Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1972, Az.: 1 StR 352/72

Auslegung des Begriffes "Beteiligung" im Sinne des § 60 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO); Verlesung von polizeilichen Vernehmungen durch den Richter; Unfang des Vorsatzes bei der Beihilfe; Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen durch Landgerichtsärzte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1972
Aktenzeichen
1 StR 352/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 01.03.1972

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

1.
Maschinenbauingenieur Gottfried O. aus M. bei S., geboren am ... 1925 in B.

2.
Architekten Joachim U. aus M. geboren am ... 1938 in B.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Besetzung mit
dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer
und den Richtern am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner
in der Sitzung vom 3. Oktober 1972
an der ferner teilgenommen haben:
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. März 1972, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      hinsichtlich der Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Betrug),

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. II.

    Die Revision des Angeklagten U. gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in zwei Fällen und wegen eines gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen; den Angeklagten U. hat es wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs zur Geldstrafe von 4.500,- DM verurteilt. Verschiedene Werkzeuge, die der Nachprägung von Goldmünzen dienten, hat die Strafkammer eingezogen.

2

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

A.

Die Revision des Angeklagten O.

4

I.

Die Verfahrensrügen dringen zum Teil durch.

5

1.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Zeuge Adolf H. vereidigt worden ist, obwohl er der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist (§ 60 Nr. 2 StPO).

6

Haas hatte 160 der von O. geprägten Schweizer Goldmünzen zu 20 Franken von dem Kaufmann Josef A. erworben und an die Bayerische Wirtschaftsbank weiterverkauft; dort wurden die Münzen nach einigen Wochen als Nachprägungen erkannt und an H. unter entsprechender Belastung seines Kontos zurückgegeben. Darauf erhielt H. von A. 160 andere 20 sfr-Goldmünzen aus einer neuen Lieferung O. und wollte diese an eine Schweizer Bank verkaufen, die sie aber sogleich als Nachprägungen erkannte.

7

Der Tatrichter stellt lediglich fest, daß H. beim Verkauf der Münzen an die Bayerische Wirtschaftsbank "noch gutgläubig" war (UA S. 6); daraus und aus den Umständen des folgenden Verkaufsversuchs ist zu entnehmen, daß das Landgericht selbst davon ausgeht, H. habe inzwischen erkannt, daß die von Auracher erworbenen Münzen keine Originalmünzen, sondern Nachprägungen waren. Dann aber war H. der Beteiligung an der O. zur Last gelegten Tat verdächtig. Denn der Begriff der "Beteiligung" im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO ist weit auszulegen; er umfaßt nicht nur die Teilnahme gemäß den §§ 47 ff StGB, sondern "beteiligt" ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem in Frage stehenden Vorgang in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat (BGHSt 4, 368, 370 [BGH 24.09.1953 - 3 StR 228/53]/371; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1955 - 1 StR 634/54). Ein Verdacht besteht schon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein entfernter Verdacht vorzuliegen (BGHSt 4, 255, 256 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; BGH, Urteil vom 9. Juli 1957 - 5 StR 171/57). In diesem Zusammenhang bedeutet auch der Begriff der "Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet", nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts, sondern er ist im weitesten Sinn zu verstehen; er umfaßt den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 21, 147, 148 [BGH 23.09.1966 - 5 StR 360/66];  10, 65, 69 [BGH 09.01.1957 - 4 StR 523/56];  4, 255, 256) [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53].

8

Demnach genügte der Verdacht, daß der Zeuge H. bewußt bei dem Versuch mitgewirkt habe, die vom Angeklagten O. nachgeprägten Goldmünzen einer Schweizer Bank als Originalmünzen zu verkaufen, um das Vereidigung verbot zu begründen.

9

Daneben kann es unerörtert bleiben, ob H. auch als Verletzter nicht vereidigt werden sollte (§ 61 Nr. 2 StR) das Landgericht hat ihn als Geschädigten angesehen, aber nicht geprüft, ob es aus diesem Grunde von der Vereidigung absehen wollte.

10

2.

Ferner ist der Beschluß, die Niederschrift über der kommissarische Vernehmung der Zeugin Maria A. zu vorlesen, nicht ausgeführt worden; das Sitzungsprotokoll er gibt (GA Bl. 847), daß - unzulässigerweise - die Niederschrift zweier polizeilicher Vernehmungen dieser Zeugin (GA Bl. 33 bis 35, 88/89), nicht aber ihre kommissarisch Vernehmung durch den Richter (GA Bl. 752/753) verlesen worden ist.

11

3.

Ohne Erfolg weist die Revision hingegen darauf hin, daß der Beschluß des Gerichts, die Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen des - inzwischen verstorbenen Josef A. zu verlesen, nicht vollständig ausgeführt worden sei, da die Protokolle über die Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion L. (GA Bl. 19/20, 27 bis 32) und vor dem Büro des Spezialdienstes in St. G. (GA Bl. 98/99) ausweislich der Sitzungsniederschrift (GA Bl. 835/836) nicht verlesen worden sind. Denn es brauchen, wenn der Zeuge mehrmals vernommen worden ist, nicht notwendig alle Niederschriften verlesen zu werden (RGRspr 7, 153, 154; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 251 Anm. V 3).

12

4.

Unbegründet ist ferner die Rüge, die Strafkammer habe die frühere Ehefrau des Angeklagten, Thekla O., nach § 60 Nr. 2 StPO unbeeidigt gelassen, sei also zu Unrecht von einem bestehenden Vereidigungsverbot ausgegangen.

13

Das Sitzungsprotokoll enthält dazu den Vermerk (GA Bl. 822): "Die Zeugin bleibt als ehemalige Ehefrau des Angeklagten O. gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt". Insoweit besteht ein Widerspruch zwischen der Begründung der Nichtbeeidigung, die dem Wortlaut des § 61 Nr. 2 StPO entspricht, und der Angabe der Gesetzesvorschrift, so daß diese nicht an der Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) teilhat (BGHSt 16, 306, 308) [BGH 20.11.1961 - 2 StR 395/61]; vielmehr ist angesichts dieses Widerspruchs der Sinn des Protokolls durch Auslegung zu ermitteln (RG JW 1933, 2397), wobei dem Wortlaut der Begründung vor der - offensichtlich irrigen - zahlenmäßigen Angabe der Gesetzesvorschrift der Vorzug zu geben ist.

14

5.

Soweit die Revision Verfahrensverstöße aufzeigt (vgl. oben 1 und 2), beruht das Urteil auf ihnen allerdings nur hinsichtlich der Verurteilung im Falle II 1 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Betrug durch Nachprägen der deutschen Münzen zu 20 Goldmark und der Schweizer Goldmünzen zu 20 Franken). Denn nur auf diesen Vorgang beziehen sich die Aussagen der Zeugen Adolf H. und Maria A., nicht aber auf das davon unabhängige Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Nachprägung der Schweizer Goldstücke zu 100 Franken (Fälle II 2 und II 3 der Urteilsgründe).

15

Das Urteil gegen den Angeklagten O. muß daher aufgehoben werden, soweit er im Falle II 1 verurteilt worden ist; die Aufhebung ergreift auch den Ausspruch über die Einziehung der in diesem Falle verwendeten Werkzeuge; aufzuheben ist endlich der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

16

II.

Die Sachrüge deckt zu den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler auf. Da die vom Angeklagten nachgeprägten Goldmünzen nicht mehr zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel sind (vgl. BGHSt 12, 344, 345 [BGH 27.01.1959 - 5 StR 428/57];  23, 229, 231), [BGH 17.03.1970 - 1 StR 491/69]hat das Landgericht zutreffend den Tatbestand des Betrugs und nicht der Münzdelikte (§ 146 StGB) angenommen.

17

1.

Die Feststellungen des Tatrichters tragen die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten Betrug im Falle II 2.

18

Der Angeklagte fertigte für Otto K. Nachprägungen von Schweizer Goldmünzen zu 100 Franken. Die Münzen haben je einen Goldwert von rund 200,- DM; die Originale wurden aber wegen ihres Seltenheitswertes im Jahre 1968 für etwa 4.500,- bis 5.500,- DM gehandelt. Zwar wußte der Angeklagte bis September 1968 nicht, wo und wie K. die von ihm gelieferten Nachprägungen absetzte; er rechnete jedoch damit und war damit einverstanden, daß K. oder Mittelsmänner die Nachprägungen als Originalmünzen verkaufen würden. Dies ergab sich - so führt das angefochtene Urteil weiter aus - für den Angeklagten schon daraus, daß er für jede Nachprägung bei einem Goldwert von 200,- DM einen Prägelohn von 1.000,- DM erhalten sollte.

19

Zu Unrecht meint die Revision, daß damit der Vorsatz des Angeklagten nicht hinreichend dargetan sei. Zum inneren Tatbestand der Beihilfe gehört Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt (BGHSt 2, 279, 281) [BGH 18.04.1952 - 1 StR 871/51]. Der Vorsatz ist ein doppelter: der Gehilfe muß den Willen und das Bewußtsein haben, die Tat eines anderen zu fördern (BGHSt 3, 65 [BGH 10.06.1952 - 2 StR 180/52]); er muß ferner die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennen, wobei aber nicht erforderlich ist, daß er auch eine Vorstellung davon hat, wie die Haupttat in ihren Einzelheiten ausgeführt werden soll (BGHSt 11, 66; BGH GA 1967, 115, 116; RGSt 67, 343, 344). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es genügt, daß der Angeklagte billigend in Kauf nahm, K. werde die von ihm hergestellten Nachprägungen selbst oder durch einen Mittelsmann einem oder mehreren - noch unbekannten - Käufern als Originalmünzen zu dem nur für Originale erzielbaren Preis verkaufen; mehr brauchte er nicht zu wissen, um sich der Beihilfe zum Betrug schuldig zu machen.

20

2.

Zu Unrecht zieht die Revision die Annahme der Mittäterschaft für den Angeklagten im Falle II 3 in Zweifel.

21

Der Angeklagte vereinbarte mit U. und R. die Herstellung und den Absatz nachgeprägter, 100 Franken-Goldmünzen als Originalmünzen (UA S. 10). Er leistete mit der Herstellung der Münzen einen wesentlichen Tatbeitrag; daß er selbst alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs verwirklichte, ist für die Annahme der Mittäterschaft nicht erforderlich, vielmehr genügt ein Tatbeitrag, der für die Tatbestandsverwirklichung mit ursächlich ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - 4 StR 138/67) und auch in einer vorbereitenden Tätigkeit bestehen kann (BGHSt 14, 123, 128 [BGH 03.02.1960 - 4 StR 437/59];  16, 12) [BGH 09.03.1961 - 4 StR 6/61]. Der Endverkäufer Al. sollte an U. und R. pro Stück 3.200,- DM bezahlen, von denen 1.000,- bis 1.200,- DM als Prägelohn an den Angeklagten gehen sollten (UA S. 17), so daß im Endergebnis jeder der drei Beteiligten etwa ein Drittel des Erlöses erhalten sollte; bei dieser Interessenlage ist es angesichts des gemeinsam gefaßten Tatplanes rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in tatrichterlicher Beweiswürdigung den Angeklagten O. als Mittäter ansieht.

22

3.

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung - hier kommen nur die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe in Betracht - sind offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß die Höhe dieser Einzelstrafen durch die Einzelstrafe im Falle II 1 beeinflußt worden wäre.

23

B.

Die Revision des Angeklagten U.

24

I.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

25

1.

Die Revision rügt, die Strafkammer habe zu Unrecht angenommen, daß der ehemalige Mitangeklagte und jetzige Zeuge R. in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden könne (§ 251 Abs. 2 StPO) und habe daher rechtsfehlerhaft die Verlesung von dessen polizeilicher Aussage angeordnet.

26

Die Frage nach den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO ist im wesentlichen tatsächlicher Art und von dem Richter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, nicht jedoch, ob das Ermessen zutreffend ausgeübt worden ist (BGH, Urteile vom 21. April 1953 - 1 StR 741/52 - und vom 11. August 1970 - 1 StR 129/70). Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung veranlaßt, daß Rausch durch die Landgerichtsärztin auf seine Vernehmungsfähigkeit untersucht wird (GA Bl. 831), nachdem der behandelnde Arzt mit einem Attest vom 1. Februar 1972 die Vernehmungsunfähigkeit bestätigt hatte; die Landgerichtsärztin kam in ihrem Gutachten vom 16. Februar 1972 (GA Bl. 794 bis 797), das sich auf eine eigene Untersuchung und die Untersuchungsergebnisse der Deutschen Klinik für Diagnostik in W. stützte, zu dem Ergebnis, daß eine Vernehmung zu einer möglicherweise lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könne. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter davon ausging, der Zeuge könne in absehbarer Zeit nicht richterlich vernommen werden. Dabei ist es unschädlich, daß der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Kontrollgutachtens nicht förmlich verbeschieden worden ist; denn die Beweiserhebung bezog sich nicht auf die Schuld- oder Straffrage, sondern auf verfahrenserhebliche Tatsachen und unterlag daher nicht den Regeln des Strengbeweisverfahrens.

27

2.

Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß Rausch im Hauptverfahren als Zeuge gehört werden sollte, während er zur Zeit der Vernehmung, deren Niederschrift verlesen worden ist, die Stellung eines Beschuldigten hatte. Maßgebend für die Zulässigkeit der Verlesung einer früheren Vernehmung ist die Stellung der vernommenen Person, die sie einnähme, wenn sie im gegenwärtigen Verfahren vernommen würde; die Verlesung wäre daher unzulässig, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, über das er bei der früheren Vernehmung nicht belehrt worden ist (BGHSt 10, 186, 190 f [BGH 21.02.1957 - 4 StR 582/56]ür den Fall des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Ein solches Recht stand R. aber nicht zu. Dagegen steht es einer Verlesung der Vernehmung nicht entgegen, wenn der Zeuge bei seiner früheren Vernehmung als Beschuldigter nicht über ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden ist, da dieses Recht nicht dem Schutz des Angeklagten dient, sondern ein dem Zeugen zustehendes Persönlichkeitsrecht ist (BGHSt a.a.O.).

28

Das Landgericht hat auch bei der Würdigung der verlesenen Aussage nicht übersehen, daß R. nicht als Zeuge, sondern als Mitbeschuldigter vernommen worden ist; es hebt an mehreren Stellen des Urteils die Angaben als die des "Mitangeklagten" (UA S. 12) oder "Mitbeschuldigten" (UA S. 16) R. hervor, so daß ausgeschlossen werden kann, es habe bei der Beweiswürdigung die Aussagen als die eines Zeugen gewertet (vgl. BGH a.a.O. S. 191).

29

II.

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet; demnach ist die Revision des Angeklagten insgesamt als unbegründet zu verwerfen.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner