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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1994, Az.: BVerwG 8 C 14/92

Erschließung; Erschließungseinheit; Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Planunterschreitung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 14/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf 10.03.1992 - 17 K 3860/90

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 176 - 188
  • DVBl 1994, 812-816 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 37 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 913-916 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1994, 187-190 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Mehrere selbständige Sackgassen, die jeweils von der gleichen (Haupt-) Straße abzweigen, bilden mangels funktioneller Abhängigkeit voneinander keine Erschließungseinheit und können deshalb nicht mit der (Haupt-) Straße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt werden.

2. Die dem Vorliegen einer Erschließungseinheit vorausgesetzte funktionelle Abhängigkeit einer selbständigen Nebenstraße von einer Hauptstraße kann nicht schon angenommen werden, wenn die durch weitere Straßen mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde verbundene Nebenstraße außer dem quantitativ überwiegenden Verkehr mit Personen- und kleineren Lastwagen auch den von einzelnen der durch sie erschlossenen Grundstücke ausgelösten Schwerlastverkehr aufzunehmen hat und dieser aus tatsächlichen Gründen sachgerecht nur über die Hauptstraße abgewickelt werden kann.

3. Beitragsfähige Erschließungsanlage i. S. der §§ 127 II, 132 Nr. 4 und 133 II BauGB ist unabhängig von dem Inhalt eines Bebauungsplans ausschließlich die (nach Maßgabe des einschlägigen Landesstraßenrechts öffentliche) Anlage in ihrem tatsächlich angelegten Umfang.

4. Der Tatbestand einer Planunterschreitung i. S. des § 125 III Nr. 1 BauGB wird bei einer Anbaustraße (§ 127 II Nr. 1 BauGB) nicht nur durch ein - im Vergleich zur Planfestsetzung - Zurückbleiben in der Breite, sondern auch durch ein Zurückbleiben in der Länge erfüllt.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur 97 Flurstück 26 in S., das an die L.straße grenzt. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag.

2

Die L.straße liegt im sog. Industriegebiet S, das von der U Straße im Osten und der O.straße im Westen begrenzt wird. In West-Ost-Richtung verläuft die M.straße, die von der O.straße ausgeht und in die U Straße mündet. Von der M.straße zweigen nach Süden die U.straße und überdies - als Sackgassen mit Wendehammer - die N.- und die L.straße sowie nach Norden die S.straße als R.straße ab. An die U.straße schließt sich im Bereich des Wendeplatzes nach Süden eine Fahrstraße durch das V.tal nach W an. Im übrigen mündet die O.straße in die U.straße.

3

Die L.straße wurde zwischen 1970 und 1976 mit Fahrbahn, beiderseitigem Gehweg, einseitigem Parkstreifen, Mischwasserkanal und Beleuchtung technisch hergestellt. Eine im Bebauungsplan 0 324 als Straßenfläche ausgewiesene Teilstrecke, die nach dem Plan vom Wendehammer der L.straße ausgehend ca. 20 m lang und 3 m breit in südlicher Richtung verlaufen soll, wurde bisher nicht angelegt.

4

Durch Beschluß vom April 1983 faßte der Rat der Stadt S. die M-, L-, N-, U- und S.straße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammen. Nachdem der Beklagte die Erschließungsanlagen des Industriegebiets S in wesentlichen Teilen ausgebaut und teilweise gewidmet hatte, zog er den Kläger mit Bescheid vom 27. Oktober 1988 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die zur gemeinsamen Abrechnung zusammengefaßten Erschließungsanlagen im Industriegebiet S in Höhe von 48 341 , 95 DM heran. Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte der Beklagte seine Vorausleistungsforderung auf 33 791 , 63 DM.

