Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1994, Az.: BVerwG 1 B 131.93
Darlegungserfordernis bei einer Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel wegen fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs; Anordnung des Erscheinens eines Sachverständigen; Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz bei ablehnendem Beweisantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 131.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.05.1993 - AZ: 5 A 1967/91
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1996, 66 (red. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 141.984 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
1.
a)
Der Kläger hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam, weil das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des dem nichtrevisiblen Landesrecht angehörenden Satzungsrechts der Beklagten Bundesrecht - nämlich das Rechtsstaatsprinzip - verletzt habe. Er leitet dies daraus her, daß ihm bei seinem Beitritt zum Versorgungswerk der Beklagten der Eindruck vermittelt worden sei, er werde gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit wesentlich besser geschützt sein als durch die gesetzliche Rentenversicherung. In diesem Vertrauen sei er durch das Verhalten der Beklagten getäuscht worden.
Mit diesen Ausführungen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Nach dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdebegründung eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und der Grund dargelegt werden, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Hieran fehlt es. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich nach Art einer Berufungsbegründung in einer Beanstandung der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht als fehlerhaft. Damit allein kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden. Die Beschwerdebegründung arbeitet keine dem Bundesrecht angehörende Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit heraus. Darüber hinaus stellt sie auf tatsächliche Umstände ab, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Abgesehen davon zielt der Vortrag des Klägers auf die Feststellung eines vermeintlichen Fehlverhaltens der Beklagten anläßlich seines Eintritts in das Versorgungswerk. Ein solches Fehl verhalten mag Grundlage eines hier nicht erheblichen Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung sein, führt aber nicht von Bundesrechts wegen dazu, daß die Beklagte unmittelbar aufgrund ihrer Satzung eine in dieser nicht vorgesehene Rente zu erbringen hätte.
b)
Grundsätzliche Bedeutung mißt der Kläger ferner der Frage bei, "inwieweit eine Tatsacheninstanz eigene allgemeine Sachkenntnis als Grundlage für die Bewertung einer konkreten Themenstellung nehmen kann".
Mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu dieser Frage wird eine allgemein klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts ebenfalls nicht dargelegt. Anlaß für diese Frage ist ein erfolglos gebliebener Beweisantrag des Klägers. Dieser hatte in der mündlichen Verhandlung beantragt, eine Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung in Köln zu der Frage einzuholen, ob ihm eine Tätigkeit zur Verfügung stehe, in der er seine zahnärztlichen Kennntnisse und Erfahrungen außerhalb der Tätigkeit als Zahnarzt in eigener Praxis wirtschaftlich nutzen könne. Diesen Antrag hatte das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, auf den Beweis komme es nicht an; es sei gerichtlich bekannt, daß generell wirtschaftlich verwertbare Tätigkeitsfelder für Zahnärzte außerhalb der Patientenbehandlung bestünden. Es handelt sich also um die verfahrensrechtliche Frage, ob das Gericht im konkreten Fall den Beweisantrag ohne Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 VwGO) ablehnen durfte.
Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, daß und inwiefern die Rechtssache eine nicht von den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles abhängige, sondern fallübegreifende und revisionsgerichtlich ungeklärte Rechtsfrage zur gerichtlichen Aufklärungspflicht aufwirft. Sie genügt daher auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im übrigen ist nicht zweifelhaft, daß gerichtskundige Tatsachen einschließlich solcher, die der Richter aus seiner amtlichen Tätigkeit kennt, keines Beweises bedürfen (§ 173 VWGO i.V.m. § 291 ZPO). Sie können vom Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und sodann bei der Entscheidung verwertet werden.
c)
Mit dem vorgenannten Beschwerdevorbringen bezeichnet der Kläger auch nicht zugleich einen Verfahrensmangel, der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigte. Namentlich führt sein Hinweis, daß er mit seinem Beweisantrag eine Klärung habe herbeiführen wollen, ob ihm "bei seinem konkreten Beschwerdebild" eine Tätigkeit als Zahnarzt außerhalb seiner eigenen Praxis zur Verfügung stehe, nicht schlüssig auf einen Aufklärungsmangel. Nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, von der bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge auszugehen ist, kam es auf die Beweisfrage nicht an. Wie dargelegt, hat das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein durchgreifender Revisionszulasssungsgrund geltend gemacht wird, tatsächlich festgestellt, daß wirtschaftlich verwertbare Tätigkeitsfelder außerhalb der Patientenbehandlung bestünden. Die Frage, ob dem Kläger eine der möglichen Tätigkeiten außerhalb der Patientenbehandlung auch tatsächlich zur Verfügung steht, war nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht erheblich. Nach seiner Ansicht kommt es auf die generelle Möglichkeit einer Tätigkeit ohne Rücksicht auf die speziellen Risiken im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation an mit der Maßgabe, daß auch die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung genügt, um eine Berufsunfähigkeitsrente auszuschließen. Von diesem Standpunkt aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer Aufklärung, ob auf dem Arbeitsmarkt gegenwärtig für den Kläger eine solche Beschäftigungsmöglichkeit auch zur Verfügung steht.
Die davon zu unterscheidende Frage, ob der Kläger nach seinem "konkreten Beschwerdebild" gesundheitlich überhaupt in der Lage ist, eine der vom Berufungsgericht ins Auge gefaßten Tätigkeiten außerhalb der Patientenbehandlung auszuüben, hat das Berufungsgericht im Wege des Sachverständigenbeweises aufgeklärt. Es hat sich aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 28. Januar 1993 und der Ergänzung vom 12. Mai 1993 überzeugt, daß der Kläger zu solchen Tätigkeiten gesundheitlich in der Lage ist. Die Beschwerde legt nicht, wie es die Bezeichnung eines Verfahrensmangels gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert, durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dar, daß das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hätte, indem es nicht außerdem eine sachverständige Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung eingeholt hat. Die Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen stand im Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). Das Berufungsgericht wäre dazu nur verpflichtet gewesen, wenn das zugrundegelegte Gutachten nebst Ergänzung erkennbar Mängel wie z.B. Widersprüche aufwiese, sich aus ihm Zweifel an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ergäben oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelte, die ein spezielles, bei dem bisherigen Gutachter nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (BVerwGE 31, 149 <156>; 71, 38 <45>; Beschluß vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 139.91 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 41 S. 17; Beschluß vom 24. März 1994 - BVerwG 1 B 96.92 -). Diese Voraussetzungen werden in der Beschwerdebegründung nicht durch einen substantiierten Tatsachenvortrag aufgezeigt.
2.
Auch die unter II. der Beschwerdebegründung erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
a)
Soweit der Kläger - wie bereits in den Vorinstanzen - rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er vor Erlaß des Widerspruchsbescheides zum Gutachten von Prof. Dr. von Wild nicht gehört worden sei, berücksichtigt er nicht, daß der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens betrifft. Ebenso liegt der in § 138 Nr. 3 VwGO bezeichnete Verfahrensmangel nur vor, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren versagt worden ist. Auf Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren, wie hier geltend gemacht, kann die Rüge nicht gestützt werden.
b)
Zu Unrecht rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß sie nach schriftlicher Erstattung eines Gutachtens die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragen können, um ihm Fragen zu stellen. Eine gesetzliche Pflicht des Gerichts zu einem solchen Hinweis besteht nicht. Die Beschwerde macht auch nichts dafür ersichtlich, daß im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine derartige Verpflichtung angenommen werden müßte, zumal der Kläger im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsurteil darauf beruhen könnte, daß ein Hinweis der genannten Art unterblieben ist, denn ein Antrag auf Ladung des Sachverständigen durfte schon mit Rücksicht darauf, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen erst wenige Tage vor dem Verhandlungstermin zugegangen war, noch in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl. auch BVerwGE 69, 70 <79>; Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.89 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 34) und ist vom Kläger - wenn auch erfolglos - gestellt worden.
c)
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, Prof. Dr. Brandt zu laden und dessen vom Kläger vorgelegtes Privatgutachten vom 9. Juli 1992 erläutern zu lassen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich bei diesem vom Kläger selbst beigebrachten Gutachten um ein Parteigutachten und damit inhaltlich um Parteivortrag handelt. Auf derartige Gutachten sind die Vorschriften über die vom Gericht erhobenen Sachverständigengutachten nicht anwendbar und damit auch nicht die vom Kläger für verletzt erachteten §§ 97, 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen kann, damit er sein schriftliches Gutachten erläutere und die Beteiligten sachdienliche Fragen an den Sachverständigen richten können (BVerwGE 71, 38 <45>). Das Berufungsgericht hatte es in Kenntnis dieses Gutachtens (und weiterer, insgesamt 16 in den Akten befindlicher Gutachten und gutachtlicher Äußerungen) für sachgerecht gehalten, über die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers durch Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen - Prof. Dr. ... - Beweis zu erheben und dabei die bereits vorliegenden, von beiden Parteien beigebrachten Gutachten und gutachtlichen Äußerungen miteinbeziehen zu lassen. Dieser Sachverständige hat auch nach ausdrücklichem Vorhalt des von Prof. Dr. ... erstellten Gutachtens in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 1993 an seinem Ergebnis im Gutachten vom 28. Januar 1993 festgehalten, daß der Kläger außerhalb der mit körperlicher Zwangshaltung verbundenen Tätigkeiten wie der Patientenbehandlung gesundheitlich in der Lage sei, Berufstätigkeiten auszuüben. Wie bereits dargelegt, zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf, daß das Berufungsgericht nicht ohne Zuziehung von weiteren Sachverständigen dem von ihm bestellten Sachverständigen hätte folgen dürfen und aus diesem Grunde verpflichtet gewesen wäre, Prof. Pr. ... zu hören.
