Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1994, Az.: BVerwG 1 B 96.92
Türkisches Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Beteiligung an der strafbaren Ausfuhr von Rauschgift aus der Türkei; Absehen von einer Abschiebungsandrohung in Erwartung des Ergebnisses des laufenden Asylverfahrens; Abschiebungsschutz wegen drohender politischer Verfolgung oder sonst menschenrechtswidriger Behandlung ; Pflicht zur Einholung sachverständiger Auskünfte; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung; Auswirkungen nachträglich eingetretener Tatsachen auf behördliche Prognoseentscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 96.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 20810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.02.1992 - AZ: 17 A 1276/90
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 14 Abs. 1 AuslG 1965
- § 10 Abs. 1 AuslG 1965
- § 51 Abs. 1 AuslG 1990
- § 53 Abs. 2 AuslG 1990
- § 53 Abs. 4 AuslG 1990
Prozessgegner
Oberkreisdirektor ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
1.
Der Kläger beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Er macht geltend, die Berufungsentscheidung beruhe auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO). Das Beschwerdevorbringen legt einen solchen Verstoß aber nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schlüssig dar.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, daß das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Würdigung berücksichtigt. Er schützt aber nicht davor, daß das Vorbringen unberücksichtigt bleibt, weil es nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist. Der Kläger beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E. und die mit dem Vorwurf der Anklage im Zusammenhang stehenden zwei türkischen Rechtshilfeersuchen nicht hinreichend berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Umstände jedoch berücksichtigt, sie allerdings aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht für durchschlagend erachtet. Damit scheidet eine Gehörsverletzung aus. Ob die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zutreffend ist oder nicht, ist für die Frage des rechtlichen Gehörs ohne Bedeutung.
2.
Der Kläger macht weiter geltend, die Berufungsentscheidung könne auf einem Aufklärungsmangel beruhen (§ 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch insoweit genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
Mit der Aufklärungsrüge muß dargetan werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht von seiner materiellen Rechtsauffassung aus hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme mutmaßlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte den Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts K. und das Fahndungsersuchen der Staatsanwaltschaft D. "ausschöpfen" müssen (Beschwerdebegründung S. 3). Er hatte diese Urkunden in Ablichtung mit einer Übersetzung dem Gericht vorgelegt. Einer Aufklärung bedurfte es daher nicht. Das Berufungsgericht hat die inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunden nicht in Zweifel gezogen, sondern aus ihnen lediglich andere Schlüsse gezogen, als der Kläger es für richtig hält. Der Kläger beanstandet insoweit im Grunde nur die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts als fehlerhaft. Eine schlüssige Aufklärungsrüge liegt darin nicht. Aus der rechtlichen Sicht der Vorinstanzen kam es auf die genannten Urkunden auch nicht an, weil sie die Verfolgung wegen unerlaubter politischer Betätigung betrafen und deren Berücksichtigung nach der Auffassung der Vorinstanzen der späteren Entscheidung über die Abschiebung rechtsfehlerfrei vorbehalten worden ist. Das Verwaltungsgericht (UA S. 10 ff.) hat hierzu ausgeführt, die Behörde habe der Befürchtung des Klägers, die türkischen Behörden verfolgten ihn wegen seiner politischen und religiösen Überzeugungen, dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß sie von einer Abschiebungsandrohung abgesehen habe, um das Asylverfahren des Klägers abzuwarten, damit dann unter Berücksichtigung seiner Ergebnisse entschieden werden kann, ob dem Kläger Abschiebungsschutz wegen drohender politischer Verfolgung oder sonst menschenrechtswidriger Behandlung entsprechend § 14 Abs. 1 AuslG 1965 zu gewähren ist. Dieser Ansicht ist das Berufungsgericht beigetreten, indem es auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen, sie ausdrücklich als zutreffend gekennzeichnet und sich damit in vollem Umfang zu eigen gemacht hat.
Soweit der Kläger vorträgt, es hätten die Akten der Rechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft Do. und des Amtsgerichts Sch. "ausgeschöpft" werden müssen (Beschwerdebegründung S. 3), fehlt es in der Beschwerdebegründung an Angaben darüber, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme - etwa durch Beiziehung dieser Akten - voraussichtlich gehabt und inwiefern dieses eine dem Kläger günstigere Entscheidung ermöglicht hätte. Übrigens war der Inhalt der insbesondere dem Verfahren vor dem Amtsgericht Schwerte zugrundeliegenden türkischen Anklageschrift dem Berufungsgericht aufgrund des Vertrags des Klägers bekannt. Es hat nicht etwa darauf abgestellt, daß dieser Vortrag unrichtig sei. Einer Beweisaufnahme durch Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Schwerte bedurfte es daher insoweit nicht. Der Sache nach beanstandet der Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls nur die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts als fehlerhaft. Ein Aufklärungsmangel kann damit allein nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO "bezeichnet" werden. Außerdem macht die Beschwerde nicht durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag ersichtlich, daß sich dem Berufungsgericht eine Beiziehung der Akten hätte aufdrängen müssen, zumal in der Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert dargelegt wird, die Beiziehung der Akten sei beantragt worden.
Des weiteren ist der Kläger der Ansicht, das Berufungsgericht hätte sachverständige Auskünfte des Auswärtigen Amts und des Max-Planck-Instituts einholen müssen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Tatsachengericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Behördenauskunft erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe sonst auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Das Verwaltungsgericht hat seine vom Berufungsgericht durch Bezugnahme übernommenen Ausführungen auf eine Auskunft des Auswärtigen Amts und einen veröffentlichten wissenschaftlichen Aufsatz über das hier einschlägige türkische Strafrecht gestützt. Die Beschwerde zeigt nichts dafür auf, daß die vom Oberverwaltungsgericht verwerteten Erkenntnisquellen grobe Mängel wie z.B. Widersprüche aufweisen, sich Zweifel an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit der Verfasser ergeben oder es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordern, über das die Verfasser der verwerteten Erkenntnisquellen möglicherweise nicht in ausreichendem Maße verfügen (vgl. z.B. Beschluß vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 139.91 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 41). Die Vorinstanzen waren daher nicht gehindert, den Sachverhalt dahin zu würdigen, daß keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an der strafbaren Ausfuhr von Rauschgift aus der Türkei bestünden und demgemäß trotz der gegen den Kläger eingeleiteten Maßnahmen eine Bestrafung wegen einer solchen Tat nicht ernsthaft drohe. Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, daß die türkischen Behörden dem Kläger unter dem Deckmantel der Strafverfolgung, also durch Vorschieben eines Rauschgiftdelikts, wegen seiner politischen und religiösen Überzeugung nachstellen. Die Frage, ob dem Kläger aus diesem Grunde Schutz gewährt werden kann oder muß, ist - wie bereits erwähnt - der Prüfung im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung über die Abschiebung nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtmäßig vorbehalten worden, so daß es auch insoweit nach dem maßgebenden Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts keiner weiteren Aufklärung bedurfte.
Alles weitere Vorbringen bezeichnet ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend einen Aufklärungsmangel.
3.
Der Kläger beruft sich darüber hinaus auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Er macht eine Abweichung von dem Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119) geltend.
In diesem Beschluß hat der Senat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, daß sich die Rechtmäßigkeit einer nach § 10 Abs. 1 AuslG 1965 erlassenen Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides beurteilt und daß die Gerichte die für diesen Zeitpunkt von der Ausländerbehörde getroffene Einschätzung des Sachverhalts, insbesondere bezüglich einer Gefahr neuer Verfehlungen des Ausländers, auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen haben, ohne daß es darauf ankommt, ob der Behörde bereits alle für die zutreffende Prognose maßgebenden Umstände bekannt waren. Im Anschluß daran hat der Senat den vom Kläger herangezogenen Rechtssatz formuliert, die Tatsachengerichte dürften und müßten auch Erkenntnismittel heranziehen und auswerten, die nach Erlaß des Widerspruchsbescheides entstanden oder zugänglich geworden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Einschätzung entnommen werden können (a.a.O. S. 26). Dieser Rechtssatz besagt, daß später entstandene oder bekanntgewordene Erkenntnismittel über die zu dem maßgebenden Zeitpunkt bestehende Sachlage zu berücksichtigen sind, nicht aber, daß die von der Behörde getroffene. Prognose durch später eingetretene Tatsachen gerechtfertigt oder widerlegt werden kann. Die Erkenntnismittel müssen demnach auf (zu dem maßgebenden Zeitpunkt vorhandene) tatsächliche Umstände führen, die für die Richtigkeit der von der Behörde getroffenen Prognoseentscheidung erheblich sind. Dieser Rechtssatz ist zwar in dem genannten Beschluß mit Blick auf eine von der Behörde angenommene Wiederholungsgefahr formuliert, aber nicht darauf beschränkt worden ("insbesondere"). Er beansprucht also auch Geltung für andere Prognosen, die im Rahmen des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 AuslG 1965 u.U. angestellt werden müßten, wie es hier bezüglich der Gefahr einer Bestrafung in der Türkei der Fall ist.
Danach widerspricht es nicht der in dem Beschluß vertretenen Rechtsauffassung des Senats, daß das Berufungsgericht das weitere Rechtshilfeersuchen, da zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht existent, als solches nicht bei der Prüfung berücksichtigt hat, ob die Behörde nach der damaligen Sachlage zutreffend angenommen hat, dem Kläger drohe keine Bestrafung. Soweit dagegen das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Anklage vom 4. Juni 1987 sei deswegen, weil sie im maßgebenden Zeitpunkt den Behörden nicht bekanntgewesen sei, rechtlich unerheblich, ist es von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt. Es hat zwar nicht ausdrücklich einen widersprechenden Rechtssatz formuliert. Seine Ausführungen bringen aber sinngemäß den Rechtssatz zum Ausdruck, daß Tatsachen für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Prognose unbeachtlich seien, wenn sie der Behörde zu dem maßgebenden Zeitpunkt nicht bekannt waren. Das ist mit der im Beschluß vom 16. Oktober 1989 (a.a.O.) dargelegten Rechtsprechung nicht vereinbar. Die vom Kläger befürchtete Gefahr der Bestrafung in der Türkei gehört auch nicht etwa zu dem persönlichen Lebensbereich des Ausländers, dem die Behörden ohne entsprechenden Hinweis nicht von Amts wegen nachzugehen brauchen (BVerwGE 78, 285 <295 f.>).
Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, daß die Berufungsentscheidung auf der geltend gemachten Abweichung beruht, wie § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO voraussetzt.
Wie oben ausgeführt, hat sich das Berufungsgericht die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen gemacht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, daß dem Kläger wegen seines Rauschgiftdelikts keine erneute Bestrafung und damit auch nicht die Todesstrafe in der Türkei drohe, weil Rauschgifthandel in Deutschland nach türkischem Recht nicht strafbar gewesen sei und nach den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren eine Tatbeteiligung des Klägers an der strafbaren Ausfuhr von Rauschgift aus der Türkei nicht in Betracht komme, und zwar "auch aus gegenwärtiger Sicht nicht" (UA S. 10), also unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, der sich u.a. auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Edirne berufen hatte (UA S. 5). Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß die von ihnen ermittelte Rechtslage in der Türkei der dortigen Rechtspraxis entspricht und daß trotz der strafverfolgungsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere der Sachverhaltsermittlungen der türkischen Behörden, mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an der Ausfuhr von Rauschgift aus der Türkei im Ergebnis keine Bestrafung drohe. Da diese Gründe die Berufungsentscheidung bereits tragen, beruht sie nicht auf den Erwägungen, die die dargelegte Abweichung enthalten. Das gilt übrigens auch bezüglich des vom Kläger schon im ersten Rechtszug in den Rechtsstreit eingeführten Haftbefehls und Fahndungsersuchens, denn diese Maßnahmen betreffen, wie erwähnt, nicht die Strafverfolgung wegen eines Rauschgiftdelikts, sondern die der Prüfung im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebung vorbehaltenen Vorwürfe wegen verbotener politischer Betätigung. Entsprechendes gilt für die Befürchtung, der Vorwurf der Ausfuhr von Rauschgift könnte vorgeschoben werden, um des Klägers aus politischen Gründen habhaft zu werden. Die dargelegte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher auch insoweit für die Berufungsentscheidung nicht tragend.
4.
Soweit der Kläger meint, sein Vorbringen zur Abweichungsrüge rechtfertige zugleich die Zulassung der Grundsatzrevision (Beschwerdeschrift S. 5 unten), genügt der Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Abgesehen davon, daß es um die Anwendung ausgelaufenen Rechts geht, ist ein über die Darlegungen in dem Beschluß vom 16. Oktober 1989 (a.a.O.) hinausgehender Klärungsbedarf für die Gegebenheiten des vorliegenden Falles auch nicht ersichtlich.
5.
Schließlich ist auf folgendes hinzuweisen: Vor Erlaß der noch ausstehenden Abschiebungsandrohung ist zu prüfen, ob Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung zu gewähren ist (§ 51 Abs. 1 AuslG 1990). Die rechtskräftige Erfolglosigkeit des Antrags des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem nicht entgegen. Nach dem Prozeßvortrag des Klägers ist das Asylgesuch erfolglos geblieben, weil ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund vorliege. Namentlich in solchen Fällen kann der Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 Platz greifen. Ferner muß geprüft werden, ob die Gefahr der Todesstrafe droht (§ 53 Abs. 2 AuslG 1990; vgl. dazu auch Teilenbach, ZAR 1991, 87). Ebenso sind die Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG 1990 zu beachten (drohende Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung). Die Prüfungen erfolgen in einem Asylverfahren (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990, § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl I S. 1361).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Mallmann