5

Durch Urteil vom 10. März 1992 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen eine über 6 859, 47 DM hinausgehende Vorausleistung verlangt wird. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

6

Die Zusammenfassungsentscheidung vom April 1983 sei fehlerhaft, weil die zusammengefaßten Anlagen keine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB bildeten. Das Vorliegen einer solchen Einheit setze voraus, daß die einzelnen Erschließungsanlagen untereinander in einem Abhängigkeitsverhältnis derart stünden, daß eine Erschließungsanlage ihre volle Funktion nur im Zusammenhang mit einer anderen Anlage wahrzunehmen geeignet sei, wie dies zutreffe etwa bei einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden Sackgasse. Daran fehle es hier.

7

Zwar seien die S-, N- und L.straße allein über die M.straße erreichbar, doch sei die U.straße außer durch die M.straße auch durch die O.straße und durch die Straße durch das V.tal nach W an das übrige Verkehrsnetz der Gemeinde angebunden. Damit stünden nicht mehr alle zusammengefaßten Straßen in dem erforderlichen wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Es könne dahinstehen, ob ein Teil der Erschließungsanlagen zur gemeinsamen Abrechnung zusammengefaßt werden könnte. Denn insoweit fehle es an einer entsprechenden Ermessensentscheidung des zuständigen Gemeindeorgans.

8

Der auf der rechtswidrigen Zusammenfassungsentscheidung beruhende und deshalb fehlerhafte Vorausleistungsbescheid sei jedoch nicht in vollem Umfang aufzuheben. Vielmehr sei er insoweit aufrechtzuerhalten, als er durch eine Vorausleistungsforderung mit Blick auf die voraussichtlichen Kosten der erstmaligen Herstellung einzig der L.straße gedeckt sei. Das treffe unter Anrechnung einer von der Rechtsvorgängerin des Klägers erbrachten Vorausleistung auf den Betrag von 6 859, 47 DM zu.

9

Die Voraussetzungen zur Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die voraussichtlichen Kosten der erstmaligen Herstellung der L.straße seien dem Grunde nach gegeben. Mit der Herstellung der Erschließungsanlage sei begonnen worden und die endgültige Herstellung der L.straße sei im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung innerhalb von vier Jahren zu erwarten gewesen. Die endgültigen Beitragspflichten seien noch nicht entstanden, weil die L.straße nicht endgültig fertiggestellt sei. Der bisherige Ausbau dieser Straße bleibe nämlich längenmäßig hinter den Festsetzungen im Bebauungsplan 0 324 zurück. Danach müßte die L.straße noch um ca. 20 m in südlicher Richtung über den Wendehammer hinaus verlängert werden. In einem solchen Fall setze das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten entweder eine Verlängerung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder eine Abschnittsbildung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB voraus.

10

Die Höhe der vom Beklagten verlangten Vorausleistung sei zu beanstanden. Insoweit habe es dem Beklagten oblegen, eine Hilfsberechnung auf der Grundlage der bisher für den Ausbau der L.straße entstandenen und der voraussichtlich noch für ihre endgültige Herstellung entstehenden Kosten vorzulegen. Da er dieser Ausgabe nicht in hinreichender Weise nachgekommen sei, habe das Gericht in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO unter Auswertung des äußerst umfangreichen Aktenmaterials einen voraussichtlichen Gesamtaufwand für die L.straße von 265 503, 31 DM ermittelt. Bei einer Verteilfläche von 64 638, 50 qm ergebe sich für das Grundstück des Klägers eine Vorausleistung von 20 236, 03 DM abzüglich der bereits geleisteten Vorausleistung der Rechtsvorgängerin des Klägers in Hohe von 13 376, 56 DM, mithin also eine Vorausleistung von 6 859, 47 DM.

11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Sprungrevision des Beklagten, mit der er eine Verletzung des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB rügt und darum bittet, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr stattgegeben worden ist.

12

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

14

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, der Ratsbeschluß vom April 1983, durch den die M.-, L.-, N.-, U.- und S.-Straße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt worden sind, sei fehlerhaft und deshalb nicht geeignet, Grundlage für die vom Beklagten geforderte Vorausleistung zu sein. Zwar seien die S.-Straße als selbständige Ringstraße und die L.- und die N.-Straße als selbständige Sackgassen funktionell von der M.-Straße abhängig, doch fehle es an einer solchen funktionellen Abhängigkeit zwischen der M.-Straße und der ebenfalls von ihr abzweigenden U.-Straße. Denn zum einen münde in letztere Straße die O.-Straße und zum anderen setze sie sich südlich eines Wendehammers als Fahrstraße durch das V.-Tal nach W. fort. Eine funktionelle Abhängigkeit der U.- von der M.-Straße sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil durch die U.-Straße u. a. einige industriell genutzte Grundstücke erschlossen würden und der durch sie ausgelöste Schwerlastverkehr von der U.-Straße aus lediglich über die M.-Straße, mangels deren hinreichendem Ausbauzustand nicht aber über die O.-Straße und über die Straße durch das V.-Tal abfließen könne. Durch die U.-Straße würden nämlich auch Wohngrundstücke erschlossen. Diese Grundstücke lösten ebenso wie die gewerblich und industriell nutzbaren Grundstücke insbesondere einen erheblichen Personenkraftwagenverkehr aus, der nicht nur über die M.-Straße, sondern ebenso über die beiden anderen Straßen abgewickelt werden könne. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen mit der Folge im Ergebnis zuzustimmen, daß das Verwaltungsgericht den angefochtenen Vorausleistungsbescheid jedenfalls in dem streitigen Umfang zu Recht aufgehoben hat und deshalb die Revision des Beklagten keinen Erfolg haben kann.

15

a) Das Verwaltungsgericht legt seiner Beurteilung der Zusammenfassungsentscheidung vom April 1983 § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zugrunde. Das ist nicht richtig. Zwar beantwortet sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids grundsätzlich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt seines Erlasses bzw. - wenn sich ein Widerspruchsverfahren angeschlossen hat - im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgebend war (vgl. BVerwGE 89, 362 (364)). Doch erfaßt dieser Grundsatz nicht auch (Zwischen-)Entscheidungen wie die der Zusammenfassung mehrerer eine Erschließungseinheit bildende Anbaustraßen zur gemeinsamen Abrechnung, deren Wirksamkeit ihrerseits Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids ist. Insoweit ist vielmehr auf die Rechtslage abzustellen, die Grundlage für die betreffende (Zwischen-)Entscheidung war (vgl. Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 4.92 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG/BauGB Nr. 37 S. 7 (8 f.)), hier also auf § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG. Dem kommt indes keine weitergehende Bedeutung zu, weil sich § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG und § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB selbst im Wortlaut decken und sich im übrigen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in der Tat nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs richtet.

16

b) Der erkennende Senat hat sich bereits mehrfach (vgl. statt vieler Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG/BauGB Nr. 36 S. 1 (3 f.)) zu den Anforderungen geäußert, die erfüllt sein müssen, um annehmen zu können, eine Zusammenfassungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG sei rechtmäßig. Namentlich im Urteil vom 11. Oktober 1985 (BVerwGE 72, 143 (150 f.)) hat er ausgeführt, durch § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG habe der Gesetzgeber für den Fall, daß die Herstellung von selbständigen beitragsfähigen Erschließungsanlagen unterschiedlich hohe Aufwendungen verursacht, die Möglichkeit eröffnet, auch die Grundstücke anteilig an den Kosten der aufwendigeren Anlage zu beteiligen, die durch die Anlage als solche nicht i. S. des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen werden; Sinn der Zusammenfassung von Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung sei, daß die durch die einzelnen zusammengefaßten Anlagen jeweils erschlossenen Grundstücke teils geringer, teils stärker mit Beiträgen belastet werden, als dies bei der Einzelabrechnung der Anlagen der Fall wäre. Eine solche zu Lasten der nicht durch die aufwendigere Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke gehende Nivellierung der Beitragshöhe sei aber mit dem das Erschließungsbeitragsrecht prägenden Vorteilsprinzip nur vereinbar, wenn diese Grundstücke auch von der aufwendigeren Anlage einen nennenswerten, über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil hätten, und zwar einen Sondervorteil, der zusammen mit dem von der preiswerteren Anlage ausgelösten Sondervorteil (also insgesamt) in etwa dem Sondervorteil gleiche, der den durch die aufwendigere Anlage erschlossenen Grundstücken vermittelt werde. Dieser Voraussetzung sei ausschließlich dann genügt, wenn von den durch die preiswertere Anlage erschlossenen Grundstücken aus erfahrungsgemäß die aufwendigere Anlage deshalb in besonderem Umfang in Anspruch genommen werde, weil die beiden Anlagen einander nicht nur - wie es typischerweise für alle Erschließungsanlagen eines Baugebiets mehr oder weniger zutreffe - ergänzten, sondern in einer derartigen Beziehung zueinander stünden, daß die preiswertere Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit der aufwendigeren Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet sei, d. h. wenn sie funktionell von dieser Anlage abhängig sei. In einem solchen funktionellen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stünden typischerweise eine (aufwendigere) Hauptstraße und eine von ihr abzweigende, selbständige Sackgasse, die ihre Funktion, die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das übrige Verkehrsnetz der Gemeinde zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der Hauptstraße erfüllen könne.

17

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Infolgedessen bildete die U.-Straße als von der M.-Straße abzweigende Nebenstraße mit eben der M.-Straße eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG lediglich, wenn der Ziel- und Quellverkehr, der durch die von der U.-Straße erschlossenen Grundstücke ausgelöst wird, ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend über die M.-Straße abgewickelt werden müßte. Einzig wenn das zuträfe, wäre es gerechtfertigt, die (allein) durch die U.-Straße erschlossenen Grundstücke ungeachtet der Tatsache an den Kosten der M.-Straße zu beteiligen, daß sie nicht auch durch diese Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen sind; dann nämlich dürfte angenommen werden, die M.-Straße werde von diesen Grundstücken aus in einem Umfang in Anspruch genommen, der in etwa dem Umfang der Inanspruchnahme der M.-Straße von den durch sie erschlossenen Grundstücken aus vergleichbar ist. Das aber setzte voraus, daß die durch die U.-Straße erschlossenen Grundstücke nach ihrer bauplanungsrechtlichen Ausweisung sachgerecht nutzbar nur bei einer Erreichbarkeit durch einen Schwerlastverkehr wären und dieser aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen allein von der M.-Straße bewältigt werden könnte. Auf der Grundlage der von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) kann davon indes keine Rede sein. Danach werden durch die U.-Straße außer einigen gewerblich und industriell nutzbaren Grundstücken eine Mehrzahl von der Wohnnutzung vorbehaltenen Grundstücken erschlossen und wird von allen erschlossenen Grundstücken ein den Schwerlastverkehr erheblich überwiegender Personenkraftverkehr ausgelöst, der seinerseits nicht auf die M.-Straße angewiesen ist, sondern auch über die O.-Straße und die Straße durch das V.-Tal abfließen kann.

18

Mit ihrer davon abweichenden Auffassung verkennen sowohl die Revision als auch der Oberbundesanwalt, daß in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend auf die Anforderungen an das bebauungsrechtliche Erschlossensein einzelner weniger an die U.-Straße angrenzender Grundstücke abzustellen ist. Es kann dahinstehen, ob das bebauungsrechtliche Erschlossensein einzelner dieser Grundstücke von deren Erreichbarkeit für einen Schwerlastverkehr abhängig und ob eine solche Erreichbarkeit nur über die M.-Straße gewährleistet ist, die U.-Straße also die gebotene verkehrsmäßige Erschließung für das eine oder andere an sie angrenzende Grundstück nur im Zusammenwirken mit der M.-Straße, nicht aber auch in Verbindung etwa mit der O.-Straße zu vermitteln geeignet ist. Denn die Funktion der U.-Straße beschränkt sich keineswegs auf die Bewältigung eines solchen Schwerlastverkehrs. Diese Straße hat vielmehr in erster Linie die Aufgabe, die Wohnzwecken vorbehaltenen Grundstücke verkehrsmäßig zu erschließen und ferner den von den gewerblich und industriell nutzbaren Grundstücken ausgelösten, erheblichen Personenkraftwagenverkehr aufzunehmen. Bei der Bewältigung dieser Aufgaben aber ist die U.-Straße nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auf die M.-Straße angewiesen.

19

c) Die Zusammenfassungsentscheidung vom April 1983 ist außerdem deshalb fehlerhaft, weil sie mit z. B. der L.-, der N.- und der S.-Straße selbständige Erschließungsanlagen erfaßt, die zwar jeweils von der M.-Straße funktionell abhängig sind, jedoch untereinander in keinerlei funktionellem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Aus diesem Grunde fehlt es an einer Rechtfertigung, beispielsweise die einzig durch die L.-Straße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke anteilig mit dem für die Herstellung der N.- oder der S.-Straße entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwand zu belasten:

20

§ 131 Abs. 1 BBauG ordnet nicht nur eine Beteiligung der Grundstücke an der Verteilung des für die Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands an, die durch diese Anlage erschlossen werden, sondern er schützt zugleich die Grundstücke vor einer entsprechenden Beteiligung, auf die dies nicht zutrifft. Durch eine gemeinsame Aufwandsermittlung und -verteilung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG wird den einzig durch die jeweils andere Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücken der ihnen anderenfalls durch § 131 Abs. 1 BBauG vermittelte Schutz genommen; die gemeinsame Abrechnung führt zu einer Abweichung von der durch § 131 Abs. 1 BBauG begründeten Regel, daß an der Verteilung des für eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage entstandenen umlagefähigen Aufwands lediglich die Grundstücke zu beteiligen sind, die durch diese Anlage erschlossen werden. Diese Abweichung bedarf einer Rechtfertigung, und diese Rechtfertigung läßt sich im Rahmen des auf den Ausgleich eines wirtschaftlichen Vorteils ausgerichteten Erschließungsbeitagsrechts ausschließlich aus dem Vorteilsprinzip herleiten. Die Beteiligung der Anlieger einer (preisgünstigeren) Nebenstraße auch an den Kosten für die erstmalige Herstellung einer (aufwendigeren) Hauptstraße ist - wie bereits gesagt - ungeachtet des mangelnden Erschlossenseins durch diese Anlage vom Vorteilsprinzip gedeckt, wenn angenommen werden darf, dem Anlieger der Nebenstraße werde durch die Herstellung der Hauptstraße deshalb ein dem Anlieger an der Hauptstraße im Ansatz vergleichbarer Sondervorteil vermittelt, weil die Hauptstraße erfahrungsgemäß von den Anliegern der Nebenstraße in einem der Benutzung dieser Anlage durch die Anlieger der Hauptstraße vergleichbaren Umfang in Anspruch genommen wird. Das aber ist ausschließlich der Fall, wenn der Anlieger der Nebenstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - die aufwendigere Hauptstraße benutzen muß, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Fehlt es - wie hier im Verhältnis beispielsweise der L.-, N.- und S.-Straße untereinander - an einem derartigen "Benutzungszwang", fehlt es an einer vom Vorteilsprinzip gedeckten Rechtfertigung für eine Abweichung von der Regel des § 131 Abs. 1 BBauG und ist deshalb eine gemeinsame Abrechnung unzulässig.