d)
Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Antrag stattzugeben, dem gerichtlich bestellten Gutachter Prof. Dr. ... in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, sein Gutachten im Hinblick auf das Privatgutachten von Prof. Dr. Brandt vom 9. Juli 1992 zu erläutern. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Es ist dazu gemäß §§ 97, 98 VwGO i.V.m. §§ 402 und 397 ZPO in der Regel verpflichtet, wenn eine Partei diese Anordnung beantragt, weil sie dem Sachverständigen Fragen stellen will (Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 44.89 - Buchholz 310 a.a.O. m.w.N.). Das Gericht hat auch das Verlangen des Klägers nach Anhörung des Sachverständigen für beachtlich gehalten und deshalb zum Anlaß genommen, die vom Kläger bereits schriftsätzlich präzisierte Frage schon vor der mündlichen Verhandlung dem Sachverständigen mit der Bitte um eine sein Gutachten vom 28. Januar 1993 ergänzende Stellungnahme zuzuleiten (GA Bl. 236). Dieser Bitte hat der Sachverständige durch seine schriftliche Stellungnahme vom 12. Mai 1993 entsprochen.
Der Kläger hatte die dem Gutachter zu stellende Frage dahingehend präzisiert, er wolle von diesem wissen, "ob diese Begutachtung und ggf. mit welchem Ergebnis die unter a) zitierte Feststellung von Prof. Dr. ... berücksichtige", nämlich die Feststellung, er - der Kläger - könne nicht mehr länger als eine halbe Stunde Tätigkeiten im Stehen oder Sitzen, insbesondere auch nicht in gebeugter Haltung, verrichten. In seiner schriftlichen Stellungnahme faßt der Gutachter die aus der Sicht des Klägers entscheidenden Feststellangen des Gutachtens von Prof. Dr. ... zusammen und würdigt sie dahingehend, an seinen bereits abgegebenen Stellungnahmen sei "keine Veränderung vorzunehmen". Es ist danach nicht zweifelhaft, daß der Sachverständige auf die Behauptung des Klägers und das ihr zugrundeliegende, vom Kläger vorgelegte Gutachten eingegangen ist, er - der Kläger - könne Tätigkeiten nicht mehr länger als eine halbe Stunde im Stehen und Sitzen, insbesondere in gebeugter Haltung, verrichten. Seine Schlußbemerkung läßt sich nur so verstehen, daß der Sachverständige dieser Behauptung des Klägers auf Grund eigener Untersuchungen nicht gefolgt ist, soweit sie sich nicht auf Tätigkeiten mit Zwangshaltung wie die Patientenbehandlung bezieht.
Angesichts dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die genannten Verfahrensvorschriften davon ausgehen, daß die vom Kläger beabsichtigte Frage bereits genügend beantwortet war und deshalb in diesem Punkte eine erneute mündliche Befragung des Sachverständigen zu seinem Gutachten Sachdienliches, das zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung hätte Anlaß geben können, nicht mehr erbringen konnte und folglich auch nicht geboten war. Hiervon hat sich das Berufungsgericht bei seiner Ablehnung des Antrages des Klägers ersichtlich leiten lassen. Die zugrundeliegende Sachverhaltswürdigung unterliegt grundsätzlich nicht der Prüfung des Revisionsgerichts, es sei denn, dem Berufungsgericht hätte sich eine Befragung des Sachverständigen aufdrängen müssen (Beschluß vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25). Davon kann jedoch keine Rede sein, nachdem das Berufungsgericht die Begutachtung durch Prof. Dr. ... auch unter Würdigung der während des gesamten Verfahrens eingeholten und beigebrachten zahlreichen Gutachten für überzeugend befunden hatte. Daß - und ggf. in welcher Richtung - sonst eine weiterführende, für den Kläger günstige Aufklärung durch Befragung von Prof. Dr. ... zu seinem Gutachten hätte herbeigeführt werden sollen und welche Ergebnisse möglicherweise zu erwarten gewesen wären, hat der Kläger weder gegenüber dem Oberverwaltungsgericht noch in der Beschwerdebegründung geltend gemacht.
3.
Auf etwa in dem Schriftsatz des Klägers vom 19. August 1993 enthaltene weitere Beschwerdegründe ist nicht einzugehen, weil die Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) bereits am 9. August 1993 abgelaufen war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 141.984 DM festgesetzt.
Hahn
Groepper