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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1996, Az.: BVerwG 8 C 14/94

Erstattung einer den festgesetzten Erschließungsbeitrag übersteigenden Vorausleistung; Tilgungswirkung einer Vorausleistung; Nacherhebung; Verteilungsregelung für Eckgrundstücke in der Erschließungseinheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 14/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Freiburg 26.05.1992 - VG 3 K 613/91
II. VGH Mannheim 21.04.1994 - VGH 2 S 1854/92

Fundstellen

  • DVBl 1996, 1046-1049 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 172-173 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1996, 465-468 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Bundesrecht gebietet den Gemeinden grundsätzlich, entstandene Erschließungsbeitragsansprüche bis zu deren Erlöschen in vollem Umfang auszuschöpfen. Das schließt ein, einen bisher nicht geltend gemachten, noch nicht erloschenen Teil eines Erschließungsbeitragsanspruchs durch einen Nacherhebungsbescheid anzufordern (wie Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 (164 ff.) [BVerwG 18.03.1988 - 8 C 92/87]).

2. Eine Vorausleistung tilgt eine Erschließungsbeitragsforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens in Höhe der erbrachten Zahlung (wie Urteil vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 S. 15 (20 f.)).

3. Ist ein hinter einer Vorausleistung zurückbleibender Erschließungsbeitrag festgesetzt und der Differenzbetrag zurückgezahlt worden und stellt sich später heraus, daß die seinerzeit entstandene Erschließungsbeitragsforderung der Gemeinde die Vorausleistung tatsächlich sogar noch übersteigt, deckt das Bundesrecht ausschließlich eine Nachforderung, die sich auf den die Vorausleistung übersteigenden Betrag beschränkt.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. April 1994 insoweit aufgehoben, als der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Mai 1992 stattgegeben worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Nacherhebung eines Erschließungsbeitrags. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 3313, das an die Schmiedackerstraße und an den Luckeweg grenzt. Beide Erschließungsanlagen sind durch Gemeinderatsbeschluß vom 19. März 1985 mit den Anbaustraßen Badersgärten, Sängerweg, Tannenweg und Zur Inmatt zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt worden.

2

Gestützt auf ihre Erschließungsbeitragssatzung vom 27. Juni 1979 in der Fassung vom 19. März 1985 veranlagte die Beklagte das Grundstück der Kläger mit Bescheid vom 27. Juli 1988 zu einem Erschließungsbeitrag von 11 961,42 DM. Zugleich setzte sie nach Abzug einer erbrachten Vorausleistung von 15 606 DM in dem Bescheid einen Erstattungsbetrag von 3 644,58 DM fest, der sodann an die Kläger ausgezahlt wurde.

3

Mit dem hier angefochtenen "geänderten Bescheid" vom 27. Dezember 1989 zog die Beklagte die Kläger für ihr Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag von 19 724,25 DM neu heran und forderte die Zahlung eines Betrags von 7 762,83 DM (19 724,25 DM minus 11 961,42 DM). Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26. Mai 1992 den angefochtenen Nacherhebungsbescheid insoweit aufgehoben, als ein über 4 118,25 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag nachgefordert wird. Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 21. April 1994 unter Zurückweisung der Berufung der Kläger der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Nacherhebungsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten.

4

Die Beklagte habe die Nichtberücksichtigung von Grunderwerbskosten bei der Erstveranlagung zum Anlaß nehmen dürfen, gegenüber den Klägern den auf ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrag mit dem angefochtenen Änderungsbescheid erneut festzusetzen; nicht zu beanstanden sei, daß sie dabei der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen Rechnung getragen habe. Dem erneuten Erlaß eines Erschließungsbeitragsbescheids habe insbesondere nicht die Bestandskraft des Erschließungsbeitragsbescheids vom 27. Juli 1988 entgegengestanden. Auch scheitere die Nacherhebung nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes.

5

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Nacherhebungsbescheid auch nicht deswegen teilweise fehlerhaft, weil den Klägern der Differenzbetrag zwischen dem mit dem Erstbescheid vom 27. Juli 1988 festgesetzten Erschließungsbeitrag und der erbrachten Vorausleistung in Höhe von 3 644,58 DM erstattet worden sei. Zwar sei der Erstattungsbetrag durch einen begünstigenden Verwaltungsakt festgesetzt und sei dieser Verwaltungsakt nicht von der Beklagten zurückgenommen worden. Doch könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, dieser Verwaltungsakt wirke sich auf das durch den Nacherhebungsbescheid entstandene Abrechnungsverhältnis aus. Das Verwaltungsgericht messe dem Erstattungsbescheid eine Rechtswirkung bei, die von dessen Regelungsgehalt nicht gedeckt werde. Die Festsetzung des Erstattungsbetrags sei ausschließlich im Zusammenhang mit der ursprünglichen Beitragsfestsetzung zu sehen. Die Beklagte habe allein das durch den ersten Beitragsbescheid konkretisierte Beitragsschuldverhältnis abwickeln wollen und sie habe diesen Willen erkennbar dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie die Vorausleistung mit dem festgesetzten Erschließungsbeitrag in demselben Bescheid verrechnet habe. Da nach der seinerzeitigen Berechnung der Beklagten der endgültig festgesetzte Erschließungsbeitrag niedriger gelegen habe als die erbrachte Vorausleistung, habe die Beklagte konsequenterweise das Beitragsschuldverhältnis in der Weise abwickeln müssen, daß sie die zuviel entrichtete Vorausleistung zurückerstattete. Nur diese Rückabwicklung sei Gegenstand der Erstattungsregelung gewesen. Nicht hingegen habe die Beklagte mit der Festsetzung eines Erstattungsbetrags zum Ausdruck bringen wollen, die Kläger sollten auf jeden Fall die Vorausleistung in dem erstatteten Umfang behalten dürfen, also auch dann, wenn es - was nach dem Gesetz nicht auszuschließen gewesen sei - zu einer Nacherhebung kommen und diese zu dem Ergebnis führen sollte, der nach dem Gesetz tatsächlich entstandene Erschließungsbeitragsanspruch liege höher als die erbrachte Vorausleistung.

6

Im übrigen bestünden Bedenken gegen den Nacherhebungsbescheid weder dem Grunde noch der Höhe nach. Grundlage für diesen Bescheid seien die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 27. Juni 1979 in der Fassung vom 19. März 1985; diese Satzung habe im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßten Erschließungsanlagen gegolten. Sie sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ordne § 6 dieser Satzung der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend die Anwendung der Eckgrundstücksregelung auch für Grundstücke in einer Erschließungseinheit an. Doch führe das selbst nach Inkrafttreten des § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht zur Nichtigkeit der Satzung.

7

Die bei der Nacherhebung zusätzlich berücksichtigten Grunderwerbskosten gehörten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Zu Recht sei die Beklagte auch davon ausgegangen, daß öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des für ein Grundstück durch Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen baulichen Nutzung hindern, nicht durch eine Verminderung der Grundstücksfläche, sondern nur bei der Anwendung der satzungsgemäßen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen sei, und zwar lediglich dann, wenn - was hier nicht der Fall sei - das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabs darstelle. Angesichts dessen komme im vorliegenden Fall eine Ermäßigung des Beitrags nicht in Betracht.

8

Zwar sei zweifelhaft, ob der Zusammenfassungsbeschluß vom 19. März 1985 rechtmäßig sei. Das bedürfe indes keiner Vertiefung, weil eine unwirksame Zusammenfassungsentscheidung keine Aufhebung des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids rechtfertige, wenn sich herausstelle, daß bei einer Abrechnung der einzelnen, das Grundstück der Kläger erschließenden Anbaustraßen ein gleich hoher oder höherer Erschließungsbeitrag entstanden wäre. So lägen die Dinge hier. Die von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung habe bei einer Einzelabrechnung der das Grundstück der Kläger erschließenden Anbaustraßen einen Erschließungsbeitrag von zusammen 19 753,51 DM ergeben und damit einen höheren als den Beitrag, der mit dem angefochtenen Bescheid gefordert werde. Eine Einzelabrechnung der beiden das Grundstück der Kläger erschließenden Anlagen, d.h. der Schmiedackerstraße und des Luckewegs, scheitere schließlich nicht an einer Festsetzungsverjährung. Die vierjährige Festsetzungsfrist sei nämlich für beide Erschließungsanlagen erst am 31. Dezember 1989 abgelaufen.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht rügen und darum bitten, unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen ihrer Klage in vollem Umfang stattzugeben.

10

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

II.

Die Revision der Kläger hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als es der Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung stattgibt, ist im übrigen aber als unbegründet zurückzuweisen. Soweit die Revision Erfolg hat, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit nämlich beruht das Berufungsurteil auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erfordert die abschließende Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen.

12

Die Beklagte hat die Kläger, die auf den Heranziehungsbescheid vom 27. Juli 1988 einen Erschließungsbeitrag von 11 961,42 DM gezahlt haben, ungeachtet dessen durch den angefochtenen Nacherhebungsbescheid vom 27. Dezember 1989 zu einem ("weiteren") Erschließungsbeitrag von 7 762,83 DM herangezogen, daß sie mit Rücksicht auf eine zuvor von den Klägern erbrachte Vorausleistung von 15 606 DM in dem Bescheid vom 27. Juli 1988 zugleich eine Erstattung der Differenz zwischen dieser Vorausleistung und dem seinerzeit festgesetzten Erschließungsbeitrag in Höhe von 3 644,58 DM angeordnet und diesen Betrag der Anordnung entsprechend ausgezahlt hat. Das Berufungsgericht hält den Nacherhebungsbescheid für in vollem Umfang durch das Bundesrecht gedeckt und deshalb rechtmäßig. Das ist nur mit Blick auf den (Teil-)Betrag von 4 118,25 DM, nicht aber auch mit Blick auf den (Teil-)Betrag von 3 644,58 DM mit Bundesrecht vereinbar.

13

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, gegen den Erlaß des Nacherhebungsbescheids als solchen bestünden keine Bedenken. Das Bundesrecht gebiete den Gemeinden die volle Ausschöpfung eines entstandenen Erschließungsbeitragsanspruchs. Die Bestandskraft eines (Erst-)Heranziehungsbescheids, der seinem Regelungsgehalt nach einen solchen Erschließungsbeitragsanspruch nicht voll ausschöpfe, führe nicht zur Beendigung des Beitragsschuldverhältnisses und damit zum Ausschluß einer Nacherhebung. Vielmehr ende dieses Beitragsschuldverhältnis unabhängig vom Erlaß eines Beitragsbescheids erst in dem Zeitpunkt, in dem - aus welchen Gründen immer - der Beitragsanspruch selbst erlösche. Bis dahin verlange das Bundesrecht eine vollständige Ausschöpfung eines entstandenen Erschließungsbeitragsanspruchs mit der Folge, daß das Landesrecht gehindert sei, die (Nach-)Erhebung eines bisher nicht geltend gemachten Teils eines noch bestehenden Erschließungsbeitragsanspruchs etwa von der vorgängigen Rücknahme des bestandskräftigen Erstbescheids abhängig zu machen. Diese Folgerungsweise entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats namentlich im Urteil vom 18. März 1988 (BVerwG 8 C 92.87 - BVerwGE 79, 163 (164 ff.) [BVerwG 18.03.1988 - 8 C 92/87]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten; das Vorbringen der Revision gibt keinen Anlaß für eine abweichende Beurteilung.

14

Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, auch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes rechtfertige nicht die Annahme, mit Rücksicht auf den bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheid vom 27. Juli 1988 sei der angefochtene Nacherhebungsbescheid wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot rechtswidrig. Zwar ist ein Bescheid, mit dem ein entstandener Erschließungsbeitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird, d.h. mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ein nach seinem Tenor ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Auch ein solcher Bescheid kann allerdings ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein (vgl. u.a. Urteil vom 12. Juli 1968 - BVerwG VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 (133 f.) [BVerwG 12.07.1968 - VII C 48/66]). Ein solches Vertrauen setzt jedoch außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung (vgl. dazu etwa Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 74.74 - BVerwGE 48, 87 (93) [BVerwG 28.02.1975 - IV C 77/74]) voraus, daß im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Urteil vom 12. Juli 1968 - BVerwG VII C 48.66 - a.a.O., S. 134). Jedenfalls daran fehlt es hier.

15

Es kann dahinstehen, ob - wie die Revision geltend macht - die Kläger im Vertrauen auf die "Endgültigkeit" des durch den Bescheid vom 27. Juli 1988 festgesetzten Erschließungsbeitrags eine Vermögensdisposition getroffen haben, also ihr (etwaiges) Vertrauen adäquat betätigt haben. Offenbleiben kann ferner, ob eine solche Vertrauensbetätigung im vorliegenden Fall schutzwürdig ist. Darauf kommt es - wie das Berufungsgericht zu Recht betont hat - nicht ausschlaggebend an. Selbst wenn man nämlich zugunsten der Kläger von einer adäquaten Vertrauensbetätigung und deren Schutzwürdigkeit ausgeht, müßten sie sich im Rahmen der dann gebotenen Interessenabwägung durchgreifend entgegenhalten lassen, daß es sich hier um einen Erschließungsbeitrag handelt, daß die Beklagte ihre Leistung u.a. auch zugunsten der Kläger erbracht hat und daß sie und die hinter ihr stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern können, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts der Beklagten, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. Daran scheitert letztlich die Annahme, der Grundsatz des bundes(verfassungs)rechtlichen Vertrauensschutzes könne zugunsten der Kläger etwas für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Nacherhebungsbescheids hergeben (vgl. ebenso schon Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 - a.a.O., S. 170).

16

2. Das Berufungsgericht meint sodann, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Nacherhebungsbescheid auch der Höhe nach rechtmäßig, und zwar selbst insoweit, als es um den den Klägern seinerzeit erstatteten Betrag von 3 644,58 DM gehe. Daran ändere nichts, daß die Beklagte mit dem (Erst-)Bescheid vom 27. Juli 1988 nicht nur einen Erschließungsbeitrag von 11 961,42 DM verlangt, sondern wegen einer zuvor erbrachten Vorausleistung von 15 606 DM überdies die Erstattung des in Rede stehenden Betrags von 3 644,58 DM angeordnet habe. Die Festsetzung des Erstattungsbetrags im Beitragsbescheid vom 27. Juli 1988 sei zwar als Verwaltungsakt zu qualifizieren und dieser Verwaltungsakt sei nicht aufgehoben worden. Jedoch habe dieser (Erstattungs-)Verwaltungsakt seinem Regelungsgehalt nach keinen Einfluß auf das zwischen der Beklagten und den Klägern bestehende, durch das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht für deren Grundstück im Jahre 1985 begründete Beitragsschuldverhältnis, sondern beziehe sich ausschließlich auf die durch den genannten Beitragsbescheid angestrebte - nur vermeintlich - endgültige Beitragsabrechnung. Da - so führt das Berufungsgericht sinngemäß aus - auf die Erschließungsbeitragsforderung der Beklagten in Höhe von mindestens 19 724,25 DM die Kläger entsprechend der Festsetzung im (Erst-)Beitragsbescheid vom 27. Juli 1988 nur 11 961,42 DM erbracht hätten, seien sie kraft Bundesrechts gehalten, nunmehr den vollen Differenzbetrag von 7 762,83 DM nachzuzahlen. Diese Auffassung ist nur mit Blick auf den (Teil-)Betrag von 4 118,25 DM nicht zu beanstanden, verletzt im übrigen, d.h. mit Blick auf den (Teil-)Betrag von 3 644,58 DM, aber Bundesrecht. Insoweit nämlich verkennt das Berufungsgericht, daß kraft Bundesrechts die auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen im Jahre 1985 entstandene Beitragsforderung der Beklagten von (mindestens) 19 724,25 DM in Höhe der zuvor erbrachten Vorausleistung von 15 606 DM erloschen ist und deshalb der angefochtene Nacherhebungsbescheid durch das erschließungsbeitragsrechtliche Schuldverhältnis nur insoweit gedeckt ist, als es um die Differenz zwischen der mit dem Nacherhebungsbescheid festgesetzten Beitragsforderung der Beklagten von 19 724,25 DM und der erbrachten Vorausleistung von 15 606 DM, d.h. den (Teil-)Betrag von 4 118,25 DM geht.

