NVwZ 1987, 56-57 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1987, 68-70

Amtlicher Leitsatz

Fahrbahn und Gehweg der Ortsdurchfahrt einer sog. klassifizierten Straße sind Teile einer Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG mit der Folge, daß der einer Gemeinde (ausschließlich) für die Herstellung des Gehwegs entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, die durch die Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen werden (im Anschluß an Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 131.68 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 7).

Ein tatsächliches Hindernis ist im Rahmen des § 131 Abs. 1 BBauG beachtlich nur, wenn es von derartigem Gewicht ist, daß es bei verständiger Würdigung eines unbefangenen Betrachters auf Dauer zur Unzumutbarkeit des Heranfahrens an die Grundstücksgrenze führt (im Anschluß an Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25).

Ein vor einem Grundstück liegender schmaler Grünstreifen als rechtlicher Bestandteil einer Anbaustraße hindert das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht, wenn die straßenrechtliche Widmung sein Überfahren ohne bauliche Veränderung (Befestigung) nicht gestattet.

Redaktioneller Leitsatz

  1. A

    § 128 Abs. 3 Nr. 2 (Ortsdurchfahrten) ist ohne Einfluß auf den Begriff der Anbaustraße.

  2. B

    Der Aufwand, der nur für Gehwege an einer klassifizierten Straße entstanden ist, muß auf die erschlossenen Grundstücke verteilt werden.

  3. C

    Das Erschlossensein nach §§ 131 und 133 ist nur tatsächlich gehindert, wenn es so gewichtig ist, daß es das Heranfahren an die Grundstücksgrenze unzumutbar macht. Die Beitragspflicht ist durch einen schmalen Grünstreifen als rechtlichen Bestandteil der Anbaustraße gehindert, wenn die Widmung nach Straßenrecht ein Überfahren ohne Befestigung nicht gestattet.

In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur Nr. ... Gemarkung W., das im Osten an die R. grenzt. Westlich dieses Grundstücks verläuft die Staatsstraße ... (M. Straße), deren Gehweg im Bereich der festgesetzten Ortsdurchfahrt zwischen der Einmündung der R. und dem H., in dem das Grundstück des Klägers liegt, auf Kosten des Beklagten ausgebaut worden ist. Das Grundstück des Klägers grenzt nicht unmittelbar an den angelegten Gehweg; es wird von ihm durch ein schmales Grundstück mit einer Tiefe von 30 bis 70 cm getrennt, das im Eigentum des Freistaates B. steht.

2

Mit Bescheid vom 6. Februar 1981 zog der Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Gehwegs im Abschnitt zwischen der Einmündung der R. und dem H. in Höhe von 2.901,90 DM heran. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 8. Februar 1983 mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die Beitragspflicht sei wegen des noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbs für den Gehweg noch nicht entstanden. Der ergangene Bescheid könne auch nicht in einen Kostenspaltungsbescheid für die technische Herstellung umgedeutet werden. Zwar habe der Beklagte nur die Kosten für die technische Herstellung umgelegt und von der Geltendmachung der bisher angefallenen Grunderwerbskosten abgesehen. Es fehle aber der notwendige Ausspruch der Kostenspaltung durch den Gemeinderat.

3

Mit seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Beklagte vorgetragen: Es werde nunmehr im Wege der Kostenspaltung abgerechnet. Der Ausspruch der Kostenspaltung (Beschluß des Marktgemeinderats vom 23. März 1983) sei auch noch im Berufungsverfahren zulässig. Eine Beitragsänderung ergebe sich nicht, da Grunderwerbskosten in die ursprüngliche Abrechnung nicht einbezogen gewesen seien. Für das Grundstück des Klägers bestehe rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, eine Zufahrt zur Staatsstraße anzulegen. Der schmale Grünstreifen zwischen dem Gehweg und dem Grundstück des Klägers sei als Straßenbegleitgrün Bestandteil der Staatsstraße und auch von der Widmung erfaßt. Überdies reiche hier die Möglichkeit, zu der Staatsstraße Zugang nehmen zu können, aus, da nur ein Gehweg abgerechnet werde.

4

Durch Urteil vom 25. Februar 1985 hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Der Beklagte habe zwar während des Berufungsverfahrens nachträglich die Kostenspaltung erklärt und somit in zulässiger Weise den Grund, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch das Verwaltungsgericht geführt habe, ausgeräumt. Gleichwohl sei die Berufung unbegründet, weil das Grundstück des Klägers nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen werde.

5

Ein Baugrundstück sei nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen, wenn der an sich möglichen Anlegung einer Zufahrt ein derzeit nicht ausgeräumtes tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegenstehe. Denn der durch die Herstellung von beitragspflichtigen Anbaustraßen vermittelte Erschließungsvorteil werde baulich nutzbaren Grundstücken erst dann verschafft, wenn über die Erschließungsanlage an die Grenze des Baugrundstücks herangefahren werden könne und hierfür weder Hindernisse tatsächlicher noch rechtlicher Art bestünden. Ein bloßer Zugang reiche - selbst wenn es sich (wie hier) um einen Fall der sogenannten Zweiterschließung handele - nicht aus.

6

Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob dann, wenn ausschließlich ein Gehweg abgerechnet werden könne, ausnahmsweise ein Zugang ausreiche, stelle sich bei richtiger Betrachtung nicht. Die Staatsstraße sei innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG, wobei jedoch der Erschließungsaufwand nicht die Kosten für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt umfasse (§ 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG). Zwar würden damit faktisch nur die Kosten des Gehwegs abgerechnet, doch führe das nicht dazu, daß die Gehwege an Ortsdurchfahrten zu eigenen, selbständigen Erschließungsanlagen würden, vielmehr blieben sie Teil der gesamten öffentlichen Straße. Damit sei für die Beurteilung des Erschlossenseins im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG auf die Erschließungsanlage als solche (einschließlich der Fahrbahn) abzustellen, so daß deshalb ein bloßer Zugang für ein solches Erschlossensein nicht ausreiche.

7

Im vorliegenden Fall bestünden sowohl rechtliche als auch tatsächliche Hindernisse, die derzeit einem Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG deshalb entgegenstünden, weil das Grundstück des Klägers durch ein im Eigentum des Freistaates B. stehendes Grundstück von dem Gehweg getrennt werde. Der Kläger und auch der Beklagte seien nicht ohne weiteres berechtigt, auf diesem im fremden Eigentum stehenden Grundstück bauliche Veränderungen vorzunehmen. Auch wenn es schmal und, wie der Beklagte vorbringe, als Grünstreifen Bestandteil der Straße sein sollte (Art. 2 Nr. 1 BayStrWG), gestatte die straßenrechtliche Widmung nicht, es ohne bauliche Veränderung zu befahren. Darüber hinaus stelle dieser Grünstreifen ein beachtliches Hindernis in tatsächlicher Hinsicht dar. Ohne eine entsprechende Befestigung sei er nicht geeignet, eine Erschließung im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG zu vermitteln.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, der angefochtene Kostenspaltungsbescheid könne keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BBauG nicht erfüllt seien und deshalb eine (Teil-)Erschließungsbeitragspflicht des Klägers für die technische endgültige Herstellung des Gehwegs der festgesetzten Ortsdurchfahrt der Staatsstraße ... (noch) nicht entstanden sei. Das entspricht der Rechtslage.

11

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das Entstehen einer (Teil-)Erschließungsbeitragspflicht für das Grundstück des Klägers sei abhängig davon, daß die Staatsstraße dem Kläger die Möglichkeit eröffne, ungehindert an die Grenze seines Grundstücks heranfahren zu können. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, daß der Beklagte auf seine Kosten lediglich den Gehweg der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße ausgebaut habe und er im Wege der Kostenspaltung einzig die Kosten der technischen Herstellung dieses Gehwegs geltend mache. Dem ist zuzustimmen.

12

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom 30. Januar 1970 - BVerwG IV C 131.68 - (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 7 S. 9 <10>) entschieden, Fahrbahn und Bürgersteig der Ortsdurchfahrt einer sogenannten klassifizierten Straße, d.h. einer Bundesstraße sowie einer Landstraße I. oder II. Ordnung, seien rechtlich Bestandteil einer einheitlichen beitragsfähigen Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG. Daran ändere nichts, daß gemäß § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn einer solchen Anbaustraße in gewissem Umfang (soweit sie nämlich keine größere Breite als ihre anschließende freie Strecke aufweist) nicht zum beitragsfähigen Aufwand gehörten. § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG bestimme lediglich über den Umfang der Kosten, er habe keinen Einfluß auf den in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG festgelegten Begriff der Anbaustraße. Daran ist festzuhalten. Das hat - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - zur Folge, daß maßgebliche Erschließungsanlage im vorliegenden Fall die Ortsdurchfahrt der Staatsstraße ... ist und dementsprechend der umlagefähige Aufwand für die Herstellung des Gehwegs - erstens - auf die Grundstücke zu verteilen ist, die von dieser Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen sind, und er - zweitens - von den Grundstücken zu tragen ist, die der Beitragspflicht für diese Anlage nach § 133 Abs. 1 BBauG unterliegen.

13

Das Berufungsgericht muß, da es zur Anwendbarkeit des § 133 Abs. 1 BBauG gelangt ist, vorausgesetzt haben, daß das Grundstück des Klägers durch die Staatsstraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen ist, obwohl zwischen diesem Grundstück und dem Gehweg der unbefestigte, ca. 30 bis 70 cm breite, im Eigentum des Freitaates B. stehende Grünstreifen liegt.

