Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1970, Az.: 1 StR 491/69
Anfertigung von so genannten Systemnoten; Zusammenkleben von Teilen verschiedener inländischer Banknoten als Herstellen einer unechten Urkunde; Nachmachen von inländischem Papiergeld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1970
- Aktenzeichen
- 1 StR 491/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 25.06.1969
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 23, 229 - 233
- DB 1970, 972-973 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1970, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1331-1332 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Falschmünzerei
Prozessgegner
Arbeiter Heinz Bernhard D. aus S., geboren am ... 1941 in Di., Kreis H.
Amtlicher Leitsatz
Das Zusammenkleben von Teilen verschiedener inländischer Banknoten (Anfertigung von sogenannten Systemnoten) entspricht dem Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 StGB) und erfüllt daher den Tatbestand des Nachmachens von inländischem Papiergeld.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. März 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Juni 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Falschmünzerei zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat ferner außer 274 vom Angeklagten bearbeiteten Geldscheinen dessen Kraftwagen eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen zerschnitt der Angeklagte echte Banknoten und klebte die Einzelteile nach einem besonderen System wieder so zusammen, daß er jeweils aus etwa neun Banknoten einen zusätzlichen Geldschein gewann.
Dabei ging er im einzelnen so vor, daß er zunächst von einer unversehrten echten Banknote rechts einen Streifen von etwa 1 cm Breite abtrennte, den linken weißen Rand halbierte und den halben Randstreifen rechts ansetzte, so daß der Schein um den rechts abgetrennten Streifen verkürzt war. An einer zweiten Banknote schnitt er sodann rechts etwa 2 cm ab und setzte den vom ersten Schein übrig behaltenen Streifen an, so daß wiederum ein verkürzter Geldschein entstand. An einer dritten Note ersetzte er einen rechts abgeschnittenen 3 cm breiten Streifen durch das bei der zweiten Banknote gewonnene Stück und fuhr nach diesem System fort, bis auf der letzten der in eine Serie einbezogenen Banknoten der Trennschnitt ganz in der Nähe des linken Randes lag; an dieses linke Randstück setzte er das beim vorletzten Schein gewonnene große Trennstück an, so daß wiederum ein verkürzter Geldschein entstand. Das große Trennstück aus der letzten Note bildete den ebenfalls verkürzten, zusätzlich gewonnenen Geldschein, an dem nur noch die Hälfte des rechten weißen Randes abzutrennen und links wieder anzusetzen war.
II.
Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer angenommen, daß alle vom Angeklagten bearbeiteten und nicht nur die zusätzlich gewonnenen Scheine nachgemachtes Papiergeld im Sinne des § 146 StGB sind.
1.
Bei den vom Angeklagten angefertigten 274 Geldscheinen zu 10,-, 20,-, 50,- und 100,- DM handelt es sich um sogenannte Systemnoten, also um Geldscheine, die aus mehreren Teilstücken echter Banknoten gleichen Wertes zusammengesetzt sind (Müller/Löffelholz, Banklexikon, 4. Aufl. 1961 S. 1187; Schmiedl-Neuburg, Die Falschgelddelikte, 1968 S. 85). Dabei ist es für die Frage der Geldfälschung ohne Bedeutung, daß entsprechend der Gewinnung unterschiedlich großer Trennstücke durch fortlaufende Verschiebung der Schnittlinie innerhalb einer Serie bei einer Systemnote einer Serie beide Teile des Geldscheins kleiner waren als die wirkliche Hälfte einer Originalbanknote, während bei den übrigen Systemnoten jeweils ein Teilstück "überhälftig" war. Dieser Unterschied mag für die Frage des Ersatzes (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank - BBankG - vom 26. Juli 1957, BGBl I 745) von Bedeutung sein, ist aber unerheblich, für die Frage der Fälschung.
2.
Alle Systemnoten sind nachgemachtes Geld (ebenso RG JW 1928, 660; OLG Schleswig NJW 1963, 1560 [OLG Schleswig 20.02.1963 - 1 Ss 607/62]). Nachmachen ist eine derartige körperliche Behandlung einer Sache, daß sie mit einer anderen Sache, die sie in Wirklichkeit nicht ist, verwechselt werden kann (RGSt 65, 203, 204); Geld ist dann nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erregt und im Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag (BGH NJW 1952, 311, 312 [BGH 04.10.1951 - 3 StR 640/51]; 1954, 564 [OLG Bremen 24.08.1953 - 1 W 270/53]; BGH Urteil vom 10. Juli 1953 - 2 StR 142/53). Die Beurteilung der Systemnoten als "nachgemachtes"Geld folgt aus dem Wesen der echten Banknote und deren rechtlicher Umlauffähigkeit.
Geld im Rechtssinn ist jedes vom Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel (BGHSt 12, 344, 345 [BGH 27.01.1959 - 5 StR 428/57]; RG JW 1937, 2381; RGSt 58, 255, 256), somit auch jede Note der Deutschen Bundesbank als gesetzliches Zahlungsmittel (vgl. § 14 BBankG). Durch die Numerierung wird jede Banknote zu einer selbständigen Verkehrseinheit, die hierdurch, als einheitliches unteilbares Ganzes gekennzeichnet ist (vgl. RG JW 1928, 660, 661); das wird durch den zweimaligen Aufdruck der Nummer auf der rechten und der linken Notenhälfte noch hervorgehoben. Jede Banknote ist ferner durch, die Bundesbank mittels zweier Unterschriften und Datum beglaubigt. Die Beglaubigung ist Voraussetzung für die rechtliche Umlauffähigkeit der Banknote. Durch die rechtliche Punktion als beglaubigter Wertträger, dessen nomineller Wert von der Bundesbank garantiert wird, ist die Banknote eine spezielle Urkunde.
Die Falschgelddelikte sind somit ein Sonderfall der Urkundenfälschung (so zutreffend Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil 5. Aufl. S. 499 ff, 502; Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. vor § 146 Rdn. 15; LK, 8. Aufl. vor § 146 Anm. 2; Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl. vor § 146 Anm. I); der Tatbestand der Falschmünzerei (§ 146 StGB) gleicht in seiner wesentlichen Gestaltung dem Tatbestand des § 267 StGB. Falschgeld ist daher unechtes Geld; die Strafvorschriften der §§ 146 ff StGB richten sich gegen die Vortäuschung der Echtheit bei Geld, das sich im Umlauf befindet (Maurach a.a.O. S. 500; Spindler/Becker/Starke, Die Deutsche Bundesbank, 3. Aufl. 1969 S. 469). Nachmachen ist gleichbedeutend mit Herstellen unechten Geldes. Unecht ist eine Geldnote ebenso wie eine andere Urkunde dann, wenn sie nicht oder jedenfalls nicht in der vorliegenden Form von demjenigen stammt, der als Aussteller aus ihr hervorgeht. Systemnoten, wie sie der Angeklagte hergestellt hat, sind daher grundsätzlich unecht, da sie in der aus verschiedenen Teilen zusammengesetzten Form nicht von der Bundesbank als Aussteller herrühren; dies wird besonders durch den Umstand deutlich, daß die Systemnoten zwangsläufig auf der rechten und der linken Hälfte verschiedene Nummern tragen. Entgegen der Auffassung Gerlands (Urteilsanmerkung JW 1928, 660), auf die sich die Revision beruft, ist daher eine Systemnote nicht mit einem durch ein weißes Stück Papier ergänzten Banknotenrest vergleichbar; denn bei diesem ist es offenkundig, daß die Banknote unvollständig und das weiße Papier kein von der Bundesbank beglaubigter Bestandteil der Note ist (ebenso OLG Schleswig a.a.O.). Mit der Systemnote wird dagegen vorgespiegelt, es handle sich um umlauffähiges, in dieser Form von der Bundesbank ausgegebenes Geld (vgl. RGSt 58, 351, 352 für Banknoten der Reichsbank).
3.
Die Revision verkennt auch, das Wesen der Umlauffähigkeit von Banknoten. Die von der Bundesbank ausgegebenen DM-Noten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BBankG); mit der rechtlichen Umlauffähigkeit dieser Noten ist der unbeschränkte Annahmezwang verbunden (Spindler/Becker/Starke, a.a.O. S. 248; Köser/Pfisterer, Die Notenbank, 1969 S. 33/34). Die Umlauffähigkeit einer Banknote setzt aber nicht nur deren Echtheit, sondern auch ihre Vollständigkeit voraus (Spindler/Becker/Starke, a.a.O. S. 252). Abgetrennte Teile oder Reste von Banknoten - seien sie größer oder kleiner als die Hälfte einer vollständigen Note - sind daher nicht umlauffähig; das gilt folgerichtig auch für einen aus Teilen verschiedener Banknoten zusammengesetzten Geldschein. Notenteile ebenso wie Systemnoten verpflichten daher niemanden zur Annahme; sie sind vielmehr von der Bundesbank aus dem Verkehr zu ziehen. Die Befugnis hierzu ergibt sich bei Notenteilen aus dem Notenausgaberecht, bei Systemnoten zugleich aus § 36 BBankG (Köser/Pfisterer, a.a.O. S. 33/34; Spindler/Becker/Starke, a.a.O. S. 252, 476). Aus der Ersätzpflicht für beschädigte Banknoten (§ 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG) läßt sich. - entgegen der Ansicht der Revision - eine Umlauffähigkeit der vom Angeklagten hergestellten Systemnoten nicht herleiten; ob die Bundesbank nach dieser Vorschrift rechtlich verpflichtet war, den Inhabern solcher Systemnoten Ersatz zu leisten, die mehr als die Hälfte einer echten Banknote enthielten, oder ob sie das aus Kulanzgründen getan hat, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
Für die Vollendung des Falschgelddelikts ist es ebenfalls unerheblich, daß die Bundesbank - mit Ausnahme von 27 Fällen - den Besitzern der Systemnoten tatsächlich Ersatz geleistet hat; denn die Falschmünzerei ist mit dem Herstellen und Inverkehrbringen des nachgemachten Geldes vollendet, ohne daß eine Vermögensgefährdung oder schädigung eingetreten sein müßte.
4.
Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Herstellungs- und Verbreitungsakten ist im vorliegenden Fall rechtlich bedenkenfrei (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O. § 146 Rdn. 12).
III.
Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler ersehen.
Die Einziehung der Systemnoten ist zwingend vorgeschrieben (§ 152 StGB). Die Einziehung des Kraftwagens beruht auf § 40 StGB, wobei die Strafkammer offensichtlich nicht verkannt hat, daß die Einziehung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon die Benutzung des Kraftwagens als "Werkstatt" die Einziehung rechtfertigen würde; jedenfalls konnte der Angeklagte, der aus Sicherheitsgründen an jeweils einem Ort nur eine System- note in den Verkehr bringen wollte, seine Geldscheine nur mittels seines Kraftwagens innerhalb eines für ihn lohnenden Zeitraumes absetzen, so daß das Fahrzeug vor Tatbeendigung und damit zur Tatbegehung (vgl. BGH NJW 1952, 892) gebraucht worden ist. Die Einziehung steht auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat (§ 40 b Abs. 1 StGB).
Auch, die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB) ist ohne Rechtsfehler angeordnet; denn der Angeklagte hat aus den genannten Gründen die Falschmünzerei im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen (vgl. BGHSt 22, 328, 329) [BGH 05.02.1969 - 2 StR 546/68].
Seibert
Loesdau
Mösl
Bundesrichter Pikart ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Pfeiffer