Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1980, Az.: BVerwG 8 B 54.80
Verdienstausfallentschädigung; Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungserfordernis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 54.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 14.09.1979 - AZ: 4 K 418/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.04.1980 - AZ: 1 A 2477/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1981, 491
Verfahrensgegenstand
Unterhaltssicherungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Dem Darlegungserfordernis für die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Rechtsgrundsätzlichkeit genügen der Hinweis auf eine Gesetzesvorschrift und die Erklärung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, auch dann nicht, wenn sie mit einer pauschalen Bezugnahme auf vorinstanzliches Vorbringen verbunden werden.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und Lotz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 1980 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes, wird für das Beschwerdeverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, Rechtsanwalt und Oberleutnant der Reserve, begehrt Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 1 (vgl. auch Abs. 3) des Unterhaltssicherungsgesetzes - USG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 8. März 1975 (BGBl. I S. 661) für die Zeit einer Wehrübung vom 16. bis 27. August 1977, weil seine Tätigkeit in einer Anwaltssozietät, in der jeder Sozius eine Spezialmaterie bearbeitet, während dieser Zeit geruht habe. Der Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 15. November 1977 Aufwendungsersatz in Höhe des - damaligen - Mindestbetrages nach § 13 Abs. 2 USG und der Tabelle II hierzu (25 DM × 12 Tage = 300 DM). Verdienstausfallentschädigung könne nicht gewährt werden, weil die gemeinschaftliche Anwaltspraxis fortgeführt worden sei. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Antrag, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu weiterer Unterhaltssicherungsleistung von 700 DM zu verpflichten, erhobene Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde ist trotz fristgerechter Einlegung nicht zulässig. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO schreibt dazu für die Nichtzulassungsbeschwerde vor, daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden muß. Dieses Darlegungserfordernis ist nicht erfüllt. In der Beschwerdeschrift ist insoweit lediglich ausgeführt "Die Sache hat unseres Erachtens grundsätzliche Bedeutung. Gerügt wird ein Verstoß des Urteils gegen Art. 3 GG gem. unseren früheren Darlegungen." Der für die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Rechtsgrundsätzlichkeit bestehenden Darlegungspflicht genügen der Hinweis auf eine (grund-)gesetzliche Vorschrift und die Erklärung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht (vgl. BVerwGE 13, 90). Das gilt auch dann, wenn der Hinweis und die Erklärung mit einer pauschalen Bezugnahme auf vorinstanzliches Vorbringen verbunden werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Nichtzulassungsbeschwerden wegen behaupteten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wiederholt ausgesprochen hat, dient das Begründungserfordernis in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO insbesondere der Entlastung des Beschwerdegerichts (Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG 2 B 35.60 [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 3 = NJW 1961, 425], vom 13. Dezember 1960 - BVerwG 8 B 130.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 5], vom 3. März 1961 - BVerwG 6 B 61.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8], vom 14. Januar 1966 - BVerwG 5 B 148.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 50] und vom 12. Dezember 1972 - BVerwG 4 B 122.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 99]). Diese Entlastungswirkung wäre bei pauschaler Verweisung auf vorinstanzliche Vorbringen nicht zu erreichen (vgl. zur Revisionsbegründung nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO z.B. auch BVerwGE 13, 181 und Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG 7 C 44.62 - [BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] = NJW 1963, 1640]).
Die dem Begründungserfordernis nicht entsprechende Beschwerde ist nach §§ 132 Abs. 5, 173 VwGO in Verbindung mit § 574 ZPO zu verwerfen. Darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit in § 13 USG enthaltener Regelungen bereits verschiedentlich Stellung genommen hat (vgl. außer den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen vom 28. November 1974 - BVerwG 8 C 44.73 - [Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 5] und vom 21. Oktober 1977 - BVerwG 8 B 18.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7] noch BVerwGE 47, 238 und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 -) und daß die bereits entschiedenen Fragen also nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig sind, kommt es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes, wird für das Beschwerdeverfahren auf 700 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 13, 14 GKG.
Türke
Lotz