21

2. Der erkennende Senat hält es im Hinblick auf die noch vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahren für angezeigt, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Fragen der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids auch insoweit zu äußern, als das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat: Ob der Bescheid in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfang rechtmäßig ist, läßt sich auf der Grundlage seiner bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

22

a) Das Verwaltungsgericht meint, die fehlerhafte Zusammenfassungsentscheidung vom April 1983 allein erlaube noch nicht die vollständige Aufhebung des vom Beklagten erlassenen Vorausleistungsbescheids. Vielmehr auferlege § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Gericht in einer solchen Konstellation die Pflicht, weiter zu prüfen, ob der Bescheid mit einer anderen Begründung ganz oder teilweise aufrechterhalten werden könne. Letzteres sei hier mit Blick einzig auf die voraussichtlichen Kosten der erstmaligen Herstellung der das Grundstück des Klägers erschließenden L.-Straße der Fall, weil diese Auswechslung der Begründung zu keiner Wesensänderung des Bescheids führe. Dieser rechtliche Ansatz ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

23

Richtig ist, daß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Gericht die Pflicht auferlegt, bei seiner Entscheidung über die begehrte Aufhebung eines Abgabenbescheids alle rechtlichen Begründungen und Tatsachen zu berücksichtigen, die die - gesamte oder teilweise - Aufrechterhaltung dieses Bescheids zu rechtfertigen vermögen (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwGE 64, 356 (357 f.)). Richtig ist ferner, daß einer solchen Aufrechterhaltung mit einer anderen Begründung durch die Wesensveränderung des Bescheids eine Grenze gesetzt ist, und daß nicht als Wesensveränderung anzusehen ist, wenn eine Beitragsforderung, die auf der Grundlage einer fehlerhaften Zusammenfassungsentscheidung ermittelt worden ist, auf die Beitragshöhe umgerechnet wird, die sich für die das Grundstück des Klägers erschließende einzelne Straße ergibt (Urteil vom 27. Januar 1982, a.a.O. S. 359). Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht überdies in der Annahme, einer Aufrechterhaltung stehe nicht entgegen, daß es im vorliegenden Fall um einen Vorausleistungsbescheid geht und die Erhebung von Vorausleistungen im Ermessen der Gemeinde liegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Denn auch eine solche "Umstellung" berührt den Wesensgehalt des angefochtenen Heranziehungsbescheids nicht (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 27. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 33.92 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 122), da eine Entscheidung der Gemeinde zugunsten der Vorfinanzierung der für die endgültige Herstellung der L.-Straße bereits entstandenen und ggf. noch entstehenden Kosten durch die Erhebung von Vorausleistungen hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts von dem zuständigen Gemeindeorgan getroffen worden ist.

24

b) Das Verwaltungsgericht vertritt sodann die Auffassung, hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten für die erstmalige Herstellung der L.-Straße seien die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung seinerzeit, d. h. bei Erlaß des Vorausleistungsbescheids im Jahre 1988, gegeben gewesen. Das ist nicht durch seine tatsächlichen Feststellungen gesichert.

25

Das Verwaltungsgericht nimmt an, mit der Herstellung der L.-Straße sei begonnen worden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die endgültige Herstellung sei im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Jahre 1990 absehbar, d. h. innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren zu erwarten gewesen. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. Entsprechendes gilt, soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die Erhebung einer Vorausleistung sei nur bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - hier - für die L.-Straße zulässig. Nicht gefolgt werden kann dem Verwaltungsgericht allerdings in der Ansicht, das Entstehen dieser Beitragspflichten sei bisher gescheitert, weil die L.-Straße nicht endgültig hergestellt sei; es fehle noch der Ausbau des im Bebauungsplan 0 324 südlich des Wendehammers als 20 m lange und 3 m breite Verkehrsfläche ausgewiesenen Straßenteils. Dieser Umstand ist vielmehr für die Beantwortung der Frage nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die L.-Straße ausschließlich unter dem vom Verwaltungsgericht nicht behandelten Blickwinkel eines Abweichens von den Festsetzungen des Bebauungsplans von Belang.

26

Beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 Abs. 2, 132 Nr. 4 und 133 Abs. 2 BauGB ist unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich die (nach Maßgabe des einschlägigen Landesstraßenrechts öffentliche) Anlage in ihrem tatsächlich angelegten Umfang. Denn der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht ein Begriff des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwGE 88, 53 (55 ff.) m. w. N.) stellt dieser Begriff ab auf eine "natürliche Betrachtungsweise"; maßgebend ist danach das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht aber eine nur "auf dem Papier" stehende planerische Festsetzung. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straßenfläche zwischen der M.-Straße im Norden und dem Wendehammer im Süden als L.-Straße angelegt und zwischen 1970 und 1976 mit Fahrbahn, beiderseitigem Gehweg, einseitigem Parkstreifen, Mischwasserkanal und Beleuchtung technisch hergestellt worden. Diese Feststellungen tragen die Annahme, die beitragsfähige Erschließungsanlage L.-Straße beschränke sich auf die Straße, die seinerzeit tatsächlich angelegt worden ist, d. h. deren Ausbauarbeiten 1976 beendet worden sind. Dazu zwingt die Tatsache, daß diese Anlage über 15 Jahre unberührt geblieben ist, also der Schluß geboten ist, die Ausbauarbeiten seien seinerzeit sozusagen endgültig beendet worden mit der Folge, daß es sich bei einer späteren Verlängerung der L.-Straße südlich des Wendehammers um die im Bebauungsplan vorgesehene Strecke von ca. 20 m um eine neue selbständige Erschließungsanlage handeln muß.

27

Ob und ggf. wann für die L.-Straße in dem bezeichneten Umfang die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind, läßt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht sagen. Das hängt u. a. davon ab, ob die L.-Straße in dem angelegten Umfang rechtmäßig hergestellt worden ist. Einzig in diesem Zusammenhang ist der Bebauungsplan von Bedeutung, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten sowohl eine erschließungsrechtlich als auch eine planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage voraussetzt (vgl. einerseits u.a. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 15 S. 11 (12) sowie andererseits u. a. Urteil vom 7. März 1986 - BVerwG 8 C 103.84 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 20 S. 23 (24)). Die L.-Straße entspricht in dem Umfang, in dem sie tatsächlich angelegt worden ist, den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans, so daß dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis des § 125 Abs. 1 BauGB genügt ist. Offen ist indes, ob das räumliche Zurückbleiben des Ausbaus der L.-Straße hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans durch § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB gedeckt, namentlich ob dieses Zurückbleiben mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Darauf käme es allerdings nicht an, wenn entweder anzunehmen sein sollte, bei einem - wie hier - längenmäßigen Zurückbleiben einer Anbaustraße hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans fehle es mit Blick auf die ausgebaute Anlage von vornherein an einer Planabweichung im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB, oder wenn ein solches Zurückbleiben zwar als Planabweichung zu werten, gleichwohl aber nicht von § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB erfaßt sein sollte, weil unter einer Planabweichung im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich ein Zurückbleiben in der Breite zu verstehen ist. Beides trifft jedoch nicht zu. § 125 Abs. 3 knüpft an den erschließungsbeitragsrechtlichen Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage an und erfordert einen Vergleich der tatsächlich angelegten, als beitragsfähige Erschließungsanlage zu qualifizierenden Straße mit der im Bebauungsplan festgesetzten Anlage. Ergibt dieser Vergleich, daß die tatsächlich angelegte Anbaustraße im Umfang hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibt, ist ein Fall der Planunterschreitung im Sinne des § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB gegeben, und zwar selbst dann, wenn es um ein Zurückbleiben in der Länge geht. Der davon abweichenden Auffassung, die Zulässigkeit einer Längenbeschränkung sei für das Erschließungsbeitragsrecht abschließend durch die Möglichkeit der Abschnittsbildung in § 130 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB geregelt (vgl. so u. a. Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 125 Rdn. 15), kann nicht beigepflichtet werden. Die Befugnis, eine Teilstrecke einer Erschließungsstraße als Abschnitt für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbständigen, setzt nämlich das Vorhandensein dieser Straße, d. h. die (erfolgte) Anlegung einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage voraus. Darin aber fehlt es in Fällen der in Rede stehenden Art, in denen - wie hier - eine im Bebauungsplan mit einer bestimmten Länge ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und - etwa wegen einer von der ursprünglichen Erwartung abweichenden Entwicklung der Bebauung sowie des Verkehrs - die Fläche der verbleibenden Reststrecke für andere als für Verkehrszwecke in Anspruch genommen wird.

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Sollte die bezeichnete Planunterschreitung von § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (oder zuvor schon durch § 125 Abs. 1 a BBauG) gedeckt und deshalb die Herstellung der L.-Straße rechtmäßig sein, könnten die sachlichen Beitragspflichten für diese Erschließungsanlage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Vorausleistungsbescheids schon entstanden gewesen sein, wenn die Straße seinerzeit bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet und überdies den Anforderungen der einschlägigen satzungsmäßigen Merkmalsregelung entsprechend endgültig hergestellt gewesen sein sollte. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erlauben keine verläßliche Beurteilung dieser Fragen.

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c) Abschließend behandelt das Verwaltungsgericht die Höhe der verlangten Vorausleistung und meint, es sei in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO befugt, die Höhe des "richtigen" Vorausleistungsbetrags im Wege einer erweiterten freien richterlichen Würdigung des umfangreichen Aktenmaterials des Beklagten selbst zu ermitteln. Das ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.

30

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 120 - 122.83 - (Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 S. 15 (21 f.)) entschieden, die §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 (seinerzeit) BBauG ließen für das erschließungsbeitragsrechtliche Verwaltungsstreitverfahren keinen Raum für eine entsprechende Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschriften begründeten nämlich eine - auf seltene Ausnahmefälle beschränkte - Schätzungsbefugnis der Gemeinden und das schließe das Bestehen einer damit konkurrierenden, d. h. einer diese materiellrechtliche Befugnis von Fall zu Fall verdrängenden prozessualen Schätzungsbefugnis des Gerichts aus. Diese Rechtsprechung ist zwar im Zusammenhang mit einer endgültigen Beitragsveranlagung ergangen, doch gilt nichts anderes im Zusammenhang mit einer Vorausleistungserhebung. Denn auch insoweit finden die §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB der Sache nach Anwendung. Überdies steht die Forderung einer Vorausleistung im Ermessen der Gemeinde, und zwar nicht nur das "ob überhaupt", sondern auch deren Höhe. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, in die Ermittlung von Vorausleistungsbeträgen alle Kosten einzustellen, die sie in diesem Zeitpunkt einstellen dürfte, und sie ist für den Fall, daß sie alle in Betracht kommenden Aufwandsposten einstellt, nicht gehalten, die volle auf dieser Grundlage zulässige Vorausleistung zu verlangen. Angesichts dessen ist es dem Gericht selbst unter dem Blickwinkel des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO versagt, anstelle der Gemeinde den "richtigen" Vorausleistungsbetrag selbst zu "ermitteln".

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In Fällen der in Rede stehenden Art verlangt vielmehr das geltende Recht, daß das Gericht der Gemeinde Gelegenheit gibt, eine eigene Kostenermittlung und Neufestsetzung des Vorausleistungsbetrags auf der Grundlage des von ihm für maßgeblich gehaltenen Aufwandungdsermittlungsraums im anhängigen Verfahren vorzulegen. Diesen Angaben hat das Gericht sodann unter Beachtung des der Gemeinde vom materiellen Recht eingeräumten (Kostenermittlungs-)Schätzungs- und Ermessensspielraums nachzugehen.