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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1995, Az.: BVerwG 1 B 6.94

Maßgebender Beurteilungszeitpunkt bei der gerichtlichen Beurteilung der Anfechtung einer einem Dritten erteilten Ausnahmegenehmigung im Sinne der Handwerksordnung (HandwO); Anwendbarkeit der für Dauerverwaltungsakte geltenden Regeln; Berücksichtigungsfähiger Zeitraum bei der Anfechtung rechtsgestaltender Verwaltungsakte durch einen Dritten; Bedingungen für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach der HandwO; Zulassung einer Grundsatzrevision wegen Eintritt einer späteren Rechtsänderung; Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 6.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 20.02.1987 - AZ: 1 K 443/82
OVG Rheinland-Pfalz - 07.04.1988 - AZ: 12 A 88/87
BVerwG - 25.02.1992 - AZ: BVerwG 1 C 56.88
OVG Rheinland-Pfalz - 08.09.1993 - AZ: 11 A 10773/92

Fundstellen

  • DÖV 1995, 648 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1995, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Handwerksrecht

Amtlicher Leitsatz

Zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt bei der gerichtlichen Anfechtung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle durch die Handwerkskammer.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. September 1993 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

1.

Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf.

4

Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage nach dem für die gerichtliche Beurteilung der von der klagenden Handwerkskammer angefochtenen, der beigeladenen Beschwerdeführerin gemäß § 8 HwO erteilten Ausnahmebewilligung maßgebenden Zeitpunkt auf, insbesondere ob in einem solchen Fall der Anfechtung durch einen Dritten die für Dauerverwaltungsakte geltenden Regeln anzuwenden sind, nach denen auch auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht hätte sich nicht auf die Prüfung beschränken dürfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung vorlagen, sondern auch prüfen müssen, ob sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gegeben waren. Dieses Vorbringen zeigt für die besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

5

Die Frage des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts ist eine solche des materiellen Rechts (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218;Beschluß vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47). Die hier in Rede stehende Ausnahmebewilligung stellt einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar. Bei der Anfechtung rechtsgestaltender Verwaltungsakte ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43 m.w.N.). Diese Regel ist allerdings in erster Linie zugeschnitten auf den Normalfall, daß der Adressat des Verwaltungsakts die ihn belastende rechtsgestaltende Regelung mit der Klage anficht. Hier liegt aber die besondere Fallgestaltung vor, daß ein Dritter sich mit der Anfechtungsklage gegen die der Beschwerdeführerin erteilte Ausnahmebewilligung (§ 8 Abs. 4 HwO) wendet und diese als Beigeladene die Aufrechterhaltung der Ausnahmebewilligung erstrebt. Die Interessenlage gleicht deswegen im wesentlichen der in einem baurechtlichen Nachbarprozeß. Für einen solchen Prozeß gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Klage des Nachbarn gegen die einem Bauwilligen erteilte Baugenehmigung nicht nur dann abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt waren, sondern auch dann, wenn sie jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauwilligen sind danach in dem Rechtsstreit zu berücksichtigen (vgl.z.B. Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65 m.w.N.; s. schon BVerwGE 22, 129 <133>[BVerwG 05.10.1965 - IV C 3/65]; ferner Dürr, DÖV 1994, 841 <851>). Es kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob diese für den baurechtlichen Nachbarprozeß entwickelten Regeln auf die hier gegebene Konstellation grundsätzlich übertragbar sind. Die besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles schließen es aus, bezüglich der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten - entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht abzustellen. Das bedarf keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren.

6

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO setzt außer der Befähigung des Bewerbers das Vorliegen eines Ausnahmefalles voraus. Nach der das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindenden Beurteilung in demSenatsurteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 C 56.88 - (Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 13) kommt hier ein Ausnahmefall nur in Betracht, wenn es sich bei der der Beschwerdeführerin 1981 gebotenen Möglichkeit, das Labor ihres ehemaligen Arbeitgebers zu übernehmen, um ein besonders günstiges Angebot gehandelt haben und dieses so befristet gewesen sein sollte, daß sie es ohne Ausnahmebewilligung nicht hätte wahrnehmen können. Daraus folgt, daß die erforderliche Befähigung jedenfalls noch vor dem Zeitpunkt erworben sein mußte, bis zu dem sie auch die Meisterprüfung hätte ablegen können, denn nur dann konnte es nach dem Ausgeführten rechtlich zulässig sein, der Beschwerdeführerin durch eine Ausnahmebewilligung den Betrieb des Handwerks zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch, wie sich aus den mit durchgreifenden Revisionszulassungsgründen nicht angegriffenen und demgemäß für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, die für eine Ausnahmebewilligung erforderliche Befähigung - wenn überhaupt - frühestens nach der im April 1985 erfolgten Überprüfung durch den Sachverständigen erworben. Schon deswegen konnte das Angebot keinen Ausnahmefall begründen, denn es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, zuvor die Meisterprüfung abzulegen. Nach der für das Oberverwaltungsgericht ebenfalls bindenden Beurteilung im Senatsurteil vom 25. Februar 1992 war es ihr jedenfalls seit September 1979 mit dem Fortfall des ausländerbehördlichen Verbots, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, zumutbar, sich um die Ablegung der Meisterprüfung zu bemühen, und von ihr zu vertreten, wenn sie es nicht getan haben sollte. Es stand ihr mit ca. fünfeinhalb bis sechs Jahren genügend Zeit zur Verfügung, die Meisterprüfung abzulegen, bevor nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die für eine Ausnahmebewilligung notwendige Befähigung frühestens hätte bejaht werden können. Ebenso hätte sie die Prüfung ablegen können, bevor sie ein Alter erreichte, von dem ab die Forderung, die Befähigung im Wege der Meisterprüfung nachzuweisen, grundsätzlich nicht mehr zumutbar erscheint. Demgemäß kann es im vorliegenden Falle nicht darauf ankommen, ob die Beschwerdeführerin im August 1993 über die erforderliche Befähigung verfügte.

7

Es bedarf keiner Erörterung, ob und inwieweit die Änderung des § 8 HwO durch das erst nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2256) die hier maßgebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung insbesondere bezüglich der Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls modifiziert hat. Die Zulassung der Grundsatzrevision kommt nur in Betracht, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage dem Berufungsgericht auch stellte. Eine spätere Rechtsänderung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein etwaiger durch das Änderungsgesetz erworbener Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ausnahmebewilligung muß daher mit einem neuen Antrag an die Beklagte geltend gemacht werden, rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

8

2.

Die Beschwerdeführerin rügt weiterhin als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Insoweit genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

9

Mit der Aufklärungsrüge muß dargetan werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht von seiner materiellen Rechtsauffassung aus hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme mutmaßlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

10

Soweit die Beschwerde auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abstellt, berücksichtigt sie nicht, daß es für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge auf die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ankommt, das den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides für maßgebend erachtet hat. Soweit die Beschwerde unabhängig davon die Notwendigkeit eines erneuten Gutachtens mit den "erheblichen Einwänden gegen den Gutachter und den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag" begründet, entspricht sie nicht den oben angeführten Darlegungsanforderungen, aber auch nicht den besonderen Anforderungen für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels durch Nichteinholung eines Obergutachtens wegen Mängeln des Erstgutachtens (vgl.Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 -).

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Schließlich macht die Beschwerde als weiteren Verfahrensmangel geltend, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt. Dieser besagt, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann nicht damit dargetan werden, daß das Oberverwaltungsgericht die Frage nach den "Kenntnissen und Fertigkeiten" der Beschwerdeführerin in seinem ersten Urteil vom 24. März 1988 ausdrücklich offengelassen habe und zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen seien. Auch soweit die Beschwerde geltend macht, das Sachverständigengutachten sei substantiiert in Zweifel gezogen worden, führt die damit erfolgte Bezugnahme auf die Ausführungen in den Vorinstanzen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen läßt sich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlaß der Berufungsentscheidung beurteilen, so daß früheres Parteivorbringen in der Regel nicht geeignet ist, einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO darzutun (vgl.Beschluß vom 6. August 1991 - BVerwG 1 B 91.91 -). Zum anderen dient das Begründungserfordernis in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO der Entlastung des Beschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung ist aber bei einer pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen (Beschluß vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187 S. 58). Übrigens liegt ein Verfahrensmangel auch nicht darin, daß das Berufungsgericht aus dem im Jahre 1985 erstatteten Sachverständigengutachten geschlossen hat, die Beschwerdeführerin habe auch bei Erlaß des Widerspruchsbescheides im Jahre 1982 nicht über die erforderliche Befähigung verfügt.

12

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Zur Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO bezüglich der Beigeladenen zu 2 bestand kein Anlaß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Meyer
Gielen
Mallmann