17

a) Auf der Grundlage der - später noch im einzelnen zu behandelnden - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Grundstück der Kläger eine sachliche Erschließungsbeitragspflicht in Höhe von (mindestens) 19 724,25 DM entstanden, und zwar mit Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 19. März 1985 im Jahre 1985. In diesem Zeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BauGB bzw. BBauG), ist zugleich die Erschließungsbeitragsforderung der Beklagten in Höhe der zuvor erbrachten Vorausleistung von 15 606 DM erloschen; sie ist in diesem Zeitpunkt in Höhe der erbrachten Vorausleistung "ipso facto" getilgt worden, d.h. ohne daß es hierzu eines Verwaltungsakts bedarf. Denn in diesem Zeitpunkt ist die "Beitragsforderung der Gemeinde schon vor Geltendmachung der entsprechenden Abgabenforderung durch den Beitragsbescheid derartig voll als Anspruch ausgestaltet, daß sie das Beitragsschuldverhältnis in bezug auf das Grundstück und gegenüber dem nach § 134 Abs. 1 BBauG Beitragspflichtigen begründet und zum Beispiel schon den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzt (vgl. Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 1, S. 5). Sie ist deshalb in diesem Zeitpunkt auch geeignet, durch die Vorausleistung in deren Umfang getilgt zu werden, so daß damit die der Vorausleistung gesetzlich wesenseigene und von vornherein zugedachte Erfüllung vollkommen eintritt. Die Tatsache der Vorausleistung wirkt sich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte" (Urteil vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55, S. 15 (20)).

18

b) Das läßt die Frage offen, ob der Nacherhebungsbescheid weitergehend, d.h. soweit den Klägern seinerzeit mit Blick auf eine damals angenommene zu hohe Vorausleistung der Betrag von 3 644,58 DM erstattet worden ist, aus einem anderen Gesichtspunkt durch das Bundesrecht gedeckt ist. Das setzte voraus, daß das insoweit zwischen der Beklagten und den Klägern bestehende (Rück-)Abwicklungsverhältnis aus der Erstattung des Betrags von 3 644,58 DM nach Bundesrecht zu beurteilen ist. Das trifft jedoch nicht zu.

19

Die Abwicklung von Vorausleistungsansprüchen richtet sich ebenso wie die für den Fall, daß eine erbrachte Vorausleistung die Höhe des endgültigen Erschließungsbeitrags übersteigt, angezeigte teilweise Rückabwicklung durch Auszahlung des Überschusses nach irrevisiblem Landesrecht (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 8.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 78, S. 10 (15)). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - eine nur vermeintlich angezeigte Rückabwicklung in Rede steht. Angesichts dessen sind auf der Grundlage nicht des Bundesrechts, sondern des einschlägigen Landesrechts die Fragen zu beantworten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen angenommen werden darf, die Beklagte habe gegen die Kläger aus dem zwischen ihnen bestehenden Rückabwicklungsverhältnis einen Anspruch auf Zahlung des (den Klägern zu Unrecht erstatteten) Betrags von 3 644,58 DM, einen Anspruch also, der den nicht vom Erschließungsbeitragsrecht abgedeckten Teil der Nachforderung von 7 762,83 DM erfaßt. Das Berufungsgericht hat - vor dem Hintergrund seiner unzutreffenden Annahme, auch dieser Teilbetrag sei aus dem erschließungsbeitragsrechtlichen Schuldverhältnis begründet, verständlicherweise - eine entsprechende Prüfung nicht vorgenommen und deshalb insoweit auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das nötigt mit Blick auf den Betrag von 3 644,58 DM zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

20

3. Eine Zurückverweisung wäre entbehrlich, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts angenommen werden müßte, der angefochtene Nacherhebungsbescheid sei aus einem anderen Grunde ohnehin insgesamt oder jedenfalls in Höhe des insoweit in Rede stehenden Betrags von 3 644,58 DM fehlerhaft, d.h. wenn angenommen werden müßte, der Beklagten sei gegen die Kläger keine oder jedenfalls keine über (den gezahlten Erschließungsbeitrag von 11 961,42 DM plus den nicht durch die Vorausleistung getilgten Betrag von 4 118,25 DM =) 16 079,67 DM hinausgehende Erschließungsbeitragsforderung entstanden. Das ist indes nicht der Fall. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten sei im Jahre 1985 eine Erschließungsbeitragsforderung von (mindestens) 19 724,25 DM gegen die Kläger entstanden, ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.

21

a) Das Berufungsgericht nimmt an, die von der Beklagten geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung sei auf der Grundlage der Satzung der Beklagten vom 27. Juni 1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. März 1985 entstanden. In dieser Fassung enthalte die Erschließungsbeitragssatzung erstmals eine wirksame Verteilungsregelung. Gegen diese Auffassung erhebt die Revision nur insoweit Bedenken, als sie geltend macht, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Verteilungsregelung auch in dieser Fassung der Erschließungsbeitragssatzung nichtig, weil die Bestimmung für Eckgrundstücke in einer sog. Erschließungseinheit nicht den kraft Bundesrechts zu stellenden Anforderungen genüge. Diese Bedenken sind unbegründet.

22

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ordnet § 6 D der Erschließungsbeitragssatzung vom 27. Juni 1979 in der Fassung vom 19. März 1985 an, daß die in ihm enthaltene Vergünstigungsregelung für Eckgrundstücke selbst dann anzuwenden ist, wenn die beiden die Ecklage begründenden Anbaustraßen - weil eine Erschließungseinheit bildend - zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt worden sind. Mit dieser Regelung hat der Ortsgesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 (259 ff.) [BVerwG 09.12.1983 - 8 C 112/82]) entsprochen, nach der unter Geltung des Bundesbaugesetzes § 131 Abs. 1 eine zweifache Berücksichtigung von Eckgrundstücken bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands unabhängig davon gebot, ob die Gemeinde den Erschließungsaufwand gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG getrennt oder gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG insgesamt ermittelt hat. Zwar ist der Revision einzuräumen, daß seit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs am 1. Juli 1987 § 131 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, "mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen". Doch ist dem Berufungsgericht in der Ansicht zuzustimmen, daß diese Vorschrift keinen zur Nichtigkeit der Verteilungsregelung führenden Mangel des § 6 D der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung begründet.

23

Es bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Entscheidung, ob die unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG in der Literatur (vgl. u.a. Sellner in: NJW 1986, 1073 (1079), Sailer in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Sailer, BauGB, 3. Aufl., S. 503, und Schrödter in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 44) geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit und damit die Wirksamkeit des § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB durchgreifen. Sollte das zutreffen, hätte sich die in diesem Zusammenhang maßgebende Rechtslage durch das Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nicht geändert und wäre aus diesem Grunde § 6 D der Satzung der Beklagten bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Sollte dagegen - wovon das Berufungsgericht ausgeht (vgl. in diesem Zusammenhang VGH Mannheim, Urteil vom 19. November 1991 - 2 S 592/90 - BWGZ 1992, 215 f.) - § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB als verfassungsrechtlich unbedenklich zu qualifizieren sein, hätte das lediglich zur Folge, daß die Eckgrundstücksvergünstigung in § 6 D der Satzung auf mehrfach erschlossene Grundstücke in einer Erschließungseinheit nicht anzuwenden wäre. Das führte indes nicht zu einer bundesrechtlich bedenklichen Unvollständigkeit der Verteilungsregelung und ließe daher ihre Wirksamkeit als solche unberührt.

24

b) Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Gemeinderatsbeschluß vom 19. März 1985, durch den die Beklagte die beiden das Grundstück der Kläger erschließenden Verkehrsanlagen Schmiedackerstraße und Luckeweg zusammen mit den Anbaustraßen Badersgärten, Sängerweg, Tannenweg und Zur Inmatt zur gemeinsamen Aufwandsermittlung gemäß - damals - § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zusammengefaßt hat, wirksam ist. Es meint, darauf komme es nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn das zutreffen sollte, rechtfertige das deshalb keine Aufhebung des angefochtenen Nacherhebungsbescheids, weil bei einer getrennten Abrechnung der beiden das Grundstück der Kläger erschließenden Anbaustraßen auf dieses Grundstück insgesamt ein Erschließungsbeitrag von 19 753,51 DM und damit ein höherer Beitrag als der entfallen würde, der von den Klägern mit dem angefochtenen Nacherhebungsbescheid in Verbindung mit dem Erstbescheid vom 27. Juli 1988 verlangt wird. Diese Würdigung des Berufungsgerichts begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

25

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich im Urteil vom 25. Februar 1994 (BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 (182 f.) [BVerwG 25.02.1994 - 8 C 14/92]) ist die Zusammenfassungsentscheidung vom 19. März 1985 unwirksam. Beizupflichten ist jedoch dem Berufungsgericht, daß ein auf eine fehlerhafte Zusammenfassungsentscheidung gestützter Erschließungsbeitragsbescheid gleichwohl nicht der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, wenn sich herausstellt, daß für die das Grundstück des Klägers erschließenden, einzelnen, von der Zusammenfassungsentscheidung erfaßten Anbaustraßen ein ebenso hoher oder gar höherer Beitrag entstanden ist (vgl. Urteil vom 17. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 (359) [BVerwG 27.01.1982 - 8 C 12/81]). Diese Voraussetzung ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall erfüllt. Danach entfällt für die erstmalige endgültige Herstellung der Schmiedackerstraße auf das Grundstück der Kläger ein Erschließungsbeitrag von 11 048,39 DM und für die erstmalige endgültige Herstellung des Luckewegs ein Erschließungsbeitrag von 8 705,12 DM. Zwar macht die Revision geltend, die Richtigkeit dieser Zahlenangaben, die aus einer von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung entnommen worden sind, hätten nicht hinreichend überprüft werden können, lediglich die Methodik der Vergleichsberechnung sei nachvollziehbar. Doch sind damit in bezug auf die in Rede stehenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht, so daß das Bundesverwaltungsgericht an sie gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

26

c) Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - die Beklagte die Grunderwerbskosten für die Straße Zur Inmatt ungeachtet der nur einseitigen Anbaubarkeit dieser Verkehrsanlage in vollem Umfang in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbeziehen durfte. Da einerseits die Zusammenfassungsentscheidung vom 19. März 1985 - wie gesagt - fehlerhaft ist und andererseits das Grundstück der Kläger nicht durch die Straße Zur Inmatt, sondern durch die Verkehrsanlagen Schmiedackerstraße und Luckeweg erschlossen wird, hat die Beantwortung dieser Frage keinen Einfluß auf die Höhe des auf das Grundstück der Kläger entfallenden Erschließungsbeitrags.

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d) Das Berufungsgericht führt aus, ohne Belang für die Höhe des auf das Grundstück der Kläger entfallenden Erschließungsbeitrags sei der Umstand, daß sich angesichts des im Bebauungsplan ausgewiesenen "Baufensters" die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 auf dem Grundstück der Kläger nicht realisieren lasse. Auch das ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Hindert nämlich eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung eines für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Maßes der Nutzung, ist dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 ff.) nicht bei § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Rahmen des Merkmals "erschlossen" durch eine Verminderung der Grundstücksfläche, sondern (nur) bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, und zwar auch dies ausschließlich dann, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabs darstellt. Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall.

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e) Schließlich ist auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts bundesrechtlich nichts zu erinnern, die Beitragsforderung der Beklagten sei im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Nacherhebungsbescheids noch nicht verjährt gewesen. Denn die Beantwortung der Frage, ob eine Erschließungsbeitragsforderung verjährt ist, richtet sich nach Landesrecht (vgl. u.a. Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20 (25)). Bundesrechtlich kann diese Frage nur insoweit überprüft werden, als Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer landesrechtlich bestimmten Verjährungsfrist das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist (vgl. etwa Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 68.85 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 98, S. 66 f.). Das Berufungsgericht legt dar, im vorliegenden Fall sei die Erschließungsbeitragsforderung der Beklagten nicht vor dem Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 19. März 1985 entstanden, weil die Verteilungsregelungen in den vorangegangenen Fassungen der Erschließungsbeitragssatzung vom 27. Juni 1979 nicht wirksam gewesen seien. Gegen diese Auffassung werden weder von den Beteiligten Bedenken erhoben noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, die derartige Bedenken begründen könnten. Angesichts dessen ist dem Berufungsgericht in der Ansicht zu folgen, die sachliche Erschließungsbeitragsforderung der Beklagten sei erst im Jahre 1985 entstanden und die vierjährige Frist für den Eintritt der Festsetzungsverjährung sei im Zeitpunkt des Erlasses des Nacherhebungsbescheids noch nicht abgelaufen gewesen.

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Dr. Kleinvogel

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Prof. Dr. Driehaus

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Dr. Silberkuhl

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Dr. Honnacker

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Sailer