14

Auch dem ist zu folgen. Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG durch eine Anbaustraße setze - unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder (wie hier) um eine Zweiterschließung handelt - grundsätzlich die Erreichbarkeit des Grundstücks in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt voraus, d.h. es verlange grundsätzlich, daß - gegebenenfalls bei Hinterliegergrundstücken unter Inanspruchnahme eines vermittelnden (privaten) Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann (vgl. zuletzt Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - DVBl. 1986, 774<775 f.> m.weit.Nachw.). Geklärt ist ferner, daß es an einem Heranfahrenkönnen in diesem Sinne nicht deshalb fehlen muß, weil (gegenwärtig) das Vorhandensein eines (nicht ohnehin völlig unbedeutenden und schon aus diesem Grunde unbeachtlichen) tatsächlichen und/oder rechtlichen Hindernisses der Zufahrt entgegensteht. Darauf kommt es - für die Erfüllung des § 131 Abs. 1 BBauG - nicht an, sofern das Hindernis für unter dem Blickwinkel gerade des Erschließungsbeitragsrechts ausräumbar zu halten ist (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 <38 f.>). Das Berufungsgericht hat - wie seinen Ausführungen zu § 133 Abs. 1 BBauG zu entnehmen ist - angenommen, der Grünstreifen vor dem Grundstück des Klägers stehe gegenwärtig einem Heranfahrenkönnen an die Grenze dieses Grundstücks entgegen, er stelle ein beachtliches sowohl tatsächliches als auch rechtliches Hindernis dar, das allerdings durch eine entsprechende Befestigung ausgeschaltet werden könne. Diese Annahme begegnete, wie der erkennende Senat vorsorglich klarstellt, dann Bedenken, wenn das Berufungsgericht in dem Grünstreifen im Hinblick auf das Fehlen der Befestigung ein bereits die Anwendbarkeit des § 131 Abs. 1 BBauG berührendes Hindernis tatsächlicher Art gesehen haben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, daß insoweit ausschließlich "schwerwiegende tatsachliche (technische) Hindernisse" zählen. Ob ein "schwerwiegendes" Hindernis vorliegt, ist allerdings letztlich nur auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Allgemein läßt sich jedoch sagen, daß ein Hindernis tatsächlicher Art dem Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nur dann entgegensteht, wenn es bei verständiger Würdigung eines unbefangenen Betrachters auf Dauer zur Unzumutbarkeit des Heranfahrens an die Grundstücksgrenze führt. Das ist nicht erreicht, wenn das Heranfahren lediglich "unbequem" usw. ist. Daß es sich im vorliegenden Fall bei dem in Rede stehenden, 30 bis 70 cm breiten unbefestigten Grünstreifen um ein in diesem Sinne beachtliches Hindernis tatsächlicher Art handelt, ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen so gut wie auszuschließen. Doch mag das alles auf sich beruhen. Denn mit dem Berufungsgericht ist anzunehmen, daß die Voraussetzungen jedenfalls des § 133 Abs. 1 BBauG nicht erfüllt sind, und zwar jedenfalls deshalb nicht, weil die Zufahrt durch ein rechtliches Hindernis ausgeschlossen wird.

15

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Grünstreifen - wie der Beklagte vorgetragen hat - gemäß Art. 2 Nr. 1 BayStrWG und damit kraft Landesrechts Bestandteil der Staatsstraße ... - ist oder nicht. Gleichwohl hat es seine rechtlichen Erwägungen auf die erstere Alternative beschränkt, d.h. auf die Fallgestaltung, daß der Grünstreifen als Bestandteil zur Staatsstraße gehört. Diese Vernachlässigung der anderen Alternative ist letztlich unschädlich. Denn die Revision kann unabhängig davon, ob der Grünstreifen Bestandteil der Staatsstraße ist oder nicht, im Ergebnis keinen Erfolg haben.

16

Sollte der Grünstreifen Bestandteil der Staatsstraße sein, grenzte das Grundstück des Klägers direkt an diese Straße. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es dann gleichwohl durch die Straße (noch) nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen sei. Denn der Grünstreifen werde als Bestandteil der Straße von der Widmung erfaßt. Die Widmung aber gestatte das Überfahren des Grünstreifens nicht ohne vorherige entsprechende Befestigung. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - (a.a.O.) in bezug auf ein Hinterliegergrundstück, das durch einen im Eigentum der Gemeinde stehenden schmalen, selbst nicht bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücksstreifen von der Anbaustraße getrennt war, angedeutet, das fremde Eigentum stelle unter dem Blickwinkel des § 131 Abs. 1 BBauG ein ausräumbares rechtliches Hindernis dar, das zur Erfüllung der Anforderung des § 133 Abs. 1 BBauG dadurch beseitigt werden könne, daß "der trennende Grundstücksstreifen zum Bestandteil der Straße gemacht wird, so daß das bisherige Hinterliegergrundstück nunmehr an die Straße angrenzt". Diese Möglichkeit zur Beseitigung des sich aus der Eigentumslage ergebenden rechtlichen Hindernisses ist indes - wie sich den Urteilsgründen ohne weiteres entnehmen läßt - seinerzeit lediglich als eine denkbare Lösung erwogen worden, und zwar unter dem (nicht ausgesprochenen) Vorbehalt, daß das einschlägige Landesrecht einer solchen Lösung nicht entgegensteht. Das aber trifft nach der den erkennenden Senat bindenden berufungsgerichtliehen Auslegung des Umfangs der auf dem bayerischen Landesstraßenrecht beruhenden Widmung im vorliegenden Fall zu. Danach erlaubt diese Widmung nicht das Überfahren des Grundstücksstreifens ohne dessen entsprechende Befestigung. Das hat zur Folge, daß der Kläger, sofern der in Rede stehende Grünstreifen Bestandteil der Staatsstraße ... und deshalb von deren straßenrechtlicher Widmung erfaßt sein sollte, gegenwärtig kraft Landesrechts gehindert ist, von der Staatsstraße über den Grünstreifen an die Grenze seines Grundstücks heranzufahren.

18

Der Beklagte macht demgegenüber freilich unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1972 - BVerwG IV C 112.68 - (Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8 S. 5) geltend, daß trotz der Widmungsgrenzen der verfassungsrechtlich gewährleistete Anliegergebrauch den Kläger berechtigte, den Grünstreifen zu überqueren, so daß sein Grundstück ungeachtet der sich aus der Widmung ergebenden Beschränkung im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen sei. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beklagte jedoch, daß sich nach der genannten Entscheidung, der sich der erkennende Senat anschließt, auf den Anliegergebrauch und dessen grundrechtliche (Kern-)Gewährleistung nur berufen kann, wer zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen ist. Daran fehlt es hier. Der Kläger braucht zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks keine Zufahrt zur Staatsstraße. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Grundstück des Klägers bereits über die Rosenstraße voll erschlossen. Entgegen der Ansicht des Beklagten läßt sich deshalb aus dem verfassungsrechtlich gewähr leisteten Anliegerbrauch nichts zugunsten eines Rechts des Klägers herleiten, ohne Rücksicht auf den Widmungsinhalt über den Grünstreifen an die Grenze seines Grundstücks heranfahren zu dürfen.

19

Das Berufungsgericht hat, wie bereits bemerkt, nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BBauG dann erfüllt wären, wenn der im Eigentum des Freistaates B. stehende Grünstreifen vor dem Grundstück des Klägers nicht Bestandteil der Staatsstraße ... und dementsprechend das Grundstück des Klägers als sogenanntes Hinterliegergrundstück durch den Grünstreifen von dieser Straße getrennt sein sollte. Die Nachholung dieser Prüfung ergibt, daß diese Frage zu verneinen ist. Denn dem Kläger ist, wie der Beklagte einräumt, kein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes unwiderrufliches Geh- und Fahrrecht zum überfahren des Grünstreifens bestellt worden. Aus diesem Grunde fehlt es dem Grundstück des Klägers von der Staatsstraße aus an der von Art. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 21. Juni 1982 (GVBl. S. 313) - BayBO - für seine Bebaubarkeit verlangten, also bauordnungsrechtlich ausreichenden Zugänglichkeit. Der erkennende Senat hat dazu namentlich im Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 81.81 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32 <36 ff.>) dargelegt, daß das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG an das geltende Baurecht anknüpfe und damit abhänge vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Der hier maßgebliche Art. 4 BayBO erlaube die Bebauung eines Hinterliegergrundstücks nur, wenn dieses Grundstück von einer öffentlichen Straße aus hinreichend zugänglich sei, was erfordere, daß der Eigentümer des Anliegergrundstücks dem Hinterlieger ein Recht (auch) zum überfahren des Anliegergrundstücks eingeräumt habe und zur Sicherung dessen müsse, wie das Berufungsgericht mehrfach entschieden habe, ein unwiderrufliches dingliches Geh- und Fahrrecht (Grunddienstbarkeit) verlangt werden. Daran fehlt es hier. Mit Rücksicht darauf müßte es auch dann bei der Entscheidung des Berufungsgerichts bleiben, wenn der Grünstreifen nicht kraft Landesrechts Bestandteil der Staatsstraße ST 2082 sein sollte.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 2.901 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl