Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1981, Az.: BVerwG 8 C 26.81
Anwendbarkeit des Zustimmungserfordernisses nach § 125 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Hamburg; Anforderungen an die Begründung der Nichtanwendbarkeit einer bundesrechtlichen Norm; Ausbau einer Straße ohne Vorliegen eines Bebauungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 26.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 15609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 29.11.1977 - AZ: I VG 56/77
- OVG Hamburg - 12.07.1979 - AZ: Bf II 9/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 43, 22 - 24
- DöV 1982, 327
- MDR 1982, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Erhebung eines Erschließungsbeitrages setzt eine nach § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBauG rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage voraus (im Anschluß an die Rspr. im Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4).
- 2.
Das Zustimmungserfordernis gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG besteht auch in Hamburg
- 3.
Die in § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG vorgesehene Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden. Ihre Erteilung bewirkt, daß ein vorher erlassener, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 BBauG rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig wird (Weiterführung der Rspr. im Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 51.73 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 8).
Redaktioneller Leitsatz
Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen die in § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG genannten Erschließungsanlagen gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Soweit der zum Erlass der Erteilung eines Erschließungsbescheids zuständigen Wegeaufsichtsbehörde die Kompetenz zur Erteilung der Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG fehlt, handelt es sich um die Auslegung irrevisiblen Landesrechts, die für das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls maßgebend ist. Die Zustimmung darf auch nachträglich erteilt werden. Sie bewirkt, dass ein vorher erlassener, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 BBauG rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zustimmung - der Bekanntgabe an den Zustimmungsadressaten - rechtmäßig wird und die Erschließungsbeitragspflicht zu diesem Zeitpunkt entsteht. Einer solchen durch das Bundesrecht ermöglichten nachträglichen Heilung steht § 135 Abs. 1 BBauG, wonach der Beitrag einen Monat nach der Zustellung des Beitragsbescheids fällig wird, nicht entgegen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 1981 in Hamburg
durch
die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Türke sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Miteigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Eckgrundstücks ... in ... ist, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße .... Die Straße war in dem seinerzeit geltenden Baustufenplan für ... (Ortsteil ...) aus dem Jahre 1952 zwar kenntlich gemacht, aber nicht als Verkehrsfläche ausgewiesen. Sie wurde aufgrund eines Erschließungsbescheides vom 22. Juli 1963 im Jahre 1965 gebaut. Mit Bescheid vom 24. September 1976 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.430 DM.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr durch die Straße Lerchenberg bereits erschlossenes Grundstück habe keinen Vorteil durch den Ausbau der Straße .... Diese diene nur der Erschließung einer anderen Wohnanlage.
Die Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. November 1977 abgewiesen, weil das Grundstück der Klägerin durch die Straße erschlossen werde, der Erschließungsbeitrag richtig berechnet und die Beitragsforderung der Beklagten nicht verjährt sei.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 1979 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die angefochtenen Bescheide aufgehoben mit der Begründung, für die Herstellung der Erschließungsanlage im Sorenfelde seien die Voraussetzungen des § 125 BBauG nicht erfüllt. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG setze die Rechtmäßigkeit einer Erschließung einen Bebauungsplan voraus. Ausnahmsweise genüge die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG). Selbst diese sei allerdings nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG entbehrlich, wenn es sich um die Herstellung von Erschließungsanlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handele, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich sei. Diese Alternative könne im vorliegenden Fall jedoch außer Betracht bleiben. Ein Bebauungsplan im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG liege nicht vor; denn der gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG als einfacher Bebauungsplan fortgeltende Baustufenplan für ... weise die Straße ... nicht als Verkehrsfläche aus. Auch habe die höhere Verwaltungsbehörde der Herstellung dieser Erschließungsanlage nicht zugestimmt. Der von der Tiefbauamt/Hauptabteilung Straßenbau der Baubehörde für die Aufschließung des Geländes gemäß § 14 HWG erteilte Erschließungsbescheid vom 22. Juli 1963 enthalte nicht zugleich die nach § 125 BBauG erforderliche Zustimmung. Außerdem sei die für den Erlaß eines Erschließungsbescheides zuständige Wegeaufsichtsbehörde nicht höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
Die Klägerin verteidigt das Urteil mit zusätzlichen Rechtsausführungen und bittet um die Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), nämlich gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Berufungsgericht erklärt § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG für auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, ohne sich darüber auszulassen, was diese Annahme rechtfertigen soll. Infolgedessen bleibt offen, ob das Berufungsgericht hat verneinen wollen, daß die Straße ... im Zeitpunkt ihrer Herstellung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen habe, oder ob es gemeint hat, seinerzeit sei wegen konkreter Sachumstände für die Anlage - trotz (unterstellter) Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - ein Bebauungsplan erforderlich gewesen. An welche dieser beiden Möglichkeiten das Berufungsgericht gedacht haben könnte, mag dahinstehen. In dem einen wie dem anderen Fall hat es unter Verletzung von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt, die zur Unanwendbarkeit des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG führenden Tatsachen zu ermitteln und nachvollziehbar festzustellen. Das angefochtene Urteil beruht auf dem darin liegenden Verfahrensmangel; denn es ist - entsprechend dem substantiierten Vortrag der Revision - nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei gehöriger Sachaufklärung die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG hätte bejahen und dementsprechend die Berufung der Klägerin hätte zurückweisen müssen.
Die danach begründete Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO); denn weder kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO), noch stellt sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das ergibt sich aus folgendem:
Zutreffend geht das Berufungsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4, vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68 - BVerwGE 35, 222 [224] und vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4) davon aus, daß die Erhebung eines Erschließungsbeitrags eine nach § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBauG rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage voraussetzt. Denn die den Straßenbau betreffende Vorschrift des § 125 BBauG hat zwar erschließungsrechtlichen Charakter, ihre Verletzung zieht aber auch im Erschließungsbeitragsrecht Rechtsfolgen nach sich.
Die Straße ... ist ausgebaut worden, ohne daß ein Bebauungsplan vorlag. Der gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauGübergeleitete Baustufenplan für Volksdorf weist nach der das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht (§ 562 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO) die Straße nicht als Verkehrsfläche aus.
Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen die in § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG genannten Erschließungsanlagen gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt das Zustimmungserfordernis auch in .... Die in § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG vorgesehene Zustimmung ist in § 188 Abs. 1 BBauG, wonach in ... eine Reihe im Bundesbaugesetz vorgesehener Genehmigungen und Zustimmungen entfällt, nicht genannt. Daß in ... Bebauungspläne nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen (§§ 11, 188 Abs. 1 BBauG) und insoweit eine aufsichtsbehördliche Präventivkontrolle nicht stattfindet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Liegt (noch) kein Bebauungsplan vor, so geschieht die Anlegung von Straßen - abgesehen von dem Ausnahmefall des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG - im Vorgriff auf den (späteren) Bebauungsplan. Durch die in § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG genannten Voraussetzungen für die Versagung der Zustimmung soll gesichert werden, daß der Ausbau von Erschließungsanlagen einen den Vorschriften des § 1 BBauG entsprechenden Bebauungsplan behindert oder seine Aufstellung und seinen Vollzug erschwert. Das erfordert in jedem Fall eine Überprüfung des Straßenbauvorhabens unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten; die Zustimmung hat in dieser Richtung die Funktion eines Planersatzes. Ob der (spätere) Bebauungsplan einer Genehmigung bedarf, ist ohne Bedeutung.
Die demnach angesichts des Fehlens eines Bebauungsplans für die Rechtmäßigkeit des Ausbaus der Straße ... - vorbehaltlich des ungeklärten Eingreifens von § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG - erforderliche Zustimmung ist nicht (oder doch nicht in revisionsrechtlich beachtlicher Weise) erteilt worden:
Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen im Berufungsurteil (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der aufgrund Landesrechts erteilte Erschließungsbescheid der Baubehörde - Tiefbauamt/Hauptabteilung Straßenbau - vom 22. Juli 1963 nicht (zugleich) eine Zustimmung im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG zum Inhalt. Soweit im angefochtenen Urteil ausgeführt ist, der zum Erlaß der Erteilung eines Erschließungsbescheids zuständigen Wegeaufsichtsbehörde fehle auch die Kompetenz zur Erteilung der Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG, handelt es sich um die Auslegung irrevisiblen Landesrechts, die für das Bundesverwaltungsgericht gleichfalls maßgebend ist (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO).
Allerdings hat die Beklagte im Revisionsverfahren vorgetragen, das vom Berufungsgericht als kompetent bezeichnete Landesplanungsamt der Baubehörde habe der Herstellung der Straße Im Sorenfelde inzwischen zugestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Zustimmung auch nachträglich erteilt werden (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - BVerwGE 41, 72 [74, 75] = Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 12; Beschluß, vom 6. Juli 1971 - BVerwG IV B 63.71 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 2 und Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 51.73 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 8). Sie bewirkt, daß ein vorher erlassener, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 BBauG rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zustimmung - der Bekanntgabe an den Zustimmungsadressaten - rechtmäßig wird und die Erschließungsbeitragspflicht zu diesem Zeitpunkt entsteht. Einer solchen durch das Bundesrecht ermöglichten nachträglichen Heilung steht § 135 Abs. 1 BBauG, wonach der Beitrag einen Monat nach der Zustellung des Beitragsbescheids fällig wird, nicht entgegen. Die Fälligkeit des Beitrags setzt die Beitragspflicht voraus. Entsteht die Beitragspflicht nach der Zustellung des Beitragsbescheids, ist § 135 Abs. 1 BBauG sinnentsprechend dahin auszulegen, daß der Beitrag einen Monat nach Eintritt des die Heilung des zuvor bestehenden Mangels bewirkenden Ereignisses - hier: des Wirksamwerdens der Zustimmung - fällig wird.
Da die Klägerin den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der nachträglichen Zustimmung des Landesplanungsamts nicht bestätigt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht wegen seiner Bindung an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) gehindert, diesen Sachvortrag zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 199.61 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 53.65 - BVerwGE 29, 127 [130]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 3.430 DM festgesetzt.
Türke
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus